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Geschäftsnummer: VB.2009.00137  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.04.2009
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Legitimation zur Verbandsbeschwerde im Sinne von Art. 12 NHG. Die Liste im Anhang der Verordnung des Bundesrats über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen ist abschliessend. Auf Beschwerden von dort nicht verzeichneten Organisationen ist ohne Weiteres nicht einzutreten. Eine akzessorische Überprüfung des Verzeichnisses ist erst möglich, wenn der Bundesrat über ein allfälliges Gesuch der Beschwerdeführerin über die Aufnahme in das Verzeichnis entschieden hat, ansonsten dem Entscheid des Bundesrats vorgegriffen würde (E.2.2.1). Im Übrigen erstreckt sich die Rechtsmittelbefugnis gemäss Art. 12 Abs. 2 NHG nur auf solche Rügen, die im Interesse des Natur- und Heimatschutzes liegen und nicht auf irgendwelche anderen öffentlichen Interessen. Die von der Beschwerdeführerin verfochtenen energetischen Verbesserungen des Bauvorhabens gehören nicht zu den durch das Natur- und Heimatschutzgesetz geschützten Interessen (E. 2.4). Abweisung.
 
Stichworte:
AKZESSORISCHE PRÜFUNG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BESCHWERDEBEFUGNIS
LEGITIMATION
NATUR- UND HEIMATSCHUTZ
VERBANDSBESCHWERDE
VERBANDSBESCHWERDERECHT
Rechtsnormen:
Art. 12 NHG
§ 338a Abs. II PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2009.00137

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 8. April 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Ersatzrichterin Irene Egloff Martin, Gerichtssekretär Martin Knüsel.

 

 

In Sachen

 

 

Schweizer Arbeitsgemeinschaft "Solar Agentur Schweiz",
Sonneggstrasse 29, Postfach 2272, 8033 Zürich, 

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.    Bundesamt für Bauten und Logistik,
Holzikofenweg 36, 3003 Bern, 

vertreten durch Dr.iur. Peter Wipfli, Rechtsanwalt, Uraniastrasse 24, 8001 Zürich,

 

2.    Bausektion der Stadt Zürich,
Amtshaus IV, 8021 Zürich, 

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,


hat sich ergeben:

I.  

Am 3. Juni 2008 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich dem Bundesamt für Bauten und Logistik die baurechtliche Bewilligung für einen Erweiterungsbau und die Sanierung des Kunstgewerbeflügels des Schweizerischen Landesmuseums an der Museumstrasse 2 und 6.

II.  

Auf den hiergegen von der Schweizer Arbeitsgemeinschaft "Solar Agentur Schweiz" (im Folgenden SAS) am 8. Juli 2008 erhobenen Rekurs trat die Baurekurskommission I am 6. Februar 2009 mangels Legitimation der Rekurrentin nicht ein.

III.  

Mit Beschwerde vom 13. März 2009 beantragte die SAS dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen Aufhebung des Rekursentscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu materieller Beurteilung, eventuell materielle Beurteilung durch das Verwaltungsgericht.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist darüber gemäss § 56 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ohne Schriftenwechsel und gemäss § 38 Abs. 1 VRG auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung zu entscheiden.

2.  

Die Beschwerdeführerin stützt ihre Legitimation auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sowie auf § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG).

2.1 Die Vorinstanz hat dazu erwogen, aus den Statuten der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass diese Ziele des Natur- und Heimatschutzes nur beiläufig verfolge; in der Hauptsache widme sie sich der Förderung der Sonnenenergie, weshalb sie nicht zu den gemäss § 12 NHG beschwerdeberechtigten Verbänden zähle. Zudem verfolge sie mit ihrem Rekurs auch keine Interessen des Natur- und Heimatschutzes, sondern es gehe ihr ausschliesslich um einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch und um eine Verringerung der Umweltbelastung. Auch die Beschwerdebefugnis nach kantonalem Recht sei nicht gegeben.

