{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-04-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00055_2009-04-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208552&W10_KEY=13823278&nTrefferzeile=66&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ea87cdf1c835b79b10d09d8239bfeffc"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00055"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.04.2009  VB.2009.00055"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.04.2009  VB.2009.00055"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.04.2009  VB.2009.00055"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Polizeiverordnung | Ansammlungsverbot f\u00fcr schulpflichtige Jugendliche ab 22.00 Uhr. Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung von Beschwerden gegen Stimmrechtsrekursentscheide des Bezirksrats. Ob f\u00fcr die Beschwerde ans Verwaltungsgericht die kurze f\u00fcnft\u00e4gige Frist gilt, kann offen gelassen werden (E. 1.2). Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrats \u00fcber Gemeindebeschwerden (E. 1.3). Die Legitimation zum Stimmrechtsrekurs und zur Gemeindebeschwerde geht weiter als nach \u00a7 21 lit. a VRG. Als Stimmberechtigte ist die Beschwerdef\u00fchrerin zur Erhebung der Beschwerde ans Verwaltungsgericht legitimiert (E. 1.3). Die R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerin, dass der Beschluss der Gemeindeversammlung fehlerhaft zustande gekommen sei, erhob sie bereits vor Bezirksrat. Sie erweist sich demnach nicht als versp\u00e4tet (E. 3.1). Die Gemeindeversammlung wurde rechtzeitig angek\u00fcndigt. Aus den Unterlagen war die Tragweite des strittigen Art. 27 der Polizeiverordnung leicht zu erkennen. Die Stimmberechtigten konnten sich demnach eine Meinung dar\u00fcber bilden, ob sie an der Gemeindeversammlung teilnehmen oder fernbleiben wollen und ob sie der Vorlage des Gemeinderats zustimmen wollen oder nicht. Ihr Recht auf freie und unverf\u00e4lschte Stimmabgabe wurde demnach nicht verletzt (E. 3.3.2). Die Versammlungsfreiheit sch\u00fctzt auch Versammlungen mit freundschaftlichen oder unterhaltenden Absichten. F\u00fcr die Annahme einer Versammlung gen\u00fcgt eine spontane, nicht speziell organisierte Ansammlung von Personen, soweit es sich dabei nicht um eine Ansammlung von Schaulustigen handelt. Das in der Polizeiverordnung vorgesehene Ansammlungsverbot tangiert die Versammlungsfreiheit der schulpflichtigen Jugendlichen (E. 5.1). Das Ansammlungsverbot beruht zwar auf einer gen\u00fcgenden gesetzlichen Grundlage (E. 5.2.1) und liegt in einem \u00f6ffentlichen Interesse (E. 5.2.2), es erweist sich jedoch weder in pers\u00f6nlicher noch in sachlicher Hinsicht als erforderlich. Damit ist es nichtverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5.2.3).\r\rGutheissung der Beschwerde und Aufhebung des strittigen Ansammlungsverbots (Art. 27 der Polizeiverordnung)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:53:51", "Checksum": "de5ebecb044f049e9ac983a3ecb1e04b"}