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VB.2009.00048
Entscheid
der 3. Kammer
vom 4. Juni 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Ersatzrichter Martin Bertschi, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
1. A, 2. B, 3. C, 4. D, alle vertreten durch RA E, Beschwerdeführer,
gegen Gemeinde F, dieser vertreten durch RA J, Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebühren, hat sich ergeben: I. Die Gemeinde F stellte am 28. März 2007 A, B, C und D – welche sich zur Baugesellschaft G zusammengeschlossen hatten – eine Rechnung betreffend Baubewilligungs-, Baukontroll- und Anschlussgebühren für sechs Mehrfamilienhäuser, ein Gewerbehaus und eine Unterniveau-Garage an der H-Strasse 01–02 in F zu. In der Rechnung enthalten waren Kanalisationsanschlussgebühren von Fr. 242'577.- (inklusive Mehrwertsteuer Fr. 261'012.85), Wasseranschlussgebühren von Fr. 255'906.- (inklusive Mehrwertsteuer Fr. 262'047.75) sowie Bauwassergebühren von Fr. 18'279.- (inklusive Mehrwertsteuer Fr. 18'717.70). Der Berechnung dieser Gebühren war ein Gebäudeversicherungswert von insgesamt Fr. 18'279'000.- zugrunde gelegt worden. Diese Gebührenrechnung wurde auf Einsprache hin am 24. August 2007 von der Bauabteilung der Gemeinde F und auf anschliessenden Rekurs hin am 2. November 2007 vom Gemeinderat bestätigt. II. Gegen den Entscheid des Gemeinderats erhoben A, B, C und D Rekurs an den Bezirksrat I. Materiell beantragten sie erstens die gänzliche Aufhebung der Wasseranschlussgebühren; eventualiter seien die Wasseranschlussgebühren, ausgehend von einem Gebäudeversicherungswert von Fr. 14'415'461.80, auf Fr. 201'816.45 (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen. Zweitens seien die Kanalisationsanschluss- und die Bauwassergebühren aufgrund desselben Gebäudeversicherungswerts auf Fr. 200'078.10 bzw. 14'415.45 (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2008 wies der Bezirksrat I den Rekurs ab. Laut seiner Begründung stützten sich die erhobenen Wasseranschlussgebühren zwar auf eine formell ungenügende gesetzliche Grundlage, doch seien die von der Praxis entwickelten Voraussetzungen gegeben, um den angefochtenen Entscheid insoweit gleichwohl aufrecht zu erhalten. Die Verwendung des Gebäudeversicherungswerts als Grundlage aller streitigen Gebühren und deren konkrete Bemessung seien korrekt. III. Diesen Beschluss fochten A, B, C und D mit Beschwerde vom 5. Februar 2009 beim Verwaltungsgericht an. Sie stellten folgende materiellen Anträge: "1. Es sei festzustellen, dass betreffend den Neubau von 6 Mehrfamilienhäuser[n], 1 Gewerbehaus und UN-Garage, H-Strasse 01–02, in F, keine Wasseranschlussgebühren geschuldet sind (bzw. die Wasseranschlussgebühr sei entsprechend auf CHF 0.00 festzulegen), und es sei[en] der Entscheid der Gemeinde F samt Gebührenrechnung vom 2. November 2007 sowie der Beschluss des Bezirksrates I vom 16. Dezember 2008 entsprechend aufzuheben. Eventualiter seien die Wasseranschlussgebühren ausgehend von einem Gebäudeversicherungswert von CHF 14'415'461.80 auf insgesamt CHF 201'816.45 festzulegen (zuzüglich MwSt) und es sei[en] der Entscheid der Gemeinde F samt Gebührenrechnung vom 2. November 2007 sowie der Beschluss des Bezirksrates I vom 16. Dezember 2008 entsprechend aufzuheben. 2. Die Kanalisationsanschluss- sowie die Bauwassergebühren betreffend den Neubau von 6 Mehrfamilienhäuser[n], 1 Gewerbehaus und UN-Garage, H-Strasse 01–02, in F, seien ausgehend von einem Gebäudeversicherungswert von CHF 14'415'461.80 wie folgt festzulegen (jeweils zuzüglich MwSt) und es sei[en] der Entscheid der Gemeinde F samt Gebührenrechnung vom 2. November 2007 sowie der Beschluss des Bezirksrates I vom 16. Dezember 2008 entsprechend aufzuheben: – Kanalisationsanschlussgebühren CHF 200'078.10 – Bauwassergebühren CHF 14'415.45 3. Eventualiter sei[en] der Entscheid der Gemeinde F samt Gebührenrechnung vom 2. November 2007 sowie der Beschluss des Bezirksrates I vom 16. Dezember 2008 entsprechend aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 4. ... alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort beantragte die Gemeinde F die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Der Bezirksrat I teilte unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids den Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig, wobei der Fall aufgrund des Streitwerts von der Kammer zu behandeln ist (§ 38 Abs. 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die fraglichen Gebühren stellen Kausalabgaben dar; es handelt sich um Benützungsgebühren, die als einmalige Gegenleistungen der Grundeigentümerschaft für das Recht erhoben werden, das Verteilernetz für die Zuleitung des Wassers und die Kanalisation für die Ableitung des Abwassers zu benutzen, allenfalls auch um Beiträge bzw. Vorzugslasten, soweit damit der Aufwand für Erstellung und Unterhalt der Anlagen gedeckt werden soll (vgl. BGE 112 Ia 260 E. 5a). Gemäss dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht bedürfen öffentliche Abgaben – abgesehen von Kanzleigebühren – einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und deren Bemessungsgrundlage selber festlegen. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei diesem Prinzip um ein verfassungsmässiges Recht des Bundes; es wird für die öffentlichen Abgaben des Bundes in Art. 164 Abs. 1 lit. d der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) festgehalten (vgl. Pierre Tschannen in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 164 N. 23). Sodann ist es in Art. 126 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) mit Bezug auf die – nicht unter die Steuern im Sinn von Art. 125 KV fallenden – "weiteren Abgaben", d.h. die Kausal- und Lenkungsabgaben, des kantonalen und kommunalen Rechts verankert. Allerdings bleiben nach Art. 137 KV "Erlasse und Anordnungen, die in einem nach der früheren Verfassung gültigen Verfahren beschlossen worden sind, [...] in Kraft". Darunter fallen jene Erlasse, die aufgrund der verschärften Anforderungen der neuen Kantonsverfassung an die Gesetzesform neu nicht mehr über eine genügende gesetzliche Grundlage verfügen würden (vgl. Madeleine Camprubi in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 137 N. 4 und 7 ff.). Älteren Verordnungen kann daher die Verbindlichkeit nicht aufgrund von Art. 126 KV abgesprochen werden. Demnach ist im vorliegenden Fall allein das bundesverfassungsrechtliche Prinzip massgebend. 2.2 Für gewisse Arten von Kausalabgaben können die Anforderungen an die formellgesetzlichen Vorgaben gelockert werden, wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und somit nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt. Auch in diesen Fällen können allerdings die Anforderungen an die formellgesetzliche Grundlage nur in Bezug auf die Vorgaben zur Bemessung herabgesetzt werden, nicht aber in Bezug auf die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstands der Abgabe. Die Tragweite des Legalitätsprinzips hängt demnach auch von der Art der Abgabe ab. Das Prinzip darf weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 130 I 113 E. 2.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 2703 f.; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, ZBl 104/2003, S. 505 ff., 516). 2.3 Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten, was eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst. Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbots insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung steht und sich in vernünftigen Grenzen bewegt (BGE 132 II 371 E. 2.1 mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2637 ff., 2704; Hungerbühler, S. 520 ff.). 2.4 Neben den soeben skizzierten Anforderungen an die Grundlage im formellen Gesetz (Erfordernis der Gesetzesform) ist zu beachten, dass die Abgabe in genügender Bestimmtheit in einer generell-abstrakten Rechtsnorm festgelegt sein muss (Erfordernis des Rechtssatzes; vgl. etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2694; Hungerbühler, S. 519). Der Spielraum der Behörden darf nicht zu gross sein, und die möglichen Abgabepflichten müssen voraussehbar und rechtsgleich sein (BGE 132 II 47 E. 4.1). 3. 3.1 Die kantonalrechtlichen Grundlagen zur Erhebung der fraglichen Gebühren finden sich in § 63 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG) in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 (GemeindegebührenV) sowie in § 45 des Einführungsgesetzes vom 8. Dezember 1974 zum Gewässerschutzgesetz (EG GschG) bzw. § 29 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WasserwirtschaftsG). Auf kommunaler Ebene sind für die Kanalisationsanschlussgebühren vorliegend Art. 12–19 der von der Gemeindeversammlung beschlossenen Verordnung über die Abwasseranlagen vom 29. März 1974 (aAbwasseranlagenV) anwendbar, da laut Art. 19 Satz 1 der Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen vom 5. Dezember 2003 (in Kraft seit 1. Oktober 2004) Bauvorhaben, die – wie hier – zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Verordnung rechtskräftig bewilligt waren, bezüglich der Anschlussgebühren dem alten Recht unterstehen. Die Wasseranschluss- und die Bauwassergebühren stützen sich auf Art. 27, 32, 47, 51 f., 54 f. und 57 des vom Gemeinderat F erlassenen Wasserversorgungsreglements vom 29. September 1998 (aWasserversorgungsR) sowie Ziff. 2 der ebenfalls vom Gemeinderat am selben Tag erlassenen Tarifbestimmungen. Das während des hängigen Verfahrens in Kraft getretene, von der Gemeindeversammlung genehmigte Wasserversorgungs-Reglement vom 20. Juni 2008 mit den vom Gemeinderat erlassenen Tarifbestimmungen vom 15. April 2008 ist aufgrund des intertemporalrechtlichen Grundsatzes, dass die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen ist, im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar (vgl. BGE 127 II 306 E. 7c mit weiteren Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 326 f.; Ulrich Meyer/Peter Arnold, Intertemporales Recht, ZSR 124/2005 I, S. 115 ff., 127 ff., bes. 132 f.). 