Die Beschwerdeführerin hält dieser Auffassung im Wesentlichen entgegen, nach ihren Statuten setze sie sich unter anderem für die optimale landschafts- und ortsbildschutzgerechte Integration von Solar- und Energieanlagen ein sowie für die längerfristige Erhaltung des heimatlichen Landschafts- und Ortsbildes, der geschichtlichen Stätten, der Natur- und Kulturdenkmäler des Landes, für erhaltenswerte charakteristische Bauten, Siedlungen einschliesslich deren Umgebung, insbesondere durch rationelle und emissionsarme Energienutzung, erneuerbare Energien und vorbildliche Integration von Solar- und Energieanlagen. Sie setze sich damit entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht für jede Art der Sonnenenergienutzung ein, sondern nur für eine solche, die mit der Erhaltung des Land- und Ortschaftsbildes sowie von Natur- und Baudenkmälern verträglich sei. Der Einsatz der Solarenergie diene nicht nur der Energieproduktion, sondern indirekt auch dem Natur- und Heimatschutz, indem Landschaft und Umwelt beeinträchtigende Energiegewinnungsanlagen sowie die Entstehung von auch für Baudenkmäler schädlichen Luftschadstoffen vermieden würden. Der Beschwerdeführer sei insofern mit dem Verein A zu vergleichen, der sich neben der Förderung des Bergsports auch für die Entwicklung und Erhaltung der Bergwelt einsetze und dessen Beschwerdebefugnis in Angelegenheiten des Natur- und Heimatschutzes seit langem anerkannt werde.

2.2 Am 20. Dezember 2006 ist das Verbandsbeschwerderecht revidiert und damit neben Art. 55 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) auch Art. 12 NHG neu gefasst worden. Gemäss Absatz 2 der seit 1. Juli 2007 in Kraft stehenden neuen Fassung steht das Beschwerderecht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens 10 Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. In der Folge ist auch die sich auf Art. 55 Abs. 3 USG bzw. Art. 12 Abs. 3 NHG stützende Verordnung (des Bundesrats) über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO) vom 27. Juni 1990 revidiert worden.

2.2.1 Doktrin und Rechtsprechung zu den ursprünglichen Fassungen von Art. 55 Abs. 3 USG und Art. 12 Abs. 3 NHG sowie der bundesrätlichen Verordnung sind davon ausgegangen, die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Organisationen durch den Bundesrat habe nicht konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung (BGE 112 Ib 543 E. 1.b S. 548 = Pra 77/1988 Nr. 53 S. 213; Peter M. Keller, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 12 Rz. 13). Indessen hat das Bundesgericht in neueren Entscheiden die Liste im Anhang der Verordnung als abschliessend bezeichnet und ist auf Beschwerden von dort nicht verzeichneten Organisationen ohne Weiteres nicht eingetreten (BGr, 6. November 2008, 1C_474/2008; 6. Januar 2009, 1C_490/2008, www.bger.ch). Diese strengere Praxis steht im Einklang mit der durch die Revision von Art. 55 USG und Art. 12 NHG angestrebten Einschränkung der Verbandsbeschwerde. Insbesondere auch im Hinblick auf die mit der Revision der Verordnung erhöhten Anforderungen bezüglich Kontrolle, Aufnahme in die Liste und Berichterstattung (vgl. Art. 2–4 VBO) sind keine Gründe ersichtlich, die Liste der beschwerdeberechtigten Organisationen als nicht abschliessend zu betrachten und ihr bloss deklaratorische Bedeutung beizumessen. Eine akzessorische Überprüfung des Verzeichnisses dürfte sodann erst in Betracht fallen, wenn der Bundesrat über ein allfälliges Gesuch der Beschwerdeführerin über die Aufnahme in das Verzeichnis entschieden hat, ansonsten dem Entscheid des Bundesrats vorgegriffen würde.

2.2.2 Die Beschwerdeführerin ist nicht im Verzeichnis gemäss Anhang VBO aufgeführt. Sie vermag auch nicht darzulegen, dass sie fälschlicherweise nicht ins Verzeichnis aufgenommen wurde, und insbesondere vermögen die von ihr eingereichten Unterlagen nicht zu belegen, dass sie die Voraussetzung von Art. 12 Abs. 2 NHG erfüllt, dass Anliegen des Natur- und Heimatschutzes seit mindestens 10 Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. Die Legitimation nach Art. 12 NHG ist deshalb schon aus diesem Grund zu verneinen.

