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VB.2009.00112
Entscheid
der 3. Kammer
vom 20. Mai 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Kaspar Plüss.
In Sachen
1. A, 2. B, beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Hundehaltung, hat sich ergeben: I. A. A ist im Besitz eines Diploms aus dem Staat D als Tierpfleger für Kleintiere und Pferde. 2001 erteilten ihm die Zürcher Behörden eine Bewilligung für die gewerbsmässige Haltung von Hunden und diversen weiteren Heimtieren. Bis Februar 2008 hielten A, seine Lebenspartnerin B und die 13-jährige gemeinsame Tochter E auf einer Liegenschaft in F zahlreiche Hunde. Darunter befanden sich auch einige Zuchttiere, die an mehreren Hundeausstellungen Auszeichnungen gewannen. Tagsüber wurden die Hunde von B gepflegt, da A einer auswärtigen Arbeit nachging. B. Am 19. Februar 2008 ersuchte die Gemeindepolizei G das Veterinäramt des Kantons Zürich, auf der Liegenschaft von A und B eine unangemeldete Kontrolle durchzuführen, da der Verdacht auf mangelhafte Tierhaltung und Hundezucht bestehe. Am 8. April 2008 führte das Veterinäramt zusammen mit dem zuständigen Bezirkstierarzt und Vertretern der Kantonspolizei eine Kontrolle vor Ort durch und fand innerhalb und ausserhalb der Liegenschaft insgesamt 80 Hunde, eine Ratte und ein Streifenhörnchen. Zwei Hunde wurden aus Sicherheits- und Tierschutzgründen sofort euthanasiert. Alle übrigen Tiere wurden aufgrund der ungenügenden hygienischen Verhältnisse im Innen- und Aussenbereich der Liegenschaft vorsorglich beschlagnahmt. Gemäss den tierärztlichen Befunden waren die meisten Hunde krass vernachlässigt worden und befanden sich in einem massiv verwahrlosten Zustand. Ferner wurde in Bezug auf mehrere Tiere eine unerlaubte Haltung im Dunkeln oder auf zu kleinen Flächen festgestellt. Wenige Tage nach der Beschlagnahmung starben zwei weitere Hunde, und ein drittes Tier musste euthanasiert werden. Am 9. April 2008 teilte A, auf den 36 der 80 Tiere registriert waren, dem Veterinäramt die Namen von 16 Hunden mit, die er zu behalten wünsche. Ferner bezeichnete H, die im Kanton I wohnhafte Mutter von B, in einem Schreiben vom 14. April 2008 14 Hunde, die ihr gehörten und auf die sie nicht verzichten wolle. C. Am 19. Mai 2008 verfügte das Veterinäramt gegenüber A und B aufgrund der festgestellten massiven Tierschutzmängel ein Hundezuchtverbot, eine Beschränkung auf die Haltung von maximal zwei Tieren pro erwachsene Person, die definitive Beschlagnahmung der Hunde (abgesehen von den vier herauszugebenden Tieren) sowie die Herausgabe der Ratte und des Streifenhörnchens. Das Amt hielt ferner fest, dass über jene 14 Hunde, deren Herausgabe H verlangt habe, in einem separaten Verfahren entschieden werde. Am 20. bzw. 25. Juni 2008 gab das Veterinäramt A und B vier Schwarze Terrier (J, K, L, M), die Ratte und das Streifenhörnchen zurück. Am 5. November 2008 verstarb nach einer Notoperation ein weiterer der beschlagnahmten Hunde. II. Am 29. Januar 2009 wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich einen gegen die Anordnungen des Veterinäramtes vom 19. Mai 2008 gerichteten Rekurs von A und B ab. Ergänzend hielt die Gesundheitsdirektion fest, dass die verfügten Tierhaltemassnahmen sowie das Züchtungsverbot in der ganzen Schweiz Geltung hätten. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. III. Am 2. März 2009 erhoben A und B beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 29. Januar 2009. Sie beantragten die Aufhebung der angeordneten Halte- und Zuchtverbote, die Zulassung der Haltung von insgesamt zehn Hunden, die Herausgabe von sechs beschlagnahmten Hunden (N, O, P, Q, R, S), die Erklärung, dass die Mitbesitzer dreier beschlagnahmter Tiere (T, U, V) zu deren direkter Abholung berechtigt seien, sowie die Überwälzung der Rekurskosten auf die Staatskasse (alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen). In prozessualer Hinsicht verlangten die Beschwerdeführenden die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Einvernahme diverser Zeugen sowie die Durchführung eines Augenscheins auf ihrer Liegenschaft in F. Mit Schreiben vom 24. März 2009 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Das Veterinäramt beantragte im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 2. April 2009 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und wies ergänzend auf mehrere bei den Akten liegende Dokumente hin. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Nicht einzugehen ist auf die Rüge der Beschwerdeführenden, die beschlagnahmten Hunde seien nicht mit der nötigen Sorgfalt gepflegt worden, sodass sich die vier im Juni 2008 zurückgegebenen Hunde in einem schlechten Zustand befunden hätten und ein beschlagnahmtes Tier im November 2008 verstorben sei. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Vorbringen nicht zuständig, denn es hat gegenüber den Verwaltungsbehörden keine Aufsichtsfunktion (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 VRG N. 16) und entscheidet auch nicht über allfällige Schadenersatzansprüche Privater gegen den Staat (§ 2 VRG). 1.3 Weil hiermit ein Entscheid in der Sache gefällt wird, erweist sich das Begehren der Beschwerdeführenden auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos. 2. 2.1 Am 1. September 2008 sind das neue Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) sowie die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) in Kraft getreten. Der vorliegend massgebende Sachverhalt hat sich jedoch vor dem 1. September 2008 ereignet, weshalb das bis am 31. August 2008 geltende Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (aTSchG; AS 1981 562 ff.) und die ebenso lange geltende Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (aTSchV; AS 1981 572 ff.) anzuwenden sind. 2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 aTSchG (= Art. 4 Abs. 1 lit. a TSchG) sind Tiere so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird. Wer mit Tieren umgeht, hat, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für deren Wohlbefinden zu sorgen (Art. 2 Abs. 2 aTSchG = Art. 4 Abs. 1 lit. b TSchG). Wer ein Tier hält oder betreut, muss es angemessen nähren, pflegen und ihm soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 3 Abs. 1 aTSchG = Art. 6 Abs. 1 TSchG). Fütterung, Pflege und Unterkunft sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 1 Abs. 1 und 2 aTSchV = Art. 3 Abs. 3 TSchV). Die Behörde schreitet unverzüglich ein, wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig, lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 25 Abs. 1 aTSchG = Art. 24 Abs. 1 TSchG). Ein Hundehaltungsverbot wird gemäss Art. 24 aTSchG (= Art. 23 Abs. 1 TSchG) dann angeordnet, wenn der Betroffene wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung bestraft worden ist oder wenn er unfähig ist, ein Tier zu halten. Unfähigkeit der Tierhaltung ist gegeben, wenn sich der Halter nicht an die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes zu halten vermag (BGr, 12. Oktober 2007, 2C_79/2007, E. 4.2.2, www.bger.ch). 3. 3.1 Die Gesundheitsdirektion war zum Schluss gekommen, dass die vom Veterinäramt gegenüber den Beschwerdeführenden verfügten Zuchtverbots- und Haltebeschränkungsmassnahmen nicht zu beanstanden seien. Diese Anordnungen seien zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der beschlagnahmten Hunde erforderlich. Nur so könnten ein unkontrolliertes Züchten und ein erneuter Auswuchs des Hundebestandes der Beschwerdeführenden verhindert werden. Der Ablauf der Ereignisse zeige, dass die Beschwerdeführenden keine Gewähr für eine tierschutzgerechte gewerbsmässige Hundehaltung bieten könnten. Sie seien mit der Hundehaltung immer wieder überfordert gewesen und hätten keine ausreichende Betreuung und Pflege der Tiere garantieren können. Im Rahmen der am 8. April 2008 durchgeführten unangekündigten Kontrolle auf der Liegenschaft der Beschwerdeführenden habe sich gezeigt, dass die überwiegende Mehrheit der Tiere massiv vernachlässigt worden sei und sich in einem ausgeprägt verwahrlosten Zustand befunden habe. Einzig die Ausstellungshunde hätten sich am Kontrolltag in einem guten und gepflegten Zustand befunden. Aufgrund der objektiven tierärztlichen Befunde sei erstellt, dass den Beschwerdeführenden gravierende tierschutzrechtliche Verletzungen vorzuwerfen seien im Zusammenhang mit der Haltung, Fütterung, Pflege und Unterkunft der Hunde. In Anbetracht der Vorgeschichte sei davon auszugehen, dass am 8. April 2008 nicht eine einmalige, vorübergehende Ausnahmesituation vorgelegen habe, sondern dass die Beschwerdeführenden mit der Hundehaltung dauerhaft überfordert gewesen seien. Gegenüber der Beschwerdeführerin 2 hätten die St. Galler Behörden bereits 1995 eine Beschränkung der Hundehaltung auf maximal zwei Tiere verfügt, und seither hätten die Tierschutzvollzugsbehörden zweier Kantone mehrfach wegen Vernachlässigung und Verwahrlosung von Tieren einschreiten und teilweise auch Strafbefehle erteilen müssen. Der Beschwerdeführer 1 trage dabei eine Mitverantwortung, denn er habe regelmässig versichert, Eigentümer der Tiere zu sein und als Inhaber eines Tierpflegerdiploms und einer Bewilligung zur gewerbsmässigen Tierhaltung eine tierschutzgerechte Hundehaltung zu gewährleisten. Weil er die Betreuung der Tiere jeweils trotzdem der überforderten Beschwerdeführerin 2 überlassen habe, habe er seine Instruktions- und Aufsichtsfunktion nicht wahrgenommen. Aufgrund der in den letzten Jahren immer wieder erfolgten Verwarnungen hätten die Beschwerdeführenden die tierschutzrechtlichen Mängel und die drohenden Konsequenzen gekannt. Dass sie ihr Verhalten trotzdem nicht geändert hätten, indiziere mangelndes Verantwortungsbewusstsein und fehlende Einsicht. Unter diesen Umständen erwiesen sich das angeordnete Zuchtverbot, die Beschränkung auf das Halten von maximal vier Hunden und die definitive Beschlagnahmung der übrigen Tiere als mildeste Massnahme, um Überforderungssituationen künftig zu verhindern und eine gesetzeskonforme Tierhaltung zu gewährleisten. Die privaten Interessen der Beschwerdeführenden seien aufgrund der weiterhin zulässigen Haltung von vier Hunden angemessen berücksichtigt worden. Der Antrag der Beschwerdeführenden auf Haltung von maximal zehn Hunden bzw. auf Herausgabe weiterer sechs Hunde sei demnach abzuweisen. Ebenso wenig sei dem Begehren der Beschwerdeführenden auf Herausgabe dreier Hunde an angebliche Miteigentümer zu folgen: Zum einen seien keine Anzeichen für Fremdbesitz ersichtlich, zumal sich bei den Behörden keine Miteigentümer gemeldet hätten und in der Heimtierdatenbank ANIS keine entsprechenden Registrierungen verzeichnet seien. Zum anderen richteten sich tierschutzrechtliche Massnahmen stets gegen die verantwortlichen Halter und würden unabhängig von den zivilen Eigentumsverhältnissen angeordnet. 3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das angeordnete Zuchtverbot sowie die Beschränkung auf das Halten von maximal vier Hunden seien unverhältnismässig. Die Beschwerdeführenden seien durchaus in der Lage, zehn Hunde auf tiergerechte Weise zu Zuchtzwecken zu halten, zumal auch die Behörden ihre Hundehaltetauglichkeit in Bezug auf vier Tiere anerkannt hätten. Beleg für die korrekte Hundehaltung der Beschwerdeführenden seien zum einen die zahlreichen Preise, die mehrere Tiere an Ausstellungen gewonnen hätten. Zum anderen würden die als Zeugen angerufenen Personen bestätigen, dass die Beschwerdeführenden Tierschutzanliegen stets sehr ernst genommen hätten. Im Rahmen eines Augenscheins werde sich ferner erweisen, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführenden dank kürzlich erfolgten baulichen Massnahmen ohne Weiteres für die Haltung und Unterbringung von zehn Hunden geeignet sei. Die Behörden hätten die am 8. April 2008 auf der Liegenschaft vorgefundene Situation überbewertet und daraus unzulässige und pauschalisierende Schlüsse gezogen. Am Tag der Kontrolle hätten zwar effektiv inakzeptable Zustände geherrscht. Dabei habe es sich jedoch nicht um einen Dauerzustand gehandelt, sondern um eine einmalige Ausnahmesituation, die mit der Akkumulation unglücklicher Umstände zu erklären sei: a) Die Beschwerdeführenden hätten damals mehrere Ferienhunde gehalten, b) die Liegenschaft sei gerade umgebaut worden, c) die Hunde hätten aufgrund der nasskalten Witterung nicht im Freien untergebracht werden können und d) die Beschwerdeführerin 2 sei gesundheitlich angeschlagen gewesen. Die Beschwerdeführenden hätten aus ihren Fehlern gelernt und beharrten deshalb nicht auf die Herausgabe sämtlicher beschlagnahmter Tiere, sondern bloss auf die Rückgabe jener sechs Tiere, an denen ihnen besonders viel liege und deren Absenz sie stark belaste. Zu bemängeln sei ferner, dass die Vorinstanz in Bezug auf die beiden Beschwerdeführenden die gleichen Massnahmen angeordnet habe, statt zu differenzieren. Insbesondere hätte berücksichtigt werden müssen, dass gegenüber dem Beschwerdeführer 1 in der Vergangenheit nie tierschutzrechtlich relevante Vorwürfe erhoben worden seien. Im Übrigen sei der angefochtene Entscheid auch in Bezug auf Sachverhaltsfeststellungen fehlerhaft. Falsch seien insbesondere die Angaben, dass diverse Hunde Flöhe und Läuse gehabt hätten, mager gewesen seien, gelahmt hätten oder im Dunklen gehalten worden seien. Ausserdem habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sich zum Zeitpunkt der Beschlagnahmung zahlreiche Tiere in gutem und gepflegtem Zustand befunden hätten, worauf auch die kurz zuvor gewonnenen Ausstellungspreise hindeuteten. 4. 4.1 Zu prüfen ist zunächst die Rüge der Beschwerdeführenden, der Sachverhalt sei in Bezug auf die Schilderung der am Kontrolltag vorgefundenen Verhältnisse unrichtig festgestellt worden. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts auf Berichte mehrerer bei der Kontrolle anwesender Personen, detaillierte tierärztliche Befunde sowie eine umfassende Fotodokumentation abgestellt hat. Das Veterinäramt führte in der Verfügung vom 19. Mai 2008 aus, am Kontrolltag hätten innerhalb und ausserhalb des Hauses der Beschwerdeführenden katastrophale hygienische Verhältnisse geherrscht. Es habe massiv nach Urin und Kot gestunken; die Böden, Wände und Fenster seien stark verschmutzt gewesen, und überall habe sich Abfall und anderes Material gestapelt. Zahlreiche Hunde seien massiv verwahrlost gewesen, hätten nicht genügend Auslauf gehabt oder hätten nicht die nötige tierärztliche Behandlung erhalten. Einige Tiere seien im Dunkeln gehalten worden oder auf Flächen, die den Mindestanforderungen gemäss Anhang 1 Tab. 15 aTSchV (Boxenhaltung) nicht genügten. Aus den tierärztlichen Befunden ergibt sich, dass sich am Kontrolltag ein Grossteil der Tiere in einem schlechten Pflegezustand befand; unter anderem waren die Hunde stark verfilzt, wiesen Schuppenbildung auf, waren von Läusen, Flöhen und Pilzen befallen, hatten Ohrmilben oder waren extrem abgemagert. Die Beschreibungen der am Kontrolltag vorgefundenen Verhältnisse, insbesondere des Zustands der Tiere sowie der Platz- und Lichtverhältnisse, beruhen auf Einschätzungen von Fachpersonen und stützen sich auf umfassende Abklärungen. Die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführenden vermögen die Objektivität dieser Darstellungen, die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegen, nicht in Zweifel zu ziehen. Demnach sind der Vorinstanz bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts keine Fehler vorzuwerfen. 4.2 Die Beschwerdeführenden räumen selber ein, dass die am Kontrolltag auf ihrer Liegenschaft herrschenden Verhältnisse nicht akzeptabel gewesen seien (Beschwerdeschrift S. 9). Sie machen indessen geltend, dass es sich um eine einmalige, überforderungsbedingte Ausnahme gehandelt habe, aus der nicht auf dauerhafte Missstände geschlossen werden dürfe. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführenden wirkt angesichts der in den letzten 15 Jahren immer wieder erhobenen tierschutzrechtlichen Beanstandungen wenig glaubhaft. Erstellt sind insbesondere folgende Vorkommnisse: · 1995 beschlagnahmte das Veterinäramt des Kantons I sieben Tiere der Beschwerdeführerin 2 und verfügte ein Hundehalte- und -betreuungsverbot bis auf zwei Schäferhunde; · am 21. Mai 1996 erliess das Bezirksamt W einen Strafbefehl wegen mangelhafter Hundehaltung und Missachtung des Hundehalteverbotes; die Beschwerdeführerin 2 wurde zu 10 Tagen Haft (bedingt) und 300 Franken Busse verurteilt; · am 29. Juni 1999 erliess das Statthalteramt des Bezirks Z gegen die Beschwerdeführerin 2 eine Strafverfügung wegen nicht angemessener Fütterung der Pferde und verfügte eine Busse über Fr. 1'500.-; · am 22. September 2000 stellte das Veterinäramt des Kantons Zürich auf der Liegenschaft der Beschwerdeführenden mangelhafte hygienische Verhältnisse betreffend Hundehaltung fest; · am 21. Februar 2003 stellte das Veterinäramt des Kantons Zürich bei einer Kontrolle auf der Liegenschaft der Beschwerdeführenden diverse Verstösse gegen das Tierschutzrecht fest, insbesondere wegen mangelhafter Hufpflege, ungenügender Fütterung mit Raufutter und ungenügendem Entfernen des Mistes. Angesichts dieser unbestrittenen und über lange Zeit hinweg erhobenen Vorwürfe durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass es sich bei der am Kontrolltag angetroffenen Situation nicht um einen Ausnahmezustand handelte, sondern dass zahlreiche Tiere der Beschwerdeführenden dauerhaft vernachlässigt wurden. Den Beschwerdeführenden, die eine einmalige Akkumulation unglücklicher Zufälle geltend machen, ist demnach nicht zu folgen. Anzumerken ist, dass die von den Beschwerdeführenden angeführten Erklärungsgründe (Halten von Ferienhunden; Umbau der Liegenschaft; schlechte Witterung; gesundheitliche Probleme) ohnehin weder eine einmalige noch eine dauerhafte Überforderungssituation zu rechtfertigen vermögen. Die Beschwerdeführenden hätten ihren Betrieb vielmehr so organisieren müssen, dass eine tierschutzkonforme Hundehaltung jederzeit gewährleistet gewesen wäre. 4.3 Aus den wiederholten tierschutzrechtlichen Verstössen in der Vergangenheit (E. 4.2) und den am Kontrolltag vorgefundenen Missständen (E. 4.1) schloss die Vorinstanz zu Recht auf eine dauerhafte starke Vernachlässigung eines Grossteils der Hunde der Beschwerdeführenden. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen: Dass einzelne Tiere Ausstellungspreise gewannen, steht nicht im Widerspruch dazu, dass eine grosse Zahl von Hunden während längerer Zeit auf nicht tierschutzkonforme Weise gehalten wurde. Auch aus den zwei eingereichten Schreiben befreundeter Personen, die den Beschwerdeführenden und ihrer Tochter ein tierschutzkonformes Verhalten attestieren (Beschwerdebeilagen 4 und 5), können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten: Der Beweiswert dieser im Februar 2009 verfassten Schreiben ist in Anbetracht der in zahlreichen Fällen nachgewiesenen tierschutzrechtlichen Mängel gering, zumal die Verfasser dieser Schreiben mit den Beschwerdeführenden offenbar nur sporadisch Kontakt pflegten und nicht anzunehmen ist, dass sie über detaillierte Kenntnisse der tierschutzrechtlich relevanten Verhältnisse auf der Liegenschaft der Beschwerdeführenden verfügten. Vor dem Hintergrund des vorliegend erstellten Sachverhalts kann ferner auch auf die von den Beschwerdeführenden beantragte Befragung weiterer Zeugen verzichtet werden. Die Zeugenaussagen vermöchten nichts daran zu ändern, dass in zahlreichen Fällen erstellt ist, dass die Beschwerdeführenden ihre Hunde nicht auf tierschutzkonforme Weise gehalten haben. Somit ist nicht zu erwarten, dass die Abnahme weiterer Beweise zu einem anderen Beweisergebnis führen würde (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3). 4.4 Demnach ist erstellt, dass zahlreiche Hunde der Beschwerdeführenden während längerer Zeit stark vernachlässigt wurden, was gemäss Art. 25 Abs. 1 aTSchG ein unverzügliches behördliches Einschreiten erforderlich machte. Die Beschwerdeführenden haben wiederholt gegen Art. 3 Abs. 1 aTSchG verstossen, indem sie einem Grossteil der Tiere nicht die nötige Pflege zukommen liessen. Gestützt auf Art. 24 aTSchG waren die Tierschutzbehörden deshalb dazu befugt, den Beschwerdeführenden das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu verbieten. 4.5 Die Beschwerdeführenden machen freilich geltend, die vom Veterinäramt angeordneten Massnahmen seien unverhältnismässig: Da die Beschwerdeführenden aus vergangenen Fehlern gelernt hätten, seien sie heute durchaus in der Lage, zehn Hunde zu halten und mit ihnen Zucht zu betreiben. Dagegen ist allerdings einzuwenden, dass die Beschwerdeführenden während der letzten 15 Jahre regelmässig auf tierschutzrechtliche Mängel aufmerksam gemacht und immer wieder mit gravierenden, teilweise auch strafrechtlich relevanten Vorwürfen konfrontiert wurden, ohne dass dies einen Wandel ihres Verhaltens bewirkt hätte. Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass sie künftig eine grössere Anzahl Hunde artgerecht zu halten und mit ihnen auf tierschutzkonforme Weise Zucht zu betreiben vermögen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden ihre Liegenschaft inzwischen umgebaut haben, lässt keine Änderung ihres Verhaltens erwarten, weshalb sich die Durchführung eines Augenscheins erübrigt. Die angeordneten Massnahmen erweisen sich als geeignet und erforderlich, um das im öffentlichen Interesse stehende Ziel einer tierschutzkonformen Hundehaltung zu erreichen und drohenden tierschutzwidrigen Zuständen zuvorzukommen. Indem die Vorinstanz die Haltung von maximal vier Hunden weiterhin zuliess, berücksichtigte sie die privaten (wirtschaftlichen und persönlichen) Interessen der Beschwerdeführenden in angemessener Weise und trug ausserdem dem Umstand Rechnung, dass sich am Kontrolltag einzelne Hunde – die Ausstellungstiere – in gepflegten Zustand befanden. Die von den Beschwerdeführenden beantragte Anordnung milderer Massnahmen ist nicht in gleicher Weise geeignet, die im öffentlichen Interesse stehenden Ziele zu erreichen: Die Aufhebung des Zuchtverbots und die Zulassung der Haltung von maximal zehn Hunden wären mit dem erheblichen Risiko einer nicht gesetzeskonformen Tierhaltung sowie einer unkontrollierten Hundezucht verbunden. Im Rahmen der auf Rechtskontrolle beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (§ 50 VRG) sind die angeordneten Massnahmen demnach als verhältnismässig zu beurteilen. 4.6 Die Beschwerdeführenden rügen sodann, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Differenzierung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 vorgenommen. Aus den Akten geht zwar hervor, dass sich die in der Vergangenheit erhobenen Vorwürfe mehrheitlich gegen die Beschwerdeführerin 2 richteten (vgl. E. 4.2). Daraus kann der Beschwerdeführer 1 indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr trägt der Beschwerdeführer 1 eine Mitverantwortung sowohl für die früheren als auch für die am Kontrolltag festgestellten tierschutzrechtlichen Missstände. Zum einen überliess der Beschwerdeführer 1 die Betreuung der Tiere stets weitgehend der überforderten Beschwerdeführerin 2 und unternahm keine Anstrengungen, um eine tierschutzkonforme Hundehaltung herbeizuführen; dies, obwohl er als Inhaber eines Tierpflegerdiploms und einer Bewilligung zur gewerbsmässigen Tierhaltung die tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Hundehaltung kennen musste. Zum anderen sind in der Datenbank ANIS 36 Tiere auf den Namen des Beschwerdeführers 1 registriert. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass gegenüber dem Beschwerdeführer 1 die gleichen Massnahmen angeordnet wurden wie gegenüber der Beschwerdeführerin 2. 4.7 Schliesslich beantragen die Beschwerdeführenden, die Mitbesitzerinnen der beschlagnahmten Hunde T, U und V seien für berechtigt zu erklären, ihre Tiere abzuholen. Die Vorinstanz wendet allerdings zu Recht ein, dass kein Fremdbesitz an den betreffenden Hunden nachgewiesen wurde. Die angeblichen Miteigentümerinnen – gemäss Rekursschrift soll es sich um X und Y handeln (Beschwerdebeilage 3, S. 13) – haben sich bei den Behörden bisher nicht gemeldet. Sie sind in der Datenbank ANIS denn auch nicht eingetragen. Vielmehr sind die betreffenden Hunde auf den Namen des Beschwerdeführers 1 bzw. auf jenen der Tochter registriert. Mit Schreiben vom 9. April 2008 haben die Beschwerdeführenden auf die Herausgabe dieser Hunde verzichtet. Das Begehren ist demnach abzuweisen. 5. Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Die Vorinstanz hat den Rekurs somit zu Recht abgewiesen. Dem Antrag der Beschwerdeführenden, die auferlegten Rekurskosten in der Höhe von Fr. 1'200.- seien auf die Staatskasse zu nehmen, ist demnach nicht zu folgen (vgl. § 13 Abs. 2 VRG). 6. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung füreinander auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |