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VB.2009.00132
Entscheid
der 3. Kammer
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretärin Anja Tschirky.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Festsetzung Strassenprojekt, hat sich ergeben: I. A. Die C-Strasse 03 führt von D (Gemeindegebiet E) nach F. Sie weist eine Breite von zwischen 5.2 und 6 m auf, was das Kreuzen von Last- und Personenwagen erschwert. Ausserdem verfügen Fussgänger und Radfahrer über keinen Bewegungsspielraum. Der Fahrbahnbelag weist starke Risse, Belagsausbrüche und Ermüdungserscheinungen auf. Die Einfahrt in den Weiler D (von F her) führt über ein abfallendes, gerades Strassenstück der C-Strasse und veranlasst nicht zur Reduktion der Geschwindigkeit bei der Dorfeinfahrt. Kurz vor der Einfahrt nach D münden von Norden her die G-Strasse und etwa 110 m danach von Süden her die H-Strasse in die C-Strasse ein. B. Mit Beschluss vom 11. Juli 2007 stimmte der Gemeinderat E dem Projekt Verbreiterung und Instandsetzung der Fahrbahn „C-Strasse“ mit Eingangstor zu. Im Wesentlichen umfasst dieses Projekt die folgenden Massnahmen: die Verbreiterung der Fahrbahn auf 6 m im Abschnitt D bis F; die Instandsetzung des bestehenden Fahrbahnoberbaus einschliesslich der Entwässerung im selben Abschnitt; den Einbau einer 4 m breiten Mittelinsel auf der C-Strasse im Eingangsbereich zum Weiler D zur Geschwindigkeitsreduktion einfahrender Fahrzeuge; und schliesslich das Erstellen eines 2 m breiten Gehwegs zwischen dem Ortsausgang D und der G-Strasse als sichere Fussgängerverbindung ins Erholungsgebiet I. C. A ist Eigentümer der unüberbauten Parzelle Kat.-Nr. 01, welche entlang der C-Strasse an die Einmündung der G-Strasse anschliesst, und der benachbarten, mit einem Haus überbauten Parzelle Kat.-Nr. 02 an der C-Strasse, nahe der gegenüberliegenden Einmündung der H-Strasse am Dorfeingang von D. Gegen das ab 24. August 2007 publizierte Bauprojekt erhob er am 21. September 2007 Einsprache bei der Gemeinde E und verlangte den Verzicht auf den Ausbau der J-Strasse 03, eventualiter den Verzicht auf das Eingangstor D (Mittelinsel). Anfang August 2008 präsentierte er in Form von "Ideenskizzen" eigene Vorschläge zur Gestaltung der Dorfeinfahrt; eine daraus stammende Variante mit beidseitiger Fahrbahnverschwenkung wurde ins Projekt übernommen, wenn auch nicht genau entsprechend seinem Vorschlag. Mit Beschluss vom 4. Februar 2009 setzte der Regierungsrat das Projekt für die Verbreiterung und Instandsetzung der C-Strasse in der Gemeinde E sowie das Eingangstor und den Gehweg im Eingangsbereich D gemäss den bei den Akten liegenden Plänen fest. Weiter wies er die Einsprache von A bezüglich des Strassenausbaus ab und schrieb sie im Übrigen (bezüglich des Eingangstors) als erledigt ab. II. Dagegen liess A am 16. März 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der angefochtene Festsetzungsbeschluss vom 4. Februar 2009 sei zur Anpassung des Projekts im Sinne seiner Ideenskizze 3.1 an den Regierungsrat zurückzuweisen, eventualiter sei das Projekt im Sinne der Ideenskizze 3.1 anzupassen. Weiter sei ein Augenschein durchzuführen. In der Beschwerdeantwort vom 14. April 2009 verlangte die kantonale Baudirektion im Namen des Regierungsrats, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem verlangte sie den Entzug der aufschiebenden Wirkung für den angefochtenen Beschluss, soweit der Ausgang des Beschwerdeverfahrens durch die Bauausführung nicht beeinflusst werde, wogegen sich wiederum A wehrte. Das Verwaltungsgericht entzog mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2009 der Beschwerde von A teilweise die aufschiebende Wirkung. Sie blieb indessen auf dem Abschnitt ab Projektbeginn in D (Profil 1) bis zur Einmündung der G-Strasse in die C-Strasse (ca. Profil 9) erhalten. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Beim streitbetroffenen Strassenstück handelt es sich um eine Staatsstrasse im Sinne von § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Bau und den Unterhalt der öffentlichen Strassen vom 27. September 1981 (Strassengesetz). Deren Projektierung fällt nach § 12 Strassengesetz in die Zuständigkeit der Baudirektion; die Festsetzung obliegt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Strassengesetz grundsätzlich dem Regierungsrat. Mit der Einsprache können kraft § 17 Abs. 2 Satz 1 Strassengesetz alle Mängel des Projekts geltend gemacht werden; dasselbe gilt für den Weiterzug mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 125 ff.). Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde aus dem Gebiet des kantonalen Strassenrechts nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) demnach zuständig. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Durchführung eines Augenscheins, damit sich das Gericht ein Bild von der konkreten Situation vor Ort machen könne. Der Augenschein ist die Besichtigung einer Streitsache an Ort und Stelle durch die entscheidende Behörde, in der Regel in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 41 f.). Der Beschwerdeführer wehrt sich im Beschwerdeverfahren nicht mehr gegen den Ausbau der C-Strasse. Sein Augenmerk gilt dagegen der Verkehrssicherheit, insbesondere der Gestaltung des Eingangstors nach D. Der bei den Vorakten liegende technische Bericht vom 1. Dezember 2008 enthält eine ausführliche und kommentierte Fotodokumentation der bestehenden Verhältnisse am Eingang zum Weiler D. Diese ergeben sich weiter aus den bei den Akten liegenden Plänen und nicht zuletzt aus den "Ideenskizzen", die der Beschwerdeführer ausfertigen liess. Damit ergibt sich ein klares Bild von den infrage stehenden Verhältnissen, weshalb es sich erübrigt, einen Augenschein vorzunehmen. 2.2 Für zivilrechtliche Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sieht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in nunmehr ständiger Rechtsprechung im Recht auf eine öffentliche Verhandlung ein antragsbedürftiges Recht in all jenen Verfahren vor, in denen die Anberaumung der Verhandlung vom nationalen Gesetz nicht zwingend angeordnet, sondern gegebenenfalls in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, wie das etwa nach § 59 Abs. 1 VRG der Fall ist (dazu Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. A., München 2008, § 24 N. 90 S. 354 f.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 59 N. 3). Die vorliegende Streitsache, in welcher der Beschwerdeführer als Anstösser und als Abtreter von Land betroffen ist, ist eine zivilrechtliche Angelegenheit nach Art. 6 Abs. 1 EMRK. Der Beschwerdeführer verlangt in seinen Anträgen keine Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung. Er weist lediglich darauf hin, dass mit der Vornahme eines Augenscheins "auch die nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangte öffentliche Verhandlung durchgeführt" werden könne. Ob darin ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung auch im Falle, dass kein Augenschein vorgenommen werde, gesehen werden muss, ist allerdings fraglich. Denn ersucht eine Prozesspartei um Durchführung eines Augenscheins, ist hieraus nicht ohne Weiteres auf ein Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu schliessen. Ob ein Augenschein durchzuführen sei, ist vielmehr eine nach innerstaatlichem Verfahrensrecht zu beurteilende beweisrechtliche Frage, während es sich bei der in Art. 6 Abs. 1 EMRK vorgesehenen öffentlichen Verhandlung um eine nach Konventionsrecht zu beurteilende Verfahrensgarantie handelt. Das Begehren um eine öffentliche Verhandlung muss daher vorbehaltlos gestellt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 59 N. 8). 2.3 Der Augenschein als ein Beweismittel dient dazu, den Sachverhalt abzuklären, nicht aber dazu, in einer zivilrechtlichen Angelegenheit nach Art. 6 Abs. 1 EMRK die Publikumsöffentlichkeit zu gewährleisten, was nur im Rahmen einer mündlichen öffentlichen Schlussverhandlung möglich wäre. Eine solche könnte sich zwar an einen Augenschein anschliessen. Dies würde jedoch bedingen, dass ein Augenschein nur in Anwesenheit der Parteien stattfinden dürfte, die daran allenfalls anschliessende Schlussverhandlung hingegen der Teilnahme einer breiteren Öffentlichkeit offenstehen müsste, was sich schon aus praktischen Gründen kaum bewerkstelligen und die Frage aufkommen liesse, ob die Öffentlichkeit des Verfahrens tatsächlich gewährleistet wäre. Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine öffentliche (Schluss-)Verhandlung nur in Zusammenhang mit dem beantragten Augenschein verlangte und damit von der Durchführung eines Augenscheins abhängig machte, kann jedoch nicht von einer vorbehaltlos beantragten öffentlichen Schlussverhandlung ausgegangen werden. 2.4 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass keine zusätzlichen – neben den vorgesehenen – Massnahmen an der Einfahrt in den Weiler D notwendig seien. Sollte der Beschwerdegegner ferner daran festhalten, dass die Mehrheit der Verkehrsteilnehmer die signalisierte Geschwindigkeit in D einhalte, müsste ihm die Gelegenheit gegeben werden, sich dazu zu äussern. Die Kantonspolizei Zürich führte vom 7. bis 9. Oktober 2008 eine Geschwindigkeitskontrolle in D auf Höhe der C-Strasse 20 durch und stellte fest, dass 85 % der gemessenen Fahrzeuge die signalisierte Geschwindigkeit von 50 km/h einhielten. Ihr Bericht liegt den Akten des Einspracheverfahrens bei und war dem Beschwerdeführer somit längst zugänglich. Dem Beschwerdeführer wurde sodann die Beschwerdeantwort zugestellt, worin ausdrücklich auf die Messungen der Polizei verwiesen wurde, ohne dass er darauf reagiert hätte. Unter diesen Umständen verbietet sich die Einholung einer weiteren Stellungnahme. 3. 3.1 Kraft § 14 Strassengesetz sind die Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren. Ausserdem sind die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen angemessen zu berücksichtigen. Laut § 50 Abs. 1 VRG kann mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht jede Rechtsverletzung geltend gemacht werden. Als solche gelten nach Abs. 2 dieser Bestimmung insbesondere: die unrichtige Anwendung und die Nichtanwendung eines im Gesetz ausgesprochenen oder sich daraus ergebenden Rechtssatzes (lit. a); die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache (lit. b); Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (lit. c) sowie die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift (lit. d). Die Rüge der Unangemessenheit ist gemäss § 50 Abs. 3 VRG nur zulässig, soweit das übergeordnete Recht sie vorsieht. 3.2 Bei
planungsrechtlichen Entscheiden, zu denen auch das vorliegend umstrittene Strassenprojekt
zählt, müssen zahlreiche, oft widerstreitende Interessen gegeneinander abgewogen
werden. Im Rahmen der ihm obliegenden Rechtskontrolle hat das Verwaltungsgericht
nicht als "Oberplanungsbehörde" zu prüfen, welche der von den
Parteien verfochtenen Planungsvarianten den Vorzug verdient; vielmehr beschränkt
sich seine Aufgabe auf die Untersuchung, ob das mit dem angefochtenen Beschluss
festgesetzte Projekt formelle oder materielle Planungsgrundsätze verletze. Hat
die fachkundig beratene Behörde in Kenntnis der entscheidungswesentlichen
Sachumstände eine als vertretbar erscheinende Lösung getroffen, so hat das Verwaltungsgericht
ihren Beurteilungsspielraum zu respektieren (BGE 129 II 331 E. 3.2,
RB 1981 Nr. 29; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 83; Heinz 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seine Idee einer beidseitigen Fahrbahnverschwenkung sei zwar übernommen worden. Doch liege das so angepasste Eingangstor ins Dorf viel zu nahe an seinem Wohnhaus. Fahrzeugführer würden damit die Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs vor dem Hindernis (Mittelinsel) zwar reduzieren, unmittelbar danach aber wieder beschleunigen. Deshalb sollten solche baulichen Massnahmen deutlich vor und nicht direkt am Dorfeingang realisiert werden. Die beidseitige Fahrbahnverschwenkung müsste mehr dorfauswärts verlegt werden. Zudem dürfe die C-Strasse nach der beidseitigen Fahrbahnverschwenkung nicht mehr gerade weitergeführt werden, sondern es sei dorfeinwärts eine weitere Kurve zu realisieren. Insgesamt sei die Projektanpassung in einer Weise vorgenommen worden, welche die konkreten Umstände, die Verkehrssicherheit und die Immissionsverhinderung zu wenig berücksichtige. Demgegenüber lässt der Beschwerdegegner ausführen, die projektierte Eingangspforte vor D sei im Wesentlichen das Ergebnis der mit dem Beschwerdeführer und seinen Beratern geführten Verhandlungen. Zwar entspreche die Eingangspforte nicht genau seinem Vorschlag, doch sei die Mittelinsel mit einer Breite von 4 m übernommen worden. Andere Massnahmen des Beschwerdeführers lägen jedoch teilweise ausserhalb des Projektperimeters oder erwiesen sich als unzweckmässig. 4.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht mehr gegen den Ausbau der C-Strasse. Er ist aber der Meinung, dass die Einfahrt in den Weiler D (von F her) nach seiner Ideenskizze 3.1 vom 7. August 2008 zu gestalten sei. Danach müsste die Mittelinsel um etwa 2 m verlängert und um zusätzliche ca. 8 m Richtung F verschoben werden. Die C-Strasse würde etwa auf Höhe seines Hauses mit einer ausgeprägteren Linkskurve (Richtung Einfahrt D) versehen werden, was seiner Meinung nach erst die Verlangsamung des Verkehrs gewährleisten könnte. Demgegenüber sieht das Projekt vor, dass etwa 10 m vor der ca. 26 m langen Mittelinsel in Richtung D bereits Tempo 50 signalisiert wird. Die Mittelinsel befindet sich in einem Abstand von etwa 20 m zur Liegenschaft des Beschwerdeführers (Ende der Mittelinsel bis zur nächstgelegenen Hausecke auf Kat.-Nr. 02). Aufgrund der beidseitigen Auskragung der C-Strasse parallel zur bauchigen Mittelinsel ("gegenseitige Fahrspurverschwenkungen") kann die C-Strasse im Anschluss an die Mittelinsel mit einer leichten Linkskurve weitergeführt werden und verläuft nach der Liegenschaft des Beschwerdeführers ziemlich gerade ins Dorf. 4.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass dem Anliegen des Beschwerdeführers doch weitgehend entsprochen wurde, auch wenn die Gestaltung der Einfahrt Richtung D nicht exakt seinem Vorschlag entspricht. 4.3.1 Zu Recht liess der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort vom 14. April 2009 ausführen, dass eine an die Mittelinsel anschliessende ausgeprägte Linkskurve zum Dorfeingang D nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers kaum der Geschwindigkeitsdrosselung dienen würde, da die C-Strasse in diesem Bereich dann aus Sicherheitsgründen um 1.3 m verbreitert werden müsste. Ebenso vermochte er die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung zurückzuweisen, worauf vorerst verwiesen werden kann. 4.3.2 Der Beschwerdeführer ist allerdings der Meinung, das angepasste Eingangstor liege viel zu nahe seiner Liegenschaft und müsse deutlich vor den Dorfeingang verschoben werden (vorn E. 4.1). Demgegenüber hält der Beschwerdegegner dafür, dass mit der Vorverlegung der Mittelinsel die erwartete