|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2009.00111
Entscheid
der 4. Kammer
vom 29. April 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretär Beat König.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Z, Beschwerdegegnerin,
betreffend Ablehnung Einbürgerung, hat sich ergeben: I. A, geboren 1990, Staatsangehörige von Kosovo, wohnt in Z. Mit Beschluss vom 20. August 2008 wies der Gemeinderat Z das Gesuch von A um Einbürgerung mit der Begründung ab, sie sei von ihren Eltern abhängig und werde gemäss Auskunft der Asylkoordination nach wie vor unterstützt, weshalb die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung nicht gegeben sei. II. Dagegen liess A "Beschwerde" (recte: Rekurs) an den Bezirksrat K erheben. Dieser wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 30. Januar 2009 ab. III. Gegen diesen Beschluss liess A am 5. März 2009 "Verwaltungsbeschwerde" (recte: Beschwerde ans Verwaltungsgericht) erheben und beantragen, der Beschluss des Bezirksrats K vom 30. Januar 2009 sei aufzuheben und der Gemeinderat Z sei anzuweisen, A ins Bürgerrecht aufzunehmen. Zudem verlangte A die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und eine Parteientschädigung. Der Bezirksrat K verwies in seiner Vernehmlassung auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat Z beantragte in der Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen im Bereich des Bürgerrechtserwerbs war bislang nur insofern zulässig, als ein Anspruch auf Einbürgerung bestand (§ 43 Abs. 1 lit. l des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario). Allerdings greift vorliegend grundsätzlich die eidgenössische Rechtsweggarantie gemäss Art. 86 Abs. 2 und 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG), weil der angefochtene Entscheid nach dem 31. Dezember 2008 erging (vgl. zum Ausländerrecht VGr, 27. Februar 2009, VB.2009.00045, E. 2.2, mit zahlreichen Zitaten, www.vgrzh.ch). Nach Art. 82 Abs. 2 BGG haben die Kantone obere Gerichte als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzusetzen. Anstelle eines oberen Gerichts können die Kantone für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter andere Behörden als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts einsetzen (Art. 86 Abs. 3 BGG). Es kann hier offen bleiben, ob Einbürgerungsentscheide im Sinn von Art. 86 Abs. 3 BGG vorwiegend politischen Charakter aufweisen und damit bei Fällen ohne Einbürgerungsanspruch im Sinn von § 43 Abs. 1 lit. l VRG weiterhin am Beschwerdeausschluss festgehalten werden kann. Denn die Beschwerdeführerin hat, wie im Folgenden aufgezeigt wird, grundsätzlich Anspruch auf Einbürgerung. 1.2 In der Schweiz geborene Personen ausländischer Staatsangehörigkeit werden im Recht auf kommunale Einbürgerung den Schweizer Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GemeindeG]; vgl. auch § 22 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht vom 25. Oktober 1978 [Bürgerrechtsverordnung, BürgerrechtsV]). Danach sind die politischen Gemeinden verpflichtet, jede mindestens seit zwei Jahren in der Gemeinde wohnende gesuchstellende Person (bzw. ebenso lang im Kanton wohnende Person, wenn sie zwischen 16 und 25 Jahre alt ist) auf ihr Verlangen in das Bürgerrecht der Gemeinde aufzunehmen, sofern sie sich und ihre Familie selber zu erhalten vermag, genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimat- und Familienverhältnisse und über einen unbescholtenen Ruf beibringt und eine Einkaufsgebühr entrichtet (§ 21 Abs. 1 GemeindeG). Nach § 21 Abs. 3 GemeindeG werden nicht in der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren den in der Schweiz Geborenen in diesem Alter gleichgestellt, sofern sie nachweisen können, dass sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben (vgl. auch § 22 Abs. 1 Satz 2 BürgerrechtsV). Unter den in § 21 Abs. 2 und 3 GemeindeG bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 BürgerrechtsV genannten Voraussetzungen haben ausländische Personen einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts (VGr, 8. November 2000, VB.2000.00330, E. 1 Abs. 3, mit Hinweis, www.vgrzh.ch). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist eine nicht in der Schweiz geborene Ausländerin zwischen 16 und 25 Jahren. Sie besuchte von 1999 bis 2007 unbestrittenermassen den Unterricht der Primar- und Sekundarschule in Z und hat damit aufgrund des vorstehend Gesagten grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Der Einbürgerungsanspruch im Sinn von § 21 GemeindeG ist unter anderem davon abhängig, dass sich der Gesuchstellende wirtschaftlich "selber zu erhalten vermag" (Abs. 1). 2.1 2.1.1 Gemäss § 5 BürgerrechtsV gilt die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung als gegeben, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des Bewerbers oder der Bewerberin voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind. Zu den Ansprüchen gegenüber Dritten gehören insbesondere Forderungen gegenüber privaten und öffentlichen Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen, also insbesondere Forderungen aus den Sozialversicherungen wie Unfall- und Krankenversicherung, Alters- und Hinterbliebenenversicherung sowie Invalidenversicherung, Arbeitslosenversicherung (VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00113, E. 2.2, www.vgrzh.ch, auch zum Folgenden). Zu berücksichtigen sind auch intakte soziale Netze, die selbst ungeachtet familienrechtlicher Unterstützungspflichten auch in finanzieller Hinsicht tragen werden (vgl. Handbuch Einbürgerungen, herausgegeben vom Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich, Zürich 2002, Kap. 3.3). Im Weiteren können prinzipiell auch Stipendien zugunsten des Gesuchsstellers herangezogen werden (vgl. VGr, 28. Juni 2006, VB.2006.00158, E. 3.2 f., www.vgrzh.ch). Als anrechenbare Einkünfte grundsätzlich nicht mit einzubeziehen sind dagegen Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe oder Fürsorge (VGr, 28. Juni 2006, VB.2006.00158, E. 3.1 – 11. Januar 2006, VB.2005.00360, E. 4.2 – 15. Dezember 2004, VB.2003.00450, E. 6.2 – 11. April 2001, VB.2001.00003, E. 2b [alle unter www.vgrzh.ch, im letzten Fall bestätigt durch BGr, 27. August 2001, 1P.340/2001, www.bger.ch]); der bloss vorübergehende Bezug von Sozialleistungen während der Dauer eines fremdenpolizeilichen Arbeitsverbotes spricht allerdings noch nicht gegen die Annahme der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit (vgl. BGr, 27. August 2001, 1P.340/2001, E. 3b/dd, www.bger.ch). Für die Beurteilung der ökonomischen Situation eines Bewerbers sind sowohl die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse als auch die Aussichten für die Zukunft massgebend. Daher können grundsätzlich auch Lehrlinge oder Studierende, die das berufliche Rüstzeug für den späteren Broterwerb haben, in das Bürgerrecht aufgenommen werden (VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00145, E. 3.2, und 11. Juli 2007, VB.2007.00113, E. 3 Abs. 1, beides unter www.vgrzh.ch; Max Mettler, Das Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 1977, S. 68). 2.1.2 Bei in der Schweiz geborenen ausländischen Personen (und ihnen gleichgestellten im Ausland geborenen Personen) ist es den Gemeinden untersagt, an die wirtschaftlichen Verhältnisse strengere Anforderungen zu stellen. Aus besonderen Gründen können sie jedoch von der Erfüllung der Voraussetzung der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit absehen (vgl. § 22 Abs. 2 GemeindeG). Gemäss § 7 Satz 1 BürgerrechtsV, der auf den genannten Personenkreis gemäss § 19 und § 22 Abs. 1 BürgerrechtsV anwendbar ist, kann auf die Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen im Einzelfall ganz oder teilweise verzichtet werden. Die Gemeinde kann diese Möglichkeit durch Verordnung einschränken oder ausschliessen (Satz 2). Den Gemeinden ist es nach dieser Regelung insbesondere verwehrt, durch generell-abstrakte Regelungen in Ausbildung stehende Minderjährige und junge Erwachsene generell von der Voraussetzung der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit auszunehmen (VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00145, E. 3.1, www.vgrzh.ch, mit Hinweis auf eine abweichende frühere Praxis). 2.1.3 Die Verwaltungsbehörden verfügen bei der Frage nach der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit offensichtlich über einen gewissen Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum, wo das Gericht gemäss § 50 Abs. 3 VRG nicht einschreiten darf (VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00145, E. 3.2, www.vgrzh.ch, mit Hinweis). 2.2 Mit Bezug auf die Verfassungsmässigkeit des Kriteriums der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit stellt sich die Frage der Vereinbarkeit mit dem Gleichbehandlungsgebot und dem Diskriminierungsverbot von Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). 2.2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Laut Abs. 2 darf niemand diskriminiert werden, unter anderem nicht wegen der Herkunft, der sozialen Stellung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Im Unterschied zur Rechtfertigung einer nur unter dem Aspekt von Art. 8 Abs. 1 BV ungleichen Behandlung unterliegen Regelungen, die an ein Merkmal im Anwendungsbereich Art. 8 Abs. 2 BV anknüpfen, einer strengeren Prüfung (Bernhard Waldmann, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV als besonderer Gleichheitssatz, Bern 2003, S. 315 ff.). 2.2.2 Ob der Kreis der Fürsorgeabhängigen eine von Art. 8 Abs. 2 BV in spezifischer Weise geschützte Gruppe bildet, hat das Bundesgericht in einem neulich gefällten, den Kanton Zürich betreffenden Entscheid offen gelassen (BGE 135 I 49 E. 5; dazu Yvo Hangartner, AJP 2009, S. 505 ff.). Es hat dabei aber Folgendes ausgeführt: " […]
Zum Merkmal der sozialen Stellung gehört neben andern Elementen auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, welcher für Ansehen bzw. Missachtung von Personen Bedeutung zukommen mag (vgl. MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 727; PETERS, a.a.O., Rz. 42). In diesem Sinne kann Armut und wirtschaftliche Abhängigkeit insoweit zu Herabminderung und Stigmatisierung führen, als diese oftmals auf stereotyper Auffassung beruhen, die Lage der Betroffenen sei Ausdruck persönlichen Versagens oder gründe auf selbstverschuldetem Scheitern oder gar moralischer Schwäche (vgl. KATHRIN AMSTUTZ, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, 2002, S. 76 f.). Die Betroffenen werden bisweilen als "Sozial- und Fürsorgefälle" bezeichnet, welche auf Kosten des Staates leben und sowohl Fürsorge als auch sozialversicherungsrechtliche Leistungen beziehen. Insofern wird vereinzelt angenommen, die Betroffenen seien einer erhöhten Gefahr der Ausgrenzung ausgesetzt und bildeten unter dem Merkmal der sozialen Stellung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV eine Gruppe, die des verfassungsmässigen Diskriminierungsschutzes bedürfe (in diesem Sinne AMSTUTZ, a.a.O., S. 350 f.).
[…] Nach § 21 Abs. 1 GemeindeG können von der Aufnahme ins Bürgerrecht Personen ausgeschlossen werden, welche Fürsorgeleistungen beziehen. Diese Personen können gleichwohl kaum als Gruppe verstanden werden, die im vorliegenden Zusammenhang gemäss Art. 8 Abs. 2 BV spezifisch gegen Diskriminierung geschützt wird. Die wirtschaftliche Lage dieser Personen bildet vorab einen Umstand, der Ausgangspunkt für Hilfeleistungen etwa in Form von Sozialhilfe bildet und letztlich im Sinne von Art. 12 BV zum Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel führt, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Es sind in erster Linie solche Förderungsmassnahmen, welche der möglichen Diskriminierung von Personen in entsprechender finanzieller Lage begegnen sollen (vgl. MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 701 ff.). Von Bedeutung ist ferner, dass die Fürsorgeabhängigkeit auf unterschiedlichsten Faktoren und Gegebenheiten beruhen kann. Ausgangspunkt können etwa bilden Langzeitarbeitslosigkeit nach Beendigung der Arbeitslosenunterstützung, Arbeitsscheu und Liederlichkeit, mangelnde Fähigkeiten zu einer Berufsausübung, Ungenügen des wirtschaftlichen Einkommens trotz Arbeitstätigkeit (working poor), anhaltende Krankheit, verschiedenste Formen der Invalidität und anderes mehr. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, die Sozialhilfeabhängigkeit stelle zwingend einen wesentlichen Bestandteil der Identität und ein eigentliches Merkmal der Persönlichkeit der betroffenen Personen dar. Sie kann nur vorübergehend bestehen und unter Umständen wieder abgelegt werden, wenn beispielsweise eine arbeitslose und ausgesteuerte Person erneut zu einem Erwerbseinkommen gelangt.
