{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.04.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00070_09-04-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208527&W10_KEY=4467127&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "52e01e94373768aa2ed16f28d4a2b8fb"}, "Num": [" VB.2009.00070"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.09.0  VB.2009.00070"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.09.0  VB.2009.00070"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.09.0  VB.2009.00070"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hundehaltung | Tierschutz: Beschlagnahmung einer H\u00fcndin und Hundehaltungsverbot. Die Anordnung der provisorischen Beschlagnahmung der H\u00fcndin wurde durch die definitive Beschlagnahmung ersetzt. Soweit sich die Beschwerde gegen die provisorische Beschlagnahmung richtet, ist darauf nicht einzutreten (E. 1.2). Rechtsgrundlagen bez\u00fcglich der Hundebeschlagnahmung nach fr\u00fcherem und heute geltenden Recht; auf den vorliegenden Fall ist das alte Recht anzuwenden (E. 3.1). Der Beschwerdef\u00fchrer hat seine H\u00fcndin nicht ausreichend beaufsichtigt und gegen sie unrechtm\u00e4ssig Gewalt angewendet. Es ist nicht anzunehmen, dass er sein Verhalten \u00e4ndern wird. Die Beschlagnahmung der H\u00fcndin erweist sich damit als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, auch wenn sie f\u00fcr den gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdef\u00fchrer einschneidend ist (E. 3.5). Rechtsgrundlagen f\u00fcr ein Hundehaltungsverbot (E. 4.1). Der Beschwerdef\u00fchrer ist mangels Einsicht in sein Verhalten auch k\u00fcnftig nicht in der Lage, einen Hund zu halten. Das Hundehaltungsverbot erweist sich demnach als rechtm\u00e4ssig (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:29:56", "Checksum": "360a3bb25b724d094ad181958e29a746"}