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Geschäftsnummer: VB.2009.00084  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.03.2009
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Durchsetzungshaft


Gegenstandslosigkeit wegen Entlassung des Beschwerdeführers; Lärmsituation im Flughafengefängnis. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse ist mit der Entlassung des Beschwerdeführers dahingefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (E. 1). Über die Kostenfolge entscheidet das Gericht nach Ermessen, wobei es in Betracht zieht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte (E. 2.1). Der Beschwerdeführer beanstandete ausschliesslich die Haftbedingungen im Flughafengefängnis Zürich-Kloten. Das Bundesgericht hat für die Beurteilung der Lärmsituation fachkundige Messungen über längere Dauer empfohlen (E. 2.2.1). Die Grenzwerte der Lärmschutzverordnung sind für die hier zu beurteilende Frage, ob die Haftbedingungen im Flughafengefängnis eine unmenschliche Behandlung darstellen, nicht unmittelbar anwendbar. Es rechtfertigt sich deshalb auch, die Lärmimmissionen bei spaltweise geöffnetem, oder sogar bei geschlossenem Fenster zu messen, sofern eine angemessene Klimatisierung der Luft besteht. Das Verwaltungsgericht hat deshalb ein Gutachten der EMPA in Auftrag gegeben, das die durch den Fluglärm verursachte Schallbelastung festzustellen und die Messergebnisse zu interpretieren hatte (E. 2.2.2). Eine summarische Würdigung der Streitsache ergibt, dass die Lärmbelastung für den Beschwerdeführer keineswegs als gesundheitsschädigend erscheint bzw. auf Seiten des Beschwerdeführers von einem so erheblichen Leiden auszugehen wäre, das einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme (E. 2.2.4). Da die Beschwerde nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden kann, sind dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen (E. 2.3). Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit.
 
Stichworte:
DURCHSETZUNGSHAFT
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
HAFTBEDINGUNGEN
HAFTENTLASSUNG
LÄRMIMMISSION
LÄRMMESSUNG
UNMENSCHLICHE BEHANDLUNG
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen:
Art. 80 Abs. IV AuG
Art. 81 Abs. II AuG
Art. 10 Abs. II BV
Art. 10 Abs. III BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2009.00084

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 25. März 2009

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Tanja Pekeljevic.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA Q

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,  

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Durchsetzungshaft,

hat sich ergeben:

I.  

A (geb. 1985) stammt aus Nigeria. Er wurde am 2. März 2007 im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verurteilte ihn am 17. April 2007 unter anderem wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- und zu einer Busse von Fr. 3'000.-. Vom 19. Juli bis zum 17. August 2007 befand sich A wegen des Verdachts des Handels mit Betäubungsmitteln in Untersuchungshaft. Auf die Entlassung hin nahm ihn die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, am 17. August 2007 in Ausschaffungshaft, welche bis zum 16. Mai 2008 verlängert wurde.

Am 8. Mai 2008 ordnete die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, gegen A die Durchsetzungshaft an, welche der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich am 16. Mai 2008 bis zum 16. Juni 2008 genehmigte. Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht schrieb dieses mit Entscheid vom 24. Juni 2008 infolge Gegenstandslosigkeit ab. Die Durchsetzungshaft wurde in der Folge jeweils um zwei Monate verlängert, zuletzt mit haftrichterlicher Verfügung vom 12. Februar 2009 bis zum 16. April 2009.

II.  

Gegen diese Verfügung liess A am 23. Februar 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und zur Hauptsache beantragen, er sei umgehend aus der Durchsetzungshaft zu entlassen, ihm sei ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich verzichtete am 28. Februar 2009 auf eine Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion beantragte am 2. März 2009 die Abweisung der Beschwerde, gegebenenfalls sei darauf nicht einzutreten.

Mit Beschluss vom 11. März 2009 wurde ein Gutachten der EMPA zur Lärmbelastung im Flughafengefängnis eingeholt. Das Gutachten vom 17. März 2009 ging am 19. März 2009 beim Verwaltungsgericht ein.

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 17. März 2009 per 19. März 2009 aus der Haft entlassen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Gemäss § 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG ist zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, so ist dieses als gegenstandslos abzuschreiben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25, § 28 N. 13, § 63 N. 3). Das aktuelle Rechtsschutzinteresse ist mit der Entlassung des Beschwerdeführers dahingefallen. Es rechtfertigt sich auch nicht, ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen, da das Verwaltungsgericht in der Lage ist, die vom Beschwerdeführer gerügten Haftbedingungen rechtzeitig zu beurteilen (RB 2007 Nr. 10).

2.  

2.1 Bei Gegenstandslosigkeit entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Kostenfolge, wobei es in Betracht zieht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Die Kosten können aber auch – besonders wenn die erwähnten Kriterien versagen – anderweitig nach Billigkeit verlegt werden (RB 1977 Nr. 6; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19). Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf ein unentgeltliches Verfahren und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Die Erfolgsaussichten eines Begehrens sind im Zeitpunkt von dessen Einreichung und unter summarischer Prüfung der Angelegenheit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 34).

2.2 Der Beschwerdeführer beanstandete ausschliesslich die Haftbedingungen im Flughafengefängnis Zürich-Kloten, welche seiner Meinung nach Folter oder eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung darstellten und damit gegen Art. 7 und Art. 10 Abs. 2 und 3 BV sowie die Folterkonvention verstiessen.

2.2.1 Gemäss Art. 80 Abs. 4 AuG berücksichtigt die richterliche Behörde bei der Überprüfung des Entscheids über Anordnung, Fortsetzung oder Aufhebung der Haft unter anderem die Umstände des Haftvollzugs. Nach Art. 81 Abs. 2 AuG ist die Haft in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Dabei sind die Anforderungen des Verfassungs- und Völkerrechts, insbesondere die europäischen und internationalen Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen, zu beachten. Im Wesentlichen ist eine menschenwürdige Unterbringung zu garantieren (BGr, 18. März 2008, 2C_169/2008, E. 4.3, www.bger.ch).

Das Bundesgericht hat die Haftbedingungen im Flughafengefängnis Zürich-Kloten in den Entscheiden vom 18. März bzw. 24. Juni 2008 für die "erste Hälfte der maximal zulässigen Haftdauer" grundsätzlich als bundesrechts- und konventionsrechtskonform beurteilt. Für längere Aufenthalte empfahl es den Zürcher Behörden mit Blick auf künftige Verfahren, objektive Grundlagen für eine definitive Beurteilung der Lärm- und Luftsituation im Flughafengefängnis zu schaffen, wobei einzig fachkundige Messungen über längere Dauer aufschlussreich wären. Dabei sei zu prüfen, ob die Haftbedingungen geradezu als gesundheitsschädigend einzustufen seien bzw. ob auf Seiten des Beschwerdeführers von einem so erheblichen Leiden auszugehen sei, das einer unmenschlichen Behandlung bzw. einem Verstoss gegen die Menschenwürde gleichkäme (BGr, 18. März 2008, 2C_169/2008, E. 4.3; 24. Juni 2008, 2C_413/2008, E. 2.2.1, beide unter www.bger.ch).

2.2.2 Die von der Vorinstanz herangezogenen Lärmwerte aus dem Protokollauszug des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 9. Juli 2008 vermögen diesen Anforderungen nicht zu genügen, da sie einerseits auf Berechnungen und nicht auf konkreten Messungen beruhen und andererseits die Lärmbelastung nicht unter dem Gesichtspunkt der unmenschlichen Behandlung, sondern der für Gebäude geltenden Lärmwerte beurteilen (vgl. Entscheid der Vorinstanz, S. 6 und act. 9/4). Die Grenzwerte der Lärmschutzverordnung sind für die hier zu beurteilende Frage nicht unmittelbar anwendbar; sie können lediglich als ein Indiz berücksichtigt werden. Es rechtfertigt sich deshalb auch, von der Konzeption der Lärmschutzverordnung, wonach Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt werden (Art. 39 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]) und Fluglärmimmissionen grundsätzlich zu berechnen und nicht zu messen sind (Art. 38 Abs. 2 LSV), abzuweichen. Die Lärmimmissionen können vielmehr auch bei spaltweise geöffnetem oder unter Umständen sogar bei geschlossenem Fenster gemessen werden. Diesbezüglich kann auf die Empfehlung (2006) 2 des Ministerkomitees des Europarats betreffend die "Bestimmungen des Europäischen Strafvollzugs" vom 11. Januar 2006 (BES, abrufbar unter http://www.ejpd.admin.ch oder https://wcd.coe.int) verwiesen werden, die für jeglichen Freiheitsentzug in einem Gefängnis gilt (Ziff. 10.3 lit. a BES). Gemäss Ziff. 18.2 lit. a BES müssen die Fenster aller Räume, in denen die Gefangenen leben oder arbeiten müssen, genügend gross sein, damit diese unter normalen Bedingungen im natürlichen Licht lesen und arbeiten können, und es muss der Einlass von frischer Luft möglich sein, ausser es bestünde eine angemessene Klimatisierung der Luft.

