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Geschäftsnummer: VB.2009.00052  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.08.2009
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Das Migrationsamt verweigerte die Verlängerung der Aufenhaltsbewilligung des Beschwerdeführers, weil es von einer Scheinehe ausging. Nachdem der Beschwerdeführer sich nach regierungsrätlichem Beschluss scheiden liess und während des laufenden Beschwerdeverfahrens erneut heiratete, wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt. Hiermit ist der Beschwerdegegenstand dahingefallen. Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
HEIRAT
PROZESSGEGENSTAND
Rechtsnormen:
§ 13 VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 65 Abs. I ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2009.00052

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 26. August 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Gerichtssekretärin Jasmin Malla.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1978 geborene A, Staatsangehöriger von C, reiste am 24. Juni 2002 in die Schweiz ein. Nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylgesuchs vom 28. April 2006 heiratete er am 17. Juli 2006 die Schweizerin D und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Nachdem D am 17. April 2008 gegenüber der Stadtpolizei Zürich in anderem Zusammenhang ausführte, es handle sich bei der Ehe mit A um eine Scheinehe, lehnte das Migrationsamt – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A am 1. September 2008 mit entsprechender Begründung ab. 

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 ab. Er erwog im Wesentlichen, es bestehe kein Verlängerungsanspruch, da die Eheleute nicht (mehr) zusammenwohnten und dafür kein wichtiger Grund im Sinne vom Art. 49 des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) vorliege noch ein Anspruch aufgrund von Art. 50 AuG bestehe. In Ermangelung einer intakten Ehe und über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz gewährten ihm auch die Garantien auf Achtung des Familien- bzw. Privatlebens keinen Verlängerungsanspruch. Ob eine Scheinehe vorliege oder nicht, könne daher offengelassen werden, obschon dafür gewichtige Indizien sprächen. Eine Verlängerung des Anwesenheitsanspruchs nach freiem Ermessen lehnte der Regierungsrat ebenfalls ab.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 2. Februar 2009 liess A beantragen, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sie die Sache im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen liess, schloss die Staats-kanzlei namens des Regierungsrats auf Nichteintreten. Eventualiter sei die Be-schwerde abzuweisen. In Ergänzung der Begründung des regierungsrätlichen Beschlusses liess die Sicherheitsdirektion vorbringen, der Anwesenheitsanspruch As bestehe auch aufgrund von dessen am 20. Januar 2009 rechtskräftig gewordenen Scheidung von D nicht mehr. Dies verschweige die Beschwerdeschrift jedoch.

B. Am 5. Juni 2009 teilte das Migrationsamt dem Gericht unter Beilage der entsprechenden Dokumente die Wiederverheiratung As (mit einer in der Schweiz niedergelassenen Staatsangehörigen von C) und die daraufhin am 25. Mai 2009 erfolgte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das zwischenzeitliche Erteilen der bis dahin streitigen Aufenthaltsbewilligung infolge (Neu-)Verheiratung des Beschwerdeführers hat der vorliegenden Beschwerde den Hauptverfahrensgegenstand genommen; insofern ist diese entsprechend abzuschreiben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, §§ 28 N. 17 sowie 63 N. 3).

2.  

Der Antrag des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, beschlägt auch die Auferlegung der Rekurskosten sowie die Verweigerung der Prozessentschädigung. Doch rechtfertigt sich keine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, da sich der vorinstanzliche Entscheid angesichts des Sachverhalts im massgebenden Zeitpunkt aufgrund einer summarischen Prüfung als zutreffend erweist (VGr, 30. April 2003, VB.2003.00053, E. 3, www.vgrzh.ch).

3.  

Mangels einer ausdrücklichen Regelung im Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) über die Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit entscheidet das Verwaltungsgericht nach Ermessen. Dabei berücksichtigt es analog § 65 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976, wer die Gegenstands­losigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte (Richard Frank et al., Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 65 N. 1). Die Kosten können aber auch, insbesonde­re bei Versagen der erwähnten Kriterien, nach Billigkeit verlegt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19; VGr, 30. April 2003, VB.2003.00053, E. 2, www.vgrzh.ch).

Hier hat der Beschwerdeführer sowohl das laufende Rechtsmittelverfahren als auch infolge Neuverheiratung die Gegenstandslosigkeit bewirkt. Nachdem aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend beurteilt werden kann, wer vor Verwaltungsgericht obsiegt hätte, der regierungsrätliche Beschluss soweit aber zutreffend erscheint, sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Alsdann steht diesem auch für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 25).

4.  

Die Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit und damit auch die Nebenfolgenregelung vor Verwaltungsgericht kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, sofern eine Anwesenheitsberechtigung gestützt auf einen Rechtsanspruch geltend gemacht werden soll. Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…