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Geschäftsnummer: VB.2009.00120  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.08.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Disziplinarstrafe


Strafvollzug: Disziplinarmassnahmen wegen wiederholten Verstossens gegen eine neue Kleidervorschrift (Verbot des sichtbaren Tragens langer Unterhosen).

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.2). Eintreten auf die Beschwerde, obwohl bezüglich des bereits vollzogenen Arrests ein aktuelles Rechtsschutzinteresse fehlt (E. 1.3). Zuständigkeit der Kammer, da dem Fall eine grundsätzliche Bedeutung zukommt (E. 1.4).
Die ungenügende Vollmacht kann dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht entgegengehalten werden, da Anhaltspunkte für ein Vertretungsverhältnis bestanden, der Beschwerdegegner es jedoch unterliess, darüber Klarheit zu schaffen. Damit begann die Rekursfrist grundsätzlich erst mit der Zustellung der Verfügungen an den Rechtsvertreter zu laufen, weshalb die Justizdirektion auf den Rekurs hätte eintreten müssen (E. 3.2).
Da ein Bekleidungsreglement besteht, welches das Tragen langer Unterhosen unter der kurzen Trainerhose nicht untersagt, und dies auch in der Vergangenheit geduldet wurde, hätte die Aufhebung dieser Praxis mangels zeitlicher Dringlichkeit schriftlich erfolgen müssen. Die mündliche Bekanntgabe an einzelne Gefangene genügte jedenfalls nicht (E. 5.1). Art. 75 Abs. 1 StGB, der hinsichtlich der Art und Weise des Vollzugs zumindest analog auch auf die Verwahrung anzuwenden ist, konkretisiert das öffentliche Interesse betreffend Anordnungen im Strafvollzug. Ein öffentliches Interesse an der Verschärfung der Kleiderregel wurde weder überzeugend dargelegt noch ist es sonstwie ersichtlich (E. 5.2). Die gestützt auf die (unzulässige) neue Kleidervorschrift ergangen Verfügungen erweisen sich demnach als nicht rechtmässig (E. 5.3).
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Rekurs- und Beschwerdeverfahren (E. 6).

Gutheissung der Beschwerden.
 
Stichworte:
AKTUELLES INTERESSE
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
DISZIPLINARMASSNAHME
DRINGLICHKEIT
FRISTENLAUF
FRISTWAHRUNG
GESETZLICHE GRUNDLAGE
GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG
KENNTNISNAHME
ÖFFENTLICHE INTERESSEN
RECHTSSCHUTZINTERESSE
RECHTSVERTRETUNG
REKURSFRIST
SCHRIFTLICHKEIT
TREU UND GLAUBEN
ÜBERSPITZTER FORMALISMUS
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VOLLMACHT
WEISUNG
ZUSTELLUNG
ZUSTELLUNGSZEITPUNKT
Rechtsnormen:
Art. 78 Abs. II lit. b BGG
§ 126 JVV
§ 127 lit. b JVV
§ 153 JVV
§ 154 JVV
Art. 75 Abs. I StGB
§ 16 Abs. II VRG
§ 22 Abs. I VRG
§ 38 Abs. III VRG
§ 43 Abs. I lit. g VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00119

VB.2009.00120

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 20. August 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.  

A befand sich bis am 1. Dezember 2008 in der Strafanstalt C im Verwahrungsvollzug. Seither verbüsst er seine Strafe in der Strafanstalt D in E. Die Abteilungsleiter und der Chef Vollzug der Strafanstalt C beschlossen am 21. Oktober 2008, dass das sichtbare Tragen von langen Unterhosen ab sofort sowohl auf dem Pausenhof als auch in den Gruppenräumlichkeiten nicht mehr gestattet sei. Dies wurde A am 22. Oktober 2008 mündlich mitgeteilt. Da er dennoch den Pavillon am 23. Oktober 2008 mit langen Unterhosen unter der kurzen Trainerhose verliess, wurde er mit Disziplinarverfügung vom 23. Oktober 2008 durch den Abteilungsleiter mit Fr. 20.- gebüsst. Im Wiederholungsfall wurde die Überprüfung der Normalvollzugstauglichkeit angedroht. Gleichentags wurde er wegen erneuten Verlassens des Pavillons in der neuen Vorschrift nicht entsprechender Kleidung durch den Chef Vollzug mit Fr. 50.- gebüsst. Zugleich wurde ihm die Versetzung in den Eintrittspavillon angedroht, falls er erneut gegen die Kleiderregel verstossen sollte. Aus demselben Grund erfolgte eine weitere Busse von Fr. 50.- am 24. Oktober 2008, wobei zusätzlich die Versetzung in den Eintrittspavillon angeordnet wurde. Da er am 27. Oktober 2008 wiederum gegen die Kleidervorschrift verstiess und sich weigerte, in den Eintrittspavillon zu gehen, wurde er durch den Chef Vollzug am 28. Oktober 2008 mit sieben Tagen Arrest bestraft. Danach sollte er in den Eintrittspavillon versetzt werden. Nachdem die Arreststrafe beendet war, weigerte sich A, in die ihm zugewiesene Zelle im Eintrittspavillon zu gehen, weshalb ihn der Chef Vollzug am 4. November 2008 wieder mit einer Arreststrafe von sieben Tagen bestrafte. Da sich A auch in der Folge jeweils nach Ablauf der Arreststrafe weigerte, sich in den Eintrittspavillon zu begeben, wurde er am 11., 18. und 25. November 2008 abermals durch den Chef Vollzug mit je sieben Tagen Arrest bestraft. In sämtlichen Verfügungen wurde einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

A. Gegen die Verfügungen vom 23. Oktober 2008 und diejenige vom 24. Oktober 2008 erhob A am 25. Oktober 2008 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern (hernach: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss, dass die betreffenden Verfügungen aufzuheben seien (Verfahren Nr. 08 554). Am 29. Oktober 2008 liess er durch seinen Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch bei der Direktion der Strafanstalt C stellen und beantragen, dass die Verfügung betreffend Anordnung des Arrests aufzuheben und er unverzüglich aus dem Arrest zu entlassen und in den Normalvollzug zurückzuversetzen sei. Mit Rekurs an die Justizdirektion vom 7. November 2008 (Verfahren Nr. 08 584) liess er beantragen, dass die Verfügungen vom 28. Oktober 2008 und vom 4. November 2008 aufzuheben seien. Er sei unverzüglich aus dem Arrest zu entlassen und in den Normalvollzug zurückzuversetzen. Dem Rekurs vom 25. Oktober 2008 sowie demjenigen vom 7. November 2008 sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Justizdirektion wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung am 10. November 2008 ab. Am 29. Januar 2009 vereinigte sie die Rekursverfahren und wies die Rekurse und die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.

B. Gegen die Verfügungen vom 11., 18. und 25. November 2008 liess A am 21. Januar 2009 Rekurs erheben und beantragen, dass die Verfügungen aufzuheben seien und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei. Die Justizdirektion trat am 26. Februar 2009 auf den Rekurs mangels Einhaltung der Rekursfrist nicht ein und wies die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.

III.  

A. Gegen den Rekursentscheid vom 29. Januar 2009 liess A am 5. März 2009 Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben (Verfahren VB.2009.00120) und beantragen, dass der Rekursentscheid aufzuheben sei. Es sei festzustellen, dass die Verfügungen vom 28. Oktober 2008 und 4. November 2008 rechtswidrig seien; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Überdies sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

B. Gleichentags liess A gegen den Rekursentscheid vom 26. Februar 2009 Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben (Verfahren VB.2009.00119) und beantragen, dass der Rekursentscheid aufzuheben und festzustellen sei, dass die Verfügungen vom 11., 18. und 25. November 2008 rechtswidrig seien. Eventualiter sei die Sache zur materiellen Behandlung an die Justizdirektion zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Ihm sei zudem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

C. Die Justizdirektion und der Beschwerdegegner beantragten am 12. März 2009 bzw. 9. April 2009 in beiden Verfahren, dass die jeweilige Beschwerde abzuweisen sei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Die vom Beschwerdeführer am 5. März 2009 erhobenen Beschwerden gegen die Rekursentscheide vom 29. Januar 2009 und 26. Februar 2009 weisen einen engen Zusammenhang auf, richten sie sich doch gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Disziplinarmassnahmen, die ihren Ursprung in einer neuen Kleidervorschrift der Strafanstalt C haben. Die Verfahren VB.2009.00119 und VB.2009.00120 sind deshalb zu vereinigen.

1.2 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und nach dem bei Anhängigmachung der Beschwerde geltenden Recht (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG; RB 2004 Nr. 8). Die Beschwerden wurden am 5. März 2009 erhoben, weshalb für die Bestimmung der Zuständigkeit das Anfang 2007 in Kraft getretene Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG) zu berücksichtigen ist. Dieses gestattet gegen ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens ergangene, kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen ganz allgemein die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 BGG). Laut § 5 der ebenfalls auf 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten regierungsrätlichen Verordnung über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 29. November 2006 (VO BGG) ist unter Verwaltungsgerichtsbeschwerde in § 43 Abs. 2 VRG die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Art. 72–89 BGG zu verstehen (ausdrücklich für die Beschwerde in Strafsachen vgl. BGr, 22. Dezember 2008, 6B_707/2008, E. 2.2 und 2.4, www.bger.ch). Entsprechend ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu bejahen.

1.3 Die Beschwerdelegitimation setzt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Anordnung voraus. Auf dieses Erfordernis kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25; RB 1998 Nr. 41 E. 2b, BGE 131 II 670, 674 E. 1.2). Mit zwei Verfügungen vom 23. Oktober 2008 und einer vom 24. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer jeweils mit einer Busse bestraft. Bezüglich der Aufhebung dieser Bussen ist sein Interesse aktuell, weshalb diesbezüglich ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten ist. Mit Verfügungen vom 27. Oktober 2008, 4. November 2008, 11. November 2008, 18. November 2008 und 25. November 2008 wurde er jeweils mit sieben Tagen Arrest bestraft. Da die Arreststrafe jeweils unmittelbar vollzogen wurde, hat der Beschwerdeführer kein aktuelles Interesse an deren Aufhebung mehr. Werden Arreststrafen aber unmittelbar nach deren Anordnung vollzogen, blieben sie stets der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht entzogen, wenn auf dem aktuellen Rechtsschutzinteresse beharrt würde. Da sich die wiederholte Anordnung eines Arrests wegen eines Verstosses gegen Weisungen jederzeit wiederholen könnte und da es sich bei der Frage, ob die Anordnung eines Arrests in Situationen wie der vorliegenden zulässig ist, um eine grundsätzliche handelt, ist auf die Beschwerde auch bezüglich der im Zeitraum zwischen dem 27. Oktober 2008 und dem 25. November 2008 ausgesprochenen Disziplinarstrafen einzutreten.

1.4 Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist (§ 38 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 VRG). Das kantonale Straf- und Vollzugsgesetz vom 30. Juni 1974 (StVG, GS II 687 ff.) wurde zwar Anfang 2007 aufgehoben, ohne dass § 38 Abs. 2 lit. b revidiert worden wäre (§ 42 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006, StJVG). Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass der Einzelrichter damit seine bisherige Zuständigkeit im Bereich des Straf- und Massnahmevollzugs hätte verlieren sollen (zum Ganzen RB 2007 Nr. 21 E. 1). Da dem vorliegenden Fall aber eine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist dennoch die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 3 VRG).

2.  

2.1 Auf den Rekurs gegen die Verfügungen vom 11., 18. und 25. November 2008 ist die Justizdirektion am 26. Februar 2009 mangels Einhaltung der Rekursfrist nicht eingetreten. Sie führte dabei aus, dass die Verfügungen dem Beschwerdeführer am 12., 18. und 25. November 2008 zur Kenntnis gebracht worden seien. Die Rekursfristen von je 30 Tagen gemäss § 22 Abs. 1 VRG seien am 12., 18. und 29. Dezember 2008 abgelaufen, weshalb sich die Rekurseingabe vom 21. Januar 2009 als verspätet erweise.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass für die Berechnung der Rechtsmittelfrist die Zustellung an den Rechtsvertreter massgebend sei, sofern der Verfügungsadressat einen solchen habe. Ein Rechtsvertreter könne formlos (auch stillschweigend) bevollmächtigt werden. Eine Vollmacht könne sich einerseits aus den vom Vertreter geschaffenen oder gebilligten Umständen ergeben oder andererseits, wenn die Behörde hätte erkennen müssen, dass ein Dritter als Vertreter auftrete. Müsse die Behörde aus den gesamten Umständen auf ein Vertretungsverhältnis schliessen, so habe sie darauf abzustellen, auch wenn keine schriftliche Vollmacht vorliege. Im Wiedererwägungsgesuch vom 29. Oktober 2008 habe sein Rechtsvertreter unter dem Rubrum "Anordnung von Arrest" der Direktion der Strafanstalt C mitgeteilt, dass er die Interessen des Beschwerdeführers vertrete. Sodann habe der Rechtsvertreter darüber informiert, dass er vom Beschwerdeführer beauftragt worden sei, bezüglich der Anordnung von Arrest dessen Interessen zu wahren. Er habe mündlich erfahren, dass der Beschwerdeführer in Arrest versetzt worden sei, und darum ersucht, ihm die entsprechende Verfügung umgehend zuzustellen. Die Direktion der Strafanstalt C habe ihm jedoch weder die verlangte Verfügung noch die später erfolgten Disziplinarverfügungen zugestellt. Die Verfügungen vom 11., 18. und 25. November 2008 habe er durch den Beschwerdeführer zusammen mit einem Schreiben vom 28. Dezember 2008 erhalten. Die Rekursfrist habe erst mit dem Eingang der Verfügungen beim Rechtsvertreter zu laufen begonnen, weshalb der Rekurs innert der Rekursfrist erhoben worden sei.

2.3 Der Beschwerdegegner machte in seiner Rekursantwort vom 24. Februar 2009 geltend, dass dem Wiedererwägungsgesuch vom 29. Oktober 2008 lediglich eine Kopie einer Präsidialverfügung des Obergerichts vom 6. Mai 2008 betreffend Verwahrungsüberprüfung beigelegen habe. Damit habe sich der Rechtsvertreter nicht rechtsgenügend legitimiert. Eine Vollmacht liege der Strafanstalt bis heute nicht vor. Sie sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, die angefochtenen Disziplinarverfügungen dem Rechtsvertreter mitzuteilen. Daneben würde es zu weit führen, wenn die Strafanstalt von einem rechtsgültig eröffneten Vertretungsverhältnis in früheren Disziplinierungen auf ein solches für zukünftige Disziplinierungen schliessen müsste. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter über die weiteren Disziplinarmassnahmen informieren müssen. In seiner Beschwerdeantwort hält der Beschwerdegegner daran fest, dass sich der Rechtsvertreter nicht rechtsgenügend legitimiert habe.

3.  

3.1 Der Rekurs ist gemäss § 22 Abs. 1 VRG innert 30 Tagen seit der Mitteilung oder, mangels einer solchen, seit Kenntnisnahme der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Hat ein Beteiligter einen Rechtsvertreter bestellt, so ist die Verfügung an diesen zuzustellen. Demgemäss ist für die Berechnung von Rechtsmittelfristen allein die Zustellung an den Vertreter massgebend (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 24).

3.2 Dem Beschwerdeführer wurden die Verfügungen vom 11., 18. und 25. November 2008 am 12., 18. und 25. November 2008 kundgegeben. Unbestritten ist, dass seinem Rechtsvertreter diese Verfügungen nicht zugestellt wurden, weshalb dieser davon erst Kenntnis nehmen konnte, als der Beschwerdeführer sie ihm zusammen mit einem Schreiben am 28. Dezember 2008 zustellte. Zu prüfen ist, ob die Rekursfrist bereits zum Zeitpunkt der Kundgabe der Verfügungen an den Beschwerdeführer zu laufen begann oder ob die Kenntnisnahme durch den Rechtsvertreter fristauslösend war.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte am 29. Oktober 2009 bei der Direktion der Strafanstalt C ein Wiedererwägungsgesuch bezüglich der am 28. Oktober 2008 angeordneten Arreststrafe. Darin schrieb er, dass der Beschwerdeführer ihn ersucht habe, seine Interessen bezüglich der Disziplinarverfügungen vom 23./24. Oktober 2008 und der Anordnung des Arrests zu vertreten. Sein Mandant habe ihm mitgeteilt, dass er inzwischen in Arrest versetzt worden sei. Deshalb solle ihm (dem Rechtsvertreter) die entsprechende Arrestverfügung zugestellt werden. Zur Legitimation verwies der Rechtsvertreter auf einen Auszug der Präsidialverfügung des Obergerichts vom 6. Mai 2008 betreffend Verwahrungsüberprüfung, in welcher er als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers bezeichnet war.

Aufgrund dieses Wiedererwägungsgesuchs musste es der Direktion der Strafanstalt C klar sein, dass der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter kontaktiert hatte. Sie musste auch davon ausgehen, dass er seinen Anwalt mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest konkludent zur Wahrung seiner Interessen bezüglich der bereits ausgesprochenen Disziplinarmassnahmen beauftragt hatte. Selbst wenn die Direktion zu Recht davon ausging, dass dem Schreiben keine rechtsgenügende Vollmacht beigelegt war und sich eine solche auch nicht aus der Präsidialverfügung des Obergerichts vom 6. Mai 2008 ableiten liess, gab mindestens Anhaltspunkte dafür, dass ein Vertretungsverhältnis bestand. Darüber hätte die Direktion Klarheit schaffen müssen. So hätte sie etwa den Rechtsvertreter zur nachträglichen Einreichung einer Vollmacht auffordern können, was beispielsweise problemlos in den unbestrittenen Telefongesprächen mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 29. und 30. Oktober 2008 möglich gewesen wäre. Indem sie erst nachträglich in der Rekursantwort die ungenügende Legitimation des Rechtsvertreters geltend machte, verstiess sie gegen das in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Gebot von Treu und Glauben. Damit kann dem Rechtsvertreter die fehlende Legitimation zur Vertretung des Beschwerdeführers bezüglich der Disziplinarverfügungen vom 23., 24. und 28. Oktober 2008 nicht entgegengehalten werden.

Geht man aber davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter zur Wahrung seiner Interessen hinsichtlich der erwähnten Verfügungen bevollmächtigt hat, so muss dies auch für die nachfolgenden Verfügungen vom 4., 11., 18. und 25. November 2008 gelten. In diesen wurde jeweils eine Arreststrafe von sieben Tagen ausgesprochen, weil sich der Beschwerdeführer wiederholt weigerte, sich in den Eintrittspavillon zu begeben. Damit stehen sie in einem engen Zusammenhang zur Verfügung vom 24. Oktober 2008, mit welcher erstmals die Versetzung des Beschwerdeführers in den Eintrittspavillon angeordnet wurde, und mit derjenigen vom 28. Oktober 2008, mit welcher gegen den Beschwerdeführer erstmals eine Arreststrafe angeordnet wurde und welche nach Vollzug der Arreststrafe die Versetzung in den Eintrittspavillon vorsah. Es ist nun überspitzt formalistisch und widerspricht damit Art. 9 BV, wenn der Beschwerdegegner sinngemäss geltend macht, dass er, da nicht für jedes dieser Disziplinarverfahren eine neue Vollmacht eingereicht worden sei, nicht verpflichtet gewesen sei, die Verfügungen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zuzustellen.

Damit ergibt sich, dass dem Beschwerdegegner ab dem 29. Oktober 2009 bekannt war, dass der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen in den Disziplinarverfahren beauftragt hatte. Der Beschwerdegegner hätte demnach die nach dem 29. Oktober 2009 ausgesprochenen Disziplinarverfügungen dem Rechtsvertreter zustellen müssen. Indem er dies unterliess, begann der Fristenlauf grundsätzlich erst mit der Zustellung der Verfügungen an den Rechtsvertreter (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 24). Dieser wäre befugt gewesen, nachdem er mittels Beilagen zum Schreiben vom 28. Dezember 2008 von den Verfügungen durch den Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt wurde, die ordnungsgemässe Zustellung an ihn zu verlangen (vgl. ZBl 85/1984, S. 183 ff., 187). Er verzichtete indes konkludent darauf und erhob am 21. Januar 2009, also innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme der Verfügungen, Rekurs. Damit wahrte er die Rekursfrist von § 22 Abs. 1 VRG, weshalb die Justizdirektion auf den Rekurs hätte eintreten müssen.

Da die Verfügungen vom 11., 18. und 25. November 2008 ohnehin aufzuheben sind (vgl. nachfolgend E. 5), kann von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5).

4.  

4.1 Die Justizdirektion führte in ihrem Rekursentscheid vom 29. Januar 2009 aus, dass das durch die Abteilungsleiter und den Chef Vollzug der Strafanstalt C beschlossene Verbot des sichtbaren Tragens langer Unterhosen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe. Es liege im Interesse eines geordneten Anstaltsbetriebs und damit im öffentlichen Interesse, dass die Insassen einheitliche, von der Anstalt abgegebene Kleidung tragen würden. Nur so seien die Anstaltsinsassen sofort erkennbar und von Besuchern und Mitarbeitern unterscheidbar. Das Verbot erweise sich auch als verhältnismässig. Da der Beschwerdeführer gegen die Weisung verstossen habe, sei er zu Recht diszipliniert worden. Die Bussen vom 23. und 24. Oktober 2008 würden sich als angemessene Sanktionierung erweisen, sei doch die Busse neben dem Verweis die leichteste Sanktion. Die Versetzung des Beschwerdeführers in den Eintrittspavillon sei unumgänglich gewesen, da er mehrmals gegen die neue Kleidervorschrift verstossen habe. Nachdem er sich dieser Anordnung widersetzt habe, erscheine auch die Versetzung in die Arrestabteilung als angemessen, um – auch im Hinblick auf die Sicherung der Anstaltsordnung – die Verfügung durchzusetzen. Nachdem sich der Rekurrent geweigert habe, die ihm zugewiesene Zelle zu beziehen, sei sein Verbleib in der Arrestzelle die einzige Möglichkeit gewesen, um Ruhe und Ordnung zu gewährleisten.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass kein Grund erkennbar sei, weshalb Insassen von Strafanstalten nicht jene Kleider für den Sport tragen sollten, die funktional am geeignetsten seien. Insgesamt sei kein öffentliches Interesse für die neue Kleiderregelung erkennbar. Die Missachtung der Weisung, unter den Turnhosen keine langen Unterhosen zu tragen, sei ein Verstoss von geringer Tragweite, der höchstens die Ausfällung einer geringfügigen Busse rechtfertige. Die Disziplinierungsspirale, die schliesslich in einen Arrest von 35 Tagen und die Versetzung in eine andere Strafanstalt gemündet habe, habe Züge eines Machtkampfs angenommen mit dem Ziel, den Willen des Beschwerdeführers zu brechen. Eine sachliche Begründung für die Versetzung in den Eintrittpavillon sei nicht geltend gemacht worden. Vielmehr habe die Versetzung ausschliesslich der Disziplinierung des Beschwerdeführers gedient. Dafür bestehe jedoch keine gesetzliche Grundlage, zähle doch § 154 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) die möglichen Disziplinarmassnahmen abschliessend auf. Damit erweise sich die Versetzung als widerrechtlich, weshalb die Weigerung des Beschwerdeführers, sich in den Eintrittspavillon zu begeben, disziplinarisch nicht hätte geahndet werden dürfen. Die Aneinanderreihung von Arrest aufgrund ein und desselben Willensentschlusses sei zudem nicht zulässig gewesen. So lasse sich denn auch die Überschreitung der maximalen Arrestdauer von 20 Tagen nicht rechtfertigen.

4.3 Der Beschwerdegegner führt in der Beschwerdeantwort aus, dass eine Anstalt von der Grösse der Strafanstalt C eine gute Organisation, rigorose Ordnung und klare Regeln haben müsse. In diesem Kontext müsse auch die Kleiderordnung betrachtet werden, die es sowohl Insassen als auch Mitarbeitenden jederzeit ermögliche, Gefangene vom Personal zu unterscheiden. Die neue Vorschrift habe zudem nur marginale Einschränkungen für die Betroffenen zur Folge, welche diese, insbesondere da sie sich in einem Sonderstatusverhältnis befinden würden, hinzunehmen hätten. Die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers habe zur Untergrabung der Weisungskompetenzen des Anstaltspersonals und dadurch zu Unruhe und Nachahmungstätern auf der Gruppe geführt. Damit wieder ein ordentlicher Vollzugsalltag habe hergestellt werden können, sei die Versetzung des Beschwerdeführers in den Eintrittspavillon unumgänglich gewesen. Da er sich der Versetzung widersetzt habe, sei einzig noch die Möglichkeit geblieben, ihn in den Arrest zu bringen. Platzierungsentscheide innerhalb der Anstalt seien im Übrigen der Anstalt überlassen. Der Arrest sei abermals neu angeordnet worden, wobei der Beschwerdeführer jeweils nach Ablauf von sieben Tagen die Wahl gehabt habe, in den Vollzugsalltag zurückzukehren. Insofern sei die maximale Arrestdauer von 20 Tagen nicht überschritten worden.

In der Rekursantwort vom 7. November 2008 hatte der Beschwerdegegner die neue Kleidervorschrift noch damit begründet, dass der Strafvollzug soweit als möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen zu entsprechen und die Resozialisierung zu fördern habe. Es sei weder üblich noch entspreche es dem gebotenen Anstand, die langen Unterhosen so zu tragen, dass sie sichtbar seien. Die Regelung trage dem Umstand Rechnung, dass die Gefangenen auf ein Leben ausserhalb der Strafanstalt vorbereitet werden sollten und es ausserhalb der Anstalt im beruflichen und sozialen Alltag überwiegend als nicht passend angesehen werde, wenn man lange Unterhosen so trage, dass andere sie sehen könnten.

5.  

Zu prüfen ist, ob die von den Abteilungsleitern und dem Chef Vollzug am 21. Oktober 2008 beschlossene Kleiderregelung, wonach lange Unterhosen weder auf dem Pausenhof noch in den Gruppenräumlichkeiten sichtbar getragen werden dürfen, zulässig ist. Eine solche Regelung greift in die durch Art. 10 Abs. 2 BV geschützte persönliche Freiheit ein, weshalb sie nur rechtmässig ist, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV; dazu auch BGE 123 I 221 E. 4a, S. 226).

5.1 Nach § 126 JVV steht der Anstaltsleitung die Befugnis zu, zusammen mit den Leitungen der Vollzugseinrichtungen Betriebs- oder Hausordnungen zu erlassen. Diese sind durch die Vorsteherin der Direktion der Justiz und des Innern zu genehmigen. Nach § 127 lit. b JVV regelt die Hausordnung insbesondere die Unterbringung und Bekleidung. Die Hausordnung der Strafanstalt C vom 6. Dezember 2006 (HO, Ausgabe 2009) enthält in § 5 die Regelung, dass dem Gefangenen beim Eintritt Kleider, Wäsche und Schuhe abgegeben werden (…), die er zu tragen hat (§ 15 Abs. 1 HO). § 15 Abs. 3 HO (zuvor § 24 Abs. 3 HO) sieht vor, dass die Anstaltsdirektion ergänzende Vorschriften über Abgabe, Verwendung und Austausch von Bekleidung und Schuhen sowie über Wäsche und Reinigung erlassen kann.

Nach den von der Anstaltsleitung erlassenen Regeln über Abgabe, Verwendung und Austausch von Bekleidung und Schuhen sowie Wäsche und Reinigung vom 14. März 2003 (fortan Bekleidungsreglement) erhalten die Gefangenen in der ersten und zweiten Woche des Strafantritts unter anderem einen Trainingsanzug und zwei Turnhosen. Winterbekleidung (lange Unterhose, Langarm-Leibchen und Wollmütze) wird auf Bestellung mittels Hausbrief abgegeben (Ziff. 3). Der Trainingsanzug darf nur in der Freizeit und beim Sport getragen werden, in keinem Fall jedoch im Besuchspavillon. Der Pyjama darf nur im Wohnbereich getragen werden (Ziffern 4 und 5). Ein Verbot, die lange Unterhose beim Sport zu tragen, geht daraus nicht hervor und kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Trainingsanzug nur beim Sport und nicht anderswo getragen werden darf.

Unbestrittenermassen bestand eine langjährige Praxis, die Gefangenen bei kühler Witterung in den langen Unterhosen (unter den Turnhosen und Socken) Sport treiben zu lassen. Wenn die Strafanstalt diese langjährige Praxis nun unvermittelt aufheben wollte, genügte es nicht, dies mündlich über einzelne Angestellte an einzelne Gefangene weiterzugeben, da ein schriftliches Bekleidungsreglement besteht. Zudem erschien die sofortige Anwendung der Kleiderregel nicht als zeitlich derart dringend, dass ein Verzicht auf eine schriftliche Regelung ausnahmsweise gerechtfertigt gewesen wäre. Der Beschwerdegegner vermag nämlich keinen Grund für die unverzügliche Einführung der neuen Regel ohne Übergangsfrist anzugeben. Er hätte demnach die Hausordnung bzw. das Bekleidungsreglement ändern oder die neue Weisung den Insassen in anderer Weise schriftlich so bekannt geben müssen, dass sie von ihr in zumutbarer Weise hätten Kenntnis nehmen können.