Aus diesen Gründen hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. März 2009 ein Gutachten der EMPA in Auftrag gegeben, das die durch den Fluglärm verursachte Schallbelastung in einer Gefängniszelle des Flughafengefängnisses festzustellen und die Messergebnisse im Hinblick auf Beeinträchtigungen des Wohlbefindens zu interpretieren hatte.

2.2.3 Das Gutachten der EMPA vom 17. März 2009 (act. 16) stützt sich auf Lärmmessungen, die am 12. März 2009 während 24 Stunden in drei Zellen des Flughafengefängnisses durchgeführt wurden. Aufgrund eines technischen Defekts der Messgeräte liegen nur für eine Zelle, die auf der der angrenzenden Piste 16/34 abgewandten Seite liegt, Messdaten über die gesamte Zeitdauer vor. Da der Beschwerdeführer in diesem Bereich des Flughafengefängnisses untergebracht war, können die Ergebnisse des Gutachtens hier ohne Weiteres berücksichtigt werden. Die Lärmmessungen wurden bei spaltweise geöffnetem Fenster durchgeführt; der Einlass von Frischluft ist damit gewährleistet, womit die oben beschriebenen Minimalbedingungen an Haftanstalten eingehalten sind.

Die Messungen haben ergeben, dass in der Tagesperiode von 6 Uhr bis 22 Uhr in der untersuchten Zelle Maximalpegel von über 60 dB selten sind. In der Morgenstunde von 6 Uhr bis 7 Uhr wird ein Maximalpegel von 50 dB selten erreicht. Von 12.40 Uhr bis 14 Uhr wurde ein Pegel von 65 dB zweimal knapp erreicht; im Übrigen blieben die Pegel auch in dieser Zeitperiode zum Teil deutlich unter 60 dB. In der Nachtperiode von 22 Uhr bis 6 Uhr wurden nur selten Pegelspitzen bis 50 dB gemessen. Wegen der Nachtflugsperre wurde in dieser Zeit jedoch praktisch kein Fluglärm dokumentiert; es handelt sich demnach um Umgebungsgeräusche oder Geräusche aus dem Gebäude.

Im Gutachten wird für die Beurteilung des Lärms während der Tagesperiode darauf hingewiesen, dass die zur Lärmschutzverordnung vorliegenden Studien zur Störungswirkung von Lärm nicht ohne Weiteres auf Innenraumpegel übertragen werden könnten. Es könne jedoch die Kommunikationsgüte, die einen wichtigen Teilaspekt darstelle, beurteilt werden. Der Gutachter geht davon aus, dass die Kommunikationsstörungen durch Fluglärm in der untersuchten Zelle bei spaltweise geöffnetem Fenster gering seien (act. 16 S. 21). In Bezug auf die Nachtperiode von 22 Uhr bis 6 Uhr kommt das Gutachten zum Schluss, der Schlaf werde durch den Fluglärm kaum beeinträchtigt (act. 16 S. 22).

2.2.4 Auf die Erkenntnisse des Gutachtens, das für die vorliegende Beurteilung vollständig und schlüssig erscheint, kann ohne Weiteres abgestellt werden, zumal die Prozessaussichten lediglich anhand einer knappen Prüfung der Aktenlage zu beurteilen sind. Eine summarische Würdigung der Streitsache ergibt, dass die Lärmbelastung für den Beschwerdeführer keineswegs als gesundheitsschädigend erscheint bzw. auf Seiten des Beschwerdeführers von einem so erheblichen Leiden auszugehen wäre, das einer unmenschlichen Behandlung bzw. einem Verstoss gegen die Menschenwürde gleichkäme. Angesichts dessen, dass er sich weit gehend abstrakt gegen die Haftbedingungen wehrte und nicht darlegte, wie er selber durch diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wurde, welche mit den angerufenen Bestimmungen nicht vereinbar wäre (BGr, 24. Juni 2008, 2C_413/2008, E. 2.2.2 f., www.bger.ch), erscheint auch die über neun Monate dauernde Festhaltung des Beschwerdeführers im Flughafengefängnis als zulässig. Die Haftbedingungen in den Zellen, die auf der der Piste 16/34 zugewandten Seite liegen, müssen hier nicht beurteilt werden.

2.3 Demnach hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Da seine Beschwerde angesichts der offenen Fragen und der hierzu notwendigen Sachverhaltsermittlungen nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden kann, sind ihm die unentgeltliche Rechtspflege und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

2.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt Q ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2 GebV VGr).

3.    Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:

       Fr. 5'390.--     Gutachten
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 5'950.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

6.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an…