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VB.2009.00108
Zirkulationsentscheid
der 1. Kammer
vom 6. Mai 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Tanja Pekeljevic.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung und Befehl, hat sich ergeben: I. Am 10. September 2008 verweigerte die Bausektion der Stadt Zürich A die Bewilligung für einen sexgewerblichen Salon bzw. einer damit vergleichbaren Einrichtung im Erdgeschoss der Liegenschaft B-Strasse 01 und befahl ihr als Mieterin sowie dem Eigentümer die Aufgabe der sexgewerblichen Tätigkeiten und die Räumung der Wohnung innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses, unter Androhung der Ersatzvornahme. II. Den hiergegen von Eigentümer und Mieterin erhobenen Rekurs vereinigte die Baurekurskommission I und wies sie am 23. Januar 2009 ab. III. Mit Beschwerde vom 3. März 2009 beantragte A, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und den Beschluss der Bausektion sowie den Rekursentscheid aufzuheben. Die Vorinstanz am 16. März und die Beschwerdegegnerin am 7. April 2009 beantragten Abweisung der Beschwerde, Letztere zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet das Gericht gemäss § 38 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VRG kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde. Das ist hier nicht der Fall, obwohl die Baubehörde gestützt auf die in RB 1981 Nr. 19 (BEZ 1981 Nr. 35 = ZBl 82/1981, S. 474 = ZR 80/1981 Nr. 104) veröffentlichte Rechtsprechung den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Rekurs und Beschwerde durchaus hätte in Erwägung ziehen können. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, stösst mithin ins Leere. 2. Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der Erdgeschosswohnung der Liegenschaft B-Strasse 01 einen sexgewerblichen Betrieb unterhält. Diese Liegenschaft ist gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) der Quartiererhaltungszone QI5b mit einem vorgeschriebenen Wohnanteil von 60 % zugewiesen. Das von der Beschwerdeführerin betriebene Gewerbe ist deshalb gemäss Art. 24c Abs. 3 BZO, wonach in Gebieten mit einem vorgeschriebenen Wohnanteil von mindestens 50 % sexgewerbliche Salons und vergleichbare Einrichtungen nicht zulässig sind, in der von der Beschwerdeführerin gemieteten Wohnung nicht bewilligungsfähig; die Aufgabe dieser Nutzung ist deshalb zu Recht angeordnet worden. Das Verwaltungsgericht hat das generelle Verbot von sexgewerblichen Nutzungen in Gebieten, in denen ein Wohnanteil von mindestens 50 % vorgeschrieben ist, in RB 1997 Nr. 65 [Leitsatz] = BEZ 1997 Nr. 1 [volle Begründung] geschützt, und das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung im Ergebnis bestätigt (BGr, 26. November 1997, 1P.191/1997, nicht publiziert; 5. Mai 2003, 1P.771/2001, www.bger.ch). Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände, dass wegen Art und Lage des Etablissements die Nachbarschaft und die Wohnqualität in der Umgebung in keiner Weise beeinträchtigt würden, kommt es deshalb von vornherein nicht an. Sodann bringt die Beschwerdeführerin auch nichts vor, was gegen die befohlene Räumung der Wohnung und die angedrohte Ersatzvornahme spricht. Diese finden ihre Grundlage in § 341 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und sind ohne Weiteres verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 3. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da die Streitigkeit mehrere Massageräume betrifft und angesichts der gerichtsnotorisch hohen Mieteinnahmen, die für sexgewerblich genutzte Räume erzielt werden, rechtfertigt sich trotz der Erledigung im summarischen Verfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-. Sodann ist die Beschwerdeführerin, deren Rechtsmittel offenkundig unbegründet ist, gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten. Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an die Beschwerdegegnerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |