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VB.2009.00142
Entscheid
der 1. Kammer
vom 26. August 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtssekretärin Tanja Kamber.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
vertreten durch AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Beschwerdegegnerin,
betreffend Gewässerschutz, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 erteilte die Baudirektion des Kantons Zürich (Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft [AWEL]) A eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit dem Bau von drei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 (Disp.-Ziff. I) und setzte die dafür zu entrichtenden Gebühren fest (Disp.-Ziff. II). Zudem wurde A verpflichtet, die heutige, durch die bestehenden Sickerleitungen auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 03 an der C-Strasse in Oberweningen bewirkte permanente Begrenzung des Grundwasserspiegels umgehend zu beheben und bis spätestens 28. Februar 2005 dem AWEL im Sinne der Erwägungen ein Sanierungskonzept zur Genehmigung einzureichen; weitere Massnahmen wie z.B. eine Sanierungsanordnung wurden vorbehalten (Disp.-Ziff. III). II. Gegen diese Verfügung erhob A am 3. März 2005 Rekurs bei der Baurekurskommission IV und beantragte die Aufhebung von Disp.-Ziff. III der angefochtenen Verfügung. Mit Verfügung vom 11. März 2005 nahm die Baurekurskommission I vom Rekurseingang Vormerk und führte das Vernehmlassungsverfahren durch. Am 10. Juni 2005 trat sie auf den Rekurs mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies ihn an den Regierungsrat zur weiteren Behandlung. Dieser wies den Rekurs mit Entscheid vom 11. Februar 2009 ab, soweit er nicht gegenstandslos wurde. III. Dagegen erhob A am 19. März 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung der Baudirektion vom 14. Dezember 2004, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Baudirektion. Die Baudirektion am 15. April 2009 und der Regierungsrat am 16. April 2009 schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer erstellte auf dem zwischen der SBB-Linie und der C-Strasse gelegenen Areal D (Kat.-Nrn. 01, 02 und 03) eine Überbauung mit insgesamt neun Mehrfamilienhäusern und Unterflursammelgaragen. Die Überbauung wurde in drei Etappen realisiert. Alle drei Baugrundstücke liegen gemäss der geltenden Gewässerschutzkarte im Gewässerschutzbereich Au. Streitig ist vorliegend die Anordnung der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2004, in welcher der Beschwerdeführer zur Behebung der durch die bestehende Sickerleitung auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 03 (1. und 2. Bauetappe) bewirkten permanenten Begrenzung des Grundwasserspiegels verpflichtet wurde. 2. 2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 4 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG) dürfen Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden (vgl. auch § 71 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991). In der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2004 ist die Baudirektion gestützt auf die Grundwasserkarte 1:25'000 des Kantons Zürich aus dem Jahr 1993, Blatt Bülach, von einem mittleren Grundwasserspiegel bei Kote 456,8 m ü. M. und einem höchsten Grundwasserspiegel auf Kote 459,1 m ü. M. ausgegangen. Beim Bau der 1. und 2. Etappe der Arealüberbauung wurde eine Sickerleitung auf den Koten ca. 457,95 m ü. M. bis 457,28 m ü. M. verlegt. Das abdrainierte Wasser wird in die E abgeleitet. Die Baudirektion kam zum Schluss, die Sickerleitung bewirke eine permanente Begrenzung des Grundwasserspiegels und mindere das Speichervolumen und den Durchfluss des Grundwasserleiters. Sie verpflichtete den Beschwerdeführer, die durch die bestehende Sickerleitung bewirkte permanente Begrenzung des Grundwasserspiegels umgehend zu beheben und ein Sanierungskonzept zur Genehmigung einzureichen. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt infrage, ob die beanstandete Sickerleitung überhaupt zu einer dauernden Grundwasserbegrenzung führt. Zur Begründung bringt er vor, die von den Vorinstanzen herangezogene Grundwasserkarte aus dem Jahr 1993 beruhe auf veralteten Daten und sei nicht mehr aktuell. Demgegenüber seien die in seinem Auftrag in den Jahren 2000 und 2001 durch die F AG durchgeführten Wasserstandsmessungen aktuell und aussagekräftig. Indem die Vorinstanzen sich geweigert hätten, die sich aus diesen Messungen ergebenden, wesentlich tieferen Hochwasserstände zu berücksichtigen, hätten sie den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Befinde sich nämlich der Hochwasserspiegel effektiv 1,2 m bis 1,4 m unter dem sich aus der Grundwasserkarte ergebenen Hochwasserspiegel, liege die erstellte Sickerleitung über und nicht unter dem Hochwasserspiegel und sei demnach das Grundwasser von vornherein nicht betroffen. 