{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.08.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00120_20-08-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208950&W10_KEY=4467126&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bf3f62e0f5a3161b9929b817ef3bc42c"}, "Num": [" VB.2009.00120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.20.0  VB.2009.00120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.20.0  VB.2009.00120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.20.0  VB.2009.00120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Disziplinarstrafe | Strafvollzug: Disziplinarmassnahmen wegen wiederholten Verstossens gegen eine neue Kleidervorschrift (Verbot des sichtbaren Tragens langer Unterhosen). Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.2). Eintreten auf die Beschwerde, obwohl bez\u00fcglich des bereits vollzogenen Arrests ein aktuelles Rechtsschutzinteresse fehlt (E. 1.3). Zust\u00e4ndigkeit der Kammer, da dem Fall eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung zukommt (E. 1.4). Die ungen\u00fcgende Vollmacht kann dem Rechtsvertreter des Beschwerdef\u00fchrers nicht entgegengehalten werden, da Anhaltspunkte f\u00fcr ein Vertretungsverh\u00e4ltnis bestanden, der Beschwerdegegner es jedoch unterliess, dar\u00fcber Klarheit zu schaffen. Damit begann die Rekursfrist grunds\u00e4tzlich erst mit der Zustellung der Verf\u00fcgungen an den Rechtsvertreter zu laufen, weshalb die Justizdirektion auf den Rekurs h\u00e4tte eintreten m\u00fcssen (E. 3.2). Da ein Bekleidungsreglement besteht, welches das Tragen langer Unterhosen unter der kurzen Trainerhose nicht untersagt, und dies auch in der Vergangenheit geduldet wurde, h\u00e4tte die Aufhebung dieser Praxis mangels zeitlicher Dringlichkeit schriftlich erfolgen m\u00fcssen. Die m\u00fcndliche Bekanntgabe an einzelne Gefangene gen\u00fcgte jedenfalls nicht (E. 5.1). Art. 75 Abs. 1 StGB, der hinsichtlich der Art und Weise des Vollzugs zumindest analog auch auf die Verwahrung anzuwenden ist, konkretisiert das \u00f6ffentliche Interesse betreffend Anordnungen im Strafvollzug. Ein \u00f6ffentliches Interesse an der Versch\u00e4rfung der Kleiderregel wurde weder \u00fcberzeugend dargelegt noch ist es sonstwie ersichtlich (E. 5.2). Die gest\u00fctzt auf die (unzul\u00e4ssige) neue Kleidervorschrift ergangen Verf\u00fcgungen erweisen sich demnach als nicht rechtm\u00e4ssig (E. 5.3). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr die Rekurs- und Beschwerdeverfahren (E. 6). Gutheissung der Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:39", "Checksum": "f4d6c79c9fb2e9397664ea5ce65a09fd"}