Der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung können keine Anzeichen entnommen werden,
dass der Kreis der Fürsorgeabhängigen eine vom Diskriminierungsverbot
geschützte Gruppe darstellen könnte. Insbesondere ist eine entsprechende Frage
auch im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG (bzw. Art. 62
lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG) – ungeachtet der
Bestimmung von Art. 190 BV und der Möglichkeit einer hinreichenden
qualifizierten Rechtfertigung – nie aufgeworfen oder auch nur angedeutet worden
(vgl. BGE 126 II 377 E. 6b S. 393). Im Ausländerrecht im Allgemeinen wie
auch vor dem Hintergrund des Freizügigkeitsabkommens mit der EU wird das Kriterium
der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit als Erfordernis einer
Aufenthaltsberechtigung allgemein anerkannt (vgl. unter dem Blickwinkel des
Diskriminierungsverbotes ausdrücklich PETERS, a.a.O., Rz. 42). Demgegenüber
wird die genannte ANAG-Bestimmung in der Literatur vereinzelt als im Gegensatz
zu Art. 8 Abs. 2 BV stehend kritisiert (vgl. AMSTUTZ, a.a.O., S. 352;
ferner BERNHARD PULVER, L'interdiction de la discrimination, 2003, S. 262). […]"
Im Licht der genannten Erwägungen nicht mehr festgehalten werden kann an der vom Verwaltungsgericht am 24. Oktober 2007 (VB.2006.00459, E. 3.2.1, www.vgrzh.ch) geäusserten Auffassung, fürsorgeabhängige Personen bildeten eine dem Schutzbereich von Art. 8 Abs. 2 BV zuzurechnende Gruppe (anderer Meinung Hangartner, S. 507 f.). Die mit dem Kriterium der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit statuierte Unterscheidung muss daher unter Gleichheitsaspekten nur mit Blick auf das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV gerechtfertigt werden. 2.2.3 Nach der in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts verwendeten Formel verstösst ein Erlass gegen das Rechtsgleichheitsgebot im Sinn von Art. 8 Abs. 1 BV, "wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird" (BGE 131 I 1 E. 4.2 S. 6 f.). Die Regelung von § 21 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 GemeindeG, welche für die Einbürgerung die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit voraussetzt, bezweckt offensichtlich, die in Frage stehende Gemeinde vor Fürsorgeverpflichtungen zu schützen. Ob die mit dem Einbürgerungsgesuch befasste Gemeinde oder eine andere Gemeinde innerhalb des Kantons von solchen finanziellen Lasten verschont bleiben soll, ist unerheblich, handelt es sich doch um ein kantonales Gesetz (VGr, 24. Oktober 2007, VB.2006.00459, E. 3.4, www.vgrzh.ch). Gleichermassen ist davon auszugehen, dass die Regelung (auch) den Kanton davor schützen soll, aus Fürsorgeverpflichtungen infolge Einbürgerungen entstehende Kosten tragen zu müssen. Die genannten finanziellen Interessen sind grundsätzlich legitim und können prinzipiell eine Ungleichbehandlung der Einbürgerungswilligen je nach wirtschaftlicher Selbsterhaltungsfähigkeit rechtfertigen (vgl. – zum Diskriminierungsverbot – BGE 135 I 49 E. 6.3). 2.2.4 Eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern verstösst, soweit diese Verhältnisse in analogen Verhältnissen gleichermassen berücksichtigt werden, nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV. Wenn bei Jugendlichen nicht alle möglichen Einkommensquellen berücksichtigt werden dürften, würde das Kriterium der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit keinen rechten Sinn ergeben, insbesondere da die Eltern gemäss Art. 277 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs auch nach dem Erreichen des Mündigkeitsalters des Kindes bis zum Abschluss einer Ausbildung im Rahmen des Zumutbaren unterhaltspflichtig sind (VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00145, E. 3.4, mit Hinweis, www.vgrzh.ch). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat den Rekurs mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführerin fehle es an der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit. Aufgrund der von den Eltern im Jahr 2007 bezogenen Sozialhilfeleistungen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sozialhilfeabhängig sei. Die Beschwerdeführerin habe denn auch zu Recht nicht bestritten, nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen zu können. Weil Jugendliche, deren Eltern nicht selbst für den eigenen und den Lebensunterhalt ihrer Kinder aufkommen könnten, alle nicht einbürgert würden, bis sie in der Lage seien, sich wirtschaftlich selbst zu erhalten, begründe diese Einbürgerungsvoraussetzung keinen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Auch könne weder aus dem Gesetzestext noch aus der Rechtsprechung abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber mit Bezug auf die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit als Voraussetzung für die Einbürgerung bei Jugendlichen eine Ausnahme habe machen wollen. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, bei einbürgerungswilligen Kindern und Jugendlichen könne keine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit verlangt werden. Die Voraussetzung der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit führe dazu, dass einbürgerungswillige Jugendliche nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit von einer – in schweizerischen Verhältnissen in dieser Altersphase üblichen – Ausbildung abgehalten würden. Zudem würde Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG), der eine selbständige und beschleunigte Einbürgerung Jugendlicher vorsehe, seines Sinnes entleert, wenn von diesen wirtschaftliche Eigenständigkeit erwartet werde. § 7 BürgerrechtsV belasse den Behörden einen Spielraum, indem Ausnahmen bei der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit ausdrücklich zulässig seien. Ferner würden für Kinder gemäss § 21 BürgerrechtsV "diese Anforderungen in jeweils zumutbarem Ausmass" gelten. Die Einbürgerungsvoraussetzung der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit führe bei Kindern und Jugendlichen – insbesondere, wenn auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern abgestellt werde – zu einer Diskriminierung bzw. zu einem Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Damit würden nämlich Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien als Angehörige der gesellschaftlichen Gruppe der "working poor" gegenüber solchen aus reichem Haus benachteiligt. Die Vorinstanz habe dies – zu Unrecht nur die Gleichbehandlung Angehöriger der gleichen diskriminierten Gruppe prüfend – verkannt. Im Übrigen würden der Gemeinde Z durch eine Einbürgerung gemäss dem Vorschlag zur Revision des Zürcher Sozialhilfegesetzes selbst dann keine Mehrkosten entstehen, wenn die Beschwerdeführerin fürsorgeabhängig wäre. Denn gemäss dem Vorschlag zur Revision des Zürcher Sozialhilfegesetzes würden die Sozialhilfekosten den Gemeinden entsprechend deren finanzieller Leistungsfähigkeit vom Kanton zurückerstattet. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, sie werde "die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung voraussichtlich in Bälde erreichen", da sie im zweiten Lehrjahr Fr. 800.- verdiene und die Einreichung eines Gesuchs beim Kanton um Ausrichtung eines Stipendiums beabsichtige. 4. 4.1 Wie ausgeführt begründet das Kriterium der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit als solches keine Diskriminierung Sozialhilfeabhängiger (vorn 2.2.2). Vorliegend ist eine Ungleichbehandlung verschiedener minderbemittelter Kinder und Jugendlicher bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern weder erstellt noch behauptet, so dass das Abstellen auf die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot oder das Diskriminierungsverbot verstösst (vgl. vorn 2). Daran ändert sich auch durch die bei Jugendlichen hierzulande übliche Ausbildungssituation nichts. 