3.2 Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip beschränken die Höhe der fraglichen Gebühren nicht in wirksamer Weise, sodass eine Lockerung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Umschreibung der Bemessung nicht in Betracht kommt. Die Bemessung von Gebühren für die Erschliessung mit Abwasseranlagen und für die Trinkwasserversorgung bedarf daher einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Die genannten Bestimmungen des kantonalen Rechts enthalten keine hinreichend bestimmte Regelung des Gegenstands und des Kreises der Abgabepflichtigen (BGr, 9. August 2007, 2C_150/2007, E. 4, www.bger.ch = ZBl 109/2008 S. 277). Wie beide Parteien und die Vorinstanz zu Recht festhalten, fehlte daher zum hier massgeblichen Zeitpunkt für die Wasseranschlussgebühren, die allein in einem Erlass der kommunalen Exekutive geregelt waren, eine genügende Grundlage in einem formellen Gesetz. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die Bauwassergebühren, die nur in Ziff. 2 Abs. 5 der Tarifbestimmungen erwähnt wurden. Dagegen waren die Kanalisationsanschlussgebühren schon damals hinreichend bestimmt in einem formellen Gesetz geregelt. 3.3 Die Vorinstanz hat die streitigen Wasseranschlussgebühren geschützt, obwohl sie vom Fehlen einer genügenden formellgesetzlichen Grundlage ausging. Andernfalls entstünde eine nicht hinnehmbare Regelungslücke und ein unverhältnismässiger Nachteil für die Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführer bestreiten, dass die Voraussetzungen eines solchen "Appellentscheids" gegeben sind. 3.3.1 Gemäss der Rechtsprechung kann ein Gericht (oder eine andere Rechtsmittelinstanz) von der Aufhebung eines auf verfassungswidriger rechtlicher Grundlage beruhenden Entscheids absehen, wenn durch die unverzügliche Nichtanwendung der dem Entscheid zugrunde liegenden Normen nicht bloss ein verhältnismässig unbedeutendes Regelungsdefizit entstünde, sondern ein eigentlich rechtsfreier Raum. Der Verzicht auf die sofortige Aufhebung einer angefochtenen Norm bzw. deren einstweilige Weiteranwendung trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit kann somit ausnahmsweise gerechtfertigt oder sogar geboten sein, wenn andernfalls dem Gemeinwesen oder den Betroffenen ein unverhältnismässiger Nachteil entstünde, indem zum Beispiel ein ganzes Regelungssystem aus den Angeln gehoben würde, eine wichtige öffentliche Aufgabe bis auf Weiteres nicht mehr oder nicht mehr zufriedenstellend erfüllt werden könnte oder durch die Kassierung eine frühere, ebenfalls verfassungswidrige Ordnung wieder aufleben würde. Die Schwere der Verfassungsverletzung ist mitzuberücksichtigen. Ein Appellentscheid setzt weiter voraus, dass das Gericht nicht in der Lage oder berufen ist, die mangelhafte Norm durch eine eigene, bis zum Tätigwerden des Gesetzgebers geltende Anordnung zu ersetzen (BGr, 27. November 2008, 2C_670/2008, E. 6.1, www.bger.ch; 28. Januar 1998, URP 1998 S. 739 E. 3a; BGE 123 I 56 E. 3c; VGr, 2. März 2000, VB.2000.00015, E. 4a mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch). Die Interessen der Beschwerdeführenden sind in die Abwägung einzubeziehen (vgl. BGr, 10. Oktober 1986, ZBl 88/1987 S. 306 E. 5). Die betreffende Rechtsprechung wurde zur Problematik entwickelt, inwiefern die Judikative zur Verfassungsdurchsetzung dem Gesetzgeber vorgreifen darf (vgl. BGE 110 Ia 7 E. 6 als Ausgangspunkt und zum Ganzen etwa Giovanni Biaggini, Verfassung und Richterrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1991, S. 452 ff.; Bernhard Rütsche, Rechtsfolgen von Normenkontrollen, ZBl 106/2005, S. 273 ff.). In der Lehre werden ihre Einzelheiten kontrovers diskutiert, wobei die Vornahme einer Interessenabwägung jedenfalls teilweise befürwortet wird (vgl. Biaggini, S. 460; Rütsche, S. 277 ff., 286 ff.). 3.3.2 In Anwendung der genannten Grundsätze erklärte das Bundesgericht etwa die vorläufige Anwendung einer rechtsungleichen Gebührenregelung für zulässig, weil eine rechtsungleiche Behandlung eher eine theoretische Möglichkeit darstellte, deren Behebung nicht zwingend eine Senkung der fraglichen Gebühr zur Folge haben musste und die Gebühren insgesamt für die betreffende Gemeinde nur gerade kostendeckend waren (BGr, 27. November 2008, 2C_670/2008, E. 6.2 f., www.bger.ch). Die gesetzlich vorgesehene, rechtsungleiche Nichtgewährung eines Steuerabzugs schützte das Bundesgericht ungeachtet dessen, dass durch die Aufhebung des betreffenden Entscheids keine bedeutende Regelungslücke entstanden wäre; es begründete dies mit der geringen Belastung der betroffenen Steuerpflichtigen, dem Regelungsspielraum und vor allem damit, dass die fraglichen Bestimmungen bereits Gegenstand eines Gesetzesrevisionsverfahrens bildeten (BGr, 13. November 1997, RDAF 1998 II S. 148 E. 3c). Das Verwaltungsgericht schützte die übergangsweise weitere Anwendung eines rechtswidrigen Klärgebührentarifs, weil andernfalls eine Regelungslücke entstanden wäre, weil der Verzicht auf eine Gebührenerhebung dem Verursacherprinzip widersprochen hätte und weil dem Gesetzgeber einige Zeit für die – bereits an die Hand genommenen – rechtlichen und technischen Vorarbeiten zu einer rechtmässigen Gebührenerhebung einzuräumen war (VGr, 2. März 2000, VB.2000.00015, E. 4b f., www.vgrzh.ch; eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht ab [BGr, 8. November 2000, 2P.88/2000]). Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wandte eine formell ungenügende gesetzliche Grundlage für Kehrichtgebühren im Sinn einer Übergangsregelung weiterhin an, weil der Verzicht auf die Gebührenerhebung angesichts des Austauschverhältnisses zwischen den Abgabepflichtigen und dem Gemeinwesen unbillig gewesen wäre und dem Gesetzgeber Gelegenheit gegeben werden sollte, eine genügende Rechtsgrundlage zu schaffen (VGr SZ, 28. April 1997, EGV SZ 1997 Nr. 14 E. 4c = URP 1997 S. 329). Dagegen entschied das Bundesgericht mit Bezug auf eine Kehrichtgebühr, die proportional nach dem Gebäudeversicherungswert bemessen wurde und damit sowohl gegen das Verursacherprinzip als auch gegen die Rechtsgleichheit und das Willkürverbot verstiess (heute: Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV), dass eine sachgerechte Übergangsregelung getroffen werden könne, weshalb ein blosser Appellentscheid unzulässig sei (BGr, 28. Januar 1998, URP 1998 S. 739). 3.3.3 Die Beschwerdeführer bringen vor, Appellentscheide seien nur zulässig, wenn sich der angefochtene Entscheid auf eine materiell rechtswidrige gesetzliche Grundlage stütze, nicht aber, wenn er auf einer kompetenzwidrig erlassenen Regelung beruhe. Diese Unterscheidung vermag nicht zu überzeugen. Zwar bezieht sich die publizierte bundesgerichtliche Praxis zur übergangsweisen Anwendung rechtswidriger Normen, soweit ersichtlich, nicht auf Normen, deren Mangel in einer ungenügenden gesetzlichen Grundlage besteht. Doch schützte das Bundesgericht ebenso wie zuvor das Verwaltungsgericht die weitere Anwendung eines sowohl materiell rechtswidrigen als auch auf ungenügender gesetzlicher Grundlage beruhenden Gebührentarifs (BGr, 8. November 2000, 2P.88/2000, E. 3d [unveröffentlicht]; VGr, 2. März 2000, VB.2000.00015, E. 2 und 4, www.vgrzh.ch). Sodann entschied das Verwaltungsgericht (im Zusammenhang mit der Zulassung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie als Beruf), dass eine Regelungslücke, die sich aus der gerichtlichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Freiheitsbeschränkung ergebe, bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung durch Richtlinien geschlossen werden könne; es anerkannte namentlich auch die Zulässigkeit der Beschränkung von Grundrechten durch eben diese Richtlinien (VGr, 21. Dezember 2000, VB.2000.00359, E. 3 f., www.vgrzh.ch = RB 2000 Nr. 77; vgl. auch VGr, 13. November 2003, VB.2003.00152, E. 2a, www.vgrzh.ch; RB 1998 Nr. 79 E. 2). Es ist denn auch im vorliegenden Zusammenhang kein grundlegender Unterschied ersichtlich zwischen Regelungen, die das Legalitätsprinzip verletzen, und Regelungen, die gegen andere verfassungsmässige Rechte oder anderes höherrangiges Recht verstossen – ganz abgesehen davon, dass ohnehin argumentiert werden könnte, eine materiell rechtswidrige Norm müsse stets auch als kompetenzwidrig gelten, da es keine Kompetenz zum Erlass von Normen, die höherrangigem Recht inhaltlich widersprechen, geben kann. Die demokratischen und rechtsstaatlichen Gesichtspunkte erzwingen auch im vorliegenden Fall nicht von vornherein einen Verzicht auf die Anwendung der mangelhaften Normen; vielmehr sind sie in der Interessenabwägung zu gewichten. Damit kann der Gefahr einer Aushöhlung des Legalitätsprinzips wirksam begegnet und verhindert werden, dass die Exekutive – wie die Beschwerdeführer befürchten – die Möglichkeit erhält, sich über die Zuständigkeitsordnung hinwegzusetzen. Diese Gefahr wird im Übrigen auch dadurch eingeschränkt, dass Bestimmungen, deren gesetzliche Grundlagen nicht (mehr) genügen, höchstens während einer Übergangsfrist weiter angewandt werden dürfen (vgl. etwa BGE 123 I 56 E. 3c; VGr, 28. Februar 1990, ZBl 91/1990 S. 275 E. 5 f. [Leitsatz: RB 1990 Nr. 1], je mit Hinweisen). 3.3.4 Der Appellentscheid ist subsidiär zur gerichtlichen Ersatzregelung (vorn E. 3.3.1). Ist die grundsätzlich anwendbare Norm nicht (auch) materiell rechtswidrig, sondern fehlt ihr einzig die genügende gesetzliche Grundlage, so sind allerdings zwei Besonderheiten zu beachten: Zum einen kann dieser Mangel – anders als eine materielle Rechtswidrigkeit – durch ein Gericht ohnehin nicht definitiv behoben werden, ungeachtet dessen, dass dieses zur Schaffung einer Ersatzregelung befugt sein kann; zum andern ist in diesem Fall eine materiell rechtmässige Verordnung vorhanden. Es kann hier offen bleiben, ob die gerichtliche Ersatzregelung dennoch grundsätzlich der weiteren Anwendung der Verordnung, die auf einer ungenügenden gesetzlichen Grundlage beruht, vorzugehen hätte (vgl. zu diesem Verhältnis auch Rütsche, S. 293; RB 1999 Nr. 80 E. 1; 1998 Nr. 36): Sachlich müssen im vorliegenden Fall ohnehin beide Lösungen zum selben Ergebnis führen. Weil das neue Wasserversorgungs-Reglement vom 20. Juni 2008 dieselbe Regelung enthält wie das alte Wasserversorgungsreglement vom 29. September 1998, liegt die Folgerung nahe, dass eine gerichtliche Übergangslösung inhaltlich den übereinstimmenden Regelungen der aufeinander folgenden Reglemente entsprechen müsste, soweit diese materiell zulässig sind, was hier zutrifft (dazu hinten E. 4.1 f.). 