2.3 Wie die Beschwerdegegnerin überzeugend ausführt, erfolgen die Grundwasserspiegelmessungen, die Grundlage für die Grundwasserkarte bilden, bei vier nahe gelegenen Grundwasserfassungen in der Regel einmal wöchentlich vor Betriebsbeginn, ausserhalb des Pumpbetriebs. Aufgrund beachtlicher Grundwasserentnahmen für die öffentliche Wasserversorgung und nur einmal wöchentlich erfolgenden Spiegelmessungen werden die höchsten natürlichen Grundwasserspiegellagen meistens nicht erfasst, womit diese leicht über den tatsächlich gemessenen Koten liegen und nicht exakt ermittelt werden können. Der Zweck der Grundwasserkarte besteht nun darin, einen einheitlichen Beurteilungsmassstab abzugeben (vgl. auch VGr, 29. Juni 2007, VB.2006.00354/355, E. 7.2.1.3, www.vgrzh.ch). Es ist deshalb nicht sachgerecht, wenn auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Messdaten abgestellt wird. Auch diese Wasserspiegelmessungen vermögen den höchsten natürlichen Grundwasserspiegel nicht zu ermitteln, zumal nicht klar ist, ob sie während des Pumpbetriebs erfolgten, als der Grundwasserspiegel durch Entnahmen für die öffentliche Wasserversorgung erheblich gesenkt war. Schliesslich sei erwähnt, dass die aktuelle, gedruckte und auf dem Internet publizierte Grundwasserkarte mit Bearbeitungsstand 2008 im Vergleich mit der Grundwasserkarte mit Bearbeitungsstand 1993 in Bezug auf den Hochwasserspiegel im Bereich Oberweningen keine wesentlichen Abweichungen zeigt. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Messdaten des Beschwerdeführers nicht zum Anlass für umfangreiche Untersuchungen zum höchsten natürlichen Grundwasserspiegel genommen hat, sondern auf die Grundwasserkarte aus dem Jahr 1993 abstellte. Dass in diesem Fall eine dauernde Grundwasserabsenkung durch die beanstandete Sickerleitung besteht, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die beanstandete Sickerleitung entspreche der von der Gemeinde Oberweningen erteilten Abwasserbewilligung vom 28. Januar 2003 für die zweite Bauetappe und dem mit dieser Bewilligung genehmigten Kanalisationsplan. Die angefochtene Anordnung der Beschwerdegegnerin stelle daher keine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dar, sondern unterliege den strengeren Voraussetzungen der Rücknahme einer rechtskräftigen Verfügung. 3.1 In der Abwasserbewilligung des Gemeinderats Oberweningen vom 22. Januar 2002 für die erste Etappe wurde festgehalten, dass eine temporäre oder permanente Absenkung des Grundwasserspiegels einer separaten Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich bedarf. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, der Gemeinde über das vorgesehene Sickerleitungskonzept einen Schnittplan mit Darstellung der Grundwasserspiegellagen zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen, wobei eine allfällige Prüfung durch die kantonale Fachstelle ausdrücklich vorbehalten wurde (Disp.-Ziff. III./1.2.4 und 1.2.6). Am 14. Mai 2002 stellte der Gemeinderat mit Nachtrag Nr. 1 zur Abwasserbewilligung fest, dass die in der Abwasserbewilligung verlangten Detailpläne zur Beurteilung der Beeinflussung des Grundwasserspiegels weder der Gemeinde noch der kantonalen Fachstelle eingereicht wurden. Die Baudirektion habe festgestellt, dass auf dem Baugrundstück unbewilligte Grundwasserabsenkungen erfolgten. Da keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege, dürfe die Baugrube nicht erweitert oder gar eingedeckt werden. Die Bauherrschaft wurde aufgefordert, die nötigen Unterlagen einzureichen. Mit Verfügung vom 22. Mai 2002 bewilligte die Baudirektion dem Beschwerdeführer, den Grundwasserspiegel während der Dauer der Bauarbeiten unter die Baugrubensohle abzusenken (Disp.-Ziff. I/b). Unter den massgebenden Nebenbestimmungen verwies sie auf die Bedingungen für Grundwasserabsenkungen vom April 1999 und hielt ausdrücklich fest, die Verlegung von Sickerleitungen und die Verwendung von Sickerbeton unterhalb des Hochwasserspiegels sei nicht zulässig (Disp.