4.2 Nicht erkennbar ist, weshalb das Erfordernis der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit Art. 15 Abs. 2 BüG seines Sinnes entleeren würde. Zwar wird nach dieser Bestimmung die Dauer, während der ein Bewerber um das eidgenössische Bürgerrecht zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, bei der Frist von zwölf Jahren, während welcher der Betroffene grundsätzlich in der Schweiz gewohnt haben muss, doppelt gerechnet. Das Wohnsitzerfordernis beim eidgenössischen Bürgerrecht hat aber mit dem hier strittigen Kriterium der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit nichts zu tun. Ebenso wenig greift vorliegend § 21 BürgerrechtsV, der das Erfordernis der Eignung des Gesuchstellers regelt. 4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet selbst nicht, dass sie sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung wirtschaftlich nicht zu erhalten vermochte. Auch wenn sie gemäss dem erst im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Lehrvertrag ab dem 11. August 2008 monatlich Fr. 650.- (im ersten Lehrjahr), Fr. 800.- (im zweiten Lehrjahr) bzw. Fr. 1000.- (im dritten Lehrjahr) verdient, muss die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit verneint werden: Die Beschwerdeführerin macht selbst nicht geltend, dass diese Beträge allein genügen, um für die von ihr nicht näher bezifferten Lebenshaltungskosten aufzukommen. Vielmehr stützt sie sich auf den für das zweite Lehrjahr vorgesehenen Monatslohn von Fr. 800.- und hält fest, Lohn und Stipendium sollten ausreichen, um die Lebenshaltungskosten zu finanzieren. Die blosse, erst in der Beschwerde bekundete Absicht, Stipendien zu beantragen, kann nicht zu einer Mitberücksichtigung noch nicht zugesprochener Stipendienbeträge führen (vgl. demgegenüber VGr, 28. Juni 2006, VB.2006.00158, E. 3.2, www.vgrzh.ch, wo der betroffene Jugendliche bereits ein Stipendium erhalten hatte). Mit Blick auf die von der mehrköpfigen Familie der Beschwerdeführerin bezogenen Fürsorgeleistungen von Fr. 55'043.95 im Jahr 2007 muss davon ausgegangen werden, dass der Lehrlingslohn für sich allein die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin nicht deckt. Dies gilt umso mehr, als der vom 1. August bis zum 7. Oktober 2008 von der Familie bezogene Betrag an Fürsorgeleistungen von Fr. 36'688.35 darauf hindeutet, dass der jährliche Fürsorgebedarf gestiegen ist. Da ohnehin anzunehmen ist, dass die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin mit zunehmendem Alter steigen, fällt die jährliche Erhöhung des Lehrlingslohnes nicht entscheidend ins Gewicht. 4.4 Weil § 7 Satz 1 BürgerrechtsV als Kann-Vorschrift den Verwaltungsbehörden bei der Frage, ob im Einzelfall auf die Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen ganz oder teilweise zu verzichten ist, Ermessen einräumt, und keine Hinweise dafür bestehen, dass dieses Ermessen vorliegend in rechtsverletzender Weise ausgeübt wurde, kann die Beschwerdeführerin aus dieser Bestimmung nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. zur beschränkten Überprüfung des Ermessens durch das Verwaltungsgericht § 50 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). 4.5 Nach dem Gesagten haben die Vorinstanzen das Einbürgerungsgesuch mangels wirtschaftlicher Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. Als unterliegende Partei wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig und hat sie von vornherein keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Laut § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Erlass der Verfahrenskosten ist deshalb gutzuheissen. Demgemäss beschliesst die Kammer: Das Gesuch um Gewährung von Kostenfreiheit wird gutgeheissen; und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an …
Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer (§ 71 VRG in Verbindung mit § 138 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976)
Eine Minderheit der Kammer ist der Auffassung, die Beschwerde sei gutzuheissen. Die Kammermehrheit geht zu Unrecht davon aus, es bestehe vorliegend keine unzulässige Diskriminierung, wenn die Beschwerdeführerin wegen fehlender wirtschaftlicher Selbsterhaltungsfähigkeit nicht eingebürgert wird. 1. Kinder und noch in der Ausbildung stehende Jugendliche verfügen in der Regel nicht oder kaum über eigene ausreichende Mittel zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung. Ihre finanzielle Stellung ist in der Regel von der ihrer Eltern abhängig, das heisst, sie wird von ihrer familiären Abstammung bestimmt. So resultiert denn auch vorliegend die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin aus der materiellen Bedürftigkeit ihrer Eltern und nicht aus ihrem eigenen Unvermögen in schulischen oder Ausbildungsbelangen. 2. Art. 8 Abs. 2 BV verbietet die Diskriminierung namentlich (unter anderem) wegen der sozialen Stellung, wozu auch die Abstammung zählt (Waldmann, S. 548). Wird sozialhilfeabhängigen Kindern und Jugendlichen die Einbürgerung deswegen verweigert, so liegt dies letztlich darin begründet, dass sie von materiell schlecht gestellten Eltern abstammen, welche nicht in der Lage sind, den Unterhaltsbedarf ihrer Kinder zu decken. Somit knüpft das Erfordernis der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit nach § 21 Abs. 1 GemeindeG bei Kindern und noch in Ausbildung stehenden Jugendlichen während des für die Beendigung der Ausbildung üblichen Zeitraumes zumindest indirekt an das verpönte Merkmal der Abstammung an. Gleich wie bei der wegen ihrer Behinderung sozialhilfeabhängigen, abgewiesenen Bürgerrechtsbewerberin ist letztlich nicht das Merkmal der Sozialhilfeabhängigkeit (die sehr verschiedene Ursachen aufweisen kann und deshalb nicht unter Art. 8 Abs. 2 BV fällt [BGE 135 I 49 E. 5; kritisch dazu Hangartner, 508]) zentral, sondern der Umstand, dass die Sozialhilfeabhängigkeit wegen eines verpönten Merkmals besteht. Dies erweckt den Verdacht der unzulässigen Differenzierung, und diese ungleiche Behandlung bedarf einer qualifizierten Rechtfertigung. 3. Das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Nichteinbürgerung der Beschwerdeführerin besteht darin, nicht für die von dieser in Anspruch genommene Sozialhilfe aufkommen zu müssen. Die Beschwerdeführerin hat eine Berufslehre angefangen, und es ist deshalb davon auszugehen, dass ihre berufliche Integration erfolgreich verläuft. Somit beschränkt sich die Belastung der Gemeinde im Falle der Einbürgerung von vornherein auf einen beschränkten Zeitraum, nämlich bis zum Ende der Berufsausbildung, wobei der ansteigende Lehrlingslohn kontinuierlich zur Entlastung beiträgt. Eine Einbürgerung wirkt sich erfahrungsgemäss weiter positiv auf die beruflichen Perspektiven aus. Zudem handelt es sich um eine berufliche Grundausbildung, wofür die Beschwerdeführerin stipendienberechtigt ist (vgl. § 8 Abs. 1 lit. c der Stipendienverordnung vom 15. September 2004 [LS 416.1]). Damit ist keine lange und/oder intensive Belastung absehbar. Das öffentliche Interesse der Gemeinde ist als gering zu veranschlagen und vermag die Ungleichbehandlung in Bezug auf die Einbürgerung und damit den Zugang zu einem zentralen Status und (mit Erreichen des politischen Mündigkeitsalters) auch zum Stimm- und Wahlrecht aufgrund der familiären Abstammung nicht zu rechtfertigen. Die Verweigerung der Einbürgerung der Beschwerdeführerin erweist sich damit als diskriminierend.
Für
richtiges Protokoll,
|