{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.05.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00063_05-05-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209667&W10_KEY=4467123&nTrefferzeile=15&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a93a540d19595e989ec832859c666529"}, "Num": [" VB.2009.00063"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.05.0  VB.2009.00063"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.05.0  VB.2009.00063"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.05.0  VB.2009.00063"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurechtlicher Vorentscheid | L\u00e4rmschutzrechtliche Bauverweigerung f\u00fcr noch unerschlossene Teile von Bauparzellen in flugl\u00e4rmbelastetem Gebiet in Oberglatt. Berechnungsgrundlagen f\u00fcr die Flugl\u00e4rmimmissionen und Ermittlung der L\u00e4rmbelastung (E. 2). Ob neben dem von der Baudirektion als erschlossen bezeichneten Teilgebiet noch eine weitere Bautiefe als erschlossen zu betrachten w\u00e4re, kann offen gelassen werden (E. 3.6). Massnahmen im Sinn von Art. 31 Abs. 1 LSV f\u00fchren vorliegend nicht zu einer erheblichen Reduktion des Flugl\u00e4rms, wie sie zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte erforderlich w\u00e4re (E. 4.2). Eine Baubewilligung darf somit f\u00fcr die erschlossenen Fl\u00e4chen nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Geb\u00e4udes ein \u00fcberwiegendes Interesse besteht und die kantonale Beh\u00f6rde der Ausnahme zustimmt (Art. 31 Abs. 2 LSV; E. 4.3). Bei der Interessenabw\u00e4gung zu ber\u00fccksichtigende Interessen (E. 4.3.1). Eine Aufstufung in die Empfindlichkeitsstufe III w\u00fcrde an der \u00dcberschreitung der Immissionsgrenzwerte nichts \u00e4ndern, da f\u00fcr die erste Nachtstunde in beiden Empfindlichkeitsstufen derselbe Immissionsgrenzwert gilt (E. 4.3.2). Keine Schliessung einer Baul\u00fccke oder andere raumplanerische \u00dcberlegungen, welche eine Ausnahme rechtfertigen w\u00fcrden (E. 4.3.3). Die aufgewendeten Erschliessungskosten sind nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4.3.5). Der Entscheid der Baudirektion, welche f\u00fcr eine erste Bautiefe Baubewilligungen in Aussicht gestellt hat, erscheint als vertretbar, doch kommen \u00fcber dieses Mass hinaus weitere Ausnahmen nicht infrage (E. 4.4). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:32:00", "Checksum": "632fe2a1d98bbdac6169139a5e89ea93"}