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VB.2009.00116
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 5. Mai 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A und ihr Sohn B werden seit dem 1. Juli 1995 (abgesehen von einem kurzen Unterbruch) durch die Sozialkommission E mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. In ihrem Beschluss vom 5. Februar 2008 sprach die Sozialkommission A wirtschaftliche Hilfe ab dem 1. Februar 2008 zu. Sie hielt A dazu an, sich unverzüglich im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in F zu melden, um einen allfälligen Anspruch auf Arbeitslosen-Taggelder abklären und sich eine Arbeitsstelle vermitteln zu lassen (Disp.-Ziff. 4). Daneben wurde A auferlegt, monatlich zehn schriftliche Bewerbungen vorzulegen (Disp.-Ziff. 5). Sollte sie sich nicht an die Anweisungen des Sozialsekretariats halten, werde der Grundbedarf für die Dauer von zwölf Monaten um 15 % gekürzt. Am 26. August 2008 beschloss die Sozialkommission, den Grundbedarf ab 1. Oktober 2008 für die Dauer von zwölf Monaten um 15 % zu kürzen. Gleichzeitig wurde A angewiesen, dem RAV alle angeforderten Unterlagen einzureichen und sich an sämtliche Vereinbarungen zu halten. Sie habe alle Anstrengungen zu unternehmen, um im freien Arbeitsmarkt eine berufliche Reintegration zu erlangen. Sollte sie die Vorgaben nicht erfüllen, werde die wirtschaftliche Unterstützung unverzüglich eingestellt. II. Gegen den Beschluss der Sozialkommission vom 26. August 2008 erhob A am 11. September 2008 Rekurs an den Bezirksrat G. Sie beantragte sinngemäss, dass die Kürzung des Grundbedarfs aufzuheben sei. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 9. Februar 2009 ab. III. Dagegen gelangte A am 3. März 2009 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sie beantragt, dass von der Kürzung des Grundbedarfs abzusehen sei. Der Bezirksrat verzichtete am 20. März 2009 auf Vernehmlassung, während die Beschwerdegegnerin sich innert Frist nicht vernehmen liess. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Strittig ist die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % (Fr. 220.35 pro Monat) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009. Der Streitwert liegt folglich unter Fr. 20'000.-, weshalb die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG). 2. Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die wirtschaftliche Hilfe darf gemäss § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. § 24 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. b SHG (in Kraft getreten am 1. Januar 2008) sieht vor, dass bei Missachtung solcher Auflagen und Weisungen die Leistungen angemessen zu kürzen sind, sofern auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist. 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Beschluss damit, dass der Beschwerdeführerin bereits mehrmals die Kürzung des Grundbedarfs angedroht worden sei. Mit Beschluss vom 23. August 2005 sei er während eines Jahres um 15 % gekürzt worden. Gemäss Mitteilung des RAV in F vom 22. August 2008 halte sich die Beschwerdeführerin nicht an die zwischen ihr und ihrer Betreuerin des RAV in F getroffenen Vereinbarungen. Arbeitsbemühungen reiche sie ohne Datum ein und Bewerbungen erstelle sie keine. 3.2 Der Bezirksrat führte aus, dass die Beschwerdeführerin der Auflage, sich beim RAV in F zu melden, nachgekommen sei. Ob sie einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, sei abgeklärt worden. Es sei zudem davon auszugehen, dass Arbeitsvermittlungsbemühungen unternommen worden seien. Die Tatsache, dass sie sich nicht an die Vereinbarungen zwischen ihr und ihrer Personalberaterin des RAV gehalten haben soll, könne noch nicht zu einer Kürzung der Sozialhilfeleistungen führen, da ihr eine solche Auflage erstmals mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. August 2008 gemacht worden sei. Das Schreiben der Sozialabteilung vom 14. Mai 2008 stelle keine Auflage bzw. Weisung dar, da es nicht mit einer Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei jedoch der Auflage, monatlich zehn schriftliche Bewerbungen vorzulegen, offensichtlich nicht nachgekommen. Die mangelnden Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin würden schon seit Jahren ein Problem darstellen. Insgesamt erweise sich die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für die Dauer von zwölf Monaten zwar als eher streng, aber unter den gegebenen Umständen noch als verhältnismässig. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie sich um eine Integration in den Arbeitsmarkt bemühe. Dies belege ihre aktuelle Tätigkeit an zwei Tagen pro Woche im Alters- und Pflegeheim C in D im Rahmen des Beschäftigungsprogramms Patchwork. Der Bezirksrat habe ihre besondere Situation in den Monaten April und Mai 2008 nicht berücksichtigt. Sie sei am 17. April 2008 nach Italien gereist, da ihre Mutter schwer erkrankt gewesen sei. Am 26. Mai 2008 sei ihre Mutter verstorben. Sie habe das RAV in F telefonisch über ihre bevorstehende Abreise informiert. Noch am Todestag habe sie das RAV über den Tod ihrer Mutter informiert. Den Todesschein habe sie, gleich nachdem er verfügbar gewesen sei, dem RAV direkt zugestellt. Daraus erkläre sich, dass sie in den Monaten April und Mai 2008 nicht die geforderte Anzahl Bewerbungen geschrieben habe. 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin machte der Beschwerdeführerin in ihrem Beschluss vom 5. Februar 2008 zwei Auflagen. Zum einen wurde die Beschwerdeführerin dazu angehalten, sich unverzüglich beim RAV in F zur Abklärung, ob sie zum Bezug von Arbeitslosen-Taggelder berechtigt ist, sowie zur Arbeitsvermittlung zu melden. Zum andern wurde sie verpflichtet, monatlich zehn schriftliche Bewerbungen vorzulegen. Am 14. Mai 2008 schrieb die Sozialabteilung der Gemeinde E der Beschwerdeführerin, dass ihr Grundbedarf während sechs Monaten um 15 % gekürzt werde, falls sie ihren Verpflichtungen gegenüber dem RAV in F nicht fristgerecht nachkomme oder sie wiederholt Termine unentschuldigt nicht wahrnehme. Wie der Bezirksrat richtig ausgeführt hat, weist das Schreiben keine Verfügungsqualität auf, da die Auflage weder durch die zuständige Sozialkommission angeordnet noch dem Schreiben eine Rechtsmittelbelehrung angefügt wurde (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, Fassung vom April 2007, Ziff. 2.5.2/§ 21 SHG S. 2; zum Verfügungsbegriff im Allgemeinen: Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4–19 N. 11 ff.). Demnach lassen sich daraus keine Pflichten der Beschwerdeführerin ableiten. Die Auflage, sich ab sofort an alle mit dem RAV getroffenen Vereinbarungen zu halten, wurde der Beschwerdeführerin erstmals zusammen mit dem vorliegend strittigen Kürzungsentscheid vom 26. August 2008 in gültiger Form gemacht, weshalb ein allfälliges Nichteinhalten der genannten Vereinbarungen nicht Grundlage für den strittigen Kürzungsentscheid bilden konnte. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass für die Frage, ob die Kürzung des Grundbedarfs zu Recht erfolgt ist, einzig die der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2008 gemachten Auflagen massgebend sind. 4.2 Die Beschwerdeführerin ist der Auflage, sich beim RAV in F zu melden, nachgekommen. Ihr Anspruch auf Arbeitslosentschädigung wurde abgeklärt. Dass ihr Kontakt mit dem RAV in F darüber hinaus ging, zeigt sich daran, dass sie auch nach der Abklärung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung mit dem RAV in Kontakt blieb. Damit kam sie der Auflage gemäss Disp.-Ziff. 4 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2008 auch insoweit nach, als sie verpflichtet wurde, sich beim RAV in F zur Arbeitsvermittlung zu melden. Hingegen erfüllte die Beschwerdeführerin die Auflage, monatlich zehn schriftliche Bewerbungen vorzulegen, nicht. Im März 2008 bewarb sie sich zwei Mal schriftlich, zwei Mal sprach sie persönlich vor und sechs Mal bewarb sie sich telefonisch. Im April 2008 sprach sie einmal persönlich vor und bewarb sich drei Mal telefonisch. Im Mai 2008 bewarb sie sich gar nicht. Im Juni 2008 bewarb sie sich einmal schriftlich, sprach zwei Mal persönlich vor und bewarb sich vier Mal telefonisch. Im Juli 2008 bewarb sie sich schliesslich vier Mal schriftlich und drei Mal telefonisch. Bei sämtlichen Bewerbungsnachweisen fehlt eine Datumsangabe. 4.3 Die SKOS-Richtlinien sehen in Kap. A.8.3 vor, dass der Grundbedarf für maximal zwölf Monate um höchstens 15 % gekürzt werden kann. Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Ermessensspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen und das Verschulden der fehlbaren Person (VGr, 6. Juni 2008, VB.2008.00105, E. 4.3, www.vgrzh.ch). Daneben sind auch die besonderen Umstände des Einzelfalls zu beachten. 