2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll die Beschwerdelegitimation nach Art. 12 NHG grundsätzlich nur solchen gesamtschweizerischen Vereinigungen zukommen, die sich hauptsächlich dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zwecken widmen; das Bundesgericht hat deshalb in BGE 98 Ib 120 die Beschwerdelegitimation gesamtschweizerischer Sportvereinigungen verneint, welche den Natur- und Heimatschutz im Rahmen ihrer sportlichen Ziele pflegen, und sie in BGE 119 Ib 305 auch dem Verein gegen Tierfabriken abgesprochen. Im zweiten Fall hat es unter Hinweis auf einen früheren Entscheid insbesondere erwogen (E. 2c), die in den Statuten des Vereins erwähnte Freihaltung der Landwirtschaftszonen von Tierfabriken und die Förderung naturnaher Produkte dienten dem Tierschutz; dass der Schutz der Tier- und Pflanzenwelt zum Natur- und Heimatschutz gehöre, mache die Ziele des Vereins nicht zu verwandten ideellen Zielen im Sinn von Art. 12 NHG. Wenn dieser eine Verbesserung der Nutztierhaltung anstrebe, so verfolge er Ziele des Tierschutzes und nicht den Arten- und Biotopschutz im Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetzes. Auch im Entscheid 1P.801/2006 vom 15. Oktober 2007 (www.bger.ch) hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Legitimation nach Art. 12 NHG voraussetze, dass sich ein Verband hauptsächlich dem Natur- und Heimatschutz widme, und die bloss gelegentliche und beiläufige Wahrnehmung solcher Interessen nicht ausreiche.

Wie sich aus den in Art. 2 der Statuten aufgeführten Zielsetzungen der Beschwerdeführerin ergibt, bezweckt sie in erster Linie die Förderung einer nachhaltigen Energienutzung insbesondere durch Nutzung der Sonnenenergie. Unter anderem sollen Rahmenbedingungen zur Entwicklung von Technologien für eine optimale landschafts- und ortsbildschutzgerechte Integration von Solar- und Energieanlagen geschaffen werden (lit. e) und will sie sich einsetzen für die längerfristige Erhaltung des heimatlichen Landschafts- und Ortsbildes, der geschichtlichen Stätten, der Natur- und Kulturdenkmäler des Landes sowie für erhaltenswerte charakteristische Bauten, Siedlungen einschliesslich deren Umgebung, insbesondere durch rationelle und emissionsarme Energienutzung, erneuerbare Energien und vorbildliche Integration von Solar- und Energieanlagen (lit. f). Damit dürfte, wie die Vorinstanz erwogen hat, die Wahrnehmung von Natur- und Heimatschutzinteressen nicht zu den von der Beschwerdeführerin hauptsächlich verfolgten Interessen gehören. Die Frage kann indessen offen bleiben, nachdem ihre Rechtsmittelbefugnis schon aus anderen Gründen zu verneinen ist und überdies einem allfälligen Entscheid des Bundesrats über ein Gesuch der Beschwerdeführerin zur Aufnahme in das Verzeichnis gemäss Anhang VBO nicht vorzugreifen ist.

2.4 Auf die Beschwerde wäre schliesslich auch dann nicht einzutreten, wenn die Beschwerdeführerin zu den nach Art. 12 NHG beschwerdebefugten Verbänden gehören würde. Die Rechtsmittelbefugnis nach Art. 12 NHG erstreckt sich, wie dies nun in Absatz 2 der Bestimmung ausdrücklich festgehalten ist, nur auf solche Rügen, die im Interesse des Natur- und Heimatschutzes liegen, und nicht auf irgendwelche anderen öffentlichen Interessen (BGE 112 Ib 543 E. 1b, 109 Ib 341; vgl. RB 1990 Nr. 12 mit weiteren Hinweisen; Keller, Art. 12 Rz. 19). Die von der Beschwerdeführerin verfochtenen energetischen Verbesserungen des Bauvorhabens gehören nicht zu den durch das Natur- und Heimatschutzgesetz geschützten Interessen.

3.  

Aus den in E. 2.4 genannten Gründen ist der Beschwerdeführerin auch die Legitimation nach § 338a Abs. 2 PBG abzusprechen. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die angefochtene Bewilligung verstosse gegen Bestimmungen des im 3. Titel des Planungs- und Baugesetzes geregelten kantonalrechtlichen Natur- und Heimatschutzes.

4.  

Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht der unterliegenden Beschwerdeführerin gemäss § 17 Abs. 2 VRG nicht zu.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…