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Geschäftsnummer: VB.2009.00115  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.05.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein die Einstellung der wirtschaftlichen Unterstützung. Rückweisungsentscheide sind nur dann anfechtbar, wenn die Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung besteht, was vorliegend nicht der Fall ist (E. 1.2).
Auch ohne ausdrückliche Erwähnung in § 24a SHG kann sich die Leistungseinstellung rechtfertigen, wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken (E. 2.2).
Wird wie vorliegend ein Ermittlungsbericht erstellt, muss dieser den Beteiligten bereits im Verfügungsverfahren unaufgefordert zur Stellungnahme vorgelegt werden (E. 3.2). Dies unterliess die Beschwerdegegnerin. Der Bezirksrat stellte den Ermittlungsbericht und dessen Nachtrag der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu, was zur Heilung der Gehörsverletzung führte (E. 3.3).
Die Beschwerdeführerin war weder bei Beginn der wirtschaftlichen Unterstützung noch zum Zeitpunkt der Einstellung der Unterstützungsleistungen bedürftig. Die Voraussetzungen für die Einstellung der Unterstützungsleistungen waren daher erfüllt (E. 4.4).
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (E. 5).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
EINSTELLUNG
ERMITTLUNGSBERICHT
HEILUNG
MITTELLOSIGKEIT
MITWIRKUNGSPFLICHT
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
SOZIALHILFE
SOZIALHILFERECHT
STELLUNGNAHME
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 24a Abs. I SHG
§ 7 Abs. II VRG
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
§ 48 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00115

 

 

Entscheid

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 20. Mai 2009

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.  

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,
vertreten durch Stadt Zürich Support Sozialdepartement, Recht,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

Ab Dezember 2004 bezog die vom Ehemann getrennt lebende A wirtschaftliche Hilfe von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich für sich und ihren Sohn. Am 5. Januar 2006 erfolgte die Scheidung. Aufgrund eines Ermittlungsberichts vom 5. Dezember 2007, wonach der Ex-Ehemann geschuldete Unterhaltsbeiträge beglichen und A im Geschäft B AG Einrichtungsgegenstände für Fr. 69'929.- sowie im Geschäft C einen Fernseher für Fr. 2'498.- erworben habe, beschloss die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich am 13. Dezember 2007 die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 15. Dezember 2007 mangels Nachweises der wirtschaftlichen Notlage. Zudem wurde A zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 55'849.70 an die Sozialen Dienste verpflichtet. Die Sozialen Dienste erhoben am 21. Dezember 2007 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen A wegen Betrugs.

II.  

Gegen den Beschluss der Einzelfallkommission vom 13. Dezember 2007 erhob A am 27. Dezember 2007 bei der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich Einsprache. Mit Beschluss vom 15. April 2008 wies diese die Einsprache hinsichtlich der Einstellung der Unterstützungsleistungen ab und bezüglich der Rückerstattungsforderung teilweise gut. Das zuständige Quartierteam wurde aufgefordert, die Rückerstattungsforderung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich gegenüber A neu zu berechnen.

III.  

Gegen den Entscheid der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission erhob A beim Bezirksrat Zürich am 30. April 2008 Rekurs und beantragte, es sei ihr weiterhin Sozialhilfe auszurichten, und die Rückerstattungsforderung sei erst nach abgeschlossener Behandlung des Rekurses neu zu berechnen. Zudem beanstandete sie diverse verfahrensrechtliche Mängel. Am 21. Mai 2008 ging ein Nachtrag zum Ermittlungsbericht vom 5. Dezember 2007 ein, wonach A in Marokko an exklusiver Lage ein Stockwerkeigentum von beträchtlichem Wert besitze. A nahm am 18. Dezember 2008 Stellung zum Ermittlungsbericht und zu dessen Nachtrag. Der Bezirksrat wies am 29. Januar 2009 den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat, und schrieb den Antrag auf vollständige Akteneinsicht als gegenstandslos geworden ab. Ebenso wurde der Antrag, die Rückweisung an das Quartierteam zur Neuberechnung habe erst nach Erledigung des Rekurses zu erfolgen, als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

IV.  

Am 2. März 2009 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom 29. Januar 2009. Zudem sei die Beweis- und Sachlage durch das Verwaltungsgericht zu prüfen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gerichtskasse und Verzicht auf einen allfälligen Kostenvorschuss.

Der Bezirksrat verzichtete mit Schreiben vom 18. März 2009 auf eine Vernehmlassung, während die Beschwerdegegnerin am 16. April 2009 Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Vorweg ist festzuhalten, dass allein die Einstellung der wirtschaftlichen Unterstützung per 15. Dezember 2007 Beschwerdegegenstand bildet, nicht aber der Rückweisungsentscheid der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission vom 13. Dezember 2007 mit der Aufforderung an das zuständige Quartierteam zur Neuberechnung der Rückerstattungsforderung gegenüber der Beschwerdeführerin (Disp.-Ziff. 1 Abs. 2 des Beschlusses vom 13. Dezember 2007). Dies aus folgenden Gründen:

Vor dem Bezirksrat hatte die Beschwerdeführerin unter anderem die Sistierung des Rückerstattungsentscheids bis zum Abschluss des Rekursverfahrens beantragt, andernfalls die vorzeitige (und überflüssige) Neuberechnung einer Vorverurteilung gleichkäme. Mit dem Rekursentscheid vom 29. Januar 2009 schrieb der Bezirksrat das Sistierungsbegehren als gegenstandslos geworden ab. Somit ist es bezüglich der Rückerstattungsfrage einstweilen beim erwähnten Rückweisungsentscheid der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission geblieben.

Vor Verwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin nun, es sei die Beweis- und Sachlage durch das Gericht zu prüfen. Damit will sie wohl auch die Prüfung und Neuberechnung der Rückerstattungsforderung ihr gegenüber durch das zuständige Quartierteam verhindern bzw. erachtet weitere Abklärungen durch dieses als obsolet. Schon zwecks Wahrung der funktionellen Zuständigkeit kann aber das Verwaltungsgericht dem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin nicht folgen, haben doch weder die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission noch der Bezirksrat materiell über die Rückerstattung befunden (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63 N. 11, § 64 N. 2). Ausserdem sind Rückweisungsentscheide nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis zu § 48 VRG nur dann anfechtbar, wenn die Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung besteht (RB 2005 Nr. 82, 2002 Nr. 20). Wie sich noch zeigen wird, kann vorliegend jedoch nicht von vornherein gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe die erhaltene Sozialhilfe nicht zurückzuerstatten. Daher besteht auch keine Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung, indem das Verwaltungsgericht etwa festhielte, die Beschwerdeführerin habe die erhaltenen Leistungen nicht zu retournieren. Vielmehr bedarf es der von der Geschäftsprüfungs- und Einzelfallkommission verlangten Abklärungen durch das Quartierteam. Auch aus diesen Gründen ist auf das betreffende Begehren der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Die Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende beispielsweise gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert. Er muss vorgängig schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1–3 und lit. b SHG, in Kraft seit 1. Januar 2008). Entsprechendes galt schon nach der alten Fassung von § 24 aSHG. Vom grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen kann ausnahmsweise und unter Berücksichtigung von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) abgewichen werden. So sind nach der neuen Fassung des Sozialhilfegesetzes die Leistungen ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert, ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind und ihm schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit bzw. zur Geltendmachung eines Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (§ 24a Abs. 1 SHG). Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, zudem könne sich auch ohne ausdrückliche Erwähnung in § 24a SHG die Leistungseinstellung rechtfertigen, wenn sich die ein Gesuch stellende bzw. Hilfe empfangende Person weigere, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken (VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00474 mit Hinweis auf VGr, 7. Februar 2008, VB.2007.00465, E. 4.2, beide unter www.vgrzh.ch; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Ziff. 2.5.2/§ 24a SHG/S. 2, Fassung vom August 2008, mit Hinweisen).

3.  

3.1 Die Verwaltungsbehörde untersucht gemäss § 7 Abs. 1 VRG den Sachverhallt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise. Die am Verfahren Beteiligten haben dabei nach § 7 Abs. 2 VRG mitzuwirken, soweit sie ein Begehren gestellt haben (lit. a) oder wenn ihnen nach gesetzlicher Vorschrift eine Auskunfts- und Mitteilungspflicht obliegt (lit. b).

3.2 Der durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt unter anderem, dass die Beteiligten bei Sachverhaltsermittlungen angehört werden. Falls wie vorliegend ein Ermittlungsbericht erstellt wird, muss dieser nach der neueren Praxis des Verwaltungsgerichts den Beteiligten bereits im Verfügungsverfahren unaufgefordert zur Stellungnahme vorgelegt werden (VGr, 23. Oktober 2008, VB.2008.00386, E. 3.1, www.vgrzh.ch).

3.3 Die Beschwerdegegnerin stellte die wirtschaftliche Hilfe ein, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ermittlungsbericht zu geben. Vor der Einspracheinstanz wurde ihr nur eine unvollständige Einsicht in den Bericht gewährt. Wie die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren zu Recht rügte, wurde dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt. Ausnahmsweise kann jedoch eine Heilung der Gehörsverletzung eintreten, wenn die unterlassene Gehörsgewährung tatsächlich unter Ausschöpfung der vollen Kognition in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie die Vorinstanz erlaubt. Die Gehörsverletzung wird im Allgemeinen mit verfahrensökonomischen Überlegungen gerechtfertigt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48).

Vorliegend stellte der Bezirksrat der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2008 den Ermittlungsbericht vom 5. Dezember 2007 inklusive Nachtrag vom 21. Mai 2008 zu und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme, welche sie denn auch wahrnahm. Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage (vgl. dazu E. 4) war es angezeigt, dass der Bezirksrat aus prozessökonomischen Gründen nach der Heilung der Gehörsverletzung selber einen materiellen Entscheid traf und nicht aufgrund der Verletzung des Gehörsanspruchs durch die Beschwerdegegnerin die Sache an diese zurückwies. Die Beschwerdeführerin rügt denn auch im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht, dass das diesbezügliche Vorgehen des Bezirksrats unrechtmässig gewesen sei.

4.  

Vorliegend ist wie erwähnt zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe gegenüber der Beschwerdeführerin per 15. Dezember 2007 mangels Nachweis der wirtschaftlichen Notlage, wie dies die Einzelfallkommission am 13. Dezember 2007 beschlossen hat, erfüllt sind.

4.1 Die im Sozialhilferecht geltende Untersuchungsmaxime (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 69) entbindet die Parteien nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Die objektive Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind daher schon aus praktischen Gründen gehalten, die ihnen nützlich scheinenden tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und entsprechende Beweisbegehren zu stellen. Dies gilt im Besonderen vor dem Verwaltungsgericht als zweite Rechtsmittelinstanz. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachen zu erforschen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1 mit Hinweisen).

4.2 Der Bezirksrat verneinte das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage der Beschwerdeführerin, gestützt auf diverse Gegebenheiten: Aus dem Ermittlungsbericht vom 5. Dezember 2008 gehe hervor, dass sie vom früheren Ehemann Zahlungen über Fr. 25'472.65 und Fr. 13'303.50 am 25. August 2005 bzw. am 16. Februar 2006 erhalten habe, was sie gegenüber den Sozialen Diensten nicht deklariert habe. Dadurch habe sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Daran ändere auch nichts, dass sie mit diesem Geld Schulden bei ihren Verwandten, welche sie während der Trennungszeit unterstützt hätten, beglichen haben soll. Schliesslich ergebe sich aus dem Bericht, dass sie am 26. November 2005 Möbel für Fr. 69'929.- sowie am 19. November 2005 einen Fernseher für Fr. 2'498.- gekauft habe. Selbst wenn davon ausgegangen werden wollte, dass sie die Möbel im Auftrag eines Bekannten namens E gekauft habe, welcher ihr dafür im November 2005 Fr. 20'000.- gegeben habe und die Möbel zufolge eines gewährten Rabatts nur Fr. 39'000.- gekostet hätten, so stelle sich die Frage, woher sie die restlichen Fr. 20'000.- sowie das Geld für den Fernseher gehabt habe. Zu beachten sei, dass die Beschwerdeführerin anlässlich eines Gesprächs vom 11. Dezember 2007 gegenüber der zuständigen Sozialarbeiterin behauptet habe, nie einen Möbelkauf bei B AG getätigt zu haben. Jemand müsse ihren Namen verwendet haben. Auch habe sie bestritten, einen Fernseher gekauft zu haben. Dies lasse sie jedenfalls nicht in einem günstigen Licht erscheinen. Weiter gehe aus dem Ermittlungsbericht hervor, dass der Vater ihres Sohnes am 27. Juni 2005 bei der Bank F ein Konto lautend auf den Namen des Sohnes eröffnet und darauf Fr. 30'000.- einbezahlt habe, obwohl der Kindsvater gemäss Unterhaltsvertrag nur über ein geringes Einkommen und kein Vermögen verfüge. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich des Gesprächs mit der Sozialarbeiterin vom 11. Dezember 2007 behauptet, von diesem Konto nichts zu wissen. Es erscheine daher als zweifelhaft, ob die mögliche Unterstützung durch den Vater seinen Umständen entsprechend ausgeschöpft werde. Zu beachten sei aber auch, dass die Beschwerdeführerin gemäss Nachtrag zum Ermittlungsbericht Eigentümerin einer Wohnung in Marokko sei. Dabei handle es sich um eine Wohnung an exklusiver Lage mit einer Fläche von über 373 m2, bestehend aus einem Flur oder einer Eingangshalle, einem Salon, einem Wohnzimmer, vier Zimmern, drei Badezimmern, zwei Toiletten, einer Küche, einer Sauna, einem Korridor, drei Balkons und einer Waschküche. Zum Zeitpunkt des Erwerbs im März 2001 habe die Wohnung einem Wert von ca. Fr. 386'000.- entsprochen. Es sei jedoch üblich, dass ein weiterer Teil des Kaufpreises als eine Art Kommission aus steuerlichen Gründen zusätzlich überreicht würde. Seit 2001 sei zudem in Marokko der Grundstückwert deutlich angestiegen. Schliesslich sei dem Ermittlungsbericht noch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 einen Mercedes gekauft und Ende September 2004 für Fr. 38'000.- wieder verkauft habe. Somit habe sie kurz vor Unterstützungsbeginn über diese Mittel verfügt. Die Beschwerdeführerin führe zwar aus, den Wagen von einem saudiarabischen Bekannten erhalten zu haben, der aus diesem Geschenk Rechte habe ableiten wollen. Das habe sie in ihrem Stolz und ihrer Ehre getroffen, weshalb sie ihm den Verkaufserlös ausgehändigt habe. Dies könne heute nicht mehr überprüft werden. Gesamthaft könne aber aus den Feststellungen im Ermittlungsbericht geschlossen werden, dass die Notlage der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen sei. Der Bericht sei nicht nur geeignet, berechtigte Zweifel an der Bedürftigkeit entstehen zu lassen. Vielmehr sei die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Notlage nicht bestehe, was sie zur sofortigen Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe berechtige. Die Beschwerdeführerin habe die erwähnten beträchtlichen Einkommens- und Vermögenswerte verschwiegen. Es müsse als Schutzbehauptung gewertet werden, wenn sie geltend mache, aus verschiedenen Gründen nicht gewusst zu haben, dass sie diese hätte deklarieren müssen. Wären alle im Ermittlungsbericht vorgebrachten Gegebenheiten lückenlos bekannt gewesen, so hätte bereits früher davon ausgegangen werden müssen, dass keine Notlage bestehe.

4.3 Die Beschwerdeführerin weist die Schlussfolgerungen des Bezirksrats zurück.

4.3.1 So bringt sie erneut vor, nach der Trennung von ihren Verwandten unterstützt worden zu sein. Nach ihrem Verständnis habe das von ihrem früheren Ehemann bezahlte Geld daher ihrem Schwager gehört, weshalb sie keinen Grund gesehen habe, dies bei der Sozialbehörde zu erwähnen. Sie habe also in gutem Glauben gehandelt. Ausserdem sei die Sozialbehörde im Besitz des Scheidungsurteils gewesen.

So oder so steht fest, dass die Beschwerdeführerin von ihrem früheren Ehemann während der Unterstützungszeit insgesamt Fr. 38'776.15 nachbezahlt erhielt. Schon aufgrund der Hinweise in den von ihr unterschriebenen Unterstützungsanträgen musste ihr unmissverständlich klar sein, dass sie die effektiv erfolgte Überweisung dieser Gelder gegenüber der Sozialbehörde hätte deklarieren müssen, erst recht, nachdem in den Antragsformularen ausdrücklich die Rubriken "Ehegattenalimente, Kinderalimente, Kinderzulagen" und "Alimentenbevorschussung, KKBB, Stipendien" aufgeführt waren. Daran ändert selbstverständlich nichts, dass die Sozialbehörde im Besitz des Scheidungsurteils war, lag es doch an der Beschwerdeführerin, über die tatsächlich erfolgten Zahlungseingänge zu informieren.

4.3.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, im Zusammenhang mit dem getätigten Möbelkauf habe der Bezirksrat rhetorisch die Frage gestellt, woher sie die fehlenden Fr. 20'000.- gehabt habe. Diese rhetorische Frage diene nur dem Zweck, völlig zu Unrecht festzustellen, dass sie über beträchtliche Geldmittel verfügen müsse. Sie habe schon früher dargelegt, dass sie zu keinem Zeitpunkt einen Betrag, und schon gar nicht einen solchen über Fr. 20'000.-, selber habe aufbringen müssen. Vielmehr habe ihr E auch dieses Geld für die Ratenzahlungen später in Marokko ausgehändigt. Zudem habe sie den Fernseher im Auftrag ihrer Schwester gekauft und mit deren Geld bezahlt. Sowohl die Sozialbehörde als auch der Bezirksrat hätten diese Tatsache durch ein Telefongespräch oder durch ein kurzes Schreiben an ihre Schwester ohne Mühe in Erfahrung bringen können. Es sei richtig, dass sie bei der Befragung vor der Sozialbehörde bestritten habe, die Möbel und den Fernseher für sich gekauft zu haben. Es habe auch ein Sprachproblem bestanden, da die Befragung in einer Mischung aus Deutsch und Französisch stattgefunden habe. Anlässlich der Befragung, welche in einem aggressiven Ton stattgefunden habe, habe sie Angst gehabt, und die ungerechtfertigten Anschuldigungen hätten sie sehr aufgeregt. Es sei möglich, dass sie versucht habe, bezüglich der Möbel darzulegen, dass sie diese für jemanden auf ihren Namen gekauft habe und sich in der Aufregung missverständlich ausgedrückt habe.

Dass die Beschwerdeführerin für den Möbelkauf von E weitere Fr. 20'000.- erhalten hat, ist nicht belegt, weshalb der Bezirksrat zu Recht die Frage aufgeworfen hat, woher die Beschwerdeführerin das Geld für den besagten Kauf hatte. Ebenso wäre es für die Beschwerdeführerin ein Leichtes gewesen, selber eine Bestätigung ihrer Schwester im Zusammenhang mit der angeblichen Kaufabwicklung des Fernsehgerätes zu beschaffen (siehe E. 4.1). Jedenfalls hatte sie in ihrer Einsprache vom 27. Dezember 2007 noch nichts davon erwähnt, das Fernsehgerät im Auftrag ihrer Schwester gekauft zu haben. Ebenso wenig hatte sie dies an der Befragung vom 11. Dezember 2007 geltend gemacht, sondern vielmehr ausgesagt, den Kauf eines Fernsehgeräts Marke Sony nie getätigt zu haben, und im Zusammenhang mit dem Möbelkauf ausgeführt, eine unbekannte Person müsse ihren Namen benutzt haben. Somit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausgeführt hat, das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin lasse sie in einem ungünstigen Licht erscheinen.

4.3.3 Hinsichtlich des auf den Namen des Sohnes vom Kindsvater eröffneten Kontos bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, im Rekursentscheid werde ihr indirekt der Vorwurf gemacht, dass sie bewusst unterlassen würde, den Vater ihres Kindes auf irgendeine Weise dazu zu bringen, Unterhalt zu zahlen.

Anlässlich der Befragung vom 11. Dezember 2007 gab die Beschwerdeführerin an, vom Konto auf den Namen ihres Sohnes nichts gewusst zu haben. In der Rekurseingabe an den Bezirksrat vom 18. Dezember 2008 führte sie aber immerhin aus, ihr Freund und Vater ihres Sohnes halte sich häufig bei ihr und dem Kind zu Besuch auf. Er habe ihr von seiner Absicht erzählt, dass er für das Kind gerne ein Konto eröffnen wolle. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin nichts über das Konto auf den Namen ihres Sohnes wusste, was allerdings als wenig glaubwürdig erscheint, so hatte sie immerhin Kenntnis davon, dass ihr Freund in der Lage war, ein Sparkonto zu eröffnen. Somit sind die Ausführungen der Vorinstanz, wonach es zweifelhaft sei, ob die mögliche Unterstützung durch den Kindsvater den Umständen entsprechend ausgeschöpft werde, nicht zu beanstanden.

