{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.06.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00048_04-06-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208677&W10_KEY=4467126&nTrefferzeile=63&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f97271f7dfebc4cb11f3edd68986c1d4"}, "Num": [" VB.2009.00048"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.04.0  VB.2009.00048"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.04.0  VB.2009.00048"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.04.0  VB.2009.00048"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geb\u00fchren | Kanalisationsanschluss-, Wasseranschluss- sowie Bauwassergeb\u00fchren f\u00fcr sechs Mehrfamilienh\u00e4user, ein Gewerbehaus und eine Unterniveau-Garage. Rechtsnatur der Geb\u00fchren: Bei den strittigen Geb\u00fchren handelt es sich um Benutzungsgeb\u00fchren. Sie bed\u00fcrfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz (E. 2.1). Die Anforderungen an die formellgesetzliche Grundlage k\u00f6nnen durch das Kostendeckungs- und das \u00c4quivalenzprinzip in Bezug auf die Vorgaben zur Bemessung gelockert werden, nicht aber in Bezug auf die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstands der Abgabe (E. 2.2). Kantonal- und kommunalrechtliche Grundlagen zur Erhebung der fraglichen Geb\u00fchren (E. 3.1). Das Kostendeckungs- und das \u00c4quivalenzprinzip beschr\u00e4nken die H\u00f6he der fraglichen Geb\u00fchren nicht in wirksamer Weise. Die Bemessung der Geb\u00fchren bedarf demnach einer formell-gesetzlichen Grundlage, welche f\u00fcr die Wasseranschlussgeb\u00fchren fehlte, w\u00e4hrend die Kanalisationsanschlussgeb\u00fchren auf einem formellen Gesetz beruhten (E. 3.2). Voraussetzungen f\u00fcr einen Appellentscheid (E. 3.3.1) und Rechtsprechung dazu (E. 3.3.2). Appellentscheide sind nicht nur zul\u00e4ssig, wenn sich der angefochtene Entscheid auf eine materiell rechtswidrige gesetzliche Grundlage st\u00fctzt. Sie kommen auch in Frage bei Regelungen, die das Legalit\u00e4tsprinzip verletzen. Die demokratischen und rechtsstaatlichen Gesichtspunkte sind dabei in der vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung zu gewichten (E. 3.3.3). Der Appellentscheid ist subsidi\u00e4r zur gerichtlichen Ersatzregelung. Fehlt einer Norm die gen\u00fcgende gesetzliche Grundlage, kann dieser Mangel durch ein Gericht jedoch nicht definitv behoben werden, selbst wenn es zur Schaffung einer Ersatzregelung befugt w\u00e4re. In einem solchen Fall ist zudem eine materiell rechtm\u00e4ssige Verordnung vorhanden (E. 3.3.4). Fraglich ist vorliegend, ob die auf ungen\u00fcgender gesetzlicher Grundlage beruhende Geb\u00fchrenauflage ersatzlos aufzuheben oder ob sie - sei es aufgrund einer vorl\u00e4ufigen Weitergeltung der zugrundeliegenden Verordnungsbestimmungen oder aufgrund einer gleich lautenden gerichtlichen \u00dcbergangsregelung - aufrecht zu erhalten ist (E. 3.3.5). Die Wasseranschlussgeb\u00fchr stellt ein Entgelt f\u00fcr eine Leistung des Gemeinwesens dar, weshalb ein Verzicht auf diese Gegenleistung in einem Austauschverh\u00e4ltnis unbillig erschiene. Daneben sprechen auch das Verursacherprinzip und der Zeitfaktor (dem kommunalen Gesetzgeber kann kein Vers\u00e4umnis vorgeworfen werden) f\u00fcr die Aufrechterhaltung der Geb\u00fchrenauflage (E. 3.3.6).\rDer Geb\u00e4udeversicherungswert stellt eine zul\u00e4ssige Grundlage f\u00fcr die Bemessung von Wasser- und Kanalisationsanschlussgeb\u00fchren dar (E. 4.1). Die Beschwerdef\u00fchrer sind Geb\u00fchrenschuldner, aber aufgrund der sp\u00e4teren Eigent\u00fcmerwechsel nicht Versicherungsnehmende. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts sind sie nicht zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Geb\u00e4udesch\u00e4tzung legitimiert. Ihnen muss demnach im Verfahren betreffend die Geb\u00fchrenfestsetzung nicht nur die R\u00fcge zustehen, dass die Versicherungssumme nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden d\u00fcrfe, sondern auch die R\u00fcge, dass die Versicherungssumme unzutreffend berechnet worden sei (E. 4.3.2). Soweit ein Entscheid des Verwaltungsgerichts davon auszugehen scheint, dass die \u00dcberpr\u00fcfung des Geb\u00e4udeversicherungswertes im Geb\u00fchrenverfahren mit der Pr\u00fcfung zusammenfalle, ob die Geb\u00fchr vor dem \u00c4quivalenzprinzip bestand habe, kann daran nicht festgehalten werden (E. 4.3.3). Aus dem Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r folgt, dass die Geb\u00fchrenpflichtigen Gelegenheit erhalten m\u00fcssen, sich zur Berechnung der Bemessungsgrundlage zu \u00e4ussern. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur\u00fcckzuweisen, welche vor ihrem Neuentscheid den Beschwerdef\u00fchrern das rechtliche Geh\u00f6r zum Sch\u00e4tzungsergebnis zu gew\u00e4hren hat (E. 4.4.4).\r\rTeilweise Gutheissung der Beschwerde und R\u00fcckweisung der Sache zur Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs und zum anschliessenden Neuentscheid \u00fcber die H\u00f6he der strittigen Geb\u00fchren."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:16", "Checksum": "1e8c9a18cef021222fe60a931a0b19ad"}