{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-03-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00067_2009-03-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208432&W10_KEY=13823279&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "af733441136e4d117e8c14cb0a8a468c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00067"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.03.2009  VB.2009.00067"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.03.2009  VB.2009.00067"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.03.2009  VB.2009.00067"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Der Beschwerdef\u00fchrer war mit einer Schweizerin verheiratet. Die eheliche Gemeinschaft wurde anfangs August 2005 aufgegeben und die Ehe drei Jahre sp\u00e4ter geschieden. Die Vorinstanz best\u00e4tigte den Entscheid der Sicherheitsdirektion, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers nicht zu verl\u00e4ngern sei. Sie hielt dem Beschwerdef\u00fchrer vor, dass er sich rechtsmissbr\u00e4uchlich auf die l\u00e4ngst nur noch formell bestehende Ehe berufen habe und damit sein grunds\u00e4tzlicher Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung erloschen sei. Vor Verwaltungsgericht verlangt der Beschwerdef\u00fchrer die Erteilung der Niederlassungsbewilligung unter Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolge und eventualiter die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung. Er macht geltend, dass der Vorwurf der Scheinehe zu sp\u00e4t erhoben worden sei und seine Aussagen sowie die Aussagen seiner Exehefrau unrichtig gew\u00fcrdigt worden seien. Mit Inkrafttreten der eidgen\u00f6ssischen Rechtsweggarantie am 1. Januar 2009 hat das Verwaltungsgericht seither durch seine unmittelbare Vorinstanz gef\u00e4llte fremdenpolizeiliche Entscheide auch ausserhalb sogenannter Anspruchsf\u00e4lle zu \u00fcberpr\u00fcfen (E. 2.1). Vorliegend ist mit Bezug auf die Frage der Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung altes und hinsichtlich der beantragten Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wohl neues Ausl\u00e4nderrecht anwendbar (E. 3). Aufgrund rechtsmissbr\u00e4uchlicher Berufung auf die Ehe steht dem Beschwerdef\u00fchrer weder ein Anspruch auf Verl\u00e4ngerung der Aufenhaltsbewilligung noch ein solcher auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu. Das Vorbringen, die zweimalige Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung begr\u00fcnde Vertrauensschutz, ist unbegr\u00fcndet (E. 4.1-3). Eine rechtsverletzende Ermessensaus\u00fcbung durch die Vorinstanz liegt nicht vor (E. 4.4).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:52:59", "Checksum": "8312094cd746aab3a93fa4f14c6bcce3"}