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Geschäftsnummer: VB.2009.00127  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.05.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe im Allgemeinen und der Kürzung derselben im Besonderen (E. 2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden liess ihnen die Sozialbehörde genügend persönliche Betreuung zukommen, und die Kommunikationsschwierigkeiten scheinen durch den Beizug des Sohnes der Beschwerdeführenden weitgehend gelöst worden zu sein. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden um den Inhalt der rechtmässigen Auflagen und Weisungen wussten und diese bewusst missachteten (E. 3.4). Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
AUFLAGE
BETREUUNG
KÜRZUNG
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 SHG
§ 21 SHG
§ 24 Abs. I SHG
§ 24 Abs. I lit. a Ziff. 1 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00127

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 27. Mai 2009

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas Conne.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde E,
vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die Eheleute A und B wohnen mit ihren beiden volljährigen Kindern (Tochter C und Sohn D) in E. A war als Folge eines Sturzes auf den Hinterkopf am 20. Mai 2003 (Arbeitsunfall) mehrere Monate arbeitsunfähig und erhielt zunächst Taggelder der Unfallversicherung und danach eine bis Ende Januar 2005 befristete halbe Invalidenrente. Nach seiner Aussteuerung von der Arbeitslosenversicherung im März 2008 sprach die Sozialbehörde E den Eheleuten A und B am 20. Mai 2008 rückwirkend ab 1. Mai 2008 wirtschaftliche Hilfe von Fr. 1'832.30 monatlich zu. Diese setzt sich aus Fr. 1'027.- für den Grundbedarf (zwei Personen in Vierpersonenhaushalt), Fr. 567.- für Wohnkosten (halbe Wohnungsmiete) und Fr. 238.30 für die Krankenversicherung der beiden Beschwerdeführer zusammen. Im selben Beschluss wurden den Eheleuten A und B zahlreiche Weisungen erteilt mit der Androhung, die wirtschaftliche Hilfe werde gekürzt oder eingestellt, wenn sie den Weisungen nicht nachkämen.

B. Die Sozialbehörde E beschloss am 11. November 2008, die wirtschaftliche Hilfe ab 1. November 2008 für längstens zwölf Monate um 15 % des Grundbedarfs zu kürzen, so dass sie sich neu auf Fr. 1'678.25 belaufe (Fr. 1'832.30 – 15 % x Fr. 1'027.-); die Kürzung werde aufgehoben, sobald die Eheleute A und B den Auflagen und Weisungen vollumfänglich und nachhaltig enstprächen. Die Auflagen und Weisungen des Beschlusses vom 20. Mai 2008 wurden bestätigt. A wurde aufgefordert, umgehend an einem von der Sozialabteilung zugewiesenen Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, welches seine gesundheitliche Beeinträchtigung berücksichtige. Seine Ehefrau wurde aufgefordert, ab Januar 2009 an einem Deutschkurs teilzunehmen. Nach dessen Abschluss habe sie eine Tätigkeit in einem von der Sozialabteilung zugewiesenen Beschäftigungsprogramm aufzunehmen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Auflagen und Weisungen wurde die Kürzung oder Einstellung der wirtschaftlichen Hife angedroht. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

Dagegen rekurrierten A und B an den Bezirksrat F und beantragten sinngemäss Aufhebung des Beschlusses vom 11. November 2008. Am 16. Dezember 2008 wurde die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 9. Februar 2009 ab.

III.  

Dagegen erhoben A und B am 6. März 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten Aufhebung des Entscheids vom 9. Februar 2009.

Der Bezirksrat verzichtete am 23. März 2009 auf Vernehmlassung, während die Sozialbehörde E am 7. April 2009 Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und 12/07), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die sogenannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Wohnkosten und den Kosten für die medizinische Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

2.2 Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Die Sozialhilfeleistungen sind unter anderem dann angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst und schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden ist (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG). Gemäss Kap. A.8.3 der SKOS-Richtlinien darf der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 15 Prozent gekürzt werden.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten angesichts des Unfalls von A am 20. Mai 2003 Anspruch auf die Hilfe des Sozialamts, und zwar nicht nur auf finanzielle Hilfe, sondern auch auf persönliche Betreuung. Es bestünden zwischen ihnen und dem Sozialamt erhebliche kommunikative Probleme, vor allem im sprachlichen Bereich. Dies habe sich auf die Beschaffung der Unterlagen erheblich ausgewirkt. Sie beantragen, es sei ihnen weiterhin Sozialhilfe zu leisten.

