{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "26.08.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00037_26-08-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208887&W10_KEY=4467125&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d278484ed8c39e56be5b592982474d3d"}, "Num": [" VB.2009.00037"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.26.0  VB.2009.00037"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.26.0  VB.2009.00037"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.26.0  VB.2009.00037"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung | Aufenthalts-/ Niederlassungbewilligung W\u00e4hrend der ersten Ehe der Beschwerdef\u00fchrenden entstand das erste Kind. Daraufhin reiste der Beschwerdef\u00fchren in die Schweiz ein, heiratete eine 14 Jahre \u00e4ltere Schweizerin, zeugte mit der Beschwerdef\u00fchrerin zwei weitere aussereheliche Kinder, erhielt dann die Niederlassungsbewilligung, worauf er sich von seiner Schweizer Ehefrau scheiden liess. Danach heirateten die Beschwerdef\u00fchrenden zum zweiten Mal und die Beschwerdef\u00fchrerin erhielt eine Aufenhaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Sowohl AB als auch NB wurden wegen wissentlichen Verschweigens wesentlicher Tatsachen widerrufen.  Da der Beschwerdef\u00fchrer wusste, dass es sich bei der Existenz seiner Kinder um eine wesentliche Tatsache handelt und er diese verschwieg, um den Erhalt seiner Niederlassungbewilligung nicht zu gef\u00e4hrden, erfolgte der Widerruf der NB und die Nichtverl\u00e4ngerung der (von der NB abh\u00e4ngigen) AB der Beschwerdef\u00fchrerin zu Recht. Die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit des Widerrufs ist gegeben. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:10:01", "Checksum": "8d8c208b0d354219c4340622f510ce96"}