4.4 Vorliegend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Auflage gemäss Disp.-Ziff. 4 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin von 5. April 2008 erfüllt hat. Ungeachtet dessen, dass die geforderte Anzahl von zehn schriftlichen Bewerbungen pro Monat als eher hoch erscheint, hat sie hingegen durch die zu geringe Anzahl schriftlicher Bewerbungen gegen die Auflage gemäss Disp.-Ziff. 5 des Beschlusses verstossen, was eine Kürzung des Grundbedarfs grundsätzlich rechtfertigt. Zu prüfen bleibt jedoch, ob sich die Kürzung im Umfang von 15 % für die Dauer von zwölf Monaten im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips bewegt. Dabei ist vorerst zu beachten, dass die Beschwerdeführerin vom 17. April 2008 bis 6. Mai 2008 und vom 9. Mai 2008 bis 6. Juni 2008 wegen der schweren Erkrankung ihrer Mutter, welche am 26. Mai 2008 zu deren Tod führte, in Italien weilte. Zumindest dem RAV in F war die Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin bekannt. Die Beschwerdeführerin hätte zwar nicht nur das RAV, sondern auch die Beschwerdegegnerin über ihre Abwesenheit informieren müssen. Dass sie dies offenbar unterliess, kann ihr aber aufgrund der Ausnahmesituation nicht allzu stark zur Last gelegt werden. Die Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin war angesichts der Umstände im Übrigen auch begründet. Insofern kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie in den Monaten April und Mai 2008 nicht auf die geforderte Anzahl von Bewerbungen gekommen ist. Im Gegensatz dazu fällt ins Gewicht, dass sie dieses Ziel auch in den Monaten März, Juni und Juli 2008 ziemlich deutlich verfehlt hat. Dass ihre mangelnden Arbeitsbemühungen bereits in der Vergangenheit verschiedene Kürzungsandrohungen zur Folge hatten und ihr im Jahr 2005 wegen fehlender Arbeitsbemühungen die minimale Integrationszulage für zwei Monate gestrichen wurde sowie im Jahr 1999 der Grundbedarf gekürzt wurde, darf hingegen nur am Rande berücksichtigt werden, liegen doch die damals beanstandeten Vorfälle grösstenteils zumindest drei Jahre zurück und wurden sie doch soweit nötig bereits damals sanktioniert. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin gegen eine der beiden Auflagen der Beschwerdegegnerin verstossen hat. Letztere hat in ihrem Kürzungsentscheid jedoch die besonderen Umstände des vorliegenden Falls (Krankheit und Tod der Mutter) nicht berücksichtigt. Ebenso hat sie nicht gewürdigt, dass die Beschwerdeführerin einen Teil der Auflagen erfüllt hat und sich immerhin durch einige Bewerbungen um eine Stelle bemüht hat. Dass die Beschwerdeführerin mit der höchstmöglichen Sanktion belegt wurde, verstösst gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, geht es doch nicht an, sie gleich zu behandeln, wie wenn sie ohne jeden Grund sich nicht beim RAV gemeldet und überhaupt keine Bewerbung geschrieben hätte. 4.5 Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Grundsätzlich ist eine Rückweisung der Sache geboten, wenn wie vorliegend für den zu treffenden Neuentscheid Ermessen auszuüben ist. Eine Rückweisung ist jedoch nicht zwingend, denn das Verwaltungsgericht verfügt im Fall des Neuentscheids ausnahmsweise über die Kompetenz zur Entscheidung von Ermessensfragen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 11; RB 1987 Nr. 12). Im Interesse einer speditiven Streiterledigung bietet sich eine Rückweisung nur an, wenn schwierige und voraussichtlich umstrittene Ermessensfragen zu entscheiden sind. Ein solcher Fall liegt nicht vor, weshalb der Neuentscheid in der Sache direkt durch das Verwaltungsgericht zu treffen ist. Demnach ist der Rekursentscheid des Bezirksrats vom 9. Februar 2009 aufzuheben. Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2008 ist dahingehend zu ändern, dass der Grundbedarf ab 1. Oktober 2008 für die Dauer von drei Monaten um 15 % gekürzt wird. 5. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss zu einem Viertel der Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats G vom 9. Februar 2009 wird aufgehoben. Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2008 wird wie folgt geändert: "Der Grundbedarf der wirtschaftlichen Unterstützung für Frau A wird ab 1. Oktober 2008 für die Dauer von drei Monaten um 15 % gekürzt." 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden zu einem Viertel der Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an… |