Kann demnach die Disziplinierung eines Verstosses gegen die neue Kleiderregel ihre Grundlage nicht in der mündlichen Mitteilung haben, erlangt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mündlich über das Verbot, lange Unterhosen beim Sport zu tragen, vor seinem Verstoss dagegen informiert war, keine Bedeutung.

5.2 Die materiellen Haftbedingungen sind im Bundesrecht nicht ausdrücklich geregelt. Allerdings sind Art. 74 und Art. 75 des Strafgesetzbuchs (StGB) auch auf die Ausgestaltung der materiellen Haftbedingungen anwendbar (Andrea Baechtold, Strafvollzug, Bern 2005, S. 145). Während der allgemeine Vollzugsgrundsatz von Art. 74 StGB ohnehin für den Straf- und den Massnahmevollzug gilt (Benjamin F. Brägger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, Art. 74 StGB N. 1), ist Art. 75 StGB hinsichtlich der Art und Weise des Vollzugs zumindest analog auch auf die Verwahrung anzuwenden (vgl. Baechtold, S. 289). Dabei konkretisiert Art. 75 Abs. 1 StGB das öffentliche Interesse betreffend Anordnungen im Strafvollzug, indem er festhält, dass der Strafvollzug das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern hat, den allgemeinen Lebensverhältnissen möglichst entsprechen soll, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen hat.

An das öffentliche Interesse einer Weisung dürfen im Strafvollzug, in welchem der Alltag der Insassen mittels verschiedener Vorschriften geregelt werden muss, allerdings keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Dennoch kann auf dieses Erfordernis nicht verzichtet werden, bietet es doch Schutz vor einschränkenden Regelungen, an denen keinerlei Interesse besteht. Daran ändert auch nichts, dass sich im Strafvollzug befindende Personen in einem Sonderstatusverhältnis stehen, welches eine stärkere Einschränkung der Freiheitsrechte zulässt (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, Rz. 328 ff.).

Der Beschwerdegegner begründete die neue Kleidervorschrift zunächst damit, dass es auch im Alltag ausserhalb der Strafanstalt nicht üblich sei, lange Unterhosen sichtbar zu tragen. Mit der Regelung werde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Insassen auf ein Leben in Freiheit vorbereitet werden müssten. Wie schon bereits die Vorinstanz erkannte, kann das Tragen von langen Unterhosen unter einer kurzen Turnhose nicht als anstössige Bekleidung betrachtet werden. Der Beschwerdegegner verkennt, dass gerade im Freien Sport in sehr unterschiedlicher Bekleidung, die nicht jedermann gefällt, getrieben wird. Das Argument, dass die Insassen durch die Kleidervorschrift auf ein Leben in der Freiheit vorbereitet würden, vermag demnach in keiner Weise zu überzeugen.

Die Begründung, dass die neue Regelung dem geordneten Anstaltsbetrieb diene, da die Insassen nur so sofort von Besuchern und Mitarbeitern unterscheidbar seien, wurde erstmals durch die Vorinstanz in ihrem Rekursentscheid aufgebracht. Der Beschwerdegegner schloss sich in der Beschwerdeantwort vom 9. April 2009 dieser Begründung an und machte geltend, dass ohne die neue Kleiderordnung eine Unterscheidung der Insassen von Mitarbeitenden, Psychiatern, Psychologen, Sozialarbeitern, Seelsorgern, Bewährungshelfern und Einweisern nicht gewährleistet werden könne. Dabei gilt es jedoch zu bedenken, dass ein grosser Teil der genannten Personengruppen mit den Insassen nicht gerade dann in Kontakt treten dürfte, wenn diese im Freien Sport treiben oder sich in den Gruppenräumlichkeiten befinden. Der Beschwerdegegner vermag denn auch nicht einen Vorfall anzuführen, in welchem es aufgrund des Tragens von langen Unterhosen unter der kurzen Trainerhose zu Problemen mit der Unterscheidung von Insassen und Mitarbeitenden gekommen wäre. Vielmehr weist der Umstand, dass er die neue Kleidervorschrift zunächst mit dem Argument begründete, dass die Insassen dadurch besser auf die Freiheit vorbereitet werden müssten, und er sich erst in der Beschwerdeantwort vom 9. April 2009 der Argumentation der Vorinstanz anschloss, darauf hin, dass die Unterscheidung von Insassen und Personal kein vorrangiges Problem und wohl auch nicht der Hauptgrund für die neue Regelung war. Führte jedoch die frühere liberalere Kleiderregel zu keinen Problemen, ist nicht ersichtlich, worin das Interesse an deren Verschärfung bestehen sollte. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass ein öffentliches Interesse an der Verschärfung der Kleiderregel weder überzeugend dargelegt wurde noch sonst wie ersichtlich ist, weshalb sich die Vorschrift auch diesbezüglich als unzulässig erweist. Eine Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Weisung erübrigt sich damit.

