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Geschäftsnummer: VB.2009.00079  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.05.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Rückerstattung von Hilfeleistungen wegen Verletzung der Meldepflicht

Der Sozialhilfe beziehende Beschwerdeführer arbeitete von 2005 bis 2007 als freiwilliger Helfer in einem Schulhaus und erhielt dafür Entschädigungszahlungen in der Höhe von Fr. 5'275.-. Die Behörden gingen von einer Verletzung der Meldepflicht aus und verlangten vom Beschwerdeführer - unter Abzug einer Spesenpauschale von Fr. 900.- - die Rückerstattung von Fr. 4'375.-.

Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Meldepflicht von Einkünften und zur Beweislast (E. 2.2).
Im vorliegenden Fall sind die Entschädigungszahlungen in der Höhe von Fr. 4'375.- als meldepflichtige Einkünfte zu qualifizieren: Der Beschwerdeführer erhielt für diese Zahlungen mehrere Lohnabrechnungen, und angesichts der Höhe der ausbezahlten Beträge ist nicht von einem blossen Unkostenentgelt auszugehen (E. 4.1). Aufgrund der Beweislage ist anzunehmen, dass die Behörden zwar seit 2005 von den freiwilligen Tätigkeiten des Beschwerdeführers Kenntnis hatten, aber erst Mitte 2007 über deren Entgeltlichkeit informiert wurden. Die Behörden hatten keinen Anlass zu prüfen, ob für die als Freiwilligenarbeit bezeichnete Tätigkeit eine Entschädigung ausgerichtet wurde (E. 4.2). Der Beschwerdeführer vermag nicht zu belegen, dass er gestützt auf die Auskunft einer Betreuungsperson gutgläubig darauf vertraute, die Entschädigungszahlungen seien nicht meldepflichtig. Das Vertrauen in eine solche Zusicherung wäre ohnehin nicht schützenswert, da die Unrichtigkeit einer entsprechenden Auskunft für den Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar gewesen wäre (E. 4.3).
Abweisung der Beschwerde (E. 5).
 
Stichworte:
AUSKUNFTSPFLICHT
BEWEISLAST
DEKLARATIONSPFLICHT
EINKOMMEN
EINKÜNFTE
ENTGELTLICHKEIT
ENTSCHÄDIGUNG
FREIWILLIGENARBEIT
MELDEPFLICHTVERLETZUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
SPESENABZUG
UNKOSTENPAUSCHALE
VERTRAUENSSCHUTZ
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 62 OR
§ 18 SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 16 Abs. II lit. a SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00079

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 6. Mai 2009

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der aus B stammende A lebt als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz. Seit 2005 wird er – zusätzlich zu seiner 100-prozentigen Invalidenrente – von der Asyl-Organisation Zürich (im Folgenden: Asylorganisation) bzw. seit April 2008 von der Sozialbehörde der Stadt Zürich finanziell unterstützt. A ist als freiwilliger Helfer im Schulhaus C tätig; im Rahmen des Projekts „Freizeit im Schulhaus“ leitete er in den Jahren 2005 bis 2007 verschiedene Kurse für Kinder und half in der Bibliothek aus. Als Entschädigung dafür erhielt er insgesamt Fr. 5'275.- (für das Jahr 2005 Fr. 140.-, für das Jahr 2006 Fr. 3'135.- und für das Jahr 2007    Fr. 2'000.-).

B. Am 6. März 2008 verpflichtete die Einzelfallkommission (EK) A dazu, die unter Verletzung der Meldepflicht bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 5'275.- zurückzuzahlen. Sie ordnete an, ab dem 1. Mai 2008 15 Prozent des monatlichen Grundbedarfs mit der Rückerstattungsforderung zu verrechnen. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) mit Beschluss vom 22. Juli 2008 ab.

II.  

Am 15. Januar 2009 hiess der Bezirksrat einen gegen den Abweisungsbeschluss der EGPK erhobenen Rekurs teilweise gut und reduzierte die Rückerstattungssumme von Fr. 5'275.- auf Fr. 4'375.-. Der Bezirksrat begründete die Reduktion damit, dass im Entschädigungsbetrag Spesen in der Höhe von Fr. 900.- enthalten seien.