Geschwindigkeitsdrosselung bis zum Dorfeingang wieder verpuffen würde. Letzterem ist beizustimmen. Wie dargetan, wird neu die Geschwindigkeit Richtung D etwa 35 m vor Dorfeingang auf 50 km/h beschränkt. Die anschliessende Mittelinsel mit der Fahrspurverschwenkung zwingt die Verkehrsteilnehmer zusätzlich dazu, die Geschwindigkeit entsprechend zu reduzieren. Angesichts des weiteren Strassenverlaufs mit einer leichten Linkskurve bis nach der Liegenschaft des Beschwerdeführers, nämlich bis zur Einmündung der H- in die C-Strasse kurz nach der Einfahrt in D, welche den Verkehrsteilnehmern ohnehin ein vorsichtiges Verhalten aufgibt, sowie der von der Polizei vorgenommenen Messungen in der Dorfmitte (vorn E. 2.5) ist nicht damit zu rechnen, dass nach Umfahrung der Mittelinsel die Geschwindigkeit der Verkehrsteilnehmer bei der Einfahrt nach D wieder erhöht würde. Dasselbe ergibt sich aus dem Bericht der kantonalen Baudirektion vom 29. November 2007. Weitere bauliche Massnahmen erweisen sich daher nicht als erforderlich. 4.3.3 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einfahrt nach D auf erhöhte Lärmimmissionen hinweist, sprechen nicht nur die Massnahmen rund um das Eingangstor nach D, die der Geschwindigkeitsreduktion dienen, gegen eine erhöhte Lärmbelastung. Zu bedenken ist weiter, dass die C-Strasse durch einen neu angelegten, 2 m breiten Gehsteig von der Liegenschaft des Beschwerdeführers getrennt wird, sodass sich gegenüber der bisherigen Situation ein grösserer Abstand zur Strasse ergibt. Zudem ging die Fachstelle Lärmschutz im Bericht vom 29. November 2007 davon aus, dass mit dem Projekt keine wesentliche Veränderung der Lärmsituation für die angrenzenden Liegenschaften entstehe und die Immissionsgrenzwerte an den massgebenden Empfangspunkten entlang der ganzen Strecke eingehalten würden. Dem vermag der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegenzuhalten. 4.3.4 Soweit der Beschwerdeführer erhöhte Immissionen durch von D ausfahrende Verkehrsteilnehmer befürchtet, trifft es nicht zu, dass die C-Strasse Richtung F ungeachtet der Fahrbahnverschwenkung zum Beschleunigen einladen würde. Denn kurz nach der Mittelinsel mündet die G-Strasse in die C-Strasse ein. Einem ungehemmten Drang zur Beschleunigung stünde die hier zu wahrende fahrerische Vorsicht entgegen (dazu Art. 32 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958). Massvolles Beschleunigen liesse sich sodann erst nach der Mittelinsel und der Einmündung G-Strasse, etwa ab 40 m Distanz zur Liegenschaft des Beschwerdeführers, bewerkstelligen, aufgrund des kurvigen Verlaufs der C-Strasse wäre dies jedoch nicht anhaltend. Erhöhte Immissionen auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers sind daher nicht zu erwarten; Konkretes dazu vermag er jedenfalls nicht darzutun. 4.4 Unter diesen Umständen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Es besteht auch kein Anlass, das Projekt im Sinne des Eventualantrags den Vorstellungen des Beschwerdeführers anzupassen. Die vorgesehenen Massnahmen erscheinen den konkreten Verhältnissen durchaus angepasst, verletzen weder formelle noch materielle Planungsgrundsätze und genügen insbesondere den Anforderungen an die Verkehrssicherheit, aber auch an den sparsamen Umgang mit Land. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung ist nicht geschuldet (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine Parteientschädigung verlangt und wurde von der Baudirektion im vorliegenden Verfahren vertreten. Die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln darf ebenso zu deren angestammten amtlichen Aufgaben gezählt werden wie die Durchsetzung eigener Strassenprojekte, was eine Parteientschädigung zu ihren Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |