{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "29.04.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00111_29-04-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208551&W10_KEY=4467127&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "335f43fc4c121e1b9f9b4dcb6fe23f6f"}, "Num": [" VB.2009.00111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.29.0  VB.2009.00111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.29.0  VB.2009.00111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.29.0  VB.2009.00111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung Einb\u00fcrgerung | Der Beschwerdef\u00fchrerin (geb. 1990) wurde die Einb\u00fcrgerung mangels wirtschaftlicher Selbsterhaltungsf\u00e4higkeit verweigert. Die Eltern der Beschwerdef\u00fchrerin werden durch die Asylf\u00fcrsorge unterst\u00fctzt. Die Beschwerdef\u00fchrerin hat im August 2008 eine Lehre als Detailhandelsfachfrau begonnen. Vor Verwaltungsgericht verlangt sie, der zust\u00e4ndige Gemeinderat sei anzuweisen, sie ins B\u00fcrgerrecht aufzunehmen. Ferner beantragt sie die Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zusprechung einer Parteientsch\u00e4digung.  Da die Beschwerdef\u00fchrerin eine nicht in der Schweiz geborene Ausl\u00e4nderin zwischen 16 und 25 Jahren ist und w\u00e4hrend rund acht Jahren den Volksschulunterricht in der Schweiz besuchte, hat sie grunds\u00e4tzlich Anspruch auf Erteilung des Gemeindeb\u00fcrgerrechts. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten (E. 1). Die Einb\u00fcrgerungsvoraussetzung der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsf\u00e4higkeit begr\u00fcndet keine Diskriminierung F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngiger (E. 2.2.2). Sie kann mit Blick auf das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot grunds\u00e4tzlich durch das finanzielle Interesse der f\u00fcrsorgepflichtigen Gemeinde oder des Kantons gerechtfertigt werden (E. 2.2.3). Die Ber\u00fccksichtigung der wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse der Eltern verst\u00f6sst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, soweit diese Verh\u00e4ltnisse in analogen Verh\u00e4ltnissen bei anderen Jugendlichen gleichermassen herangezogen werden (E. 2.2.4). Das Erfordernis der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsf\u00e4higkeit begr\u00fcndet vorliegend weder eine Diskriminierung der Beschwerdef\u00fchrerin noch einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot (E. 4.1). Mit Blick auf die F\u00fcrsorgeleistungen, welche die Familie der Beschwerdef\u00fchrerin bezieht, und auf deren Lehrlingslohn ist die wirtschaftliche Selbsterhaltungsf\u00e4higkeit zu verneinen (E. 4.3). Die Ablehnung der Einb\u00fcrgerung ist deshalb zu best\u00e4tigen und die Beschwerde abzuweisen. Gutheissung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:00", "Checksum": "370e6eb50339acfd0aacd8fb0cfabe52"}