{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-07-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00126_2009-07-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208728&W10_KEY=13823277&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5c6ddefbaa3cca11e035ec7b2dca9e6a"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.07.2009  VB.2009.00126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.07.2009  VB.2009.00126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.07.2009  VB.2009.00126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Parteientsch\u00e4digung | Parteientsch\u00e4digung f\u00fcr das Rekursverfahren, nachdem die Gesundheitsdirektion ihre Verf\u00fcgung (Entzug eines Leistungsauftrags) in Wiedererw\u00e4gung gezogen hat. Rechtsgrundlagen f\u00fcr die Zusprechung einer Parteientsch\u00e4digung (E. 2.1). Die Wiedererw\u00e4gung erfolgte nicht allein aufgrund ge\u00e4nderter rechtlicher Verh\u00e4ltnisse. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat davon ausging, dass die Beschwerdef\u00fchrer im Rekursverfahren im Ergebnis obsiegt hatten (E. 4.2). Grunds\u00e4tzlich ist gem\u00e4ss \u00a7 17 Abs. 2 VRG nur eine angemessene Parteientsch\u00e4digung geschuldet. Damit ist nur ein Teil des notwendigen Rechtsverfolgungsaufwands nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz zu entsch\u00e4digen. Ausnahmsweise ergibt die pflichtgem\u00e4sse Ermessensanwendung, dass sich einzig die Entsch\u00e4digung des vollen - notwendigen - Rechtsverfolgungsaufwands als angemessen erweist (E. 5.1). Das Rekursverfahren war f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrer zwar von erheblicher Bedeutung, ihre berufliche Existenz stand aber nicht in Frage. Demnach muss nicht der volle Rechtsverfolgungsaufwand entsch\u00e4digt werden (E. 5.2.1). \u00a7 12 Abs. 1 GebV VGer ist vorliegend sinngem\u00e4ss anzuwenden. Bei der Bemessung der Parteientsch\u00e4digung muss dabei weder der Zeitaufwand noch der Stundenansatz genau beziffert werden. S\u00e4mtliche Kosten, die vor dem Erlass der Verf\u00fcgung angefallen sind, sind gem\u00e4ss \u00a7 17 Abs. 1 VRG nicht zu ersetzen. Dar\u00fcber hinaus weisen zahlreiche Aufwendungen der Beschwerdef\u00fchrer keinen direkten Zusammenhang zum Rekursverfahren auf bzw. gehen \u00fcber das f\u00fcr die Rechtsverfolgung Notwendige hinaus. Auch wenn die Streitsache komplexe Rechts- und Sachfragen aufwarf, hat der Regierungsrat sein Ermessen nicht verletzt, wenn er die Parteientsch\u00e4digung auf Fr. 8'500.- festgesetzt hat. Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:55:25", "Checksum": "a4f5b79f5a3fd39fb32b1bb3ca533523"}