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Geschäftsnummer: VB.2009.00059  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.06.2009
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Baubewilligung für Mobilfunkantennenanlage: Einordnung, elektromagnetische Verträglichkeit.

Die Bestimmung von § 238 Abs. 2 PBG bezweckt nicht, dass neue Bauten und Bauteile von einem inventarisierten Objekt aus nicht wahrgenommen werden dürften. Vielmehr geht es darum, dass die Wahrnehmung der Inventarobjekte von Drittstandorten aus betrachtet durch neu zu erstellende Bauten nicht in übermässiger Weise beeinträchtigt werden dürfen. Vorliegend beeinträchtigt die Basisstation aufgrund ihrer Dimension und ihres zurückversetzten Standorts weder die Dachlandschaft noch die kommunal inventarisierten Objekte oder den Gebietscharakter in rechtswidriger Art und Weise (E. 5.4).

Weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht sehen Vorschriften zum Schutz elektrischer Geräte Dritter vor elektromagnetischer Strahlung der Mobilfunkantennen vor (E. 8.2).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUGENSCHEIN
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEDÜRFNISPRÜFUNG
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
DACHAUFBAUTE
EINORDNUNG
ERMESSENSSPIELRAUM
INFRASTRUKTURANLAGE
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
PLANUNGSPFLICHT
SCHUTZOBJEKT
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. II PBG
§ 292 PBG
§ 338a Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2009.00059

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 3. Juni 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Martin Knüsel.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,
 

2.    B,
 

3.    C,
 

4.    D,
 

5.    Heidi Johann-Meyer,

alle vertreten durch RA F,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

1.    G AG, vertreten durch RA H,

 

2.    Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der G AG am 21. Februar 2007 die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude I-Strasse 01 in Zürich (Grundstück Kat.-Nr. 02).

II.  

Gegen diesen Beschluss erhoben A, B, C, D und E mit gemeinsamer Eingabe vom 27. März 2007 Rekurs bei der Baurekurskommission I und liessen zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragen. Mit demselben Antrag erhob auch das M-Spital – Stiftung J mit Eingabe vom 28. März 2007 Rekurs gegen dieselbe Baubewilligung. Die Baurekurskommission vereinigte die beiden Verfahren und wies den Rekurs mit Entscheid vom 19. Dezember 2008 ab.

III.  

Dagegen liessen A, B, C, D und Heidi Johann-Meyer am 6. Februar 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Bewilligung sei zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der G AG. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Baurekurskommission schloss am 26. Februar 2009 auf Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. März 2009 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die G AG stellte am 17. März 2009 den selben Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid der Baurekurskommission I zuständig. Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer von Liegenschaften im rechtsmittelberechtigten Umkreis der strittigen Mobilfunkanlage, womit sie von der angefochtenen Bewilligung mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen Interessen betroffen und daher gestützt auf § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) rechtsmittellegitimiert sind. Da auch die übrigen formellrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Beschwerdeführenden beantragen auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Durchführung eines Augenscheins.

Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV räumt den Verfahrensbeteiligten das Recht ein, Beweismassnahmen zu beantragen, und verpflichtet die Behörden, rechtzeitig und formgerecht angebotene Beweismittel zu behaupteten rechtserheblichen Tatsachen auch abzunehmen. Auf ein beantragtes Beweismittel kann nur dann verzichtet werden, wenn es eine nicht erhebliche Tatsache betrifft oder offensichtlich untauglich ist, wenn die Behörden den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde oder nach den Akten hinreichend würdigen oder wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGr, 5. April 2002, 1P.736/2001, E. 4.1, www.bger.ch; BGE 124 I 208 E. 4a S. 211 und 124 I 241 E. 2 S. 242, mit Hinweisen).

Wird ein Augenschein beantragt, steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreites beizutragen (RB 1995 Nr. 12, E. 1 mit weiteren Hinweisen).

Die lokalen Begebenheiten sind aus den eingereichten Baugesuchs- und Verfahrensakten genügend ersichtlich. Zudem sind zahlreiche Informationen, wie etwa das Verzeichnis des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) über die Standorte der Mobilfunk-Basisstationen sowie das Antennenverzeichnis der Stadt Zürich über das Internet allgemein zugänglich. Dasselbe gilt bezüglich des Verzeichnisses der inventarisierten und unter Denkmalschutz gestellten Objekte in der Stadt Zürich. Da der massgebliche Sachverhalt somit hinreichend aus den Akten hervorgeht, lassen sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein beantworten. Das Verwaltungsgericht kann deshalb wie bereits die Vorinstanz auf dessen Durchführung verzichten.