5.3 Mit den Disziplinarverfügungen vom 23. und 24. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer gebüsst, weil er gegen die neue Kleidervorschrift verstiess. Damit stützen sich die Bussen auf eine als unzulässig erkannte Regelung (vgl. E. 5.1 und 5.2), weshalb sie sich als nicht rechtmässig erweisen. Auch die Versetzung in den Eintrittspavillon wurde am 24. bzw. 28. Oktober 2008 aufgrund des Verstosses gegen die Kleidervorschrift angeordnet, weshalb die entsprechenden Verfügungen unzulässig waren. Dasselbe gilt schliesslich bezüglich der verschiedenen Arreststrafen. Sofern die erste Arreststrafe am 28. Oktober 2008 angeordnet wurde, weil der Beschwerdeführer wiederholt gegen die (unzulässige) Kleidervorschrift verstiess, hätte sie nach dem Gesagten ohne Weiteres als rechtswidrig zu gelten. Ist sie aber wie die weiteren Arreststrafen verfügt worden, weil der Beschwerdeführer sich weigerte, sich in den Eintrittspavillon zu begeben, erscheint sie zusammen mit den weiteren Arreststrafen als unzulässig, weil bereits die Versetzung in den Eintrittspavillon rechtswidrig angeordnet wurde und das Nichtbefolgen einer unrechtmässigen Verfügung disziplinarisch nicht geahndet werden darf.

Demzufolge muss nicht weiter geprüft werden, ob die Disziplinarmassnahmen verhältnismässig waren. Ebenso wenig muss beurteilt werden, ob eine Aneinanderreihung der Arreststrafen zu einer Gesamtdauer von 35 Tagen mit § 154 lit. i JVV vereinbar war.

5.4 Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die Rekursentscheide der Justizdirektion vom 29. Januar 2009 und vom 26. Februar 2009 sowie die Disziplinarverfügungen des Beschwerdegegners vom 23. Oktober 2008, 24. Oktober 2008, 28. Oktober 2008, 4. November 2008, 11. November 2008, 18. November 2008 und 25. November 2008 sind aufzuheben. Soweit die Bussen in der Höhe von Fr. 20.- (Verfügung vom 23. Oktober 2008) und von je Fr. 50.- (Verfügungen vom 23. und 24. Oktober 2008) bereits eingezogen wurden, hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den gesamten Betrag in der Höhe von Fr. 120.- zurückzuerstatten.

Die Kosten des Rekursverfahrens Nr. 08 554/08 584 in der Höhe von Fr. 236.- und des Rekursverfahrens Nr. 09 093 in der Höhe von Fr. 78.- sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Er ist überdies zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren Nr. 09 093 eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, während für das Rekursverfahren Nr. 08 554/08 584 mangels eines entsprechenden Antrags keine Parteientschädigung auszurichten ist (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer stellte in den Rekurs- und in den Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt B. Während sich mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist (vgl. E. 5.4 und 7), ist über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nachfolgend zu entscheiden.

6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbständig zu wahren.

6.3 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ohne Weiteres erstellt (vgl. etwa VGr, 24. November 2004, VB.2004.00332, E. 3.2, www.vgrzh.ch; BGr, 4. März 2008, 6B.589/2007, E. 2, www.bger.ch). Wie die Gutheissung der Beschwerde zeigt, waren die vom Beschwerdeführer ergriffenen Rechtsmittel nicht offensichtlich aussichtslos. Da die sich stellenden Fragen zudem den Beizug eines Rechtsanwalts rechtfertigten, ist dem Beschwerdeführer für die Rekurs- und Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Insofern sind auch Disp.-Ziff.III des Rekursentscheids vom 29. Januar 2009 und Disp.-Ziff. II des Rekursentscheids vom 26. Februar 2009 zu korrigieren.

7.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Er ist überdies zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für die Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Die Beschwerdeverfahren VB.2009.00119 und VB.2009.00120 werden vereinigt.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird bewilligt. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen in den Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerden werden im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Rekursentscheide der Direktion der Justiz und des Innern vom 29. Januar 2009 und vom 26. Februar 2009 sowie die Disziplinarverfügungen des Beschwerdegegners vom 23. Oktober 2008, 24. Oktober 2008, 28. Oktober 2008, 4. November 2008, 11. November 2008, 18. November 2008 und 25. November 2008 werden aufgehoben.

2.    Dem Beschwerdeführer wird für die Rekursverfahren Nr. 08 554/08 584 und Nr. 09 093 in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Direktion der Justiz und des Innern wird eingeladen, Rechtsanwalt B für seine Aufwendungen in den Rekursverfahren angemessen zu entschädigen.

3.    Die Kosten des Rekursverfahrens Nr. 08 554/08 584 in der Höhe von Fr. 236.- und des Rekursverfahrens Nr. 09 093 in der Höhe von Fr. 78.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids für das Rekursverfahren Nr. 09 093 eine Parteientschädigung von Fr. 700.- zu bezahlen. Diese wird angerechnet an die Vergütung, welche dem Beschwerdeführer für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren Nr. 09 093 auszurichten ist.

5.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'100.--     Total der Kosten.

6.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids für die Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zu bezahlen. Diese wird angerechnet an die Vergütung, welche dem Beschwerdeführer für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in den Beschwerdeverfahren auszurichten ist.

8.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an…