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Geschäftsnummer: VB.2009.00122  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.03.2009
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Rechtsmissbräuchliche Berufung auf nur noch formell bestehende Ehe Eintreten gestützt auf Rechtsweggarantie (E. 1). Die Ehe des Bf ist unwiderruflich beendet. Für seine Ehefrau ist eine Wiederaufnahme der Beziehung ausgeschlossen. Sie fühlt sich vom Beschwerdeführer bedroht und verheimlicht ihm ihren Wohnort und ihre Telefonnummer. Auf den Willen des Bfs, die Ehe weiterzuführen kommt es unter diesen Umständen nicht an (E. 3.3). Der Regierungsrat ist auf alle relevanten rechtlichen Argumente eingegangen, eine Gehörsverletzung liegt nicht vor (E. 3.4). Der Bf ist nicht derart intensiv in der Schweiz integriert, dass es nirgendwo sonst in zumutbarer Weise leben könnte (E. 4.2). Kein Ermessensmissbrauch bei der Anwendung von Art. 4 ANAG durch die Vorinstanz (E. 5.2). Es obliegt dem BFM zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka zumutbar, möglich und zulässig ist (E. 6). Abweisung.
 
Stichworte:
ANWESENHEITSDAUER
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSDEHNUNG DER WEGWEISUNG
ERMESSEN
FREIES ERMESSEN
INTEGRATION
INTERESSENABWÄGUNG
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSMISSBRAUCH
RECHTSWEGGARANTIE
SCHEINEHE
SCHUTZ DES FAMILIENLEBENS
SCHUTZ DES PRIVATLEBENS
SCHWEIZER EHEFRAU
SRI LANKA
VORLÄUFIGE AUFNAHME
WEGWEISUNGSVOLLZUG
ZUMUTBARKEIT
ZUSAMMENLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 4 ANAG
Art. 7 Abs. I ANAG
Art. 7 Abs. II ANAG
Art. 12 Abs. III ANAG
Art. 14a Abs. I ANAG
Art. 15 Abs. III ANAG
Art. 130 Abs. III BGG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 29a BV
Art. 8 EMRK
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 28 Abs. I VRG
§ 41 VRG
§ 50 VRG
§ 50 Abs. III VRG
§ 70 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2009.00122

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 9. September 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Gerichtssekretärin Eliane Fischer.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1979, von Sri Lanka, heiratete am 10. März 2003 in B die Schweizer Bürgerin C, reiste am 7. September 2003 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.

B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2007 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, verweigerte ihm den weiteren Aufenthalt und setzte ihm Frist zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit und zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis 14. September 2007. Es erwog im Wesentlichen, die Berufung auf die nur noch formell bestehende Ehe sei rechtsmissbräuchlich und begründe keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da die eheliche Gemeinschaft Anfang Juli 2005 aufgegeben worden war und sich die Ehefrau so schnell wie möglich scheiden lassen wolle.

II.  

Den hiergegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 28. Januar 2009 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 5. März 2009 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats in ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2009 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Gemäss der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von den Kantonen ab 1. Januar 2009 zu gewährleistenden Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 130 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht ungeachtet des Bestehens eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung auf die Beschwerde einzutreten (VGr, 12. März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch).

2.  

Das Verwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und überprüft die Anordnung der obersten Verwaltungsbehörde – hier des Regierungsrats – auf Rechtsverletzungen, was auch die rechtmässige Betätigung des Ermessens umfasst, eine eigene Ermessensbetätigung des Gerichts jedoch ausschliesst (§§ 41 und 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

3.  

3.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 des vorliegend noch anwendbaren Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ([ANAG], vgl. VGr, 7. Januar 2008, VB.2007.00556, E. 2), besitzt der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Da der Beschwerdeführer mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist, kann er sich grundsätzlich auf einen Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 ANAG berufen.

3.2 Der Anspruch ausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hängt im Allgemeinen nicht davon ab, ob die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird. Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht allerdings dann kein Anspruch, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Erfasst wird davon insbesondere die sogenannte Scheinehe. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, braucht ausländischen Staatsangehörigen, die nicht mehr mit ihrem schweizerischen Ehegatten zusammenleben, der Aufenthalt nicht auf jeden Fall weiterhin gestattet zu werden. Zu prüfen ist bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte, ob sich die Berufung auf die Ehe als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 130 II 113 E. 4.2; BGE 128 II 145 E. 2.1; BGE 127 II 49 E. 5a mit weiteren Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Rechtsmissbrauch allgemein dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG ist Rechtsmissbrauch anzunehmen, wenn sich der ausländische Staatsangehörige im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, die nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, mit dem alleinigen Ziel, ihm eine Anwesenheitsberechtigung zu ermöglichen. Rechtsmissbrauch darf allerdings nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist (BGE 131 II 265 E. 4.2). Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu machen, weil die ausländischen Staatsangehörigen nicht von der Willkür ihrer schweizerischen Ehegatten abhängen sollen (BGE 128 II 145 E. 2.2; BGr, 31. August 2006, 2A.245/2006, E. 2.2, www.bger.ch).

Dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und kann daher bloss durch Indizien erstellt werden. Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können sowohl äussere Gegebenheiten als auch innere Vorgänge, insbesondere den Willen der Ehegatten, betreffen. Erforderlich sind konkrete Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt bzw. auch aus der Sicht des ausländischen Ehegatten nicht mehr ernsthaft zu erwarten ist (BGE 128 II 145 E. 2.2; BGr, 7. Oktober 2004, 2A.567/2004, E. 2.1, www.bger.ch). Die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist nicht schon dann zu verweigern, wenn der Ehewille des schweizerischen Ehegatten erloschen ist. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass im massgebenden Zeitpunkt zwischen den Eheleuten keinerlei Gemeinschaft mehr besteht, Hoffnungen auf eine solche realistischerweise nicht mehr gehegt werden können und der ausländische Ehegatte sich darüber im Klaren sein muss. Dessen Ehewille kann nicht als ausschlaggebend betrachtet werden, wenn die eheliche Gemeinschaft unwiderruflich beendet ist, d.h., wenn für ihn erkennbar keine Aussicht auf ein weiteres eheliches Zusammenleben mit dem schweizerischen Ehepartner mehr besteht, wobei es auf die Ursachen der Trennung nicht ankommt (vgl. BGE 128 II 145 E. 3.4; BGE 127 II 49 E. 5d; BGr, 20. September 2006, 2P.223/2006, E. 2.2.1, www.bger.ch).

3.3 Der Regierungsrat ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich auf eine nur noch formell bestehende Ehe beruft. Auf seine Ausführungen kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Die Eheleute leben seit Anfang Juli 2005 getrennt. Vonseiten der Ehefrau ist eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung ausgeschlossen. Sie fühlt sich vom Beschwerdeführer bedroht und verheimlicht ihm ihren Wohnort und ihre Telefonnummer, um von ihm nicht kontaktiert zu werden. Sie gibt an, sich gerne so schnell wie möglich scheiden lassen zu wollen, was aber aufgrund ihrer finanziellen Situation zurzeit nicht möglich sei. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er liebe seine Ehefrau noch immer und möchte wieder mit ihr zusammenleben. Die Tatsache, dass seine Ehefrau jeglichen Kontakt zu ihm verweigere und eine Aussöhnung verunmögliche, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, weil er sonst von ihrer Willkür abhängig wäre. Seine Berufung auf die Ehe sei aus diesem Grund nicht rechtsmissbräuchlich.

Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, hängt die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nicht allein von der Tatsache ab, dass die Eheleute noch zusammenleben, und darf auch nicht ausschliesslich auf den Willen des schweizerischen Ehegatten abgestellt werden, da der ausländische Ehegatte sonst dessen Willkür ausgeliefert wäre. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass die Berufung auf das formelle Bestehen einer Ehe auch dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn für ihn erkennbar ist, dass keine Aussicht auf ein weiteres eheliches Zusammenleben mit dem Schweizer Ehegatten besteht. Dies ist nach den geschilderten Umständen offensichtlich der Fall.