III.  

Am 17. Februar 2009 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Bezirksratsbeschluss vom 15. Januar 2009 und beantragte die Aufhebung der Rückerstattungsanordnung. Zur Begründung führte er an, dass ihm keine Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen werden könne.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2009 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. März 2009 die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) u.a. alle Einkünfte der hilfesuchenden Person. Der bei der Sozialbehörde um Hilfe Ersuchende hat über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren (§ 18 SHG). Unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkte wirtschaftliche Hilfe hat der Leistungsbezüger gemäss § 26 lit. a SHG zurückzuerstatten. Die Fürsorgebehörde ist verpflichtet, den Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerksam zu machen, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden (§ 28 Abs. 1 SHV). Der Hilfesuchende muss seine Angaben schriftlich bestätigen; er wird auf die Folgen falscher Auskunft hingewiesen (§ 28 Abs. 2 SHV).

2.2 Gemäss der Rechtsprechung kann vor dem Hintergrund des offen formulierten Art. 16 Abs. 2 SHV davon ausgegangen werden, dass eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte besteht, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (BGr, 12. November 2007, 8C_408/2007, E. 7.2, www.bger.ch). Im Rückerstattungsverfahren hat die die Meldepflicht verletzende Person die behauptete Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich zu beweisen (BGr, 12. November 2007, 8C_408/2007, E. 6.2, www.bger.ch, mit weiteren Hinweisen). Im Falle der Beweislosigkeit fällt ein Entscheid zulasten derjenigen Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Dieser in Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) statuierte allgemeine Rechtsgrundsatz gilt auch im öffentlichen Recht (BGr, 10. Mai 2006, 2A.669/2005, E. 3.5.2, www.bger.ch).  

3.  

3.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt habe und deshalb zur Rückzahlung bezogener Leistungen zu verpflichten sei. Die für den Beschwerdeführer zuständige Betreuerin habe erst im Sommer 2007 erfahren, dass dieser für seine freiwillig ausgeübten Tätigkeiten Entschädigungszahlungen erhalte. Der Asylorganisation sei zwar seit 2005 bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer einer Freiwilligenarbeit nachgehe. Von einer Entgeltlichkeit dieser Tätigkeiten sei aber nie die Rede gewesen. Deshalb sei nachvollziehbar, dass die Betreuerin von einer unbezahlten Tätigkeit ausgegangen sei. Erst im Juni 2007 habe der Beschwerdeführer im Rahmen einer Dossierkontrolle diverse Rechnungen vorgelegt, aus denen hervorgegangen sei, dass er für die freiwillig geleistete Arbeit entschädigt werde. Die Schulsozialarbeiterin, die für Freiwilligenprojekte im Schulhaus C zuständig sei, habe gegenüber der Betreuerin am 7. Juni 2007 bestätigt, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeiten Entschädigungszahlungen erhalte, und dabei auch erwähnt, dass sie den Beschwerdeführer auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht habe. Indem der Beschwerdeführer die Entschädigungszahlungen gegenüber der Asylorganisation bis zum Juni 2007 nicht angegeben habe, habe er seine Meldepflicht verletzt und sei deshalb zur Rückerstattung der bezogenen Gelder zu verpflichten. Allerdings habe der Beschwerdeführer nicht die gesamte Entschädigungssumme (Fr. 5'275.-) zurückzuerstatten, sondern nur den um die Spesenkosten verminderten Betrag. Trotz fehlenden Spesenbelegen sei davon auszugehen, dass im Rahmen der Freiwilligenarbeit Unkosten – etwa für den Kauf von Bastelmaterial – angefallen seien. Was die Höhe der abzugsfähigen Spesen betreffe, sei auf die Spesenpauschalen gemäss dem Merkblatt „Spesenreglement für die Freiwilligenarbeit“ abzustellen. Demnach sei im Fall des Beschwerdeführers von Spesenkosten in der Höhe von Fr. 900.- auszugehen, sodass sich der Rückforderungsbetrag auf Fr. 4'375.- belaufe.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seine Meldepflicht nicht verletzt, weshalb keine Sozialhilfeleistungen zurückgefordert werden dürften. Die Asylorganisation habe stets gewusst, dass er Freiwilligenarbeit leiste und dafür Entschädigungen erhalte. Er habe die zuständigen Betreuungspersonen vollständig über die geleisteten Tätigkeiten informiert und ihnen jeweils auch Entschädigungsabrechnungen vorgelegt. Dass die Asylorganisation die eingereichten Abrechnungen offenbar nicht oder nur unvollständig dokumentiert habe, dürfe nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Die ehemals zuständigen Betreuungspersonen – die heute nicht mehr bei der Sozialbehörde arbeiteten – hätten ihm versichert, dass Entschädigungszahlungen für Freiwilligenarbeit nicht angerechnet würden, weil es sich nicht um regulären Lohn, sondern um die Vergütung von Unkosten handle. Der Beschwerdeführer habe sich auf diese Zusicherungen in guten Treuen verlassen dürfen. Falls die Aussagen der Betreuungspersonen nicht korrekt gewesen sein sollten, dürfe dies dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Die Betreuungspersonen hätten ihre Sorgfaltspflicht verletzt, weil sie die offenbar auch innerhalb der Fachbehörde umstrittene Frage nicht näher abgeklärt hätten, ob die für Freiwilligenarbeit ausgerichtete Aufwand- und Unkostenentschädigung anrechenbar sei oder nicht. Im Fall des Beschwerdeführers wären die Betreuungspersonen zu besonders sorgfältigen Abklärungen verpflichtet gewesen, da er als Flüchtling aus einem fremden Kulturkreis auf die Mitwirkung seiner Betreuungspersonen angewiesen sei und weil er sich in einem schlechten Gesundheitszustand befinde. Im Übrigen könne die Rückerstattung der bezogenen Gelder auch deshalb nicht verlangt werden, weil die analog geltenden Voraussetzungen für eine ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. des Obligationenrechts [OR]) nicht erfüllt seien.