3.  

Die private Beschwerdegegnerin plant die Erstellung einer UMTS-Basisstation mit einem 4 m hohen Mast auf dem Dach des Mehrfamilienhauses I-Strasse 01. Die drei Antennen des Typs Kathrein 742215 weisen eine programmierte Gesamtleistung von 3'780 WERP auf (A1 = 1180 WERP; A2 = 1250 WERP; A3 = 1350 WERP). Das Baugrundstück befindet sich in der Wohnzone W3 mit einem Wohnanteil von 90 %.

4.  

Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, die bauliche Umgebung der geplanten Anlage zeichne sich durch einen speziellen Charakter und einen hohen Wohnwert aus. Die Mobilfunkantenne könne von verschiedenen Standorten aus eingesehen werden und liege zudem für fast alle Wohnungen dieser Randüberbauung im direkten Blickfeld. Die praktisch auf dem Dachfirst des Standortgebäudes platzierte Antennenanlage erweise sich als ein mit dem Ensemble unvereinbarer und störender Fremdkörper und ordne sich in der teilweise inventarisierten und denkmalgeschützten Umgebung völlig unzureichend ein. Die Basisstation sei eine hier unzulässige gewerbliche Nutzung, die die Wohnanteilsvorschriften verletze. Zudem habe das Bundesgericht festgehalten, dass Mobilfunkantennen als Infrastrukturbauten in Bauzonen nicht generell und unabhängig von ihrem Verwendungszweck zulässig seien. Auch bei diesen werde im ordentlichen Baubewilligungsverfahren ein funktioneller Bezug zu den Zonenflächen verlangt. Demnach müssten Dachaufbauten im Sinne von § 292 PBG einen Bezug zur Nutzung des jeweiligen Gebäudes aufweisen. Die von der Vorinstanz vertretene Meinung, für Mobilfunkanlagen bestehe keine Planungspflicht, widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die fehlende planungsrechtliche Festlegung habe zur Folge, dass das Grundstück hinsichtlich der Antennenanlage nicht baureif sei. Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, es bestehe die Gefahr, dass die elektromagnetische Strahlung die Funktionstüchtigkeit der medizinischen Geräte im benachbarten Kinderspital störe.

5.  

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes speziell Rücksicht zu nehmen.

5.1 Der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben die Gestaltungsanforderungen erfüllt, ist eine objektive Betrachtungsweise zugrunde zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 654).

5.2 Der Gemeinde steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19).

Gemäss § 20 Abs. 1 VRG ist die Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.0026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).

Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den Vorinstanzen nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni 2005, 1P.678/2004, E. 4, ZBl 107/2006, S. 434 ff.).

