{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-09-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00083_2009-09-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208909&W10_KEY=13823277&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "40df84d01a25e1920f84442e1f9b23df"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00083"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.09.2009  VB.2009.00083"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.09.2009  VB.2009.00083"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.09.2009  VB.2009.00083"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Genehmigung von Baurechtsvertr\u00e4gen | Genehmigung von Baurechtsvertr\u00e4gen Das rechtliche Geh\u00f6r ist nicht verletzt, wenn nachvollziehbar ist, welche Gr\u00fcnde die Vorinstanz zu ihrer jeweiligen Ansicht veranlassten (E. 4.1). Hingegen liegt in der Nichzustellung der Duplik eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (E. 4.2). Eine Verletzung des Replikrechts wiegt jedoch nicht so schwer, dass eine Heilung ausgeschlossen w\u00e4re (E. 4.3.2). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r gilt auch im Verfahren vor der Legislative, wenn diese individuell-konkrete Hoheitsakte erl\u00e4sst, jedoch d\u00fcrfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (E. 6.1). Auch auf kommunaler Ebene kann das Fehlen oder die Mangelhaftigkeit des formellen Gesetzes nur dann durch einen Ausgabenbeschluss, der im selben Verfahren wie dieses ergeht, ausgeglichen werden, wenn ein Einzelfall betroffen ist und die Rechtsgleichheit sowie die Rechtssicherheit gewahrt bleiben (E. 7.2.5). An die kommunale Regelung der Wohnbauf\u00f6rderung durch Baurechtsvertr\u00e4ge sind bez\u00fcglich der gesetzlichen Grundlage keine besonders strengen Anforderungen zu stellen (E. 7.4.4). Der Stadtrat verf\u00fcgt \u00fcber eine allgemeine Kompetenz zum Erlass von Vollziehungsverordnungen (E. 7.8.3). Die Grundz\u00fcge der Regelung bez\u00fcglich Abgabe und Bewertung von Bauland sind in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten (E. 7.9.3). Dessen Konkretisierung ist auch durch Richtlinien m\u00f6glich. Im Bereich der Leistungsverwaltung kann bereits eine feste Praxis zu einer bestimmten Norm ausreichen, um das Erfordernis der Normdichte zu erf\u00fcllen; umso mehr gen\u00fcgt, wenn eine st\u00e4ndige Praxis sich auf eine hinreichend bestimmte Verwaltungsverordnung st\u00fctzen kann (E. 7.9.6). Vorliegend wurden die Richtlinien von jener Beh\u00f6rde erlassen, welche auch zum Erlass einer Vollziehungsverordnung zust\u00e4ndig w\u00e4re, zudem k\u00f6nnen sie inhaltlich kaum von einer Rechtsverordnung abgegrenzt werden (E. 7.9.7). Gewisse Einbussen in Bezug auf die Stringenz und die Systematik der Regelung der Wohnbauf\u00f6rderung sind inKauf zu nehmen, da im Bereich der Leistungsverwaltung die aus dem Legalit\u00e4tsprinzip fliessenden Anforderungen nicht allzu hoch anzusetzen sind (E. 7.11).\rDie R\u00fcge, ein konkreter kommunaler Beschluss verstosse gegen einen kommunalen Erlass, kann mit Gemeindebeschwerde vorgebracht werden (E. 8), ebenso die R\u00fcge der Verletzung der Gewaltenteilung. Eine Verletzung der Gewaltenteilung (im weiteren Sinn) ist auch anzunehmen, wenn ein Entscheid allein vom Parlament unter Verletzung des Referendumsrechts gef\u00e4llt wird (E. 8.4.1). Mit der \u00dcbertragung der Sachkompetenz an den Gemeinderat wird in der Regel auch die entsprechende Ausgabenkompetenz \u00fcbertragen. Das obligatorische Referendum ist vorliegend ausgeschlossen (E. 8.4.2).\rLeistungsversprechen der privaten Partei in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag sind zul\u00e4ssig, sofern der Vertrag kompetenzgem\u00e4ss abgeschlossen wurde, sein Inhalt nicht gesetzwidrig ist und sich die Leistung der privaten Partei zumindest mittelbar auf ein Gesetz zur\u00fcckf\u00fchren l\u00e4sst. Die freiwillige Einwilligung der Betroffenen vermag die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage unter bestimmten Umst\u00e4nden zu senken (E. 8.5.3).\rEs liegt in der Kompetenz der zust\u00e4ndigen kommunalen Beh\u00f6rden, ob sie dem Begriff des \"gef\u00e4lligen Aussehens\" nach Art. V Ziff. 2 Grunds\u00e4tze 24 einen eigenst\u00e4ndigen Gehalt geben oder ob sie ihn als Verweisung auf die kantonalen Gestaltungsvorschriften verstehen wollen (E. 8.7.1).\rAbweisung soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:56:26", "Checksum": "0c96ca2db34f3561f28b6abb76e21404"}