{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.06.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00035_04-06-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208678&W10_KEY=4467126&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1a4c7e898090823ea51ff5275e913992"}, "Num": [" VB.2009.00035"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.04.0  VB.2009.00035"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.04.0  VB.2009.00035"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.04.0  VB.2009.00035"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hundehaltung | Beschlagnahmung und Euthanisierung einer H\u00fcndin. Die Rauferei, an welcher die streitbetroffene H\u00fcndin sowie ein weiterer Hund des Beschwerdef\u00fchrers beteiligt waren, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sie bot aber gen\u00fcgend Grund f\u00fcr eine Meldung im Sinn von \u00a7 34a aTschV in Verbindung mit \u00a7 1b HundeV. Der Beschwerdegegner war in der Folge zur Vornahme weiterer Abkl\u00e4rungen in Bezug auf das Wesen der H\u00fcndin verpflichtet (E. 3.4). Rechtsgrundlagen der Beschlagnahmungs- und Euthanisierungsverf\u00fcgung (E. 4.1). Inhalt des bei der H\u00fcndin durchgef\u00fchrten Wesenstests (E. 4.2). Der Bericht zum Wesenstest bzw. die Schlussfolgerungen des Bezirkstierarztes sind als Amtsbericht einer fachkundigen Amtsstelle, nicht aber als eigentliches Gutachten zu w\u00fcrdigen. Dieser Umstand verleiht der Aussagekraft des Berichts aber nicht minderes Gewicht. Ihm kommt die gleiche Beweiskraft wie einem eigentlichen Gutachten zu. Dabei beschr\u00e4nkt das Verwaltungsgericht seine Pr\u00fcfung darauf, ob das auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhende Gutachten vollst\u00e4ndig, klar begr\u00fcndet und widerspruchsfrei ist und ob der Gutachter die notwendige Sachkunde und Unabh\u00e4ngigkeit bewiesen habe. Die \u00c4usserungen der beiden vom Beschwerdef\u00fchrer beigezogenen Sachverst\u00e4ndigen entsprechen hingegen Parteigutachten, die den \u00fcbrigen rechtlichen Parteivorbringen gleichkommen (E. 4.3). Ausbildung des Bezirkstierarztes, der den Test ausgewertet und den Amtsbericht verfasst hat (E. 5.1). Es kann offen gelassen werden, ob der Bezirkstierarzt bei der Durchf\u00fchrung des Tests anwesend war, da ein ausgewiesener Experte den Test auch aufgrund der ausf\u00fchrlichen Videoaufzeichnung auswerten kann (E. 5.3). Die Eignung des Bezirkstierarztes als Gutachter ist gen\u00fcgend ausgewiesen (E. 5.4). Es geht aus den Akten nicht hervor, dass die beiden durch den Beschwerdef\u00fchrer beigezogenen Sachverst\u00e4ndigen \u00fcber eine spezialisierte Zusatzausbildung f\u00fcr die Auswertung des Nieders\u00e4chsichen Wesenstests verf\u00fcgen. Ihre Ausf\u00fchrungen verm\u00f6gendemnach den Amtsbericht nicht in dem Sinn zu entkr\u00e4ften, als sich die Einholung eines weiteren Gutachtens aufdr\u00e4ngen w\u00fcrde (E. 6).\rDie Auswertung des Tests und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden (E. 7 und 8).\rEs liegt im \u00f6ffentlichem Interesse die H\u00fcndin, bei welcher ein gest\u00f6rt aggressives und f\u00fcr den Menschen hochgef\u00e4hrliches Verhalten festgestellt worden ist, von der \u00d6ffentlichkeit fernzuhalten. Dass der Beschwerdegegner unter den gegebenen Umst\u00e4nden die definitive Beschlagnahmung und Euthanasierung als einzige M\u00f6glichkeit gesehen hat, um der hohen Gef\u00e4hrdung wirksam zu begegnen, lag in seinem Ermessen. \r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:17", "Checksum": "338f70e4b435d9868328aa31df256f18"}