4.3.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, Besitzerin einer grosszügigen Wohnung in Marokko zu sein. Sie macht aber geltend, diese Wohnung diene ihrer Alterssicherung.

Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips gilt der Grundsatz, dass die Verwertung von Liegenschaften und anderen Vermögenswerten des Hilfeempfängers Voraussetzung für die Gewährung materieller Hilfe ist. Auch besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, Grundeigentum zu erhalten. Personen, die Liegenschaften besitzen, sollen nicht besser gestellt sein als Personen, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt haben. Auf eine Verwertung ist aber zu verzichten, wenn der Immobilienbesitz (bei selbständig Erwerbenden ohne berufliche Vorsorge) einer nötigen Alterssicherung gleichkommt (SKOS-Richtlinien, Ziff. E.2.2).

Die 1974 geborene Beschwerdeführerin ist durchaus in der Lage, sich die nötige Altersvorsorge noch aufzubauen. Zudem ist sie nicht selbständig erwerbend. Somit kann ihr ohne Weiteres zugemutet werden, für die Deckung ihres Unterhalts die Wohnung in Marokko zu veräussern. Jedenfalls kann sie angesichts des erklecklichen Vermögenswerts in Form der besagten Wohnung nicht als bedürftig gelten. Anzumerken ist, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht gewusst habe, dass sie die Wohnung gegenüber der Sozialbehörde hätte deklarieren müssen, als Schutzbehauptung zu werten ist. Auf den von ihr unterzeichneten Unterstützungsanträgen figuriert denn auch die Rubrik "Liegenschaft", welche Position jeweils mit "0" deklariert wurde.

4.3.5 Ob die Beschwerdeführerin den Erlös in der Höhe von Fr. 38'000.- aus dem Verkauf des Mercedes im Jahr 2004 dem saudischen Geschäftsmann ausgehändigt hat, der ihr den Wagen vorgängig geschenkt haben soll, braucht an dieser Stelle nicht weiter abgeklärt zu werden. Immerhin war die Beschwerdeführerin aber kurz vor Beginn der wirtschaftlichen Unterstützung im Besitz von Fr. 38'000.-.

4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin allein schon aufgrund ihres Immobilienbesitzes in Marokko nicht bedürftig ist. Nachdem sie die Wohnung schon seit 2001 besitzt, war sie weder zum Beginn der wirtschaftlichen Unterstützung noch zum Zeitpunkt der Einstellung der Unterstützungsleistungen per 15. Dezember 2007 bedürftig. Aber auch aufgrund der übrigen ausgeführten Umstände, wie die nicht deklarierten nachbezahlten Unterhaltsbeiträge durch den früheren Ehemann, ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin klar zu verneinen. Somit waren die Voraussetzungen für die Einstellung der Unterstützungsleistungen gemäss Entscheid der Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 13. Dezember 2007 erfüllt. Da sich der Leistungsentscheid vom 18. Juni 2007 für die Zeit vom 13. April 2007 bis zum 12. April 2008 nachträglich als falsch erwies, kam dessen Widerruf unter Vornahme einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem privaten Interesse an der Rechtssicherheit in Betracht. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsdurchsetzung gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin, weshalb nicht zu beanstanden ist, wenn der Leistungsentscheid vom 18. Juni 2007 in dem Sinne widerrufen wurde, dass die Leistungen per 15. Dezember 2007 eingestellt wurden.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

5.  

Die Beschwerdeführerin beantragt die Übernahme der Kosten- und Entschädigungsfolge durch die Gerichtskasse, womit sie wohl um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie gegebenenfalls um Bestellung ihres Schwagers als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf ein entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Unter denselben Voraussetzungen ist ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Aufgrund der gemachten Ausführungen ist die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen. Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines Rechtsbeistands abzuweisen.

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr keine Prozessentschädigung zuzusprechen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an…