5.3 Vorliegend hat die Bausektion der Stadt Zürich in der Rekursvernehmlassung erwogen, das Standortgebäude sei ein 1953 erstelltes, L-förmig abgewinkeltes, dreigeschossiges Mehrfamilienhaus mit Satteldach, ohne irgendwelche bemerkenswerte architektonische Qualitäten. Bei der strittigen Basisstation handle es sich um eine durchschnittlich dimensionierte Anlage, deren Mast ohne Blitzschutz den Dachfirst um 4 m überrage. Mobilfunkstationen dieser Art und Grösse seien nach der Rechtsprechung innerhalb des Siedlungsgebiets unter dem Gesichtspunkt der Einordnung in der Regel zulässig. Die Gestalt der Antennen als technische Infrastruktur im Stadtbild stehe zwar grundsätzlich in einem Kontrast zur baulichen Umgebung. Die Antennen seien aber unschwer als eigenständige Elemente identifizierbar. Das wertvolle historische Ensemble, auf dessen "Hofseite" das Bauvorhaben zu liegen komme, sei von der Baubehörde bei der Prüfung des Baugesuchs erkannt worden. Dass die geplante Mobilfunkantennenanlage von einigen der umliegenden Inventarobjekte her sichtbar sein werde, lasse sie jedoch nicht als rechtswidrig erscheinen. Die Prüfung der Einordnung in Bezug auf die bauliche und landschaftliche Umgebung erfordere einen anderen Blickwinkel. Geprüft werde, ob die projektierte Antenne die Wahrnehmung des wertvollen Ensembles beeinträchtige. Das nächstgelegene Inventarobjekt, die Villa I-Strasse 03 befinde sich auf der gegenüberliegenden Strassenseite im Abstand von etwa 30 m. Standorte, von welchen aus die Wahrnehmung dieses potenziellen Schutzobjekts durch die Antennenanlage gestört sein könnte, sind – wenn überhaupt vorhanden – so weit entfernt, dass eine Beeinträchtigung im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG ausgeschlossen sei. Gleiches gelte für die Häuserzeile an der L-Strasse, welche überdies nicht inventarisiert sei. Das historisch wertvolle Ensemble an der K-Strasse sei bereits 40 m und mehr vom Antennenstandort entfernt. Es falle schwer, überhaupt Standorte zu finden, wo diese Schutzobjekte gleichzeitig mit dem angefochtenen Bauvorhaben in Erscheinung treten würden. Entsprechend könne auch diesbezüglich eine Beeinträchtigung des Schutzes des Ensembles durch die projektierte Antennenanlage ausgeschlossen werden. Durch die Platzierung der Anlage auf dem hofseitig eine weitere Bautiefe entfernt liegenden Standortgebäude werde die vom Gesetz geforderte besondere Rücksichtnahme auf die zahlreichen an der K-Strasse liegenden Objekte des Heimatschutzes gewahrt. Dies gelte auch für die noch weiter entfernt an der K-Strasse liegenden schutzwürdigen Teile des Kinderspitals. Wegen dem eingerückten Standort der Antenne habe weder von der K-Strasse noch von der I-Strasse oder der L-Strasse aus eine dominante räumliche Wirkung festgestellt werden können. Die erteilte Baubewilligung liege deshalb im Rahmen des der Bausektion in Gestaltungsfragen zustehenden Ermessens.

Die Vorinstanz bestätigte in ihren Erwägungen im Wesentlichen die Feststellungen der Baubehörde.

5.4 Das Verwaltungsgericht hat nach dem Gesagten nur zu prüfen, ob die Vorinstanz die ästhetische Würdigung der kommunalen Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte.

Vorab ist festzuhalten, dass das Standortgebäude, wie die Bewilligungsbehörde zutreffend festgehalten hat, keine besondere architektonische Qualität aufweist und dementsprechend auch nicht inventarisiert ist. Die Antenne selbst ist bei einer Masthöhe von 4,1 m (ohne Blitzableiter von 1 m Länge) als noch durchschnittlich dimensioniert zu betrachten. Sie ist relativ zentral in der Dachmitte des L-förmigen Standortgebäudes I-Strasse 01 auf einer Firsthöhe von 13,65 m angeordnet. Sie ist – wie sich aus den bei den Akten liegenden Fotografien ergibt – von den umgebenden Strassen nur von bestimmten Standorten aus sichtbar. Die Kästen mit dem technischen Equipment werden gemäss Bauplan in das Dachgeschoss integriert und sind von aussen nicht sichtbar. Die an einem schlanken Mast befestigten Antennenköper können wegen ihrer technischen Form und Funktion gestalterisch nur schwer als befriedigende bzw. gute Einordnung erfasst werden. Wie andere Infrastruktureinrichtungen (z.B. Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.) werden sie vom durchschnittlichen Betrachter als notwendiges "Übel" hingenommen. Immerhin ist die Basisstation gemäss der angefochtenen Bewilligung – soweit möglich – dem bestehenden Gebäude hinsichtlich Materialien, Oberflächenbeschaffenheit und Farbe anzupassen. Daraus ergibt sich, dass die Antenne aufgrund ihrer durchschnittlichen Grösse, der dichten Umgebungsbauweise und der Höhe des Standortgebäudes nur wenig störend wahrgenommen wird.

Bezüglich der baulichen Umgebung trifft zwar zu, dass sich in der Nähe des Standortgebäudes inventarisierte Bauten befinden. Wie die Baubewilligungsbehörde allerdings zutreffend erwogen hat, bezweckt § 238 Abs. 2 PBG nicht, dass neue Bauten und Bauteile von einem inventarisierten Objekt aus nicht wahrgenommen werden dürften. Vielmehr geht es darum, dass die Wahrnehmung der Inventarobjekte von Drittstandorten aus betrachtet durch neu zu erstellende Bauten nicht in übermässiger Weise beeinträchtigt werden dürfen. Aufgrund ihrer Dimension und ihres zurückversetzten Standorts beeinträchtigt die Basisstation weder die Dachlandschaft noch die kommunal inventarisierten Objekte oder den Gebietscharakter in rechtswidriger Art und Weise. Die Würdigung der Baubehörde, wonach Standorte, von welchen aus die Wahrnehmung potenzieller Schutzobjekte durch die Antennenanlage gestört sein könnte, so weit entfernt seien, dass eine Beeinträchtigung im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG ausgeschlossen werden könnte, ist somit nicht zu beanstanden, zumal für Betrachter in unmittelbarer Nähe des Standortgebäudes die Antennenanlage durch das Gebäude verdeckt wird. Je weiter sich der Betrachter vom Gebäude entfernt, desto mehr sieht er zwar von der Antennenanlage, desto kleiner tritt diese aber auch optisch in Erscheinung. So wurde denn die Praxis der Stadt Zürich und der kantonalen Rechtsmittelinstanzen, wonach durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkanlagen unter dem Gesichtspunkt der Einordnung in der Regel zuzulassen sind, sofern nicht individuelle Schutzobjekte tangiert werden oder sonst wie spezielle Verhältnisse vorliegen, in einem ähnlichen Rechtsstreit vom Bundesgericht als zulässig erachtet (BGr, 10. April 2008, 1C_244/2007, E. 3, www.bger.ch). Da nach dem Gesagten weder individuelle Schutzobjekte tangiert noch spezielle Verhältnisse ersichtlich sind, erweist sich die Würdigung der Vorinstanz insgesamt als zutreffend und nicht rechtsverletzend. Die Baubehörde hat daher den ihr bei der Prüfung der Einordnung zustehenden Ermessensspielraum nicht verletzt, als sie das Bauvorhaben als einordnungsmässig gesetzeskonform qualifizierte.

5.5 Die Beschwerdeführenden machen zudem geltend, das Verwaltungsgericht habe ästhetische Aspekte und Bedürfnisse des Ortbildschutzes bei der Festlegung von Antennenstandorten wiederholt bestätigt. Zwischen den öffentlichen Interessen an einer guten     Gestaltung der Bauten und den entgegenstehenden Interessen der Betreiber und Benützer des Mobilfunknetzes sei eine Abwägung vorzunehmen. Soweit der konzessionsrechtlich geforderte Abdeckungsgrad mit UMTS-Diensten von 50 % der Bevölkerung erreicht werden könne, seien denkmalpflegerisch motivierte Beschränkungen von Antennenstandorten rechts- und verhältnismässig. Die private Beschwerdegegnerin habe im Umkreis von 3 km2 um den strittigen Antennenstandort bereits sieben Mobilfunkantennen in einem Abstand von 400 bis 950 Metern in Betrieb, womit die Abdeckung auch mit UMTS-Mobilfunkdiensten mehr als gewährleistet sei.

Hierbei verkennen die Beschwerdeführenden, dass es sich bei der von ihr zitierten Rechtsprechung gemäss VB.2008.00285 E. 5.1 f. (www.vgrzh.ch) um eine andere Konstellation handelt. Eine Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer guten Gestaltung der Bauten und den entgegenstehenden Interessen von Betreiberin und Benützern des Mobilfunknetzes ist dann vorzunehmen, wenn eine Anlage sich nicht genügend einordnet. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Antenne trotz ungenügender Einordnung aus anderen Gründen, insbesondere gestützt auf Art. 92 Abs. 2 BV, wonach der Bund für eine ausreichende Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden zu sorgen hat, zu erteilen ist. Dabei muss die Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten gewährleistet bleiben und darf die Anwendung des kantonalen Baurechts nicht dazu führen, dass die durch die Erteilung der Mobilfunkkonzession an die Beschwerdeführerin angestrebte weitgehende Abdeckung der Bevölkerungszentren mit Mobilfunkdiensten vereitelt wird.

Der Umkehrschluss, dass soweit ein ausreichender Abdeckungsgrad mit UMTS-Diensten erreicht werden könne, denkmalpflegerisch motivierte Beschränkungen von Antennenstandorten rechts- und verhältnismässig seien, lässt sich aus der oben angeführten Rechtsprechung nicht ziehen. Vielmehr besteht nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts im ordentlichen Baubewilligungsverfahren – im Gegensatz zum Ausnahmebewilligungsverfahren gemäss Art. 24 RPG – kein Raum für eine umfassende Interessenabwägung und für eine Bedürfnisprüfung (BGr, 18. März 2004, 1A.140/2003, E. 3.1 = ZBl 2006 S. 197; BGr, 15. März 2005, 1A.18/2004, E. 4; 31. Mai 2006, 1A.120/2005, E. 7, alle unter www.bger.ch).

6.  

Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, auch bei Mobilfunkantennen werde im ordentlichen Baubewilligungsverfahren ein funktioneller Bezug zu den Zonenflächen verlangt, auf welchen sie erstellt werden sollen. Im Widerspruch zu dieser vom Bundesgericht verlangten funktionalen Beziehung habe die Vorinstanz die Notwendigkeit eines funktionalen Zusammenhangs negiert. Ihre Auffassung, Mobilfunk-Basisstationen seien zwar als Dachaufbauten im Sinne von § 292 PBG zu qualifizieren, als technisch bedingte Infrastrukturanlagen seien sie aber in allen Zonen des Baugebiets zuzulassen, sei nicht mit der vom Bundesgericht entwickelten Praxis und mit § 292 PBG zu vereinbaren.

6.1 Mobilfunkanlagen sind als Infrastrukturanlagen im Baugebiet nicht generell und unabhängig von ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob sie dem Zweck der betreffenden Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979; BGE 133 II 321 E. 4.3.1; VGr, 13. März 2008, VB.2007.00468, E. 3, www.vgrzh.ch). So hat denn das Bundesgericht in BGE 133 II 321 E. 4.3.1 erwogen, innerhalb der Bauzonen könnten Mobilfunkanlagen nur als zonenkonform betrachtet werden, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stünden, an dem sie errichten werden sollen, und im Wesentlichen Bauland abdeckten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stellt eine gewöhnliche Mobilfunk-Basisstation keinen Betrieb im baurechtlichen Sinn dar und ist als blosse technische Infrastrukturbaute auch in einer Wohnzone zonenkonform (RB 1998 Nr. 96 = BEZ 1998 Nr. 21 = URP 1999, 179 ff.; VGr, 24. August 2000, BEZ 2000 Nr. 52, E. 5). Diese Rechtsprechung beruht unter anderem auf der Überlegung, dass es sich bei Mobilfunkanlagen um gesellschaftlich akzeptierte Begleiterscheinungen der heutigen Zivilisation handelt. Sie ist jedoch nur so weit tragfähig, als die Anlagen bzw. Anlageteile einem tatsächlichen Bedürfnis zur lokalen Versorgung mit Mobilfunkdiensten entsprechen (VGr, 25. April 2007, VB.2006.00210, E. 10.4, www.vgrzh.ch).

Vorliegend kann die projektierte Mobilfunkanlage aufgrund ihrer Dimensionen (vgl. E. 3 und 5.4) noch als gewöhnliche Anlage qualifiziert werden. Sie geht nicht über das hinaus, was zur üblichen Ausstattung einer reinen Wohnzone mit Infrastrukturanlagen gehört. Anders verhält es sich, wenn über eine einzige grosse Anlage in einer immissionsmässig empfindlichen Zone weite Teile eines Gemeindegebiets erschlossen würden (vgl. VGr, 27. März 2009, VB.2008.00442, E. 3, www.vgrzh.ch). Dies kann hier jedoch bereits aufgrund der nur durchschnittlichen Grösse der Mobilfunkantenne ausgeschlossen werden, weshalb sich die geplante Antenne als zonenkonform erweist.

6.2 Da eine gewöhnliche Mobilfunk-Basisstation – wie oben ausgeführt – keinen Betrieb im baurechtlichen Sinn darstellt, ist auch der Einwand, es liege eine unzulässige gewerbliche Nutzung vor, weil im Haus I-Strasse 01 der gemäss Zonenordnung zulässige Anteil von 10 % gewerblicher Nutzung durch bestehende Ladengeschäfte bereits überschritten sei, nicht stichhaltig.

6.3 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, technisch bedingte Dachaufbauten im Sinne von § 292 PBG müssten in einem funktionellen Zusammenhang mit dem Gebäude selbst bzw. mit der Nutzung des Gebäudes stehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stellt eine "gewöhnliche Mobilfunk-Basisstation" eine kleinere technisch bedingte Aufbaute im Sinn von § 292 PBG dar und darf deshalb über die tatsächliche bzw. zulässige Dachebene hinausragen (RB 2000 Nr. 104 = BEZ 2000 Nr. 52 = URP 2001, S. 61). Es trifft zwar zu, dass die Mobilfunkantenne nicht in erster Linie den Bedürfnissen der Bewohner des Standortgebäudes dient und nicht in direktem Zusammenhang mit der Nutzung der betreffenden Liegenschaft steht. Dieser Umstand wird jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu § 292 PBG in Kauf genommen, da sonst die Errichtung derartiger Anlagen unverhältnismässig erschwert würde, was nicht die Zielsetzung kantonaler Bauvorschriften sein kann (BGr, 10. April 2008, 1C_244/2007, E. 2; 10. Januar 2007, 1A.129/2006, E. 5.3, beide unter www.bger.ch; VGr, 14. Januar 2009, VB.2008.00250; 15. Juni 2005, VB.2005.00094, E. 3.2; 25. April 2007, VB.2006.00201, E. 11.2, alle unter www.vgrzh.ch).

7.  

Die Beschwerdeführenden wenden ein, die Auffassung der Vorinstanz, für einzelne Mobilfunkantennen bestehe keine Planungspflicht, stehe im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesgericht habe in BGE 133 II 321 E. 4.3 unter Hinweis auf Art. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 3 RPG festgehalten, dass sämtliche Anlagen der Infrastruktur einer umfassenden Planungs- und Koordinationspflicht unterstünden und dass auch Antennenstandorte für die Mobiltelefonie davon nicht ausgenommen seien. Die fehlende planungsrechtliche Festlegung habe zur Folge, dass das Grundstück hinsichtlich der Antennenanlage nicht baureif im Sinne von § 233 i.V.m. § 234 PBG sei.

Hierzu ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in besagtem Entscheid zwar erwogen hat, dass grundsätzlich auch für Antennenstandorte der Mobilfunktelefonie eine umfassende Planungs- und Koordinationspflicht bestehe. In der nachfolgenden Erwägung hat es aber daraus lediglich geschlossen, dass Antennenstandorte innerhalb der Bauzone nur dann als zonenkonform betrachtet werden können, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stünden. Dies ist vorliegend aufgrund der durchschnittlichen Grösse der Mobilfunkantenne wie oben unter E. 6.1 ausgeführt ohne Weiteres erfüllt. Aus der nur allgemein gefassten Erwägung des Bundesgerichts lässt sich nicht ableiten, es fehle an einer planungsrechtlichen Festlegung im Sinne von § 233 i.V.m. § 234 PBG. Unter der hier vorliegenden Voraussetzung einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort, an dem sie errichtet werden soll, hat die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts weiterhin Bestand. Danach steht das Fehlen von Anordnungen in Sach-, Richt- und Nutzungsplänen weder der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG noch – für Projekte innerhalb der Bauzone – der Erteilung einer Baubewilligung im Sinne von Art. 24 PBG entgegen.

Der Auf- und Ausbau von Telekommunikationsnetzen ist eine komplexe Aufgabe mit erheblichen räumlichen Auswirkungen, die eine Koordination verschiedener Interessen, verschiedener Rechts- und Sachgebiete sowie unterschiedliche Behördenzuständigkeiten verlangt. Bund, Kantone und Gemeinden sind deshalb grundsätzlich verpflichtet, die nötigen Grundlagen zur Planung und Koordination zu schaffen. Mit Blick auf die Regelungen des Fernmeldegesetzes, insbesondere des dort verankerten öffentlichen Monopols, kann indessen keine Sach- oder Richtplanung mit konkreten räumlichen und zeitlichen Vorgaben verlangt werden. Grundsätzlich ist es vielmehr Sache der durch Konzessionen zu bestimmten Minimalabdeckungen verpflichteten Mobilfunkbetreiber, ihr Mobilfunknetz zu planen und geeignete Antennenstandorte auszuwählen (vgl. BGr, 24. Oktober 2001, 1A.62/2001, E. 6 = URP 2002 S. 62 ff.; BGr, 27. Oktober 2005, 1A.280/2004, E. 3, www.bger.ch; 18. März 2004, 1A.140/2003, E. 3.2 = ZBl 2006 S. 193 ff., S. 198).

8.  

Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, bereits im Rekursverfahren hätten sie beanstandet, dass die Hochfrequenzstrahlung der Basisstation die auf elektromagnetische Felder sehr empfindlich reagierenden medizinischen Geräte des sich in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Kinderspitals erheblich störe und dass diese Störungen mit lebensgefährlichen Folgen für die Patienten verknüpft seien.

In einem am 4. Dezember 2008 von der Baurekurskommission IV des Kantons Zürich entschiedenen Antennenstreit habe eine auf Druckmesstechnik spezialisierte Firma geltend gemacht, die Feldstärken der Basisstation beschädigten die äusserst empfindlichen Sensoren der Produktionsmaschinen, was die Herstellung vom Druckmessgeräten verunmögliche. Die Baurekurskommission IV habe dieser Argumentation eine gewisse Plausibilität zuerkannt. Sie habe in Aufhebung des Beschlusses den Rekurs gutgeheissen und die Streitsache zur weiteren Immissionsabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Parallelen zum vorliegenden Fall seien unverkennbar. Es sei unverständlich, dass in zwei im entscheidenden Punkt gleich gelagerten Fällen ohne triftigen Grund unterschiedlich entschieden worden sei.

Dagegen wendet die Beschwerdegegnerschaft ein, die Beschwerdeführenden seien mangels eines schutzwürdigen Interesses zum Vorbringen dieser Rüge nicht legitimiert.

8.1 Ausser Frage steht, dass die Beschwerdeführenden grundsätzlich gemäss § 338a Abs. 1 PBG zur Rekurs und Beschwerde legitimiert sind. Indessen ist auch der rechtsmittellegitimierte Nachbar nicht mit jeder beliebigen Rüge zu hören. Denn rechtsmittelbefugt ist der Einzelne nur in Bezug auf die gestellten Anträge. Der Anfechtende kann sich auf alle Argumente und Rechtssätze berufen, die im Ergebnis zur Gutheissung seines Beschwerdeantrags führen oder hierzu grundsätzlich geeignet erscheinen. Die Grenze für die Zulassung ist die Eignung des Verfahrens, dem Anfechtenden die gewünschte Entlastung zu bringen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung beispielsweise dann, wenn der gerügte Projektmangel durch eine für den Nachbar bedeutungslose Nebenbestimmung geheilt werden kann (RB 1987 Nr. 3; RB 1995 Nr. 8 = BEZ 1995 Nr. 14).

Vorliegend ist die Rüge, die Hochfrequenzstrahlung der Basisstation würde die auf elektromagnetische Felder sehr empfindlich reagierenden medizinischen Geräte des Kinderspitals erheblich stören, im Falle des Obsiegens grundsätzlich geeignet, die beantragte Aufhebung der Baubewilligung bzw. eine Reduktion der Strahlenbelastung zu bewirken. Da dies auch den beschwerdeführenden Nachbarn die gewünschte Entlastung zu bringen vermöchte, sind sie auch zu dieser Rüge legitimiert.

8.2 Die Rüge ist indessen materiell abzuweisen. Wie das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 8. April 2009 (VB.2009.00028, E. 3, www.vgrzh.ch) betreffend den von den Beschwerdeführenden erwähnten Rekursentscheid erwogen hat, enthalten weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht Vorschriften zum Schutz elektrischer Geräte Dritter vor elektromagnetischer Strahlung der Mobilfunkantennen. Zudem bestehen – wie die Vorinstanz in E. 10.3.3 zutreffend festgehalten hat – hier keine konkreten Anhaltspunkte für objektive Beeinträchtigungen von medizinischen Geräten durch elektromagnetische Mobilfunkstrahlung.

9.  

Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), die überdies zu einer angemessenen Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten sind (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin je eine Parteientschädigung von Fr. 200.-, unter solidarischer Haftung für den Betrag von Fr. 1'000.-, zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…