3.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Regierungsrat nicht auf die Argumentation in seinem Rekurs vom 17. September 2007 und seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2008 eingegangen sei. Dem ist nicht so. Der Regierungsrat ist in seinem Beschluss auf die erheblichen Argumente des Beschwerdeführers eingehend eingegangen. Die Vorinstanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 117 Ib 64 E. 4; BGE 121 I 54 E. 2c). Da im vorliegenden Fall auch der bestehende Ehewille des Beschwerdeführers nichts daran ändert, dass objektiv keine Hoffnung auf eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung besteht, hatte der Regierungsrat keinen Anlass, auf diejenigen Argumente des Beschwerdeführers ausführlicher einzugehen, die nicht entscheidwesentlich waren. Die vom Regierungsrat nicht erwähnte Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nur gegen Bezahlung von Fr. 15'000.- bereit gewesen wäre, eine Bestätigung betreffend ihren Ehewillen zu unterzeichnen und nach Ablehnung des Angebots durch den Beschwerdeführer weitere Vorwürfe gegen ihn erhoben hat, untermauert noch zusätzlich, dass jegliche Hoffnung auf eine Wiedergutmachung illusorisch ist.

Im Übrigen hat der Regierungsrat entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht einfach auf die Behauptung der Ehefrau abgestellt, der Beschwerdeführer habe sie mit dem Tod bedroht. Vielmehr geht aus dem angefochtenen Beschluss klar hervor, dass der Regierungsrat dabei nur den persönlichen Standpunkt der Ehefrau dargelegt hat.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich richtigerweise nicht auf eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, da dieses Recht nur greift, wenn eine familiäre Beziehung zu in der Schweiz lebenden nahen Verwandten gelebt wird und intakt ist.

4.2 Ein Anwesenheitsrecht kann sich auch unabhängig vom Recht auf Achtung des Familienlebens aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens, also wiederum aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, ergeben. Das Bundesgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Annahme eines derartigen Anspruchs ausgesprochen zurückhaltend. Nach der Rechtsprechung bedarf es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; EGMR, 18. Oktober 2006, Üner, 46410/99, §§ 54 ff., www.echr.coe.int). Im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist nach der Rechtsprechung jeweils aufgrund einer umfassenden Interessen- und Rechtsgüterabwägung zu entscheiden (BGE 120 Ib 16 E. 3b), wobei die Anwesenheitsdauer ein Element unter anderen bildet. Die üblichen privaten Beziehungen vermögen auch bei sehr langen Aufenthalten in der Schweiz keinen Rechtsanspruch zu begründen (BGE 126 II 377 E. 2c/aa; BGE 130 II 281 E. 3.2.1; VGr, 7. Dezember 2005, VB.2005.00307, E. 2.3.1, www.vgrzh.ch).

Der Beschwerdeführer ist im Alter von 24 Jahren in die Schweiz gekommen. Er hält sich inzwischen seit sechs Jahren hier auf. Er arbeitet im Gastgewerbe, spricht Deutsch und versteht Schweizerdeutsch, er hat keine Delikte begangen und hat seine Schulden aus der Ehezeit beglichen. All dies spricht dafür, dass sich der Beschwerdeführer gut in der Schweiz integriert hat. Eine besonders intensive Integration, welche dazu führt, dass der Beschwerdeführer praktisch nirgendwo anders als in der Schweiz in zumutbarer Weise leben könnte, ist jedoch nicht gegeben. Eine derart intensive Integration kommt zuweilen vor bei Ausländern der zweiten Generation oder solchen, die seit frühester Kindheit im Gastland leben, hier ihre ganze Identität aufgebaut haben, mit der Kultur ihres Herkunftslandes nicht vertraut sind und häufig nicht einmal dessen Sprache sprechen (VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167, www.vgrzh.ch). Im Gegensatz dazu hat der Beschwerdeführer seine Kindheit und Jugend in Sri Lanka verbracht und ist mit Sprache und Begebenheiten vor Ort vertraut. Zudem ist er jung und gesund, weshalb die mit einem Wohnort- und Kulturwechsel einhergehenden Schwierigkeiten keine unverhältnismässige Belastung für ihn darstellen. Die Annahme des Regierungsrats, dass der Beschwerdeführer weiterhin über ein soziales Beziehungsnetz in Sri Lanka verfüge, erweist sich entgegen dessen Einwand nicht als aktenwidrig oder willkürlich, enthalten doch die Akten mehrere Rückreisevisen mit Flugbestätigungen nach Sri Lanka. Noch im Januar 2009 hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Gewährung eines Rückreisevisums geltend gemacht, er wolle seinen schwer kranken Vater besuchen.

5.  

5.1 Wenn sich eine ausländische Person nicht auf eine Sondernorm des Landesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, welche ihr einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt, entscheidet die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung des Aufenthalts einer ausländischen Person (Art. 4 ANAG). Dieses freie Ermessen hat die Behörde pflichtgemäss auszuüben. Insbesondere ist sie an das Verbot des Ermessensmissbrauchs und der Ermessensüber- bzw. -unterschreitung gebunden. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 74, 80; vgl. ferner Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 441).

Soweit sich die Beschwerde – wie hier – gegen die Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. der Gewährung der Niederlassungsbewilligung im freien Ermessen richtet, darf das Verwaltungsgericht die vorinstanzliche Ermessensausübung nur auf Missbrauch, Über- oder Unterschreitung hin prüfen (§ 50 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff.). Damit ist insbesondere die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen (vgl. § 50 Abs. 3 VRG).

5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die nötigen Sachverhaltsabklärungen vorgenommen und die Sachlage ausführlich dargestellt. Sie hat sich anschliessend eingehend mit den einzelnen Anspruchsgrundlagen befasst und die einschlägigen Argumente bei der Interessenabwägung berücksichtigt. Dabei ist sie zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 4 ANAG keine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu gewähren sei. Der Regierungsrat hat bei der Interessenabwägung zu Recht auf die momentane Situation abgestellt. Die in frühestens drei Jahren geplante Eröffnung eines Reisebüros und die allfällige Schaffung von Arbeitsplätzen sind bei der Interessenabwägung zum heutigen Zeitpunkt nicht zu berücksichtigen. Die Entscheidfindung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Eine rechtsverletzende Ausübung des freien Ermessens durch die Vorinstanz liegt nicht vor.

6.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zumutbarkeit seiner Rückkehr hätte vom Regierungsrat vertieft geprüft werden müssen. Im Falle einer Rückkehr sei er einer erhöhten Gefahr von willkürlichen und missbräuchlichen Polizeimassnahmen, Verfolgung, Entführung und eventuell sogar Tötung ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer weist zu Recht auf die kritische Lage in seinem Heimatstaat hin. Dass Wegweisungen nach Sri Lanka unter gewissen Umständen menschenrechtswidrig sein können, wurde auch von den Gerichten anerkannt (BVGer, 14. Februar 2008, E-2775/2007, www.bvger.ch; sowie EGMR, NA., 17. Juli 2008, 25904/07, www.echr.coe.int). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch lediglich die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem zürcherischen Kantonsgebiet (Art. 12 Abs. 3 Satz 3 ANAG). Der Entscheid über die Ausdehnung der Wegweisung auf das Gebiet der Schweiz liegt in der Kompetenz des Bundesamts für Migration (Art. 12 Abs. 3 letzter Satz in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 ANAG). Im Rahmen dieses Verfahrens ist zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz sich als zumutbar, möglich und zulässig erweist (Art. 14a Abs. 1 ANAG), wobei der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Der Regierungsrat hat dementsprechend keine Gehörsverletzung begangen, indem er die Zumutbarkeit des Vollzugs nicht geprüft hat.

7.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…