{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-09-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00091_2009-09-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208982&W10_KEY=13823275&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0062376aa71602a485704c60036834b6"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2009.00091"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.09.2009  VB.2009.00091"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.09.2009  VB.2009.00091"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.09.2009  VB.2009.00091"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Erweiterung des Parkhauses eines Einkaufszentrums: Reduktion der Parkplatzzahl bei bestehenden Anlagen. Das im Jahre 1977 zusammen mit dem Einkaufszentrum erstellte Parkhaus soll um zwei zus\u00e4tzliche Parkebenen erweitert werden, wobei die neu geschaffenen Parkpl\u00e4tze vorwiegend fremden Nutzungen dienen sollen. Die Vorinstanz hat die Erweiterung des Parkhauses zum Anlass genommen, die einstmals bewilligte Anzahl an Parkpl\u00e4tzen, die zum Einkaufszentrum geh\u00f6ren, zu reduzieren (E. 2.1).  Die Frage, ob Parkplatzbeschr\u00e4nkungen in lufthygienischen Sanierungsgebieten auch auf bestehende Anlagen ausgedehnt werden sollen, ist im kantonalen Massnahmenplan zu er\u00f6rtern und bedarf der Umsetzung im kantonalen Recht. Da eine solche Umsetzung im Kanton Z\u00fcrich fehlt, kann f\u00fcr die vorliegende Altanlage nur dann eine Beschr\u00e4nkung der Parkplatzzahl verf\u00fcgt werden, wenn eine wesentliche \u00c4nderung im Sinn von Art. 2 Abs. 4 LRV vorliegt und demzufolge die Emissionsbegrenzungen f\u00fcr neue Anlagen Anwendung finden (E. 3.1). Die infrage stehende \u00c4nderung im Sinn von Art. 18 Abs. 1 USG bzw. Art. 2 Abs. 4 LRV muss in einem engen r\u00e4umlichen oder funktionalen Zusammenhang mit einer sanierungsbed\u00fcrftigen Anlage stehen, damit eine gleichzeitige Sanierung verlangt werden kann. Zur Abgrenzung zwischen Anlageteilen, die einer Anlage zuzurechnen, und Einzelanlagen, die selbst\u00e4ndig zu behandeln sind, ist ebenfalls das Kriterium des engen r\u00e4umlichen oder funktionalen Zusammenhangs der einzelnen Anlageteile massgeblich (E. 3.3). Vorliegend bilden das Parkhaus und das Einkaufszentrum eine einheitliche Anlage, womit alle wesentlichen \u00c4nderungen, die das Einkaufszentrum selbst oder das Parkhaus betreffen, unter die Bestimmungen von Art. 18 Abs. 1 USG bzw. Art. 2 Abs. 4 LRV fallen. Die geplante Erweiterung des Parkhauses um zwei zus\u00e4tzliche Parkebenen stellt keine selbst\u00e4ndige Neuanlage dar. Sie steht in einem derart engen r\u00e4umlichen Zusammenhang mit der gesamten Altanlage, dass die gleichzeitige Sanierungunabh\u00e4ngig vom Vorliegen eines funktionalen Zusammenhangs gerechtfertigt ist. Die Vorinstanz durfte deshalb die Parkplatzzahl f\u00fcr das Einkaufszentrum neu \u00fcberpr\u00fcfen (E. 3.4).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:53:35", "Checksum": "de42b445dbf1db5b10acf899f60f2e4f"}