3.3 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer habe die Asylorganisation nicht über die ausgerichteten Entschädigungszahlungen informiert. In den 2006 und 2007 eingereichten Einkommens- und Vermögensdeklarationen des Beschwerdeführers fehlten Hinweise auf entsprechende Einkünfte. Die Lohnabrechnungen seien der Asylorganisation erst im August 2007 – nach entsprechender Aufforderung des zuständigen Beraters – eingereicht worden. Demnach deute alles darauf hin, dass die Asylorganisation von einer Freiwilligenarbeit ausgegangen sei, die – abgesehen von einer Spesenentschädigung – nicht entschädigt worden sei. Dafür spreche auch der Umstand, dass im November 2006 rückwirkend Integrationszulagen für die Monate Februar bis März 2006 bewilligt worden seien. Somit sei nicht anzunehmen, dass die zuständigen Personen dem Beschwerdeführer zugesichert hätten, dass keine Deklarationspflicht für Einkünfte aus Freiwilligenarbeit bestehe.

4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht dazu verpflichtet wurde, Leistungen in der Höhe von Fr. 4'375.- zurückzuerstatten.

4.1 Der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, dass es sich bei den Entschädigungszahlungen um blosse Unkostenbeiträge handle, die nicht als Einkommen angegeben werden müssen. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 bis 2007 insgesamt sechs vom Elternverein C ausgestellte und mit „Lohnabrechnung“ betitelte Entschädigungsbelege erhielt. Demnach musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die Entschädigungszahlungen als meldepflichtige Einkünfte im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren sind (vgl. E. 2.2) und nicht – oder höchstens zu einem geringen Teil – als Beiträge zur Abgeltung von Aufwendungen. Auch die Höhe der im Spesenreglement festgesetzten Pauschale, die im Fall des Beschwerdeführers Fr. 900.- betrug, macht deutlich, dass es sich bei den ausbezahlten Entschädigungen in der Höhe von Fr. 5'275.- nicht einzig um Unkostenbeiträge handeln konnte. Demnach sind die für die Freiwilligenarbeit des Beschwerdeführers ausgerichteten Entschädigungen – abzüglich der Spesenkosten in der Höhe von Fr. 900.- – als Einkünfte im Sinne von § 16 Abs. 2 lit. a SHV zu qualifizieren, die gemäss § 18 SHG der Meldepflicht unterliegen.

4.2 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass er die zuständigen Behörden rechtzeitig – d.h. bereits in den Jahren 2005 und 2006 – über die meldepflichtigen Entschädigungszahlungen informiert habe. Die Vorinstanz weist demgegenüber darauf hin, dass die Akten keine Hinweise auf entsprechende Eingaben enthalten. Erstellt ist, dass die Asylorganisation bereits in den Jahren 2005 und 2006 darüber informiert war, dass der Beschwerdeführer einer Freiwilligenarbeit nachging. Weil solche Arbeiten aber in der Regel unentgeltlich erfolgen, bestand für die Behörden kein Anlass zur Prüfung, ob Entschädigungszahlungen ausgerichtet wurden. In den am 9. Mai 2006 und am 31. Mai 2007 eingereichten Einkommens- und Vermögensdeklarationen unterliess es der Beschwerdeführer, die Entschädigungszahlungen anzugeben. Demnach ist davon auszugehen, dass die zuständigen Stellen erst im Sommer 2007 Kenntnis von den Entschädigungszahlungen erhielten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, der für seine gegenteiligen Behauptungen die Beweislast trägt (E. 2.2), überzeugen nicht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer seinen Vorwurf nicht weiter substanziiert, die Asylorganisation habe ihre Dokumentationspflicht verletzt, indem sie seine 2005 und 2006 eingereichten Abrechnungsbelege nicht zu den Akten genommen habe. Diese Behauptung wirkt umso weniger glaubhaft, als die umfangreichen den Beschwerdeführer betreffenden Akten der Asylorganisation auf eine präzise und vollständige Erfassung der relevanten Ereignisse schliessen lassen.

4.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass er in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass für die bezogenen Entschädigungszahlungen keine Meldepflicht bestehe. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass zweifelhaft erscheint, ob der Beschwerdeführer effektiv von einer fehlenden Deklarationspflicht ausging. Gegen eine solche Annahme sprechen die Angaben der Schulsozialarbeiterin, die den Beschwerdeführer auf die Deklarationspflicht aufmerksam gemacht hat, die zahlreichen Entschädigungsbelege, die mit „Lohnabrechnung“ betitelt sind (vgl. E. 4.1) sowie die Einkommens- und Vermögensdeklarationen der Jahre 2006 und 2007, mit denen der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigte, dass er über keine weiteren eigenen Mittel verfüge und Änderungen seiner Einkommensverhältnisse sofort und unaufgefordert melden werde. Doch selbst wenn man annehmen wollte, dass der Beschwerdeführer gutgläubig auf eine fehlende Meldepflicht vertraute, erwiese sich dieses Vertrauen nicht als schützenswert. In den Akten findet sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer von seinen damaligen Betreuungspersonen effektiv entsprechende Zusicherungen erhalten hat. Dem Beschwerdeführer, der diesbezüglich beweispflichtig ist (vgl. E. 2.2), ist daher nicht zu folgen. Es wäre im Übrigen auch wenig lebensnah anzunehmen, dass eine für eine solche Auskunft zuständige Person dem Beschwerdeführer in voller Kenntnis des Sachverhalts vorbehaltlos garantiert hätte, die Entschädigungszahlungen seien nicht meldepflichtig. Die Unrichtigkeit einer solchen Zusicherung wäre für den Beschwerdeführer ohnehin ohne Weiteres erkennbar gewesen, da ihm die Meldepflicht aufgrund der Formulare betreffend Einkommens- und Vermögensdeklaration bekannt war. Somit kann der Beschwerdeführer auch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.4 Demnach hat der Beschwerdeführer seine Meldepflicht gemäss § 18 SHG verletzt, indem er die Asylorganisation bis zum Sommer 2007 nicht über die Entschädigungszahlungen informierte. Daraus schloss die Vorinstanz zu Recht auf eine Rückerstattungspflicht im Umfang der Entschädigungszahlungen abzüglich Spesenpauschalen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stützt sich die Rückzahlungsforderung nicht auf Art. 62 ff. OR, sondern auf § 26 lit. a SHG.

5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei entsprechend der Praxis des Verwaltungsgerichts den bedrängten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 10).  

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…