3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Sozialhilfe mit dem Beschluss der Sozialbehörde vom 11. November 2008, welchen der Bezirksrat bestätigte, nicht eingestellt, sondern lediglich um 15 % gekürzt wurde; insofern kann sich die Beschwerde ohnehin nur gegen die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe richten. Da sich die Beschwerdeführenden mit der ausführlichen und überzeugenden Begründung des Bezirksrats in keiner Weise auseinandersetzten, kann sich der vorliegende Entscheid auf eine summarische Prüfung des bezirksrätlichen Entscheids beschränken.

3.3 Der Bezirksrat erwog, die Sozialbehörde sei zu Recht von einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft der Eltern mit den volljährigen Kindern und folglich von zwei zu unterstützenden Personen in einem Vierpersonenhaushalt ausgegangen. Sie habe daher zur Abklärung einer möglichen Entschädigung der Kinder an die Eltern für die Haushaltsführung Unterlagen über die Einkünfte der beiden Kinder verlangen müssen. Sollte der Sohn Sozialhilfe benötigen, so müsse er ein selbständiges Gesuch einreichen.

Die Auflagen und Weisungen seien inhaltlich nicht angefochten worden. Allfällige sprachliche Hindernisse hätten ausgeräumt werden können, denn der Sohn der Beschwerdeführenden habe ab Mai 2008 an den Besprechungen teilgenommen. Die ablehnende Haltung der Beschwerdeführenden, etwas zu unterschreiben, habe sich bereits ab Mai 2008 abgezeichnet. Am 9. Oktober 2008 seien sie unter Kürzungsandrohung nochmals schriftlich aufgefordert worden, die fehlenden Unterlagen einzureichen. Indem sie den Aufforderungen nicht nachgekommen seien, hätten sie ihre Mitwirkungspflicht in krasser Weise verletzt. Die Leistungskürzung sei daher nicht zu beanstanden.

Die Auflage an A, unverzüglich an einem von der Gemeinde zugewiesenen Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, welches seine gesundheitliche Beeinträchtigung berücksichtige, sei aufgrund des ärztlichen Gutachtens ebenfalls nicht zu beanstanden.

Sodann sei B entgegen ihrer Behauptung bereits im Beschluss vom 20. Mai 2008 aufgefordert worden, im Anschluss an den Deutschkurs ebenfalls an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, weshalb auch diese Auflage nicht zu beanstanden sei.

3.4 Es kann vorab und weitestgehend auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des Bezirksrats verwiesen werden, mit welchen sich die Beschwerdeführenden – wie bereits erwähnt – nicht auseinandergesetzt haben. Die einzelnen Auflagen und Weisungen rügten die Beschwerdeführenden nicht, weshalb an dieser Stelle nicht erneut darauf eingegangen werden muss.

Die zahlreichen Besprechungsnotizen und die übrigen Akten lassen den Schluss der Beschwerdeführenden, die Sozialbehörde lasse ihnen nicht genügend persönliche Betreuung zukommen, keineswegs zu. Aus den Besprechungsnotizen der Sozialbehörde geht weiter hervor, dass am 12. und 26. Juni 2008 sowie am 22. Oktober 2008 jeweils entweder der Sohn oder die Tochter der Beschwerdeführenden an den Besprechungen mit der Sozialbehörde teilnahmen. Dies wurde offenbar von der Sozialbehörde angeregt. Demnach ist davon auszugehen, dass Kommunikationsschwierigkeiten weitgehend gelöst werden konnten, denn aus einem Schreiben des Sohnes der Beschwerdeführenden an den Hausarzt  geht hervor, dass er sich mühelos auf Deutsch ausdrücken kann. Im Übrigen bestätigen die Besprechungsnotizen der Sozialbehörde und das eingeholte Arztzeugnis übereinstimmend eine Verweigerungshaltung von A, die teilweise gar bis zu Drohungen führt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden um den Inhalt der rechtmässigen Auflagen und Weisungen wussten und diese bewusst missachteten.

4.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung eines jeden für die ganzen Kosten, aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung eines jeden für die ganzen Kosten, auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…