3.3.5 Somit ist hier die Frage massgeblich, ob die auf ungenügender gesetzlicher Grundlage beruhende Gebührenauflage ersatzlos aufzuheben oder ob sie – sei es aufgrund einer vorläufigen Weitergeltung der zugrunde liegenden Verordnungsbestimmungen oder aufgrund einer gleich lautenden gerichtlichen Übergangsregelung – aufrechtzuerhalten ist. Gemäss der Praxis sind in dieser Interessenabwägung namentlich drei Kriterien beachtlich, nämlich die Schwere des durch die verfassungswidrige Verfügung bewirkten Rechtsnachteils, das Ausmass des durch deren Aufhebung bewirkten Regelungsdefizits sowie die Zeitspanne, die der Gesetzgeber zur Behebung des verfassungswidrigen Zustands in Anspruch nehmen darf (vgl. sinngemäss VGr, 20. August 1996, ZBl 98/1997 S. 88 E. 3b mit Hinweisen). 3.3.6 Im Ergebnis hat hier die Vorinstanz zu Recht von der Aufhebung der Wasseranschlussgebühren abgesehen. Zwar mag die Regelungslücke, die andernfalls für die Zeitspanne bis zum Inkrafttreten des Wasserversorgungs-Reglements vom 20. Juni 2008 geschaffen worden wäre, inhaltlich beschränkt sein. Umgekehrt erleiden die Beschwerdeführer materiell auch keinen verfassungswidrigen Rechtsnachteil: Die Wasseranschlussgebühr stellt ein Entgelt für eine Leistung des Gemeinwesens dar, weshalb ein Verzicht auf diese Gegenleistung in einem Austauschverhältnis unbillig erschiene; selbst die Beschwerdeführer bestreiten die Berechtigung der Wasseranschlussgebühr nicht grundsätzlich. Den entsprechenden Ausführungen des Schwyzer Verwaltungsgerichts zur Kehrichtgebühr ist somit zuzustimmen (vgl. VGr SZ, 28. April 1997, EGV SZ 1997 Nr. 14 E. 4c = URP 1997 S. 329). Die Gebührenerhebung entspricht sodann dem Verursacherprinzip (vgl. VGr, 2. März 2000, VB.2000.00015, E. 4b, www.vgrzh.ch). Dass § 29 Abs. 2 WasserwirtschaftsG den Gemeinden freistellt, ob sie kostendeckende Anschluss- und Benützungsgebühren oder nur Benützungsgebühren allein erheben wollen, ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hieran nichts. Den Gemeinden sollten damit verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, um dem Verursacherprinzip Nachachtung zu verschaffen (Antrag und Weisung des Regierungsrats vom 10. Februar 1988 zum Wasserwirtschaftsgesetz, ABl 1988, 641 ff., 677); sieht eine Gemeinde neben den Benützungs- auch Anschlussgebühren vor, sind Letztere somit unverzichtbarer Bestandteil einer auf das Verursacherprinzip ausgerichteten Gebührenordnung. Weiter spricht auch der Zeitfaktor für die Gebührenerhebung, denn dem kommunalen Gesetzgeber kann kein Versäumnis vorgeworfen werden: Erst als das vorliegende Verfahren bereits vor der kommunalen Einspracheinstanz hängig war, stellte das Bundesgericht in einem Entscheid vom 9. August 2007 (2C_150/2007, E. 4, www.bger.ch) fest, dass das zürcherische kantonale Recht keine genügende gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren kenne. Zwar stellt dieser Entscheid keine Praxisänderung dar (vgl. etwa BGE 120 Ia 265), doch prüfte das Bundesgericht, soweit ersichtlich, erstmals die kantonalzürcherischen Rechtsgrundlagen der Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren auf ihre Übereinstimmung mit dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht, wobei es zum erwähnten negativen Ergebnis gelangte. Das Verwaltungsgericht war bis zur Publikation dieses Entscheids tendenziell vom Gegenteil ausgegangen: Es hatte sowohl in jenem Entscheid vom 13. Februar 2007 (VB.2006.00543, E. 2.3.3, www.vgrzh.ch), den das Bundesgericht mit dem genannten Urteil aufhob, als auch in weiteren Entscheiden die kantonalen Rechtsgrundlagen zumindest im Zusammenhang mit dem jeweiligen kommunalen Recht als genügend bezeichnet (vgl. VGr, 23. August 2007, VB.2007.00284, E. 4.1; 11. April 2002, VB.2002.00014, E. 4b, beide unter www.vgrzh.ch); in einem Entscheid hatte es auch die kantonalen gesetzlichen Grundlagen als solche für ausreichend erklärt (VGr, 19. August 2004, VB.2004.00086, E. 2.1, www.vgrzh.ch). Dass die Beschwerdegegnerin erst aufgrund des Bundesgerichtsentscheids vom 9. August 2007 (2C_150/2007, www.bger.ch) die Wasseranschlussgebühren in einem formellen Gesetz geregelt hat – was sodann innerhalb einer angemessenen Frist geschehen ist –, kann ihr daher nicht vorgehalten werden. Schliesslich dürfen die allgemeinen Folgen mitbedacht werden, die eine Aufhebung der Gebühr für die Rechtssicherheit und die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben durch die Gemeinwesen haben könnte. Insgesamt überwiegt in der Abwägung das Interesse an der Aufrechterhaltung der streitigen Gebührenauflage. 3.3.7 Die Beschwerdeführer können auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass der Bundesgerichtsentscheid vom 9. August 2007 (2C_150/2007, www.bger.ch) die Frage der Übergangsregelung nicht behandelt. Weshalb dies unterblieb, wird aus dem Entscheid nicht ersichtlich. Im Ergebnis führte übrigens das Fehlen einer genügenden gesetzlichen Grundlage in jenem Fall nicht zu einem gänzlichen Verzicht auf Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren, weil deren Zulässigkeit nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden war und nur ein Differenzbetrag streitig war (vgl. BGr, 9. August 2007, 2C_150/2007, E. 5, www.bger.ch). 3.4 Der Antrag, es sei festzustellen, dass keine Wasseranschlussgebühren geschuldet seien, ist daher abzuweisen. Da die Bauwassergebühren auf derselben Rechtsgrundlage beruhen, gälten diese Überlegungen auch für sie; mit Bezug auf sie haben die Beschwerdeführer jedoch ohnehin keinen entsprechenden Antrag gestellt. 4. 4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, stellt der Gebäudeversicherungswert nach fester Praxis grundsätzlich eine zulässige, insbesondere dem Äquivalenz- und dem Kostendeckungsprinzip entsprechende Grundlage für die Bemessung von Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren dar (vgl. etwa BGr, 15. März 2006, 2P.205/2005, E. 3.1, www.bger.ch; VGr, 11. April 2002, VB.2002.00014, E. 4d, www.vgrzh.ch, je mit weiteren Hinweisen). 4.2 Im vorliegenden Fall bemängeln die Beschwerdeführer weder die Gebührensätze oder deren konkrete Anwendung noch eine im Ergebnis unhaltbare Gebührenhöhe. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf entsprechende Mängel der Gebührenauferlegung. Dagegen bringen die Beschwerdeführer vor, dass der Gebäudeversicherungswert in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zu den angegebenen Baukosten stehe. 4.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Gebäudeversicherungssumme für sie nicht massgeblich sein dürfe, da sie am Schätzungsverfahren nicht beteiligt gewesen seien. Die Schätzung des Gebäudeversicherungswerts sei nicht nachvollziehbar. Mit der Darlegung der detaillierten Baukosten hätten sie ihre Mitwirkungspflicht erfüllt; die Beschwerdegegnerin trage die Beweislast, wenn sie die streitigen Gebühren auf der Basis eines höheren Werts bemessen wolle. 4.3.1 Die Bestimmung des Gebäudeversicherungswerts richtet sich grundsätzlich nach § 34 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 (GebäudeversG), wonach die Gebäude in der Regel zum Neuwert versichert werden, und § 25 Abs. 1 und 2 GebäudeversG, worin der Neuwert definiert wird. Bei Gesamtüberbauungen berechnet die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) einen Einzelobjektzuschlag ein. Damit werden die Mehrkosten berücksichtigt, die entstanden wären, wenn das fragliche Objekt nicht (kostengünstiger) im Rahmen einer Gesamtüberbauung, sondern als Einzelobjekt erstellt worden wäre. Aufgrund dieses Zuschlags ist das Gebäude voll versichert, auch wenn im Schadenfall nur ein einzelnes Objekt und nicht die gesamte Überbauung beschädigt oder zerstört wird. Das Verwaltungsgericht hat es für zulässig erklärt, dass Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren auf der Grundlage eines Gebäudeversicherungswerts ermittelt werden, der einen solchen Einzelobjektzuschlag enthält; dies verletze das Äquivalenzprinzip nicht und stelle diejenigen, die im Rahmen einer Gesamtüberbauung relativ kostengünstig bauen könnten, den Erstellerinnen und Erstellern von Einzelobjekten gleich, die keine vergleichbaren Möglichkeiten zur Kosteneinsparung hätten (VGr, 19. August 2004, VB.2004.00086, E. 2; vgl. auch VGr, 3. September 2008, VB.2007.00272, E. 4.2.3, beide unter www.vgrzh.ch). Das Bundesgericht hielt dazu fest, diese Ansicht komme dem Anliegen der Rechtsgleichheit entgegen und sei zumindest nicht willkürlich (BGr, 2. März 2005, 2P.281/2004, E. 3.2, www.bger.ch). 4.3.2 Gebührenpflichtig sind hier nach Art. 12 Abs. 1 aAbwasseranlagenV die Grundeigentümer und nach Art. 57 Abs. 1 aWasserversorgungsR jene Personen, die im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigte der angeschlossenen Liegenschaften waren. Die Beschwerdeführer sind demnach Gebührenschuldner, aber aufgrund der späteren Eigentümerwechsel nicht Versicherungsnehmer der Gebäudeversicherung. Gebührenpflichtige, die eine auf dem Gebäudeversicherungswert beruhende Gebühr zu entrichten haben, nicht aber Versicherungsnehmende sind, sind nach der Praxis des Verwaltungsgerichts nicht zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Gebäudeschätzung legitimiert. Nicht an der Änderung der Versicherungssumme als solcher, sondern nur an einer Änderung der Bemessungsgrundlage für die Gebühr haben sie ein schützenswertes Interesse (VGr, 29. August 2001, VB.2001.00050, E. 4 f., www.vgrzh.ch). Wird die Parteistellung der Gebührenpflichtigen im Schätzungsverfahren verneint, so muss ihnen jedoch im Verfahren betreffend die Gebührenfestsetzung nicht nur die Rüge zustehen, dass die Versicherungssumme nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden dürfe, sondern auch die Rüge, dass die Versicherungssumme, soweit sie eine zulässige Bemessungsgrundlage darstellt, unzutreffend berechnet wurde (VGr, 3. September 2008, VB.2007.00272, E. 4.4, www.vgrzh.ch). Wie das Bundesgericht in einem unveröffentlichten Entscheid festhielt, ist der Schätzungsentscheid für Dritte, die sich am Schätzungsverfahren nicht als Partei beteiligen durften, nicht verbindlich. Es muss den Gebührenpflichtigen in einem