{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-07-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00101_2009-07-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208768&W10_KEY=13823277&nTrefferzeile=64&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2e7a098853bb04dfdee151f751a3becc"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.07.2009  VB.2009.00101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.07.2009  VB.2009.00101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.07.2009  VB.2009.00101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung aus der Verwahrung | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung und Vollzugslockerungen (Der Beschwerdef\u00fchrer befindet sich seit seiner Verurteilung wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand im Jahre 2004 in Verwahrung. Er leidet seit \u00fcber 25 Jahren an schwerer, unbehandelbarer Trunksucht und verletzte mehrfach andere Menschen.) Vereinigung der Verfahren VB.2009.00101 und VB.2009.00197 (E. 1.4). Kein Anspruch auf m\u00fcndliche \u00f6ffentliche Verhandlung, weder nach Art. 5 Ziff. 4 noch nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 2). Der Anspruch auf gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung (Art. 5 Ziff. 4 EMRK) wird durch das zweistufige Verwaltungsverfahren nicht verletzt; vorliegend wurde auch das Beschleunigungsgebot nicht verletzt (E. 3.3). Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung aus der Verwahrung (E. 4.1). F\u00fcr die Frage der bedingten Entlassung aus der Verwahrung braucht nicht gepr\u00fcft zu werden, ob die Verwahrung auf einer nach der heutigen gesetzlichen Regelung gen\u00fcgenden Anlasstat beruht (E. 4.4). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Justizdirektion beim Beschwerdef\u00fchrer aufgrund seines deliktischen Vorlebens und der unbew\u00e4ltigten Alkoholproblematik die Gefahr der Begehung von Delikten nach Art. 64 Abs. 1 StGB gegen die k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t bejahte, sich dabei auf das Urteil des Obergerichts von 2004 (Anordnung der Verwahrung) abst\u00fctzte und feststellte, dass seither mangels die Legalprognose verbessernder Therapie keine wesentlichen Ver\u00e4nderungen eingetreten seien (E. 4.4.1). Dass die Justizdirektion das Fehlen einer erfolgreichen Therapie im Hinblick auf die Bew\u00e4hrungsprognose ber\u00fccksichtigte, verst\u00f6sst nicht gegen Treu und Glauben; denn f\u00fcr die bedingte Entlassung aus der Verwahrung ist nicht allein der Therapiewille des Verwahrten, sondern auch die durch die Therapie tats\u00e4chlich bewirkte Verbesserung der Bew\u00e4hrungsprognose entscheidend (E. 4.4.2). Zur Beurteilung der Gemeingef\u00e4hrlichkeit d\u00fcrfen weiter als nach der Frist von Art. 369 Abs. 7 StGB zur\u00fcckliegende Straftaten ber\u00fccksichtigt werden, da bei derVerwahrung im Gegensatz zur Strafzumessung die Sicherheit der Allgemeinheit auf dem Spiel steht (E. 4.4.3). Der Verzicht auf die Einholung eines neuen Gutachtens und den Beizug der Fachkommission l\u00e4sst sich angesichts der Untherapierbarkeit des Beschwerdef\u00fchrers und der bald bevorstehenden n\u00e4chsten j\u00e4hrlichen \u00dcberpr\u00fcfung rechtfertigen (E. 4.4.4). \rEine neuerliche Begutachtung ist f\u00fcr die Beurteilung der Frage nach seiner Gef\u00e4hrlichkeit f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit und f\u00fcr allf\u00e4llige Vollzugslockerungen erforderlich (E. 4.5).\rRechtsgrundlagen zur Gew\u00e4hrung von Vollzugslockerungen (E. 5.1). Da sich weder der Bericht der Anstaltsleitung zur Frage der Vollzugslockerung \u00e4ussert noch der Beschwerdef\u00fchrer dazu angeh\u00f6rt wurde, ist die Verf\u00fcgung der Justizdirektion insofern aufzuheben, als sie den Rekurs betreffend Gew\u00e4hrung von Vollzugslockerungen abwies; R\u00fcckweisung zur weiteren Abkl\u00e4rung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an den Justizvollzug (E. 5.4).\rGew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 6).\r\rAbweisung der Beschwerde VB.2009.00101 und teilweise Gutheissung der Beschwerde VB.2009.00197"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:55:35", "Checksum": "348b30418f19657cbaca2ac43b3003a4"}