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Geschäftsnummer: VB.2009.00035  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.06.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Hundehaltung


Beschlagnahmung und Euthanisierung einer Hündin. Die Rauferei, an welcher die streitbetroffene Hündin sowie ein weiterer Hund des Beschwerdeführers beteiligt waren, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sie bot aber genügend Grund für eine Meldung im Sinn von § 34a aTschV in Verbindung mit § 1b HundeV. Der Beschwerdegegner war in der Folge zur Vornahme weiterer Abklärungen in Bezug auf das Wesen der Hündin verpflichtet (E. 3.4). Rechtsgrundlagen der Beschlagnahmungs- und Euthanisierungsverfügung (E. 4.1). Inhalt des bei der Hündin durchgeführten Wesenstests (E. 4.2). Der Bericht zum Wesenstest bzw. die Schlussfolgerungen des Bezirkstierarztes sind als Amtsbericht einer fachkundigen Amtsstelle, nicht aber als eigentliches Gutachten zu würdigen. Dieser Umstand verleiht der Aussagekraft des Berichts aber nicht minderes Gewicht. Ihm kommt die gleiche Beweiskraft wie einem eigentlichen Gutachten zu. Dabei beschränkt das Verwaltungsgericht seine Prüfung darauf, ob das auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhende Gutachten vollständig, klar begründet und widerspruchsfrei ist und ob der Gutachter die notwendige Sachkunde und Unabhängigkeit bewiesen habe. Die Äusserungen der beiden vom Beschwerdeführer beigezogenen Sachverständigen entsprechen hingegen Parteigutachten, die den übrigen rechtlichen Parteivorbringen gleichkommen (E. 4.3). Ausbildung des Bezirkstierarztes, der den Test ausgewertet und den Amtsbericht verfasst hat (E. 5.1). Es kann offen gelassen werden, ob der Bezirkstierarzt bei der Durchführung des Tests anwesend war, da ein ausgewiesener Experte den Test auch aufgrund der ausführlichen Videoaufzeichnung auswerten kann (E. 5.3). Die Eignung des Bezirkstierarztes als Gutachter ist genügend ausgewiesen (E. 5.4). Es geht aus den Akten nicht hervor, dass die beiden durch den Beschwerdeführer beigezogenen Sachverständigen über eine spezialisierte Zusatzausbildung für die Auswertung des Niedersächsichen Wesenstests verfügen. Ihre Ausführungen vermögen demnach den Amtsbericht nicht in dem Sinn zu entkräften, als sich die Einholung eines weiteren Gutachtens aufdrängen würde (E. 6). Die Auswertung des Tests und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden (E. 7 und 8). Es liegt im öffentlichem Interesse die Hündin, bei welcher ein gestört aggressives und für den Menschen hochgefährliches Verhalten festgestellt worden ist, von der Öffentlichkeit fernzuhalten. Dass der Beschwerdegegner unter den gegebenen Umständen die definitive Beschlagnahmung und Euthanasierung als einzige Möglichkeit gesehen hat, um der hohen Gefährdung wirksam zu begegnen, lag in seinem Ermessen. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AMTSBERICHT
BESCHLAGNAHME
BEWEISKRAFT
BEWEISWÜRDIGUNG
BEZIRKSTIERARZT
EUTHANASIE (TIER)
HUND
OBERGUTACHTEN
PARTEIGUTACHTEN
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
TIERARZT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VIDEOAUFZEICHNUNG
WESENSTEST
Rechtsnormen:
§ 6 HundeG
§ 1b HundeV
§ 1 KTSchV
Art. 24 Abs. I TSchG
Art. 78 TSchV
Art. 79 TSchV
§ 60 VRG
§ 148 ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00035

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 4. Juni 2009

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B, subst. durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

betreffend Hundehaltung,

 

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 4. Juni 2008 rannten der Rüde D und die Hündin E (American Staffordshire Terrier / Staffordshire Bullterrier) aus dem Domizil des Hundehalters A gegen einen angeleinten Golden-Retriever-Rüden, welcher durch den Aufprall auf die Strasse geschleudert wurde. Die Halterin des Letzteren versuchte vergeblich, die raufenden Hunde zu trennen, und stürzte dabei zu Boden. Ein hinzugekommener Passant, welcher der Frau helfen wollte, versuchte dies ebenfalls mittels Fusstritten bzw. teilweise durch Schlagen mit einem Nothammer auf D und stach schliesslich mit einem Messer auf den Hund ein. Dieser erlag kurz darauf den Verletzungen.

Am 18. Juni 2008 wurde auf Anordnung des Veterinäramts des Kantons Zürich (Veterinäramt / VETA) ein Niedersächsischer Wesenstest der Hündin E durchgeführt. A führte E durch den Test.

B. E wurde am 2. Juli 2008 vom Veterinäramt vorsorglich beschlagnahmt, was am 7. Juli 2008 schriftlich festgehalten wurde. In den Erwägungen wurde ausserdem darauf hingewiesen, dass das Veterinäramt aus Sicherheitsgründen die definitive Beschlagnahmung und Euthanasierung der Hündin beabsichtige. In der Folge sichteten A zusammen mit seinem Rechtsvertreter und dem privat beigezogenen Hundetrainer F die Videoaufnahmen zum Wesenstest von E. A beantragte beim Veterinäramt am 9. Juli 2008 unter anderem die sofortige Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme von E und liess sie am 10. Juli 2008 durch G privat begutachten. Am 11. Juli 2008 wiederholte A beim Veterinäramt seine Anträge vom 9. Juli 2008. Am 24. Juli 2008 fand in Anwesenheit verschiedener Medienvertreter, unter anderem von TeleZüri, erneut eine Prüfung Es durch G statt. Im Gegensatz zur ersten Begutachtung erstattete er dieses Mal keine schriftliche Stellungnahme.

II.  

Das Veterinäramt verfügte sodann am 20. August 2008 die definitive Beschlagnahmung der Hündin E und deren Euthanasierung.

III.  

Nachdem A am 18. Juli 2008 bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Aufsichtsbeschwerde gegen die provisorische Beschlagnahme von E erhoben hatte, wurde der Aufsichtsbeschwerde mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2008 keine Folge gegeben. Die als Rekurs betreffend Aufhebung der vorsorglichen Massnahme entgegengenommene Beschwerde wurde abgewiesen und die Verfügung des Veterinäramts vom 7. Juli 2008 im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Rekursentscheid über die definitive Beschlagnahme bestätigt.

IV.  

A erhob am 3. September 2008 bei der Gesundheitsdirektion Rekurs gegen die Verfügung des Veterinäramts vom 20. August 2008. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung; es sei ihm die Hündin E zurückzugeben, eventualiter verbunden mit Auflagen zum Besuch eines Erziehungskurses. Sollte dem nicht stattgegeben werden, sei der Wesenstest unter Beizug von G, F und Tierärztin H sowie den Experten des Veterinäramts zu wiederholen. Sollten auch diese Anträge nicht gutgeheissen werden, sei E bis zum Vorliegen eines letztinstanzlich rechtskräftigen Entscheids in die Obhut von G zu übergeben. Am 28. November 2008 ging bei der Gesundheitsdirektion eine Petition mit ca. 660 Unterschriften ein mit dem Text: "Wir sind gegen Hunderassismus und Behördenwillkür!! Das Kantonale Veterinäramt will unsere liebe Familien Hündin ohne jegliche Grundlage einschläfern. Wir bitten Sie um Ihre Unterstützung, dass wir 'E' lebend zurück erhalten. Herzlichen dank, wir schätzen Ihre Hilfe." Am 8. Dezember 2008 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab, auferlegte A die Kosten und sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziffern I–III). Von der Petition nahm sie Kenntnis bzw. nahm im Sinn der Erwägungen dazu Stellung.

V.  

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 29. Januar 2009 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern I–III des Rekursentscheids vom 8. Dezember 2008, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Gesundheitsdirektion. Das Veterinäramt beantragte mit Eingabe vom 9. März 2009 Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Auch die Gesundheitsdirektion beantragte mit Vernehmlassung vom 10. März 2009 Abweisung der Beschwerde. Mit Beschluss vom 9. April 2009 wurde das Veterinäramt aufgefordert, die Namen der Personen, welche am 18. Juni 2008 an der Durchführung des Niedersächsischen Wesenstests mitgewirkt haben sowie den Namen der Person, welche den Test ausgewertet und den Amtsbericht verfasst hat, bekannt zu geben und nähere Angaben über die Spezialausbildung der Letzteren zu machen. Der betreffende Bericht des Veterinäramts ging am 27. April 2009 beim Gericht ein, die Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu am 11. Mai 2009.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Wie schon vor Vorinstanz weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Veterinäramt am 7. Juli 2008 keine Verfügung erlassen habe, da das betreffende Schreiben nicht als Verfügung bezeichnet gewesen sei und es an einer Rechtsmittelbelehrung gefehlt habe. Die vorsorgliche Beschlagnahmung von E sei ohne gesetzliche Grundlage, formell inkorrekt und damit widerrechtlich erfolgt. Die Beschlagnahmung Es am 2. Juli 2008 sei ohne Aushändigung eines Schriftstücks an den Beschwerdeführer erfolgt. Auf seine Schreiben vom 9. und 11. Juli 2008, womit die Beschlagnahmung angefochten und diverse formell korrekte Anträge gestellt worden seien, sei lediglich mit einem Fax vom 11. Juli 2008 reagiert worden, worin festgehalten worden sei, dass E weiterhin am vom Veterinäramt bestimmten Ort vorsorglich beschlagnahmt bleibe. Erst anderthalb Monate später, am 20. August 2008, sei dann die Verfügung des Veterinäramts ergangen, welche die definitive Beschlagnahmung und Euthanasie der Hündin angeordnet habe.

2.2 Der Beschwerdegegner macht geltend, dem Beschwerdeführer sei am 2. Juli 2008 das Formular "Tierschutz – Vorsorgliche Beschlagnahmung von Tieren" vor Ort ausgehändigt worden. Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 habe er Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorsorglichen Beschlagnahmung sowie den vorgesehenen Massnahmen erhalten, was dem Standardverfahren entspreche. Ausserdem seien die Angaben von G im Veterinäramt erst am 4. August 2008 eingegangen, weshalb die Anordnung zur definitiven Beschlagnahmung und Euthanasie erst am 20. August 2008 habe ergehen können.

2.3 Die Gesundheitsdirektion hält in der Vernehmlassung fest, auf die Rüge, wonach das Veterinäramt es unterlassen habe, die vorsorgliche Beschlagnahme in Form einer formellen Verfügung anzuordnen, könne nicht eingetreten werden. Einerseits sei die vorsorgliche Beschlagnahme hier nicht Verfahrensgegenstand und andererseits sei der Beschwerdeführer nicht beschwert, da die Gesundheitsdirektion auf seine Beschwerde (in Form der Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2008) eingetreten sei und sie als Rekurs behandelt habe.

2.4 Es stellt sich somit die Frage, ob die Gesundheitsdirektion im Rekursentscheid vom 8. Dezember 2008, welcher allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, zu Recht auf diese Punkte nicht mehr eingetreten ist. Dies ist zu bejahen, wurde doch mit unangefochten gebliebener Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2008 die Verfügung des Veterinäramts vom 7. Juli 2008 im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Rekursentscheid über die definitive Beschlagnahme bestätigt. Entsprechend ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf den Vorfall vom 4. Juni 2008 eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Ermessensmissbrauch geltend. So seien seine Hunde im Haus und nicht unbeaufsichtigt auf dem Grundstück gewesen. Wie sie aus dem Haus entweichen konnten, sei ihm selber unklar. Aus dem Umstand, dass die Hunde im Haus nicht angeleint und mit Maulkorb versehen gewesen seien, könne ihm aber keine Verletzung der Sorgfaltspflicht als Halter angelastet werden. Sodann habe sich E nicht aktiv an der Rauferei beteiligt, was sogar von Zeugen bestätigt worden sei. Der Umstand, dass E Bissspuren gehabt habe, beweise nicht, dass sie den Golden Retriever gebissen habe. E habe weder ein übermässig aggressives Verhalten an den Tag gelegt noch habe sie nachweislich einen anderen Hund, geschweige denn einen Menschen, gebissen.

3.2 Das Veterinäramt führt aus, es gebe Hunde, welche eine geschlossene (wenn auch nicht zugeschlossene) oder nur angelehnte Türe öffnen könnten. Zudem liege dem Veterinäramt eine Meldung vor, wonach der Hund D am 21. Februar 2008 einen anderen Hund gebissen habe. Auch sei der Pudel, der zur Familie des Beschwerdeführers gehöre, öfters auf dem Balkon der Nachbarn angetroffen worden. D und E seien immer ohne Maulkorb und Leine im Garten des Beschwerdeführers herumgelaufen, obwohl das Grundstück nicht vollständig gesichert sei. Aus dem Rapport der Stadtpolizei I vom 20. Juli 2008 gehe klar hervor, dass E am Angriff auf den Golden Retriever beteiligt gewesen sei, andernfalls E keine Bissspuren im Kopf- und Halsbereich aufgewiesen hätte.

3.3 Die Gesundheitsdirektion führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Rolle von E bei der Rauferei vom 4. Juni 2008 sei ohne Belang, da aufgrund dieses Vorfalls nicht die Beschlagnahme, sondern bloss der Wesenstest angeordnet worden sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits am 31. März 2008 habe verwarnt werden müssen (am 21. Februar 2008 war es zu einer Rauferei zwischen D und einem Cairn Terrier gekommen, wobei beide Hunde Verletzungen davon trugen).

In den Erwägungen des Rekursentscheids vom 8. Dezember 2008 war die Gesundheitsdirektion zum Schluss gelangt, der Beschwerdegegner habe aufgrund der Bissverletzungen von E zu Recht auf deren aktive Beteiligung an der Rauferei vom 4. Juni 2008 geschlossen. Auch hätten sich Auskunftspersonen dahingehend geäussert, wonach E und D abwechselnd den Golden Retriever angegriffen und gebissen hätten.

3.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nicht der Vorfall vom 4. Juni 2008, sondern die in der Folge durchgeführten Wesensbeurteilungen der Hündin E bzw. die daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Dass sich der Hergang des Vorfalls vom 4. Juni 2008 aufgrund der vorhandenen Akten nicht exakt eruieren lässt, ist für das vorliegende Verfahren nicht weiter von Belang. Auf alle Fälle bot der Vorfall genügend Grund für eine Meldung im Sinn von § 34a der damals geltenden eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (aTSchV) in Verbindung mit § 1b der kantonalen Hundeverordnung vom 11. November 1971. Es kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass auch E zumindest Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens im Sinn von § 34a Abs. 1 lit. b aTSchV gezeigt hat. In der Folge war das Veterinäramt zur Vornahme weiterer Abklärungen in Bezug auf das Wesen von E verpflichtet (§ 34b aTSchV), worauf zurückzukommen ist.

4.  

4.1 Das eidgenössische Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG, in Kraft seit 1. September 2008) enthält eine Rechtsgrundlage für die Beschlagnahmung und allfällige Tötung von Hunden, soweit es sich um Tiere handelt, die vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Nichts anderes galt unter der Herrschaft des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (vgl. Art. 25 Abs. 1 aTSchG). Nähere Vorschriften über die Hundehaltung finden sich in Art. 68 ff. der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV, ebenfalls in Kraft seit 1. September 2008; zum früheren Recht vgl. Art. 30a ff. aTSchV). Einzelne Bestimmungen bezwecken dabei auch, die Sicherheit von Menschen und Tieren zu schützen (Art. 77–79 TSchV, Art. 34a ff. aTSchV). Für Feststellungen über Hunde, die Menschen oder Tiere erheblich verletzt haben oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigen, besteht wie erwähnt eine Meldepflicht zuhanden der zuständigen kantonalen Stelle, welche die "erforderlichen Massnahmen" anzuordnen hat (Art. 78 und 79 TSchV, Art. 34b Abs. 3 aTSchV). Zuständig für den Erlass und die Anwendung von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken, sind die Kantone (zum Ganzen siehe BGr, 31. Oktober 2008, 2C_386/2008, E. 2.1, www.bger.ch). Die vorliegend gestützt auf den Wesenstest vom 18. Juni 2008 gegen die Hündin E ergangene definitive Beschlagnahmungs- und Euthanasierungsverfügung des Veterinäramts vom 20. August 2008 hat ihre Grundlage in § 1 der Kantonalen Tierschutzverordnung vom 11. März 1992 (KTSchV) bzw. in § 6 des kantonalen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 14. März 1971 (HundeG). Aus der vom Veterinäramt Zürich zuhanden der Gemeinden herausgegebenen Wegleitung zum Vollzug des Hundegesetzes vom 15. Dezember 2000 (abrufbar unter www.ds.zh.ch) geht hervor, dass in entsprechenden Fällen gestützt auf die fachliche Beurteilung eines Bezirkstierarztes oder einer Bezirkstierärztin Massnahmen wie Euthanasie, Restriktionen der Bewegungsfreiheit, Erziehung, Umplatzierung oder die detaillierte Abklärung durch einen Spezialisten in Frage kommen können. Die bezirkstierärztliche Beurteilung von auffälligen Hunden verlange besondere Kenntnisse und eine umfassende Fortbildung, wobei sechs Bezirkstierärzte, welche die Anforderungen erfüllen, genannt werden (Wegleitung Abschnitte D und E).

4.2 Beim am 18. Juni 2008 bei der Hündin E in standardisierter Form durchgeführten Wesenstest handelt es sich um eine vom Kanton Zürich angepasste Version des Niedersächsischen Wesenstests für Hunde. Dieser bietet ein nach wissenschaftlichen Erkenntnissen entwickeltes Verfahren zum Erkennen von Hunden mit gestörter aggressiver Kommunikation und damit inadäquatem Aggressionsverhalten. Anhand diverser Situationen werden der Hund-Mensch-Kontakt, der Hund-Umwelt-Kontakt, der Hund-Hund-Kontakt und der Gehorsam geprüft und auf Video aufgezeichnet. Das Verhalten des Hundes in den diversen Situationen wird in Bezug auf die Aggression skaliert. Das Skalierungssystem reicht von den Werten 1 bis 7. Der Wert 1 wird erlangt, wenn keine aggressiven Signale beobachtet werden, der Wert 2, wenn entweder akustische (Knurren, tiefes Bellen, Fauchen, Schreifauchen) oder optische Signale (Zähneblecken, Drohfixieren etc.) zum Ausdruck kommen, der Wert 3 bei Schnappen ohne Annäherung, der Wert 4 bei Schnappen mit unvollständiger Annäherung, der Wert 5 bei Beissen (Beissversuche) oder Angreifen (Angriffsversuche durch Annäherung bei hoher Geschwindigkeit und Zustossen, mit Knurren und/oder Bellen und/oder Zähneblecken), der Wert 6, wenn das letztere Verhalten ohne mimische oder lautliche Signale erfolgt und der Wert 7, wenn sich das Tier nach einer Eskalation erst nach über 10 Minuten beruhigt.

4.3 In Bezug auf die Würdigung der vom Wesenstest erstellten Aufzeichnungen  sowie der weiteren Akten ist das Gericht frei und nicht an bestimmte Regeln gebunden (§ 60 VRG in Verbindung mit § 148 der Zivliprozessordnung vom 13. Juni 1976, ZPO). Grundsätzlich sind der Bericht zum Wesenstest selber bzw. die Schlussfolgerungen des Bezirkstierarztes als Amtsbericht einer fachkundigen Amtsstelle, nicht aber als eigentliches Gutachten zu würdigen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 30; vgl. zum Ganzen VGr, 4. Oktober 2007, VB.2007.00263, E.2 und 5.3, www.vgrzh.ch). Dieser Umstand verleiht der Aussagekraft des Berichts aber nicht minderes Gewicht. Ihm kommt die gleiche Beweiskraft wie einem eigentlichen Gutachten zu. Dabei ist die gefestigte Rechtsprechung zur Beweiswürdigung gerichtlicher oder behördlicher Gutachten zu beachten. Danach beschränkt das Verwaltungsgericht seine Prüfung darauf, ob das auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhende Gutachten vollständig, klar begründet und widerspruchsfrei ist und ob der Gutachter die notwendige Sachkunde und Unabhängigkeit bewiesen habe (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 18 mit Hinweisen; vgl. auch § 51 N. 7 zur gleichen Zurückhaltung bei der Überprüfung von Schätzungen und Prognosen von Fachleuten).

Die Äusserungen der vom Beschwerdeführer beigezogenen Sachverständigen F und G entsprechen Parteigutachten, die den übrigen rechtlichen Parteivorbringen gleichkommen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 23).

5.  

5.1 Aus den Angaben des Veterinäramts vom 24. April 2009 geht hervor, dass bei der Durchführung des Wesenstests nebst anderen Tierarzt J vom Veterinäramt anwesend war. Den Test ausgewertet und den Amtsbericht verfasst hat Bezirkstierarzt K. Gemäss den Ausführungen des Veterinäramts wurden die Ergebnisse des Wesenstests allein durch ihn gewürdigt und in einem schriftlichen Bericht festgehalten. Er ist seit 1984 im Besitz des Tierarztdiploms und amtet seit dem 1. Juli 1995 ununterbrochen als stellvertretender Bezirkstierarzt des Bezirks L bzw. ist seit dem 1. Juni 2002 gewählter Bezirkstierarzt. Vom 16. bis 18. September 1996 absolvierte er den Kurs für amtliche Tierärztinnen und Tierärzte beim Bundesamt für Veterinärwesen und besuchte am 26. Oktober 2000 die vom Veterinäramt angebotene Weiterbildung für Amtstierärzte und Amtstierärztinnen zu den zentralen Themen "Gefährliche Hunde – Aktuelles" und "Wesenstest nach Niedersachsen". Vom 10. bis 11. März und 31. März bis 1. April 2001 absolvierte er die von der Gesellschaft Schweizer Tierärzte angebotene Weiterbildung "Gefährliche Hunde, von der Fallaufnahme zum Bericht" im Rahmen des Weiterbildungszyklus Verhaltensmedizin und bestand die abschliessende Prüfung. Am 10./11. April 2006 besuchte er den Kurs "Verhaltensbeurteilung Certodog" und schloss ihn mit bestandener Prüfung ab. Sodann nahm er an internen Fortbildungen des Veterinäramts Zürich teil, nämlich vom 14. bis 16. November 2006, 26. bis 28. Juni 2007 und 10. Dezember 2008 sowie am 20. Januar 2009 betreffend Verhaltensbeurteilung von auffälligen Hunden und korrekter praktischer Durchführung des Wesenstests nach Niedersachsen sowie die Beurteilung der Hunde im Sinn einer Supervision.

5.2 Dass der niedersächsische Wesenstest tauglich ist, die Gefährlichkeit eines Hundes zu beurteilen, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Allerdings stellt der Beschwerdeführer die Qualifikation des am Test anwesenden Tierarzt J bzw. des die Videoaufzeichnung auswertenden Amtsberichterstatters Bezirkstierarzt K in Frage. Wenn am Bericht von F bemängelt werde, er sei während des Tests nicht persönlich anwesend gewesen und könne daher grosse Teile nicht bewerten, so müsse das Gleiche für den Bericht von Bezirkstierarzt K gelten, der am Test vermutlich ebenfalls nicht persönlich anwesend gewesen sei. Unter keinen Umständen könne dem Gutachten von Bezirkstierarzt K mehr Gewicht zukommen als dem Gutachten von G, welcher den Hund zweimal persönlich begutachtet habe. Auch sei davon auszugehen, dass Tierarzt J über keinerlei Spezialausbildung verfüge. Interessanterweise habe er den Hund nach dem Test wieder mit nach Hause gegeben, was er bei einem "hochgefährlichen" bzw. "inadäquat aggressiven" Hund niemals hätte tun dürfen. Aber auch Bezirkstierarzt K verfüge keinesfalls über eine bessere Qualifizierung als die Experten G und F. So habe Ersterer keinerlei Spezialkenntnisse bezüglich American Staffordshire oder vergleichbaren Rassen. Der zweitägige Kurs von 1996 für amtliche Tierärzte habe nichts mit dieser Fachqualifikation zu tun und die spezifische Weiterbildung vom 26. Oktober 2000 habe einen Tag respektive drei Stunden, in denen tatsächlich auf die Thematik eingegangen worden sei, gedauert. Die Weiterbildung "gefährliche Hunde" habe maximal vier Tage gedauert und der Kurs "Verhaltensbeurteilung Certodog" maximal zwei Tage. Bezirkstierarzt K sei also maximal während sechs Tagen und drei Stunden spezifisch weitergebildet worden. Der genaue Inhalt dieser Weiterbildung sei immer noch nicht klar.

5.3 Vorab ist auf den Einwand einzugehen, wonach unklar sei, ob Bezirkstierarzt K während des Tests persönlich anwesend gewesen sei, während gleichzeitig von der Gegenseite bemängelt werde, F habe nur die Videoaufzeichnung kommentiert, ohne E selber zu testen. Die Gesundheitsdirektion hatte im Rekursentscheid nämlich ausgeführt, es falle ins Gewicht, dass der Hundetrainer F sich darauf beschränke, die Filmaufnahmen zum amtlichen Wesenstest kritisch zu kommentieren, ohne die Hündin selber zu testen. Seinen Aussagen fehle mithin eine eigene und eingehende Begutachtung der fraglichen Verhaltensweise von E und damit ein wesentliches Element zur Beurteilungsfähigkeit. Das Veterinäramt bestreitet die Behauptung des Beschwerdeführers ausdrücklich, wonach es argumentiert haben soll, ein Experte könne allein aufgrund der Videoaufzeichnung den Wesenstest nicht beurteilen.

Die Erwägungen der Gesundheitsdirektion decken sich in Bezug auf die Frage der persönlichen Anwesenheit des auswertenden Experten während des Tests nicht ganz mit den Ausführungen des Veterinäramts. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb ein ausgewiesener Experte den nach klar definierten Vorgaben durchgeführten Wesenstest nicht aufgrund der ausführlichen Videoaufzeichnung auswerten können soll, selbst wenn nicht immer alle Details sichtbar sind. Mithin kann weder F noch könnte Bezirkstierarzt K entgegengehalten werden, die Hündin nicht selber getestet bzw. nicht zugegen gewesen zu sein. Es kann demnach offen gelassen werden, ob Bezirkstierarzt K anlässlich des Tests vor Ort war, wie dies die Darstellung des Veterinäramts impliziert.

5.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die fachliche Qualifikation von Bezirkstierarzt K nicht in Frage zu stellen. Bei Bezirkstierarzt K handelt es sich um einen erfahrenen Bezirkstierarzt, welcher sich in ständiger spezialisierter Weiterbildung die für die Auswertung solcher Tests erforderlichen Kenntnisse angeeignet hat. Es liegt in der Natur der Sache, dass die berufsbegleitende Weiterbildung tageweise stattgefunden hat, was aber an der Qualität der Weiterbildung keinen Abbruch tut. Insbesondere verfügt Bezirkstierarzt K über ein Fähigkeits- und Fertigkeitszeugnis zur Evaluation gefährlicher Hunde, ausgestellt von der Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte, welches er nach bestandener Prüfung im Frühjahr 2001 erhalten hat. Sodann hat er am 10./11. April 2006 an einem Kurs für die "Verhaltensbeurteilung Certodog" nach Niedersächsischem Wesenstest teilgenommen, an welchem Kurs nur Tierärzte und Tierärztinnen mit Spezialausbildung (Diplom STVV), Personen mit IET Zertifikat, Certodog Hundeinstruktoren mit HIK2 Abschluss und analoge Ausbildungen zugelassen waren (act 14/3). Somit ist die Eignung von Bezirkstierarzt K als Gutachter genügend ausgewiesen.

Über die Qualifikation des am Test anwesenden Tierarzt J brauchen keine Ausführungen gemacht zu werden, nachdem allein Bezirkstierarzt K den Wesenstest gewürdigt und den Bericht verfasst hat. Auch ist vorliegend irrelevant, dass der Beschwerdeführer E nach dem Test wieder mitnehmen durfte und sie nicht sofort beschlagnahmt wurde, musste doch der Test vorerst ausgewertet werden. Es gilt allein zu prüfen, ob das Veterinäramt und die Gesundheitsdirektion zu Recht den Empfehlungen von Bezirkstierarzt K gefolgt sind, wobei das auf die Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nur korrigierend eingreifen darf, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (§ 50 Abs. 2 VRG).

6.  

Der Beschwerdeführer stellt sich nach wie vor auf den Standpunkt, aufgrund der unterschiedlichen Beurteilungen durch die Fachpersonen wäre die Anordnung eines Obergutachtens bzw. eines "gemeinsamen Obergutachtens" seitens der Vorinstanz angezeigt gewesen. Die Gesundheitsdirektion hatte dies abgelehnt und den Bericht des Bezirkstierarztes als absolut zureichend taxiert.

Vorliegend stehen der Amtsbericht von Bezirkstierarzt K einerseits sowie die kritischen Äusserungen von F und das Privatgutachten von G zur Verfügung. Zweifelsohne handelt es sich sowohl bei F als auch bei G um sehr gut qualifizierte Hundetrainer bzw. Hundeausbildner, unter anderem im Bereich von Diensthundeeinsätzen. Über die Qualifikation des Bezirkstierarztes K wurden bereits Ausführungen gemacht (Erwägung 5.4). Für die Beurteilung entscheidend ist hier aber insbesondere die Auswertung des bei E durchgeführten Niedersächsischen Wesenstests. Dafür bedarf es einer spezialisierten Zusatzausbildung, über welche allein Bezirkstierarzt K verfügt. Jedenfalls geht aus den Akten nicht hervor, dass F und G ebenfalls über eine solche spezialisierte Ausbildung verfügten. Somit vermögen die Ausführungen von F und G den Amtsbericht von Bezirkstierarzt K nicht in dem Sinn zu entkräften, als sich die Einholung eines weiteren Gutachtens aufdrängen würde (vgl. vorstehend E. 4.3). Vielmehr genügen die vorhandenen Unterlagen für die Beurteilung.

7.  

7.1 Allgemein beanstandet der Beschwerdeführer, dass das "Stossen durch den Maulkorb" von E während des Niedersächsischen Wesenstests als "Beissen" qualifiziert worden sei. Dabei handle es sich nicht um ein Beissen, sondern um ein rassenspezifisches Verhalten wegen der eingeschränkten Bewegungs- und Wehrfähigkeit. G habe die Hündin ohne Maulkorb getestet. Ohne Maulkorb habe E dieses "Zustossen" nicht mehr gezeigt. Sie sei mehrfach an G hochgesprungen, jedoch nie in Verbindung mit Beissen. Damit sei der Beweis erbracht, dass sie nicht beisse.

Im Privatgutachten von G vom 4. August 2008  ist festgehalten, dass die Hündin ohne Leine und ohne Maulkorb getestet worden sei, was die einzig richtige Analyse sei, weil keine Einschränkungen vorhanden seien und das Wesen eines Hundes klar ersichtlich sei. Das Wesensgefüge von E gegenüber Menschen sei stabil, offen und freundlich. Die Beisshemmung sei in allen Testphasen gegeben und intakt. Selbst bei grosser Belastung in der "Diagonalenanalyse" bleibe die Beisshemmung intakt. Die Hündin verfüge über einen ausserordentlichen Spieltrieb und Apportierfreudigkeit. Auch ihr Beutetrieb sei richtig und klar kanalisiert.

7.2 Die Gesundheitsdirektion hielt in diesem Zusammenhang fest, im Hinblick auf die Sicherheits- und Gefährdungsproblematik stelle sich primär die Frage, wie eine unbeteiligte Drittperson das beschriebene Aggressionsverhalten von E interpretieren würde. Es erscheine als naheliegend, dass diese ein solches Angriffsverhalten in gewöhnlichen Alltagssituationen keinesfalls als ungefährliches Spielen verstünde, sondern darin wohl eher ein ausgeprägtes Angriffsverhalten (im Sinn eines Jagd- und Beuteverhaltens) wahrnähme, jedenfalls dann, wenn ein solcher Hund mit voller Geschwindigkeit und gezielt auf das Opfer losrenne und mit vollem Gewicht an ihm hochspringe. Solch unberechenbares und unangemessenes Verhalten sei ohne Weiteres geeignet, Angst und Schrecken auszulösen und die fremden Kontaktpersonen zu unüberlegten und gefährlichen Fluchtreaktionen zu veranlassen, die zu Unfällen verschiedenster Art führen könnten, nicht nur durch Beissen, sondern auch etwa durch Stürze und Unfälle im Strassenverkehr.

7.3 Im Amtsbericht von Bezirkstierarzt K wird das "Beissen" von E mit dem vorangehenden Fehlen mimischer oder lautlicher Signale begründet. Das Veterinäramt hatte in seiner Verfügung vom 20. August 2008 darauf hingewiesen, das erwähnte Stossen durch den Maulkorb sei definitionsgemäss mit Beissen gleichzusetzen, da die wesentlichen Charakteristika eines Beissens (gezielt, hohe Geschwindigkeit) gegeben gewesen seien.

7.4 Die Schlussfolgerung im Amtsbericht, wonach das "Stossen durch den Maulkorb" in einzelnen standardisierten Testsituationen, auf welche noch zurückzukommen ist, mit "Beissen" gleichzusetzen sei, ist nicht zu beanstanden und deckt sich mit der Definition des Werts 6 des Skalierungssystems des Niedersächsischen Wesenstest. Jedenfalls erscheint die Begründung der Fachperson K, wonach das Fehlen vorangehender mimischer oder lautlicher Signale das anschliessende Stossen durch den Maulkorb als "Beissbewegungen" bzw. als "extrem gefährlich" ausweise, als schlüssig und weder als willkürlich noch als falsche Darstellung des Sachverhalts. In diesen Testsituationen wirkte E auch nicht "stabil, offen, und freundlich", wie sie im Gutachten von G beschrieben wird. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Niedersächsische Wesenstest aus Sicherheitsgründen mehrheitlich an der Schleppleine und mit Maulkorb durchgeführt wurde, zumal E schon aufgrund der gesetzlichen Leinen- und Maulkorbpflicht daran gewöhnt ist. Auch der Umstand, dass E nur an eine kurze Leine gewöhnt ist, kann ein inadäquat aggressives Verhalten an der Schleppleine nicht rechtfertigen. Die Beurteilung des Fehlens vorangehender mimischer oder lautlicher Signale und anschliessendes Stossen durch den Maulkorb als Beissbewegung vermag auch die Einschätzung von G aufgrund seiner nicht näher umschriebenen Testmethode – diese lässt sich auch aufgrund der DVD-Aufzeichnung des Berichts von TeleZüri nicht weiter eruieren – und die kritische Würdigung der Videoaufzeichnung des nach Niedersachsen durchgeführten Tests durch F nicht umzustossen. Selbst wenn auf die Interpretationen der Privatgutachter abgestellt würde, wirkte – wie die Gesundheitsdirektion zu Recht festgehalten hat – das Hochspringen und "Zustossen" in der beschriebenen Art und Weise, ob mit oder ohne Maulkorb, auf eine unbeteiligte Drittperson, welche nicht über dieselben Hundekenntnisse wie F oder G verfügt, als hochgefährlich und könnte zu Fluchtreaktionen mit unvorhersehbaren gefährlichen Folgen führen.

8.  

8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Niedersächsische Wesenstest sei teilweise nicht korrekt durchgeführt bzw. einzelne Situationen seien falsch beurteilt worden.

8.2 Bezirkstierarzt K war zusammenfassend zum Schluss gekommen, bei E bestünden Hinweise auf ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten. Das in gewissen Situationen (Krückstock [Situation 9], Stolpern [Situation 10], weinendes Kind [Situation 17], Schrubber [Sitation 31]) gezeigte Verhalten mit Angriff und Zustossen durch den Maulkorb (Beissen) ohne vorherige mimische und lautliche Signale sei extrem gefährlich und stelle für die Umwelt ein hohes Sicherheitsrisiko dar.

8.3 Vorerst ist auf die erwähnten Situationen näher einzugehen:

8.3.1 Bezirkstierarzt K hielt fest, zwischen dem Hund und einer vorbeihumpelnden Person mit Krückstock oder Gehhilfe entstehe Blickkontakt. Der Hund habe die Ohren nach vorne, die Rute tief und ducke sich. Er ziehe bis an das Ende der Leine, die Rückenhaare seien gesträubt. Beim Test mit Maulkorb und Schleppleine gehe er zur Testperson und blockiere sie. Er sei nicht abrufbar, springe mehrmals hoch, stosse durch den Maulkorb und klammere dazwischen. Vorher gebe er keine mimischen und lautlichen Signale, ein Abruf sei nicht möglich. Das Aggressionsverhalten wurde mit 6 Punkten skaliert.

F bemängelte, dass bezüglich der Situation 9 nicht drei separate Phasen auseinander gehalten worden seien. In der ersten Phase habe der Hund freundlich gewedelt, was mit "1" zu skalieren sei. In der zweiten habe er sich freundlich an der Schleppleine genähert, was ebenfalls mit "1" zu werten sei. In der dritten Phase sei er durch lautes Kommando des Halters verunsichert worden. In der dritten Phase habe der Hund somit Dominanz, aber keine Aggression gezeigt, was mit "2" zu skalieren sei. Der Hund sei verunsichert gewesen, weil er nach der dritten Wiederholung nicht gewusst habe, was man von ihm wolle.

Aufgrund der Videoaufzeichnung erscheint die Umschreibung von Bezirkstierarzt K in Bezug auf die Situation 9 als korrekt. Die Bewertung von drei einzelnen Phasen, wie dies F vorschlägt, ist im Niedersächsischen Wesenstest nicht vorgesehen. Mithin stellt sich nur die Frage, ob die vorgenommene Gesamtbewertung dieser Situation nachvollziehbar ist. Nachdem feststeht, dass E an der Schleppleine der Testperson den Weg blockierte, mehrmals an ihr hochsprang und nicht abrufbar war, ist die strenge Bewertung mit 6 Punkten nicht zu beanstanden.

8.3.2 Im Amtsbericht wurde zur Situation 10, anlässlich welcher eine Person beim Passieren des Hundes in ca. einem Meter Entfernung stolpert, Folgendes festgehalten: "Annäherung mit grosser Geschwindigkeit, Hochspringen und Zustossen durch den Maulkorb ohne vorherige mimische oder lautliche Signale. Nicht abrufbar." Dieses Verhalten wurde mit 6 Punkten skaliert.

F führte aus, das "Stolpern" bzw. die Situation 10 sei "völlig daneben" beurteilt worden. Die Person stolpere nicht, sondern nähere sich aggressiv dem Hund. Daher sei eine Bewertung unmöglich.

In der Videoaufzeichnung lässt sich zwar kein eigentliches Stolpern der Testperson erkennen, sondern eher ein abruptes Zugehen auf den Hund. Nachdem aber derartige abrupte unvorhergesehene Bewegungsabläufe bei einem Stolpern nichts Aussergewöhnliches sind, sondern absolut im Bereich des Möglichen liegen, ist die ungewöhnliche Annäherung der Testperson nicht zu beanstanden. Bezirkstierarzt K hat das Verhalten von E jedenfalls korrekt wiedergegeben. Aufgrund des umschriebenen Verhaltens ist auch die Bewertung mit 6 Punkten nicht zu beanstanden.

8.3.3 Bezüglich der Situation 17, anlässlich welcher eine Person am Boden hockt und weint (Kind), während der Halter mit dem Hund den Testgang mit einem Abstand von zwei Metern macht, wurde im Amtsbericht ausgeführt, dass Blickkontakt bestehe, der Hund die Ohren nach vorne habe, die Rute tief. Trotz heftigstem Abrufen gehe er auf die Testperson zu, habe die Rückenhaare gesträubt. Er gehe um die Testperson herum, springe mit dem Maulkorb ins Gesicht der Testperson. Als diese sich erhebe, springe er hoch. Er gebe kein mimisches oder lautliches Signal von sich und sei erst dann abrufbar. Das Verhalten wird mit 6 Punkten skaliert.

Die Situation "weinendes Kind" [17] beurteilte F ebenfalls als fehlerhaft getestet, handle es sich doch nicht um ein Kind, sondern eine erwachsene, schrill und aggressiv schreiende Person. Die Rückenhaare seien nicht sichtbar. Ob das "Stossen" des Hundes als Beissen zu interpretieren sei, müsse mit weiteren Abklärungen untersucht werden.

Die Umschreibung des Verhaltens von E in dieser Testsituation durch Bezirkstierarzt K lässt sich aufgrund der Videoaufzeichnung nachvollziehen. Ebenfalls sind in der betreffenden Sequenz die Rückenhaare sichtbar. Zur Frage, ob das Stossen durch den Maulkorb mit Beissen gleichzusetzen sei, wurde bereits eingegangen (Erwägung 7.4). Auch ist üblich, dass im Niedersächsischen Wesenstest die Situation 17 (weinendes Kind) durch eine erwachsene Person gemimt wird. Zudem kann es auch im Alltag vorkommen, dass eine erwachsene Person hysterisch weint. Nachdem feststeht, dass sich E trotz heftigem Zurufen nicht davon abhalten liess, um die Testperson herumzugehen und ihr ohne vorangehende mimische und lautliche Signale ins Gesicht sprang, entspricht die vorgenommene Bewertung dem Skalierungssystem.

8.3.4 Zur Situation 31, wo ein Schrubber Geräusche auf dem Boden macht, wird im Amtsbericht der Blickkontakt von E mit nach vorn gerichteten Ohren erwähnt. Die Rute sei tief. Zuerst könne der Hund mit lauten Befehlen im Gehorsam gehalten werden. Als die Testperson weglaufe, komme es zu einer raschen Annäherung von hinten mit Anspringen der Testperson und Zustossen durch den Maulkorb mit gleichzeitiger Beissbewegung. Es gebe keine mimischen und lautlichen Signale. Das Verhalten wurde ebenfalls mit 6 Punkten bewertet.

F erachtete die Situation im Zusammenhang mit dem Schrubber als nicht beurteilbar. Es sei keine Beissbewegung sichtbar.

Aus der Videoaufzeichnung geht klar hervor, dass sich E trotz Abrufen von hinten der Testperson nähert und an ihr hochspringt. Auch lässt sich ein Zustossen erkennen. Somit ist die vorgenommene Beurteilung durch Bezirkstierarzt K nicht zu beanstanden, entspricht sie doch dem Skalierungssystem des Niedersächsischen Tests. Es bleibt unklar, weshalb die getestete Situation nicht beurteilbar sein soll.

8.3.5 Gemäss Bezirkstierarzt K ist auch das aggressive Verhalten in einer Situation gegenüber den Artgenossen auffallend. So habe E in der Situation 36, wonach sie vom Halter isoliert (Sichtschutz) am Zaun angebunden und der gleichgeschlechtliche Kontakthund auf der anderen Seite des Zaunes am Prüfling vorbeigeführt worden sei, mit Drohfixieren und gesträubten Rückenhaaren sowie Angriffsversuchen mit Knurren und Bellen durch den Zaun und unter dem Zaun hindurch reagiert. Die Rute habe sie nach oben gehabt.

F führte aus, diese Testung sei völlig unbrauchbar. Der andere Hund habe zweimal attackiert. Beim dritten Anlauf, wo sich der andere Hund ruhig verhalte, verhalte sich auch E ruhig.

Auf der Videoaufzeichnung lässt sich das von Bezirkstierarzt K umschriebene Verhalten von E klar erkennen. Zwar trifft es zu, dass sich auch der andere Hund zu nähern versucht hat, was Bezirkstierarzt K nicht entgangen sein kann. Dies vermag aber seine Beurteilung, wonach sich E gegenüber dem Artgenossen "auffallend aggressiv" verhalten habe, nicht in Frage zu stellen.

8.3.6 Aber auch die Hund-Halter-Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und E weist gemäss der Einschätzung des Amtsberichterstatters K Mängel auf. So habe E einen schlechten Appell gezeigt. Beispielsweise hätten die Befehle wie "Sitz", "Bleib" und "Fusslaufen" nicht funktioniert. Der Rückkehrbefehl "Hier" habe mehrmals wiederholt werden müssen. Mit einer Pilone im Maul sei die Hündin nicht abrufbar, freilaufend sei sie abrufbar und mit einem Spielzeug im Maul nur schwer abrufbar gewesen.

Die Privatgutachter F und G stellten die Ausbildungsmängel nicht in Frage. Sie gehen aber davon aus, diese Mängel liessen sich durch einen professionellen Erziehungskurs beheben, worauf zurückzukommen ist. Dass bei E aber Erziehungsdefizite bestehen, hat als erstellt zu gelten.

8.4 Die von Bezirkstierarzt K vorgenommene Gesamtbeurteilung ist somit schlüssig und lässt sich aufgrund der Videoaufzeichnung entsprechend belegen. Dies betrifft auch die übrigen getesteten Situationen. Bei den vorgenommenen Testhandlungen sind keine Fehler auszumachen. Es ist daher auf die Frage der gestützt auf das Testergebnis zu ergreifenden Massnahme einzugehen.

9.  

9.1 Das Veterinäramt kam gestützt auf die Auswertung des Niedersächsischen Wesenstests zum Schluss, dass E definitiv zu beschlagnahmen und euthanasieren sei. In der Verfügung vom 20. August 2008 wurde hervorgehoben, dass nicht der mangelnde Gehorsam der Grund für die Euthanasie von E sei. Im Verlauf des Wesenstests vom 18. Juni 2008 habe der Hund E aber vermehrt plötzliche Angriffe gezeigt. Es sei zu einem Angriff des Hundes auf die Testperson gekommen, ohne dass der Hund vorgängig Drohsignale (wie Drohfixieren, Knurren, Drohbellen, Zähne fletschen) gezeigt habe, wodurch der Angriff für die Testperson nicht vorhersehbar gewesen sei. Dieses Aggressionsverhalten sei ein deutlicher Indikator für ein gestörtes Sozialverhalten bzw. eine gestörte aggressive Kommunikation. Solche Hunde stellten für die Umwelt ein erhöhtes Gefährdungspotential dar. Derartiges Verhalten könne im Rahmen eines Erziehungskurses nicht ausgearbeitet werden, denn der Erziehungskurs beschränke sich auf die Vermittlung des Wissens betreffend korrekter Führung des Hundes in der Umwelt sowie der grundlegenden Bedürfnisse des Hundes. Die Gesundheitsdirektion schloss sich dieser Auffassung an und qualifizierte die definitive Beschlagnahmung und Euthanasierung als verhältnismässig.

9.2 In der Verhaltensbeurteilung "Hund-Mensch und Hund-Umwelt-Kontakt" differenzierte Bezirkstierarzt K zwischen "inadäquat aggressivem" und "gestört aggressivem" Verhalten. Als "inadäquat aggressiv" wurden Drohfixieren, Bellen und Beissbewegung mit unvollständiger Annäherung umschrieben, während "eine Annäherung mit grosser Geschwindigkeit mit Zustossen durch den Maulkorb ohne vorherige mimische und lautliche Signale" als "gestört aggressiv" und für den Menschen hochgefährlich bezeichnet wurde. Dieses letztere "gestört aggressive" Verhalten hatte E in den Situationen "Krückstock", "Stolpern", "weinendes Kind" und "Schrubber" (Situationen 9, 10, 17 31) an den Tag gelegt. In anderen Situationen zeigte sie teilweise ein "inadäquat aggressives" Verhalten.

9.3 Nachdem bei E in mehreren Situationen ein gestört aggressives und für den Menschen hochgefährliches Verhalten festgestellt worden ist, steht angesichts des von ihr ausgehenden Gefährdungspotentials nur die Ergreifung restriktiver Massnahmen zur Diskussion. Vorliegend geht es nicht bloss um die Vermittlung des Wissens betreffend korrekter Führung des Hundes in der Umwelt sowie der grundlegenden Bedürfnisse des Hundes, sondern um die Frage einer tiefgreifenden Wesensänderung der Hündin. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass insbesondere die Annäherung mit grosser Geschwindigkeit und das Zustossen ohne vorherige mimische und lautliche Signale in einzelnen Testsituationen als unberechenbar und für den Menschen hochgefährlich eingestuft worden ist. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Hündin in anderen Testsituationen absolut adäquat reagiert hat und sie G für dessen Prüfung ohne Maulkorb und Leine übergeben worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Hund auch in den nach Niedersachsen Wesenstest getesteten potentiellen Alltagssituationen (Krücken, Schrubber etc.) ein adäquates Verhalten an den Tag gelegt hat bzw. Gefährdungen ausgeschlossen werden können, was mehrfach nicht der Fall war. Solche Gefährdungen gilt es aber im öffentlichen Interesse unter allen Umständen zu vermeiden und es hat das private Interesse des Beschwerdeführers, E weiterhin bei sich zu haben, zurückzustehen. Aufgrund der im Amtsbericht gemachten Feststellungen erscheint das Absolvieren eines Erziehungskurses nicht als tauglich, um das teilweise an den Tag getretene gestört aggressive Verhalten von E definitiv zu beseitigen. Somit liegt es im öffentlichen Interesse, E zu isolieren bzw. von der Öffentlichkeit fernzuhalten. Wenn der Beschwerdegegner unter den gegebenen Umständen die definitive Beschlagnahmung und Euthanasierung als einzige Möglichkeit gesehen hat, um der hohen Gefährdung wirksam zu begegnen, so lag dies in seinem Ermessen. Da es nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt worden ist, darf das Verwaltungsgericht nicht korrigierend eingreifen. Zweifelsohne handelt es sich bei der angeordneten Euthanasierung um einen schweren Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers. Nachdem aber die Auswertung des Niedersächsischen Wesenstests bei E eindeutig ein gestört aggressives und für den Menschen hochgefährliches Verhalten ergeben hat, ist das Tier so oder so zu isolieren. Die Sicherung des Geländes des Beschwerdeführers mit einem drei Meter hohen Zaun genügt den erforderlichen Sicherheitsanforderungen nicht. Wenn die Vorinstanz festgehalten hat, aus Tierschutzgründen sei aber die Haltung des Tieres im Zwinger für den Rest seines Lebens ausgeschlossen, so ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden.

9.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

10.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 und 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…