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VB.2009.00037
Entscheid
der 2. Kammer
vom 26. August 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Jasmin Malla.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Widerruf der Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. Der 1969 geborene kosovarische Staatsangehörige A und die 1971 geborene ebenfalls aus dem Kosovo stammende B heirateten erstmals am 2. Juli 1990. Aus dieser Ehe ging der 1991 geborene Sohn D hervor. Nach der Scheidung der Eheleute A und B am 30. November 1994 reiste A am 9. Dezember 1996 in die Schweiz ein und heiratete gleichentags die 14 Jahre ältere Schweizer Bürgerin E, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde. In der Folge gebar ihm seine ehemalige Ehegattin B zwei weitere Kinder, E, geboren 1998, und F, geboren 2000. Am 5. Dezember 2001 wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die kinderlos gebliebene Ehe mit E wurde am 6. Juli 2005 geschieden. Am 6. Dezember 2005 heiraten A und B ein zweites Mal im Kosovo, worauf B am 8. August 2006 in die Schweiz einreiste und am 12. September 2006 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann für den Kanton Zürich, letztmals verlängert bis zum 7. August 2008, erhielt. Am 13. November 2006 bzw. am 20. September 2007 ersuchten B und A um Bewilligung für den Nachzug ihrer drei Kinder. Infolgedessen stellte das Migrationsamt ihnen am 10. Dezember 2007 den Widerruf der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung in Aussicht, wozu B und A mit Eingabe vom 31. Januar 2008 Stellung nahmen. B. Mit Verfügung vom 12. März 2008 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und die Aufenthaltsbewilligung von B und setzte ihnen Frist zur Ausreise aus dem zürcherischen Kantonsgebiet bis am 31. Mai 2008. Gleichzeitig wies es die Gesuche um Nachzug der Kinder D, E und F ab. Es erwog dabei im Wesentlichen, A habe einen Widerrufsgrund erfüllt. Es habe sich nämlich nachträglich herausgestellt, dass A während der Ehe mit E in ständigem Kontakt zu B gestanden und mit ihr zwei Kinder gezeugt habe, was er den Behörden verschwiegen habe. Es bestehe der Verdacht, dass die Ehe mit E geschlossen worden sei, um die ausländerrechtlichen Vorschriften zu umgehen. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 ab. III. Mit Beschwerde vom 2. Februar 2009 liessen B und A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses beantragen. Die Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung sei ihnen nicht zu entziehen. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Als vorsorgliche Massnahme beantragten sie darüber hinaus, B sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei im Namen des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offensteht. Bei Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83 lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] aus Umkehrschluss; BGE 128 II E. 1.1.1). Zwar ist am 1. Januar 2009 die Frist für die Anpassung des kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; Rechtsweggarantie) sowie des Bundesgerichtsgesetzes (Vorinstanzenregelung) abgelaufen (Art. 130 Abs. 3 BGG). Da der angefochtene Entscheid vor diesem Datum – am 17. Dezember 2008 – ergangen ist und es sich um einen Anspruchsfall handelt, ändert das neue Recht jedoch nichts an der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit (in Analogie zu Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2008; RRB 1947/2008). 1.2 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung steht nicht im freien Ermessen der Behörden, sondern ist nur zulässig, wenn die entsprechenden bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der seit dem Jahr 2001 in der Schweiz niedergelassene Beschwerdeführer hat daher grundsätzlich einen Anspruch auf Fortbestand der erteilten Bewilligung. Was die Beschwerdeführerin betrifft, hat diese gemäss Art. 17 Abs. 2 des vorliegend noch anwendbaren Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) (vgl. VGr, 23. Januar 2008, VB.2007.00424, E. 2) Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem niedergelassenen Ehemann, mit dem sie zusammenwohnt. Ihren grundsätzlich bestehenden Anspruch kann sie im Weiteren auf die den Schutz des Familienlebens garantierenden Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und – materiell nicht weiter gehend – Art. 13 Abs. 1 BV stützen, da die Ehe mit dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen intakt ist. Nachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Eine Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG widerrufen werden, wenn die ausländische Person die Bewilligung durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG). Der Widerruf setzt voraus, dass wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen wurden in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten. Die ausländische Person ist verpflichtet, bei der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 3 Abs. 2 und Art. 13f ANAG). Hiervon ist sie selbst dann nicht befreit, wenn die Behörde die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Behörde ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich und wesentlich sind. Dazu gehört etwa die Absicht, die bisherige Ehe, auf welcher die Aufenthaltsbewilligung beruht, nicht fortsetzen zu wollen, oder die Absicht, eine neue Ehe einzugehen, oder das Vorhandensein ausserehelicher Kinder. Nicht erforderlich ist, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.1, www.bger.ch). 2.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten sich während ihrer ersten Ehe effektiv auseinandergelebt, weshalb sie sich Ende 1994 hätten scheiden lassen. Freundschaftliche oder sexuelle Kontakte seien danach nicht mehr fortgeführt worden. Nachdem der Beschwerdeführer E in der Schweiz kennen gelernt habe, sei es 1996 zu einer Liebesheirat gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich sogar Kinder von ihr gewünscht, was sie jedoch abgelehnt habe. Nur wegen des gemeinsamen Sohnes der Beschwerdeführenden sei der Beschwerdeführer 1997 in den Kosovo gereist, wobei es erstmals seit der Trennung der Beschwerdeführenden wieder zu sexuellen Kontakten gekommen sei, welche zu einer ungeplanten Schwangerschaft der Beschwerdeführerin geführt hätten. Von diesem Zeitpunkt an hätten die Beschwerdeführenden eine Affäre geführt, aus welcher auch das dritte Kind hervorgegangen sei. Dem Beschwerdeführer sei aber stets klar gewesen, dass er E weiterhin liebte und die Ehe mit ihr fortsetzen wolle. Erst 2004 sei die Ehe des Beschwerdeführers mit E in eine Krise geraten. Nachdem sich das Ehepaar A und E im Jahr 2005 habe scheiden lassen, hätten die Beschwerdeführenden erneut geheiratet. Auch wenn das Verhalten des Beschwerdeführers moralisch verwerflich gewesen sein möge, so sei es nicht im ausländerrechtlichen Sinn missbräuchlich gewesen. Von einem planmässigen Vorgehen mit dem Zweck, eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten und dann seine "richtige Familie" nachzuziehen, könne keine Rede sein, was auch die zeitlichen Abläufe zeigen würden. So habe er E erst dreieinhalb (richtig: zwei) Jahre nach der Scheidung von der Beschwerdeführerin geheiratet und habe die Ehe neun Jahre bestanden. Ferner treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer die Existenz seiner Kinder in der Absicht verschwiegen habe, gestützt darauf die Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Durch das Verschweigen seiner Kinder sei den Schweizer Behörden ausserdem kein Nachteil entstanden. Ohnehin sei der Entzug der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbilligung der Beschwerdeführenden unangemessen. So sei der Beschwerdeführer seit zwölf Jahren in der Schweiz, wovon er neun Jahre mit einer Schweizerin verheiratet gewesen sei und daher die Sitten und Gebräuche gut kenne. Ausserdem habe er eine stabile Anstellung und spreche sehr gut deutsch. Auch die Beschwerdeführerin arbeite und sei voll integriert. 2.3 Eine Absicht stellt eine innere Tatsache dar, die sich in der Regel dem direkten Beweis entzieht und daher lediglich durch Indizien erstellt werden kann. Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können sowohl äussere Gegebenheiten als auch innere Vorgänge betreffen. Erforderlich sind konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer wesentliche Tatsachen wissentlich und mit dem Zweck, gestützt darauf die Niederlassungsbewilligung zu erhalten bzw. nicht zu gefährden, verschwiegen hat (analog BGE 128 II 145 E. 2.2; BGr, 7. Oktober 2004, 2A.567/2004, E. 2.1, www.bger.ch). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat es der Regierungsgrat aufgrund der vorliegenden Indizien zu Recht als ausreichend erwiesen erachtet, dass der Beschwerdeführer seine Beziehungen zu seiner im Heimatland lebenden Familie und das Vorhandensein seiner Kinder wissentlich und in der Absicht verschwiegen hat, seine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz nicht zu verlieren bzw. zu gefährden. Dass die Existenz minderjähriger Kinder wegen des Rechts auf Familiennachzug bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung von Bedeutung ist (vgl. BGr, 5. Februar 2005, 2A.10/2005, E. 2.3, www.bger.ch), erscheint offensichtlich. Dem Beschwerdeführer muss klar gewesen sein, dass das Migrationsamt in Kenntnis der ausserehelich gezeugten Kinder Ermittlungen hinsichtlich seiner Ehe mit E eingeleitet hätte. Zweifelsohne wollte er derartige Untersuchungen vermeiden, zumal mehrere Indizien für eine Zweckehe vorlagen. Dass das Vorhandensein seiner Kinder wesentlich war, musste dem Beschwerdeführer schon darum bewusst gewesen sein, weil er anlässlich seiner Anmeldung in der Schweiz ausdrücklich um Angabe allfälliger Kinder ersucht worden war. Im Rahmen des Verfahrens um Bewilligungsverlängerung wurde er sodann zweimal nach einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse gefragt, wozu er jedoch keine Angaben machte. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er die Existenz seiner Kinder gegenüber den Behörden lediglich deshalb verschwiegen habe, um seine damalige Ehefrau nicht zu verletzen, erscheint in der Gesamtbetrachtung der zeitlichen Abläufe und seines ganzen Vorgehens nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung. Der Beschwerdeführer hat demnach einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG gesetzt. 2.4 Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kann grundsätzlich offen bleiben, ob es sich bei der mittlerweile geschiedenen Ehe mit E um eine Zweckehe gehandelt habe, wenn auch dafür verschiedene Anhaltspunkte bestehen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit E aus ausländerrechtlichen Beweggründen geschlossen bzw. aufrechterhalten hat, bilden namentlich die zeitliche Abfolge, der Altersunterschied sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während der Ehe mit E im Kosovo an der Adresse der Beschwerdeführerin gemeldet war und nach eigenen Angaben diese wie auch die gemeinsamen Kinder stets finanziell unterstützte und in engem telefonischem und persönlichem Kontakt zu ihnen stand. Da diese Frage indessen nicht abschliessend geklärt werden muss, hat die Vorinstanz zu Recht auf die Anhörung von E sowie von mehreren Familienangehörigen des Beschwerdeführers verzichtet. Aus demselben Grund kann auch im Beschwerdeverfahren auf die Einvernahme der angebotenen Zeugen verzichtet werden. 3. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich ausserdem als verhältnismässige Massnahme. So leben die Kinder des Beschwerdeführers im Kosovo, und seine Ehefrau wird mit ihm aus der Schweiz ausreisen (vgl. E. 4). Die Verwurzelung des als 27-jähriger in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführers kann nicht allein aufgrund seiner festen Arbeitsstelle als derart intensiv betrachtet werden, dass eine Wegweisung sein Privatleben im Sinn von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV tangieren würde. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des Regierungsrats verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). 4. Der am 12. März 2008 durch das Migrationsamt verfügte Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ist, nachdem die Aufenthaltsbewilligung am 7. August 2008 im Sinn von Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG erloschen ist, gegenstandslos geworden. Deshalb ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als der Antrag um Aufhebung des vor-instanzlichen Beschlusses diesen Widerruf betrifft (vgl. VGr, 7. Januar 2009, VB.2008.00563, E. 2.4, www.vgrzh.ch). Der Regierungsrat hat zu Recht festgestellt, dass mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers keine Grundlage für die Verlängerung der zum Verbleib beim Ehemann erteilten Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin mehr besteht. Somit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Mit heutigem Entscheid wird das Gesuch um vorsorgliche Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens gegenstandslos. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |