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Geschäftsnummer: VB.2009.00070  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.04.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Hundehaltung


Tierschutz: Beschlagnahmung einer Hündin und Hundehaltungsverbot.

Die Anordnung der provisorischen Beschlagnahmung der Hündin wurde durch die definitive Beschlagnahmung ersetzt. Soweit sich die Beschwerde gegen die provisorische Beschlagnahmung richtet, ist darauf nicht einzutreten (E. 1.2).
Rechtsgrundlagen bezüglich der Hundebeschlagnahmung nach früherem und heute geltenden Recht; auf den vorliegenden Fall ist das alte Recht anzuwenden (E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat seine Hündin nicht ausreichend beaufsichtigt und gegen sie unrechtmässig Gewalt angewendet. Es ist nicht anzunehmen, dass er sein Verhalten ändern wird. Die Beschlagnahmung der Hündin erweist sich damit als verhältnismässig, auch wenn sie für den gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführer einschneidend ist (E. 3.5).
Rechtsgrundlagen für ein Hundehaltungsverbot (E. 4.1). Der Beschwerdeführer ist mangels Einsicht in sein Verhalten auch künftig nicht in der Lage, einen Hund zu halten. Das Hundehaltungsverbot erweist sich demnach als rechtmässig (E. 4.2).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BEAUFSICHTIGUNG
BESCHLAGNAHME
GEWALTANWENDUNG
HUND
HUNDEHALTUNG
HUNDEHALTUNGSVERBOT
TIERSCHUTZ
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERSORGUNG
Rechtsnormen:
Art. 4 Abs. I TSchG
Art. 4 Abs. II TSchG
Art. 23 Abs. I TSchG
Art. 24 Abs. I TSchG
Art. 4 Abs. I TSchV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00070

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 9. April 2009

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Veterinäramt des Kantons Zürich,  

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Hundehaltung,

hat sich ergeben:

I.  

A ist Halter der im April 2007 geborenen Malinois-Hündin B. Nachdem beim Veterinäramt verschiedene Meldungen bezüglich einer unangemessenen Haltung der Hündin eingegangen waren, verfügte es am 29. Juli 2008 deren vorsorgliche Beschlagnahmung und setzte A Frist zur Stellungnahme an. Nach ungenutztem Ablauf der Frist ordnete es am 11. September 2008 die definitive Beschlagnahmung des Tieres an und auferlegte A ein unbefristetes Hundehalteverbot. Einem allfälligen Rekurs dagegen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Am 30. Juli 2008 erstattete das Veterinäramt bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen A wegen Verdachts auf Missachtung der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung.

II.  

In Vertretung von A, der sich krankheitshalber in der Klinik St. Pirminsberg in Pfäfers aufhielt, erhoben seine Ärzte am 18. September 2008 bei der Gesundheitsdirektion Rekurs gegen die Verfügung des Veterinäramts. Da die Rekursschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte, setzte die Gesundheitsdirektion A eine Nachfrist an, um einen Antrag zu stellen und diesen zu begründen. Am 20. Oktober 2008 reichte er eine verbesserte Rekursschrift ein und beantragte sinngemäss die Rückgabe der Hündin und die Aufhebung des Hundehaltungsverbots. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs am 16. Januar 2009 ab.

III.  

Dagegen erhob A am 26. Januar 2009 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragt, dass die vorsorgliche Beschlagnahmung vom 29. Juli 2008, die definitive Beschlagnahmung vom 11. September 2008 sowie das unbefristete Hundehaltungsverbot vom 11. September 2008 aufzuheben seien. Eventualiter seien die Beschlagnahmung der Hündin und das Hundehaltungsverbot nur so lange aufrechtzuerhalten, bis ihm bescheinigt werde, dass er in der Lage sei, zu seinem Tier zu schauen.

Die Gesundheitsdirektion beantragte am 26. Februar 2009 Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte der Beschwerdegegner am 3. März 2009.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Die Anordnung der provisorischen Beschlagnahmung der Hündin vom 29. Juli 2008 wurde durch die definitive Beschlagnahmung vom 11. September 2008 ersetzt und zeitigt keine Wirkung mehr. Soweit sich die Beschwerde gegen die provisorische Beschlagnahmung richtet, ist darauf nicht einzutreten.

2.  

2.1 Die Gesundheitsdirektion führt aus, dass beim Beschwerdegegner zahlreiche Meldungen eingegangen seien, welche zum Schluss führen würden, dass der Beschwerdeführer keinen angemessenen Umgang mit seiner Hündin pflege. Es falle auf, dass sich die Beschwerden gehäuft hätten, als es ihm gesundheitlich offensichtlich schlecht gegangen sei. Insgesamt würden die Meldungen als glaubhaft erscheinen. Da er die Hündin nur ungenügend mit Wasser versorgt und sie offensichtlich misshandelt habe, jedoch keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Unfähigkeit, das Tier gesetzeskonform zu halten, nur vorübergehender Natur gewesen sei, erweise sich die definitive Beschlagnahmung als rechtmässig. Trotz der Ermahnungen des Beschwerdegegners habe der Beschwerdeführer, der wiederholt und in grober Weise gegen verschiedene Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung verstossen habe, wenig Einsicht gezeigt. Er leide zudem offenbar unter einer starken gesundheitlichen Beeinträchtigung. Insgesamt bestünden daher erhebliche Zweifel, dass er künftig in der Lage sei, einen Hund tierschutzkonform zu halten. Demnach sei auch die Anordnung eines unbefristeten Hundehalteverbots zu Recht erfolgt.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er durch seine äussere Erscheinung in C sehr stark auffalle. Es gebe Personen, die das Gerücht verbreiten würden, dass ihm seine Hündin nur gehorche, weil er sie schlage. Dies stimme jedoch nicht. Sie höre so gut auf ihn, weil er eine fundamentale Ausbildung durchlaufen habe. Er strafe sie nie und habe sie auch nicht mit der Faust auf den Kopf geschlagen, hingegen korrigiere er sie verbal laut und massiv. Dass bei der Haltungskontrolle vom 18. September 2007 festgestellt worden sei, dass die Hündin in der Küche keinen Zugang zu Wasser gehabt habe, liege daran, dass er eben erst aufgestanden gewesen sei und sie noch nicht versorgt gehabt habe. Er halte für die Hündin aber stets eine Salatschüssel mit Wasser im Wohnzimmer bereit. Damit bezwecke er insbesondere, dass sie versorgt sei, wenn er sich notfallmässig mehrere Tage im Spital aufhalten müsse.

2.3 Der Beschwerdegegner führt aus, dass ein Tierhalter die Verantwortung für sein Tier selber wahrnehmen können müsse. Es gehe nicht an, dass das Tier unter den Auswirkungen einer allfälligen Krankheit des Halters leiden müsse. Der Beschwerdeführer weise selber darauf ihn, dass mit krankheitsbedingten Notfallsituationen gerechnet werden müsse. Für einen solchen Fall sei aber keine geeignete Betreuung der Hündin gewährleistet.

3.  

3.1 Am 1. September 2008 sind das neue Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) sowie die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) in Kraft getreten. Der für die definitive Beschlagnahmung der Hündin B massgebende Sachverhalt hat sich jedoch vor dem 1. September 2008 ereignet, weshalb vorliegend das bis am 31. August 2008 geltende Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (aTSchG) und die ebenso lange geltende Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (aTSchV) anzuwenden sind.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 aTSchV (= Art. 3 Abs. 1 und 3 TSchV) sind Tiere so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Fütterung, Pflege und Unterkunft sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Überdies sind sie nach Art. 2 Abs. 1 und 3 aTSchV (= Art. 4 Abs. 1 TSchV) regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und, soweit nötig, mit Wasser zu versorgen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 aTSchG (=  Art. 4 Abs. 1 lit. a TSchG) sind Tiere so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird. Wer mit Tieren umgeht, hat, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für deren Wohlbefinden zu sorgen (Art. 2 Abs. 2 aTSchG = Art. 4 Abs. 1 lit. b TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst versetzen (Art. 2 Abs. 3 aTSchG = Art. 4 Abs. 2 TSchG). Die Behörde schreitet unverzüglich ein, wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig, lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 25 Abs. 1 aTSchG = Art. 24 Abs. 1 TSchG).

3.2 Beim Beschwerdegegner ging am 13. September 2007 eine erste Meldung betreffend die Hundehaltung durch den Beschwerdeführer ein. Darin wurde ausgeführt, dass er seine Hündin beispielsweise beim Stadthausplatz anbinde und dort über längere Zeit unbeaufsichtigt lasse. Er lasse zudem die Leine am Boden schleifen und die Hündin über die Strasse gehen. Autofahrer müssten voll abbremsen, um zu verhindern, dass sie überfahren werde (act 7/9/4).

Aufgrund dieser Meldung nahm der Beschwerdegegner am 18. September 2007 unangemeldet eine Kontrolle beim Beschwerdeführer vor. Dabei wurde festgestellt, dass die Hündin an einer Entzündung am linken Auge litt und keinen Zugang zu frischem Wasser hatte. Weitere Beanstandungen konnten keine festgestellt werden.

Am 29. November 2007 wurde der Beschwerdegegner telefonisch darüber informiert, dass der Beschwerdeführer mit dem Tier überfordert sei. Am 15. Dezember 2007 erfolgte eine Standortbestimmung zwischen dem Züchter der Hündin und dem Beschwerdeführer. Dabei wurde festgestellt, dass sie unterfordert sei und ein überaktives Be-schwichtigungsverhalten zeige. Es wurde aber davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Mängel bei der Führung des Tieres beseitigen könne.

Im Juli 2008 häuften sich die Meldungen an den Beschwerdegegner. Am 7. Juli 2008 wurde ihm mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Hündin an eine Bank binde und der prallen Sonne aussetze. Am 9. Juli 2008 wurde gemeldet, dass sie in seiner Abwesenheit einen jungen Welpen gejagt habe. Ebenso sei sie freilaufend aufgefunden und dem Tierrettungsdienst übergeben worden. Gleichentags ging die Meldung ein, dass sie am 2. Juli 2008 während des ganzen Nachmittags kein Wasser erhalten habe und ungefähr drei viertel Stunden unbeaufsichtigt gewesen sei. Am 10. Juli 2008 ging beim Beschwerdegegner die Meldung ein, dass der Beschwerdeführer seine Hündin getreten sowie mit der Leine und der Faust in den Rücken geschlagen habe. Am 20. Juli 2008 wurde gemeldet, dass er sie ohne ersichtlichen Grund geschlagen habe. Am 21. Juli 2008 erfolgte die Mitteilung, dass er sie fünfmal sehr heftig auf den Kopf geschlagen habe.

3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er seine Hündin über längere Zeit unbeaufsichtigt gelassen habe. Er habe sie jeweils nur für wenige Minuten angebunden und alleine gelassen. Gänzlich in Abrede stellt er, dass er sie geschlagen habe. Dies sei unsinnig und bei einem 30 Kilogramm schweren Tier auch gar nicht möglich. Er korrigiere das Verhalten der Hündin lediglich verbal und dadurch, dass er an den Boden stampfe und den Hundesack an den Zaun schlage.