-Ziff. I/1 und 3). In der Abwasserbewilligung vom 28. Januar 2003 für die zweite Bauetappe verfügte der Gemeinderat Oberweningen, auf Sickerleitungen auf dem Niveau der Baugrubensohle sei zu verzichten. Bezüglich der temporären Absenkung des Grundwasserspiegels verwies er auf die separate Bewilligung der Baudirektion vom 18. November 2002 (Disp.-Ziff. V/1.2.4). Diese bewilligte dem Beschwerdeführer, den Grundwasserspiegel während der Dauer der Bauarbeiten unter die Baugrubensohle abzusenken, und sie bezeichnete die Bedingungen für Grundwasserabsenkungen vom April 1999 als massgebende Nebenbestimmungen. Die Bedingungen für Grundwasserabsenkungen vom April 1999 wurden dem Beschwerdeführer jeweils zusammen mit der Verfügung der Baudirektion zugestellt. Gemäss deren Ziff. 3 ist die Grundwasserentnahme zur Absenkung des Wasserspiegels auf das Notwendigste zu beschränken. Nach Abschluss der Bauarbeiten darf der Grundwasserspiegel nicht dauernd abgesenkt werden, und allfällige Sickerleitungen sind über dem höchsten Grundwasserspiegel zu verlegen. 3.2 Der Gemeinderat hat in der zweiten Abwasserbewilligung vom 28. Januar 2003 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bezüglich der temporären Absenkung des Grundwasserspiegels die separate Bewilligung der Baudirektion zu beachten ist. In dieser bzw. in den dazugehörigen Bedingungen für Grundwasserabsenkungen vom April 1999 war unmissverständlich festgehalten, dass der Grundwasserspiegel nicht dauernd abgesenkt werden darf und allfällige Sickerleitungen über dem höchsten Grundwasserspiegel zu verlegen sind. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich auch aus den dazugehörigen Plänen nichts anderes ableiten. Dass die Sickerleitungen nicht bloss während der Bauarbeiten für Grundwasserabsenkungen dienen sollen, sondern darüber hinaus eine permanente Grundwasserbegrenzung vorgesehen sei, lässt sich auch den Plänen nicht entnehmen. Im Übrigen wäre der Gemeinderat zur Erteilung einer entsprechenden Bewilligung auch nicht zuständig. Die angefochtene Verfügung der Baudirektion stellt damit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sehr wohl eine Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dar. 4. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, die angefochtene Anordnung der Baudirektion sei unverhältnismässig. 4.1 Die Baudirektion hat den Beschwerdeführer dazu verpflichtet, die durch die bestehenden Sickerleitungen bewirkte permanente Begrenzung des Grundwasserspiegels umgehend zu beheben und dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) bis spätestens 28. Februar 2005 im Sinne der Erwägungen ein Sanierungskonzept einzureichen. In den Erwägungen führte die Baudirektion aus, dies könne z.B. durch den Einbau eines hochliegenden Überlaufes (sog. "Schwanenhals") auf Kote min. 459,3 m ü. M. bei den Einläufen in den Kontrollschacht vor der Unterquerung des SBB-Gleises erfolgen. Damit hat die Beschwerdegegnerin – wie bereits von der Vorinstanz festgehalten – noch nicht über die allenfalls zu ergreifenden Sanierungsmassnahmen entschieden. Sie hat lediglich ein Beispiel für eine mögliche Massnahme angeführt, im Übrigen jedoch den Beschwerdeführer zur Einreichung eines Sanierungskonzepts verpflichtet. Unter "Massgebende Nebenbestimmungen" hat die Beschwerdegegnerin weitere Massnahmen wie z.B. eine Sanierungsanordnung ausdrücklich vorbehalten. 4.2 Dieses Vorgehen wird durch die für den Umweltschutz verallgemeinerungsfähige Vorschrift von Art. 16 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) geschützt. Gemäss dessen Abs. 1 müssen Anlagen, welche den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, saniert werden. In Art. 16 Abs. 3 USG ist vorgesehen, dass die Behörde vom Inhaber der betroffenen Anlage Sanierungsvorschläge einholt, bevor sie erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet (vgl. auch BGr, 9. April 2009, 1C_43/2007, E. 4, www.bger.ch, auch zum Folgenden). Die Kosten für die Erarbeitung eines Sanierungskonzepts hat der Beschwerdeführer zu tragen (Verursacherprinzip; Art. 2 USG, Art. 3a und 54 GSchG). Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Einreichung eines Sanierungskonzepts ist somit rechtmässig. Erst nachdem das Konzept vorliegt, wird die Beschwerdegegnerin in einer anfechtbaren Verfügung prüfen, ob die konkret zu ergreifenden Sanierungsmassnahmen verhältnismässig sind. 5. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine dauernde Begrenzung des Grundwasserspiegels angenommen und den Beschwerdeführer zur Einreichung eines Sanierungskonzepts verpflichtet hat. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |