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VB.2009.00097
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 21. April 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A bezieht mit Unterbrüchen seit 2002 wirtschaftliche Hilfe von der Stadt Zürich. Die Sozialbehörde setzte seinen monatlichen Bedarf für den Zeitraum Juni 2005 bis Mai 2006 auf Fr. 2'412.- fest, für Juni 2006 bis Mai 2007 auf Fr. 2'370.50 und für Juni 2007 bis Mai 2008 auf Fr. 2'360.50. Die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich verpflichtete ihn am 31. Juli 2008, zwischen Juni 2005 und Juli 2008 zu Unrecht bezogene wirtschaftliche Hilfe im Betrag von Fr. 12'950.- (Fr. 350.- pro Monat) zurückzuerstatten; die Rückerstattungsschuld werde während vorerst zwölf Monaten von August 2008 bis Juli 2009 mit dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (Fr. 144.- bzw. 15 % des GBL) und der Integrationszulage (Fr. 225.-) verrechnet, über die Tilgung der Restschuld werde im Juni 2009 neu entschieden. A habe in der genannten Zeit Sozialhilfe bezogen und nicht deklariert, dass er von seiner Mutter monatlich einen Mietzinsanteil von Fr. 350.- erhalten habe. Mit Leistungsentscheid vom 14. August 2008 setzte die Sozialbehörde die monatliche wirtschaftliche Hilfe für den Zeitraum Juli 2008 bis Juni 2009 unter Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens von Fr. 350.- auf Fr. 1'710.- fest. A gelangte am 5. September 2008 mit Einsprache an die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) und beantragte insbesondere, der Entscheid der Einzelfallkommission vom 31. Juli 2008 sei aufzuheben und ihm seien weiterhin Sozialleistungen in der bisherigen Höhe auszurichten. Die EGPK betrachtete den Leistungsentscheid vom 14. August 2008 als nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, wies die Einsprache gegen den Entscheid der Einzelfallkommission vom 31. Juli 2008 am 4. November 2008 ab und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. II. A erhob dagegen am 15. Dezember 2008 Rekurs an den Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung des Entscheids der EGPK; es seien ihm in Aufhebung des Leistungsentscheids des Sozialzentrums C vom 14. August 2008 weiterhin Sozialleistungen in der bisherigen Höhe auszurichten; sodann sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die unentgeltliche Verfahrensführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Bezirksrat wies den Rekurs und den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung am 29. Januar 2009 ab. III. In seiner am 27. Februar 2009 dagegen erhobenen Beschwerde an das Verwaltungsgericht erneuerte A seine Rekursanträge. Der Abteilungspräsident stellte mit Präsidialverfügung vom 13. März 2009 fest, dass der Einreichung der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Der Bezirksrat verzichtete am 18. März 2009 auf Stellungnahme, während die EGPK am 20. März 2009 Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG). 1.2 Zu prüfen ist, ob der Leistungsentscheid der Sozialbehörde vom 14. August 2008, in welchem dem Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen von Fr. 350.- angerechnet wurde, Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist bzw. ob auf diesbezügliche Anträge einzutreten ist. Die EGPK betrachtete den Leistungsentscheid vom 14. August 2008 als nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, während sich der Bezirksrat zu dieser Frage nicht äusserte. Der Beschwerdeführer hatte bereits in seiner Einsprache vom 5. September 2008 unter anderem beantragt, es seien ihm weiterhin Sozialleistungen in der bisherigen Höhe auszurichten; den entsprechenden Leistungsentscheid legte er seiner Einsprache bei. Die Frist zur Anfechtung des Leistungsentscheids war in diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Denselben Antrag stellte er im Rekurs- und nun im Beschwerdeverfahren. Daraus ergibt sich, dass er implizit auch den Leistungsentscheid vom 14. August 2008 anfocht. Da sich dabei dieselbe Frage wie im Hauptantrag (Aufhebung des Entscheids der Einzelfallkommission vom 31. Juli 2008) stellt, ist der Leistungsentscheid diesbezüglich mit zu überprüfen und auf eine Rückweisung an die EGPK zu verzichten. 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und 12/07), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die sogenannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Wohnkosten und den Kosten für die medizinische Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6). Zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe ist verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (§ 26 lit. a SHG). "Erwirken" deutet auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das der Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm geleistet wird, ohne dass die Voraussetzungen dazu bestehen. Der Hilfesuchende hat über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in den Verhältnissen zu melden (§ 18 Abs. 1 SHG; § 28 Abs. 1 SHV). Die Mitwirkungspflichten erschöpfen sich nicht darin, lediglich Fragen zu beantworten und unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse vorzuweisen. Notwendig sind umfassende und genaue Angaben über Einkommen und Vermögen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wie auch bei später eintretenden und festzustellenden Änderungen. Änderungen in den Einkommens- und Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung massgebend sind, müssen sofort und unaufgefordert gemeldet werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. vom Sozialamt des Kantons Zürich, Fassung von Januar 2005, Ziffer 2.1.3/S. 13 f.). 2.2 Der Beschwerdeführer hatte bereits in der Einsprache geltend gemacht, er habe die deklarierten Fr. 350.- nur einmalig von seiner Mutter erhalten und niemals erklärt, das Geld seit 2005 bekommen zu haben. Seine Mutter habe gar nicht die Mittel, ihn zu unterstützen. In der Rekursschrift führte er zusätzlich aus, er habe übersehen, dass die Deklaration den Zweck habe, monatliche Einkünfte zu erfassen. Von der Besprechung mit der Sozialbehörde vom 1. Juli 2008 liege kein von ihm oder der Mitarbeiterin des Sozialamts unterzeichnetes Protokoll vor. Er habe in der Einkommens- und Vermögensdeklaration vom 1. Juli 2008 einen einmaligen Betrag von Fr. 325.- und nicht Fr. 350.- angegeben; es bestehe ernsthaft der Verdacht, die Deklaration sei im Nachhinein manipuliert worden. Er verwies sodann auf ein Schreiben seiner Mutter an die EGPK vom 17. August 2008, wonach sie es sich nicht leisten könne, ihren Sohn regelmässig zu unterstützen; bei der Unterstützung von Fr. 350.- handle es sich um einen Einzelfall. Er habe von Oktober bis Dezember 2005 gearbeitet, weshalb er während 34 und nicht 37 Monaten Sozialhilfe bezogen habe. 2.3 Der Bezirksrat erwog, die zuständige Sachbearbeiterin habe entsprechend der Usanz des Sozialamts der Stadt Zürich vom Gespräch vom 1. Juli 2008 kein unterzeichnetes Gesprächsprotokoll erstellt, sondern folgende Aktennotiz im Datenverarbeitungssystem erfasst: "Der KL hat einen viel zu hohen Mietzins seit Juni 2005. Er gibt Frau D zu, dass er von seiner Mutter monatlich Fr. 350.- an die Miete erhielt und deklariert dies anschliessend schriftlich". Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Besprechung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse befragt worden sei und der Fr. 1'100.- übersteigende Mietzins ein Thema gewesen sei. Der in Frage stehende Betrag von Fr. 350.- entspreche (aufgerundet) der Differenz zwischen dem festgesetzten Mietzins von Fr. 1'100.- und dem aktuellen Mietzins von Fr. 1'424.- pro Monat. Angesichts dieser Umstände erscheine es wenig glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer von einem einmaligen Erhalt von Fr. 350.- gesprochen haben solle. Die Frage, wie er den Fehlbetrag von Fr. 350.- habe begleichen können, wenn er von seiner Mutter lediglich einen einmaligen Betrag von Fr. 350.- erhalten haben soll, sei denn auch vom Beschwerdeführer unbeantwortet geblieben. Das Bestätigungsschreiben seiner Mutter vom 17. August 2008 mache die Behauptung des Beschwerdeführers nicht glaubwürdiger. Die monatlichen Einkünfte der Mutter von rund Fr. 3'100.- lägen über dem Notbedarf gemäss SKOS-Richtlinien und liessen monatliche Zahlungen von Fr. 350.- an den Beschwerdeführer zu. In der Einkommens- und Vermögensdeklaration vom 1. Juli 2008, welche im Original vorliege, habe der Beschwerdeführer unter der Position "andere Einkünfte" handschriftlich "Mutter Fr. 350.-" ausgefüllt. Als langjähriger Sozialhilfebezüger habe er Sinn und Zweck der jährlich auszufüllenden Einkommens- und Vermögensdeklaration gekannt; zudem sei die Überschrift des Formulars ("Einkommens- und Vermögensdeklaration – Monatliche Einkünfte / Eigene Mittel und Vermögenswerte") unmissverständlich. Unter diesen Umständen gehe die Sozialbehörde zu Recht von monatlichen Einkünften von Fr. 350.- seit Juni 2005 aus. Sodann habe die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers von Oktober bis Dezember 2005 nicht zu einer Ablösung von der Sozialhilfe geführt, weshalb entgegen seiner Ansicht nicht von 34, sondern mit der Sozialbehörde von 37 Monaten auszugehen sei, während denen Fr. 350.- zu viel ausbezahlt wurde. 2.4 Der Beschwerdeführer begnügte sich weitgehend damit, seine Ausführungen der Rekursschrift zu wiederholen, ohne sich detailliert mit dem Rekursentscheid auseinanderzusetzen, weshalb vorab und überwiegend auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des Bezirksrats verwiesen werden kann. Er ergänzte, es sei nicht nachvollziehbar, ob die Aktennotiz der Sozialarbeiterin vom 1. Juli 2008 zeitgerecht nach der Besprechung erfasst und nicht allenfalls nachträglich verändert worden sei; es sei daher im Sinn der Untersuchungsmaxime abzuklären, wie und wann die Aktennotiz elektronisch verfasst und ob der Eintrag in einem späteren Zeitpunkt verändert worden sei. Die Aktennotiz habe einseitig zugunsten der Beschwerdegegnerin verfasst werden können, da der Beschwerdeführer in der betreffenden Besprechung alleine zwei Sachbearbeiterinnen gegenübergesessen sei. Ausserdem bezweifle er, in der Deklaration Fr. 350.- angegeben zu haben; er sei sich nicht sicher, ob er Fr. 325.- eingetragen habe. Der vorinstanzliche Entscheid äussere sich nicht dazu, ob der Eintrag Korrekturmerkmale aufweise. Entgegen der hypothetischen Annahme des Bezirksrats sei nicht anzunehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers dauernd auf über 10 % ihres tiefen Renteneinkommens verzichten wolle. Aus der Tatsache, dass der in Frage stehende Betrag ungefähr der Differenz zwischen dem festgesetzten und dem tatsächlichen Mietzins entspreche, lasse sich nicht ableiten, der Beschwerdeführer habe genau diesen Betrag regelmässig erhalten. 2.5 Entgegen den Unterstellungen des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters ergeben sich keinerlei Hinweise auf Manipulationen irgendwelcher Art an der Einkommens- und Vermögensdeklaration vom 1. Juli 2008 bzw. an der Gesprächsnotiz vom 1. Juli 2008. Erstere lag bereits im Rekursverfahren im Original vor und enthält keinerlei Korrekturmerkmale. Inwiefern die Gesprächsnotiz, welche mit der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Einkommens- und Vermögensdeklaration übereinstimmt, manipuliert worden sein soll, macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend. Solche Anzeichen sind nicht vorhanden und erscheinen genau so wie der Fälschungsverdacht in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensdeklaration abwegig; es entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe versucht, seine korrekten Angaben, welche er im Gespräch vom 1. Juli 2008 machte und deren Konsequenzen er möglicherweise nicht bedacht hatte, mittels Fälschungsvorwürfe an die Sozialbehörde in Zweifel zu ziehen. Angesichts der Höhe des angegebenen Einkommens von Fr. 350.-, welches der Differenz zwischen dem angerechneten und dem effektiven Mietzins ziemlich genau entspricht, liegt der Schluss der Vorinstanzen nahe, dass die Mutter dem Beschwerdeführer den Differenzbetrag zukommen liess, damit er in seiner bisherigen zu teuren Wohnung verbleiben kann. Es ist denn auch nicht ersichtlich und wird von ihm nicht dargelegt, wie er den beachtlichen Fehlbetrag von Fr. 350.- monatlich anderweitig ausgleichen könnte. Dies erscheint wesentlich unwahrscheinlicher, als dass seine Mutter ihm von Fr. 3'100.- Einkommen Fr. 350.- monatlich zukommen lässt. 2.6 Demgemäss hat der Beschwerdeführer die ihm von Juni 2005 bis Juli 2008 ausgerichtete Hilfe im Umfang von monatlich Fr. 350.- zufolge unvollständiger Angaben erwirkt. Die Rückforderung des unrechtmässigen Leistungsbezugs erfolgte daher zu Recht. Die Argumentation der Vorinstanzen und die Ergänzungen des Verwaltungsgerichts lassen sich auch auf die Beurteilung des mit angefochtenen Leistungsentscheids vom 14. August 2008 übertragen, wurden dort doch aus demselben Grund Fr. 350.- Einkommen angerechnet. Demnach ist die Beschwerde auch in Bezug auf diesen Antrag und damit vollumfänglich abzuweisen. 3. Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung bzw. die Rüge des Beschwerdeführers, dass sein diesbezügliches Gesuch von der Vorinstanz abgelehnt worden sei. 3.1 Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Im Bereich der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 5.1, www.bger.ch). 3.2 Zwar kann aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mittellos ist; sein Begehren ist jedoch als aussichtslos im oben genannten Sinn zu werten. Sodann bot das vorliegende Verfahren vor Bezirksrat und Verwaltungsgericht weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten, welche einen Rechtsbeistand notwendig erscheinen liessen. 3.3 Demzufolge ist die Beschwerde auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorangehenden Rekursverfahren richtet. Aus demselben Grund ist dem Beschwerdeführer auch für das jetzige Beschwerdeverfahren kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und keine unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Demgemäss verfügt die Einzelrichterin: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen; und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an… |