Den Einwendungen des Beschwerdeführers stehen die zahlreichen Meldungen an den Beschwerdegegner gegenüber. Diesen kommt in verschiedener Hinsicht erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Zu beachten ist zunächst, dass die Vorfälle von verschiedenen Personen, welche im Gegensatz zum Beschwerdeführer in der Sache keine eigenen Interessen verfolgen, beobachtet und detailliert beschrieben wurden. Die Vorwürfe, dass er gegen seine Hündin Gewalt anwende und sie unbeaufsichtigt lasse, stimmten dabei im Wesentlichen überein. Für den Wahrheitsgehalt der Aussagen spricht zudem, dass sie teilweise vor der Polizei wiederholt wurden.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Meldungen zu wecken. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Behörde angezeigt werden sollte, dass die Hündin über lange Zeit unbeaufsichtigt gewesen sein soll, wenn es sich dabei lediglich um wenige Minuten gehandelt hatte. Erstellt ist zudem, dass am 8. Juli 2008 der Tierrettungsdienst gerufen werden musste, weil die Hündin unbeaufsichtigt aufgefunden wurde. Damit erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Dauer, während der er die Hündin unbeaufsichtigt liess, als unglaubwürdig. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen bezüglich der Gewaltanwendung gegen das Tier erweist sich die nicht zwingende Folgerung des Beschwerdeführers, dass ihm ein Schlagen der Hündin gar nicht möglich sei, als reine Schutzbehauptung.

Damit gilt als erstellt, dass er seine Hündin verschiedentlich über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt liess und sie mehrfach schlug und trat.

3.4 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass seine Hündin entgegen der Feststellung des Beschwerdegegners anlässlich der Kontrolle vom 18. September 2007 stets Zugang zu Wasser habe. Er gesteht jedoch ein, dass er gesundheitliche Schwierigkeiten habe, und rechnet offenbar damit, dass es zu Notfallsituationen kommen könnte, bei denen er bewusstlos umfallen und danach tagelang auf der Intensivstation liege würde. Für einen solchen Fall geht er davon aus, dass es genüge, wenn die Hündin mit Wasser versorgt ist. Über ihre Fütterung, ihre Betreuung und ihren Auslauf scheint er sich jedoch keine weiteren Gedanken zu machen.

3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Hündin nicht ausreichend beaufsichtigt und gegen sie unrechtmässig Gewalt im Sinn von Art. 2 Abs. 3 aTSchG angewendet hat. Unabhängig davon, ob sie – wie der Beschwerdeführer behauptet – stets Wasser zur Verfügung hat, ist die Versorgung bzw. Betreuung der Hündin zumindest in vom Beschwerdeführer als "Notfall" bezeichneten Situationen nicht gewährleistet. Darin liegt ein Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 und 2 aTSchG.

Wie die Gesundheitsdirektion zu Recht erkannte, zeigt sich der Beschwerdeführer wenig einsichtig. Er geht nach wie vor davon aus, seine Hündin angemessen zu behandeln. Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er nicht gewillt ist, sein Verhalten zu ändern. Dies liesse bei einer Aufhebung der Beschlagnahmung weitere Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung befürchten. Damit erweist sich die angeordnete Massnahme als verhältnismässig, auch wenn sie angesichts der schwierigen gesundheitlichen Situation für den Beschwerdeführer eine erhebliche Belastung zur Folge hat. Demzufolge ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

4.  

4.1 Ein Hundehaltungsverbot wird gemäss Art. 24 aTSchG (= Art. 23 Abs. 1 TSchG) dann angeordnet, wenn der Betroffene wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung bestraft worden ist oder wenn er unfähig ist, ein Tier zu halten.

4.2 Neben den Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung ist von erheblicher Bedeutung, dass der Beschwerdeführer keine Ansatzpunkte zeigt, sein Verhalten zu überdenken (vgl. E. 3.5). Es bestehen deshalb zum heutigen Zeitpunkt kaum Aussichten darauf, dass er einen anderen Hund angemessen behandeln würde. Nach dem Dargelegten (vgl. insbesondere E. 3.3) scheint er vielmehr unfähig zu sein, einen Hund zu halten. Damit erweist sich das Hundehaltungsverbot als rechtmässig, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist.

4.3 Der Beschwerdeführer ist jedoch immerhin darauf hinzuweisen, dass er jederzeit die Möglichkeit hat, beim Beschwerdegegner ein Gesuch um Aufhebung des Verbots zu stellen. Ein solches wäre wohl dann Erfolg versprechend, wenn er nach erfolgter Behandlung seiner Krankheit glaubhaft geltend machen könnte, dass er künftig eine angemessene Hundehaltung gewährleisten kann.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…