{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.05.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00107_06-05-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208627&W10_KEY=4467127&nTrefferzeile=5&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f85bf2433e78b3e4b49945cd2fe1b922"}, "Num": [" VB.2009.00107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.06.0  VB.2009.00107"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.06.0  VB.2009.00107"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.06.0  VB.2009.00107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Areal\u00fcberbauung in Uetikon am See: Rechtsmittellegitimation des Nachbarn; vorinstanzliche Kostenfestsetzung. Aufgrund der \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse liegt eine besondere Betroffenheit des Beschwerdef\u00fchrers durch das geplante Bauvorhaben nicht auf der Hand. Insbesondere vermag allein das Vorhandensein einer Sichtverbindung zum Baugrundst\u00fcck die erforderliche nahe Raumbeziehung nicht zu begr\u00fcnden (E. 2.3).  Auch eine Betroffenheit durch den vom Bauvorhaben ausgel\u00f6sten Mehrverkehr ist angesichts der Erschliessungsverh\u00e4ltnisse nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Zu- und Wegfahrten zur geplanten Areal\u00fcberbauung in aller Regel \u00fcber das gut ausgebaute \u00f6stliche Strassenst\u00fcck erfolgen, w\u00e4hrend die ausgesprochen unattraktive Zufahrtsm\u00f6glichkeit von Westen her bei der Liegenschaft des Beschwerdef\u00fchrers eher selten ben\u00fctzt wird. Dass diese gelegentliche Ben\u00fctzung der westlichen Zufahrt zu einem objektiv als Nachteil erscheinenden Mehrverkehr f\u00fchrt, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (E. 2.3) Indem die Rekurskommission zu Unrecht auf die Rekurse eingetreten ist, hat sie einen unn\u00f6tig grossen Aufwand betrieben. Insofern erweist sich der Einwand der Unangemessenheit der vorinstanzlichen Kostenfestsetzung als begr\u00fcndet. Die Spruchgeb\u00fchr ist entsprechend herabzusetzen (E. 3.2.2). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:09", "Checksum": "b7a694173fd463d38ad342272f47e4e7"}