solchen Fall daher unbenommen sein, den der Bemessung der Anschlussgebühr zugrunde gelegten Wert im Verfahren betreffend die Gebühr in Frage zu stellen. Es wäre willkürlich, die Gebühr auf einen Gebäudeversicherungswert abzustützen, der ohne Beteiligung der Gebührenpflichtigen festgelegt wurde (BGr, 20. August 2001, 2P.124/2001, E. 2c, worauf in BGr, 9. August 2007, 2C_150/2007, E. 5, www.bger.ch, hingewiesen wird). Angesichts dessen ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), dass die Gebührenpflichtigen Gelegenheit erhalten müssen, sich zur Bemessungsgrundlage zu äussern. Diesem Anspruch wird mit der Beteiligung an der Gebäudeschätzung gemäss § 16 der Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung vom 1. Oktober 1999 (GebäudeversVB) nicht Genüge getan. Er ist auch nicht zu verwechseln mit dem Ersuchen um Vornahme einer neuen Schätzung gemäss § 23 Abs. 3 GebäudeversG, von der in einem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2004 die Rede ist. 4.3.3 Ein Entscheid des Verwaltungsgerichts – der aus anderen Gründen vom Bundesgericht aufgehoben wurde – scheint davon auszugehen, dass die Überprüfung des Gebäudeversicherungswerts im Gebührenverfahren mit der Prüfung zusammenfalle, ob die Gebühr vor dem Äquivalenzprinzip Bestand habe. Daran kann nicht festgehalten werden (vgl. VGr, 13. Februar 2007, VB.2006.00543, E. 3.3, www.vgrzh.ch, und dazu BGr, 9. August 2007, 2C_150/2007, E. 5, www.bger.ch). Der Anspruch auf eine korrekte Berechnung der Bemessungsgrundlage geht nicht im Äquivalenzprinzip auf. Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip bilden zwar unter Umständen einen tauglichen Ersatz für eine fehlende formellgesetzliche Normierung der Abgabenhöhe (Lukas Widmer, Das Legalitätsprinzip im Abgaberecht, Zürich 1988, S. 160 f., 167), nicht aber einen Ersatz für eine korrekte Bestimmung der Bemessungsgrundlagen einer Gebühr. Daran ändert nichts, dass eine gewisse Schematisierung der Gebühren zulässig ist und eine nicht mehr vertretbare Abgabenhöhe grundsätzlich anhand des Äquivalenzprinzips korrigiert werden kann (vgl. dazu VGr, 21. Dezember 2006, VB.2006.00469, E. 3.1 f., www.vgrzh.ch). Ohnehin stellt das Äquivalenzprinzip gerade für Anschlussgebühren im Allgemeinen keine wirksame Schranke dar, da mangels eines Marktes für die Leistungen des Gemeinwesens deren Wert nicht überprüft werden kann (BGr, 9. August 2007, 2C_150/2007, E. 4 mit Hinweisen, www.bger.ch). 4.3.4 Ebenso wenig wird dem Anspruch auf eine korrekte Ermittlung der Bemessungsgrundlage durch die Möglichkeit einer Gebührenreduktion aufgrund besonderer Verhältnisse, auf welche die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 2. November 2007 verweist, Genüge getan. 4.4 4.4.1 Die Beschwerdeführer beziffern ihre Baukosten mit Fr. 14'909'195.- und die nach dem Abzug verschiedener angeblich nicht versicherter Gebäudekosten verbleibenden "massgeblichen" Baukosten mit Fr. 14'415'461.80. Dagegen belaufen sich die Schätzungsergebnisse der GVZ vom 26. April 2005, aufgrund deren die Beschwerdegegnerin die streitigen Gebühren bemessen hat, zusammen auf Fr. 18'279'000.-. Sie liegen damit um rund 22,6 % höher als die angegebenen Baukosten ohne die geltend gemachten Abzüge und um rund 26,8 % höher als die angegebenen Baukosten, wenn man die Abzüge mitberücksichtigt. 4.4.2 Die Beschwerdegegnerin macht gestützt auf den Verwaltungsgerichtsentscheid vom 13. Februar 2007 (VB.2006.00543, www.vgrzh.ch) geltend, im vorliegenden Fall sei diese Abweichung zwischen angegebenen Baukosten und Gebäudeversicherungswert ohne Weiteres zulässig. Ihre Argumentation stösst aus zwei Gründen ins Leere. Zum einen ist ihre Rechnung als solche nicht nachvollziehbar: Sie schlägt zu den geltend gemachten Baukosten 20 % für den Einzelobjektzuschlag hinzu und auf das Ergebnis nochmals 16 % für die angeblich vom Verwaltungsgericht zugelassene Abweichung zwischen den mutmasslichen Baukosten eines Einzelobjekts und dem Gebäudeversicherungswert. Die Beschwerdegegnerin kommt somit sinngemäss zum Ergebnis, dass der Gebäudeversicherungswert zulässigerweise bis zu 40 % über den angegebenen Baukosten liegen könne. Eine solche schematische Betrachtung ist jedoch nicht haltbar und lässt sich auch nicht auf den genannten Entscheid abstützen: Dort war bloss festgehalten worden, dass das Äquivalenzprinzip im konkreten Fall nicht durch eine Gebühr verletzt werde, die auf einem Gebäudeversicherungswert beruhte, der 10 % über den ausgewiesenen Baukosten lag und knapp 19 % (nicht 16 %) über den Baukosten, wenn man die geltend gemachten Aushubkosten abzog (VGr, 13. Februar 2007, VB.2006.00543, E. 3.2 ff., www.vgrzh.ch). Zum andern kann, wie erwähnt (vorn E. 4.3.3), nicht an der Rechtsprechung festgehalten werden, wonach die Rüge, die Bemessungsgrundlage einer Gebühr sei falsch berechnet worden, nur unter dem Aspekt zu prüfen ist, ob die Gebühr vor dem Äquivalenzprinzip standhält. Im vorliegenden Fall ist nicht die Frage zu klären, ob die Gebühr dem Äquivalenzprinzip entspricht, sondern ob ihre Grundlagen korrekt erhoben wurden. 4.4.3 Umgekehrt gehen die Beschwerdeführer zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin die Abweichungen von der Baukostenabrechnung zu belegen und zu begründen habe. Die gesetzliche Bemessungsgrundlage der streitigen Gebühren ist der Gebäudeversicherungswert, nicht die Baukostenabrechnung. Zwar ist diese im Gebäudeschätzungsverfahren zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 1 GebäudeversVB), doch beruht die Schätzung nicht unmittelbar auf ihr, sondern auf dem Neuwert gemäss den ortsüblichen Baupreisen (§ 34 GebäudeversG). Als Neuwert gilt der Kostenaufwand, der für die Erstellung eines Gebäudes gleicher Art, gleicher Grösse und gleichen Ausbaus am Tag der Schätzung erforderlich ist (§ 25 Abs. 2 GebäudeversG). Gegebenenfalls wird ein Einzelobjektzuschlag einberechnet. Allein dadurch, dass eine Abweichung zwischen der Baukostenabrechnung und dem Neuwert dokumentiert wird, kann also die Richtigkeit des Gebäudeversicherungswerts noch nicht in Frage gestellt werden. Massgeblich sind somit nicht die detaillierten Baukostenabrechnungen, welche die Beschwerdeführer eingereicht haben, sondern einzig ihre allfälligen Einwände gegen die Schätzungsprotokolle, die sie zu substanziieren hätten. 4.4.4 Immerhin folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), dass die Gebührenpflichtigen Gelegenheit erhalten müssen, sich zur Berechnung der Bemessungsgrundlage zu äussern (vorn E. 4.3.2). Im vorliegenden Fall stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die Schätzungsergebnisse, welche ihr die GVZ gemäss § 31 GebäudeversG ohne nähere Begründung zugestellt hat. Die entsprechenden Mitteilungen enthalten keinerlei Angaben, wie die Ergebnisse zustande kamen. Die Beschwerdeführer hatten daher keine Möglichkeit, die Schätzungsergebnisse substanziiert zu bestreiten. Auch im Rekursverfahren wurde dieser Mangel nicht geheilt, wobei eine Heilung durch die Rechtsmittelinstanzen ohnehin ausgeschlossen erscheint, da bei der Anwendung des kommunalen Rechts gewisse Beurteilungsspielräume bestehen (vgl. VGr, 3. September 2008, VB.2007.00272, E. 4.3, www.vgrzh.ch). Die Sache ist daher wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 64 N. 6). Diese wird vor ihrem Neuentscheid den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zum Schätzungsergebnis zu gewähren haben, was bedingt, dass die Beschwerdeführer Einsicht in die Schätzungsprotokolle (§ 30 GebäudeversG) erhalten. Gewisse Schematisierungen bei der Prüfung allfälliger Einwendungen durch die kommunalen Behörden werden allerdings unvermeidlich sein. Auf das rechtskräftige Schätzungsergebnis hat dieses Verfahren keinen Einfluss. 5. 5.1 Die Beschwerdeführer unterliegen mit ihrem Hauptantrag, es sei auf die Erhebung von Wasseranschlussgebühren zu verzichten; im Übrigen wird die Sache zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Ausgehend vom jeweiligen Streitwert und aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Kosten zu je 4/20 den Beschwerdeführern, unter solidarischer Haftung für 16/20, und zu 4/20 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Die Verteilung der Rekurskosten im angefochtenen Entscheid ist zu belassen: Die Vorinstanz hat die Kosten gemäss dem Antrag der Beschwerdegegnerin den Parteien je hälftig auferlegt, um der Besonderheit des Falles – nämlich dem von den Beschwerdeführern zu Recht geltend gemachten Fehlen einer genügenden gesetzlichen Grundlage für die Wasseranschlussgebühr – im Sinn der Billigkeit Rechnung zu tragen, was angebracht erscheint. Dass die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht teilweise – aber in untergeordnetem Mass – obsiegt haben, rechtfertigt wiederum keine Änderung der vorinstanzlichen Kostenverteilung zu ihren Gunsten. 5.2 Den mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Aber auch der Beschwerdegegnerin ist eine solche zu verweigern: Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was eine Parteientschädigung zu dessen Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn das Verfahren mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall war kein Aufwand zu leisten, der über den Rahmen der ordentlichen Verwaltungstätigkeit hinausginge. 6. Soweit der Hauptantrag der Beschwerdeführer bezüglich der Wasseranschlussgebühren abgewiesen wurde, stellt der vorliegende Entscheid einen (Teil‑)Endentscheid dar, der nach Art. 91 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden kann. In Bezug auf die übrigen Anträge liegt ein Rückweisungsentscheid vor, der als Zwischenentscheid unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist. Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksrats I vom 16. Dezember 2008 teilweise und der Entscheid des Gemeinderats F vom 2. November 2007 ganz aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum anschliessenden Neuentscheid über die Höhe der Wasseranschlussgebühren, der Kanalisationsanschluss- und der Bauwassergebühren an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden je zu 4/20 den Beschwerdeführern, je unter solidarischer Haftung für 16/20, und zu 4/20 der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |