{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-05-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00112_2009-05-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208619&W10_KEY=13823278&nTrefferzeile=29&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c2623c6bb32a05b0dcf12fa9b72df133"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.05.2009  VB.2009.00112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.05.2009  VB.2009.00112"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.05.2009  VB.2009.00112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hundehaltung | Anordung eines Hundezuchtverbots und einer Haltebeschr\u00e4nkungsmassnahme Die zwei Beschwerdef\u00fchrenden hielten auf ihrer Liegenschaft 80 Hunde. Nach Durchf\u00fchrung einer unangemeldeten Kontrolle vor Ort beschlagnahmte das Veterin\u00e4ramt s\u00e4mtliche Tiere und verf\u00fcgte in der Folge ein Hundezuchtverbot sowie die Beschr\u00e4nkung der Haltung auf maximal 4 Tiere. Vor Verwaltungsgericht beantragen die Beschwerdef\u00fchrenden die Aufhebung des Zuchtverbots sowie die Zulassung der Haltung von 10 Hunden. Das Verwaltungsgericht ist nicht zust\u00e4ndig zur Pr\u00fcfung des Vorwurfs, die Hunde seien w\u00e4hrend der Beschlagnahmungszeit nicht mit der n\u00f6tigen Sorgfalt gepflegt worden (E. 1.2). Die R\u00fcge des unrichtig festgestellten Sachverhalts ist unbegr\u00fcndet, denn die Darstellung der am Kontrolltag vorgefundenen Verh\u00e4ltnisse beruht auf umfassenden Abkl\u00e4rungen und Einsch\u00e4tzungen mehrerer Fachpersonen (E. 4.1). W\u00e4hrend den letzten 15 Jahren wurden immer wieder - teilweise auch strafrechtlich relevante - M\u00e4ngel bei der Tierhaltung der Beschwerdef\u00fchrenden festgestellt (E. 4.2). Deshalb kann der Behauptung der Beschwerdef\u00fchrenden nicht gefolgt werden, am Kontrolltag habe eine einmalige \u00dcberforderungssituation vorgelegen. Vielmehr ist von einer dauerhaften starken Vernachl\u00e4ssigung eines Grossteils der Hunde auszugehen (E. 4.3), was die Anordnung tierschutzrechtlicher Massnahmen rechtfertigte (E. 4.4). Die verf\u00fcgten Massnahmen erweisen sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, weil nicht anzunehmen ist, dass die Beschwerdef\u00fchrenden ihr Verhalten k\u00fcnftig korrigieren werden, und da ihre privaten Interessen in angemessener Weise ber\u00fccksichtigt wurden (E. 4.5). Beide Beschwerdef\u00fchrenden tragen eine Mitverantwortung f\u00fcr die festgestellten tierschutzrechtlichen M\u00e4ngel (E. 4.6). Der Antrag auf Herausgabe von drei Hunden an angebliche Miteigent\u00fcmerinnen ist abzuweisen, da kein Fremdbesitz nachgewiesen wurde (E. 4.7). Die vorinstanzliche Verteilung der Verfahrenskosten ist nicht zu beanstanden (E. 5). Abweisung der Beschwerde (E. 6)"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:54:36", "Checksum": "2dd279c3e7ecf31bd25a417fa17f92d5"}