{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.05.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00079_06-05-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208567&W10_KEY=4467127&nTrefferzeile=17&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1d011a999fa189d28f0ede6014d5b5e1"}, "Num": [" VB.2009.00079"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.06.0  VB.2009.00079"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.06.0  VB.2009.00079"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.06.0  VB.2009.00079"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | R\u00fcckerstattung von Hilfeleistungen wegen Verletzung der Meldepflicht Der Sozialhilfe beziehende Beschwerdef\u00fchrer arbeitete von 2005 bis 2007 als freiwilliger Helfer in einem Schulhaus und erhielt daf\u00fcr Entsch\u00e4digungszahlungen in der H\u00f6he von Fr. 5'275.-. Die Beh\u00f6rden gingen von einer Verletzung der Meldepflicht aus und verlangten vom Beschwerdef\u00fchrer - unter Abzug einer Spesenpauschale von Fr. 900.- - die R\u00fcckerstattung von Fr. 4'375.-. Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Meldepflicht von Eink\u00fcnften und zur Beweislast (E. 2.2). Im vorliegenden Fall sind die Entsch\u00e4digungszahlungen in der H\u00f6he von Fr. 4'375.- als meldepflichtige Eink\u00fcnfte zu qualifizieren: Der Beschwerdef\u00fchrer erhielt f\u00fcr diese Zahlungen mehrere Lohnabrechnungen, und angesichts der H\u00f6he der ausbezahlten Betr\u00e4ge ist nicht von einem blossen Unkostenentgelt auszugehen (E. 4.1). Aufgrund der Beweislage ist anzunehmen, dass die Beh\u00f6rden zwar seit 2005 von den freiwilligen T\u00e4tigkeiten des Beschwerdef\u00fchrers Kenntnis hatten, aber erst Mitte 2007 \u00fcber deren Entgeltlichkeit informiert wurden. Die Beh\u00f6rden hatten keinen Anlass zu pr\u00fcfen, ob f\u00fcr die als Freiwilligenarbeit bezeichnete T\u00e4tigkeit eine Entsch\u00e4digung ausgerichtet wurde (E. 4.2). Der Beschwerdef\u00fchrer vermag nicht zu belegen, dass er gest\u00fctzt auf die Auskunft einer Betreuungsperson gutgl\u00e4ubig darauf vertraute, die Entsch\u00e4digungszahlungen seien nicht meldepflichtig. Das Vertrauen in eine solche Zusicherung w\u00e4re ohnehin nicht sch\u00fctzenswert, da die Unrichtigkeit einer entsprechenden Auskunft f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer ohne Weiteres erkennbar gewesen w\u00e4re (E. 4.3).  Abweisung der Beschwerde (E. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:04", "Checksum": "3c1c0e824d078e95b8596129a602d67f"}