{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.09.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00132_17-09-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208972&W10_KEY=4467125&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d96bbae9af374dda5c01550ea9b5ff07"}, "Num": [" VB.2009.00132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.17.0  VB.2009.00132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.17.0  VB.2009.00132"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.17.0  VB.2009.00132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung Strassenprojekt | Festsetzung eines Strassenprojekts durch den Regierungsrat Verzicht auf die Durchf\u00fchrung eines Augenscheins (E. 2.1). Ein Begehren um \u00f6ffentliche Verhandlung muss vorbehaltlos gestellt werden (E. 2.2). Da der Beschwerdef\u00fchrer eine \u00f6ffentliche (Schluss-)Verhandlung nur in Zusammenhang mit dem beantragten Augenschein verlangte und damit von der Durchf\u00fchrung eines Augenscheins abh\u00e4ngig machte, kann nicht von einer vorbehaltlos beantragten \u00f6ffentlichen Schussverhandlung ausgegangen werden (E. 2.3). Der Beschwerdef\u00fchrer hatte in der Vergangenheit die Gelegenheit, sich zu den polizeilichen Geschwindigkeitsmessungen zu \u00e4ussern, weshalb sich die Einholung einer weiteren Stellungnahme verbietet (E. 2.4). Im Rahmen der ihm obliegenden Rechtskontrolle bei planungsrechtlichen Entscheiden beschr\u00e4nkt sich das Verwaltungsgericht auf die Untersuchung, ob das mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzte Projekt formelle oder materielle Planungsgrunds\u00e4tze verletzt (E. 3.2). Dem Anliegen des Beschwerdef\u00fchrers, das Strassenprojekt nach seiner Ideenskizze zu gestalten, wurde weitgehend entsprochen (E. 4.3). F\u00fcr die Verkehrssicherheit erweisen sich - neben den geplanten - keine weiteren baulichen Massnahmen als erforderlich: Eine an die Mittelinsel anschliessende ausgepr\u00e4gte Linkskurve zum Dorfeingang w\u00fcrde kaum der Geschwindigkeitsreduktion dienen (E. 4.3.1) und mit der Vorverlegung der Mittelinsel w\u00fcrde die gew\u00fcnschte Geschwindigkeitsdrosselung bis zum Dorfeingang wieder verpuffen (E. 4.3.2). Die vorgesehenen Massnahmen und die \u00f6rtlichen Begebenheiten sprechen gegen eine erh\u00f6hte L\u00e4rmbelastung auf der Liegenschaft des Beschwerdef\u00fchrers (E. 4.3.3 und 4.3.4).  Ablehnung einer Parteientsch\u00e4digung f\u00fcr den Beschwerdegegner (E. 5). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:46", "Checksum": "19ec4df42d83825bc094ac41e565d082"}