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Geschäftsnummer: VB.2009.00154  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.04.2009
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung/Wegweisungsvollstreckung


Wegweisung eines Flüchtlings, dem das Asyl entzogen wurde Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Ihm wurde Asyl erteilt. Später heiratete er eine Schweizer Bürgerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Weil er schwere Verbrechen verübt hatte, wurde ihm das Asyl und die Aufenthaltsbewilligung entzogen. Vor Verwaltungsgericht verlangte er, die Sicherheitsdirektion sei anzuweisen, beim BFM seine vorläufige Aufnahme zu beantragen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben die kantonalen Behörden die Frage, ob die Wegweisung vermutlich wird vollzogen werden können in ihre Interessenabwägung einzubeziehen. Das Verwaltungsgericht ist daher für die Behandlung der Beschwerde zuständig (E. 1.3). Im vorliegenden Fall liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Wegweisung des (kurdischen) Beschwerdeführers in die Türkei sich als unmöglich, unzulässig oder unzumutbar erweisen könnte (E. 2.2). Der Regierungsrat hat zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Foltergefahr in der Türkei nicht Stellung genommen, sondern sich auf die früheren Erwägungen des Migrationsamts, welche ihrerseits wesentlich auf einem Bericht des BFM aus dem Jahr 2007 beruhten, abgestellt. Das Verwaltungsgericht kann sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen kein abschliessendes Bild über die Gefährdung des Beschwerdeführers in der Türkei machen. Die Sache ist deshalb an den Regierungsrat zurückzuweisen zur Einholung eines ergänzenden Berichts beim BFM und zum Neuentscheid (E. 3.5.). Gewährung UP/URB (E. 4). Rückweisung.
 
Stichworte:
ASYL
AUFENTHALT
BESCHWERDEERGÄNZUNG
BFM
ERGÄNZENDER BERICHT
FLÜCHTLING
FOLTER
INTERESSENABWÄGUNG
LAGEBERICHT
LANDESVERWEISUNG
NACHFRIST
NICHTVERLÄNGERUNG
RECHTSWEGGARANTIE
RÜCKWEISUNG
SCHWEIZER EHEFRAU
TÜRKEI
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERBRECHEN
VOLLZUG DER WEGWEISUNG
VORLÄUFIGE AUFNAHME
WEGWEISUNG
WEGWEISUNGSVOLLZUG
WIDERRUF
ZULÄSSIGKEIT
ZUMUTBARKEIT
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. I AsylG
Art. 3 Abs. II AsylG
Art. 53 AsylG
Art. 66 Abs. I AuG
Art. 83 Abs. III AuG
Art. 83 Abs. VI AuG
Art. 130 Abs. III BGG
Art. 29a BV
Art. 3 EMRK
§ 13 Abs. II GebV VGr
Art. 10 Ziff. I UNO-Pakt I
§ 13 Abs. II VRG
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 36 Abs. II VRG
§ 70 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2009.00154

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 9. September 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Gerichtssekretärin Eliane Fischer.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung/Wegweisungsvollstreckung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, Staatsangehöriger von C, geboren 1976, kam am 6. September 2000 als Asylbewerber in die Schweiz. Er wurde mit Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration [BFM]) am 16. Januar 2001 als Flüchtling im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) anerkannt und erhielt Asyl. Nachdem er am 9. März 2002 in Zürich die aus C stammende Schweizer Bürgerin D, geboren 1980, geheiratet hatte, zog er im Frühjahr 2002 vom Kanton E nach Zürich, dem Wohnort seiner Ehefrau. Das Migrationsamt erteilte ihm am 19. September 2002 eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Wohnsitz im Rahmen der Flüchtlingshilfe".

A wurde am 8. August 2002 zum ersten und am 19. März 2003 ein zweites Mal verhaftet und in der Folge vom Geschworenengericht des Kantons Zürich am 12. November 2004 der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Raufhandels sowie der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit siebeneinhalb Jahren Zuchthaus bestraft. Zusätzlich ordnete das Gericht eine bedingte Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren an. Wegen psychischer Defizite (herabgesetzte Kontroll- und Steuerungsfähigkeit) musste der Verurteilte sich während des Strafvollzugs einer ambulanten Massnahme unterziehen. Das Urteil trat mit der Ausfällung in Rechtskraft.

Am 6. November 2006 wurde die kinderlos gebliebene Ehe von A und D vom Bezirksgericht Zürich geschieden.

B. Mit rechtskräftigem Entscheid vom 16. Februar 2007 widerrief das BFM das A gewährte Asyl, ohne jedoch seinen Flüchtlingsstatus abzuerkennen. Die Asylunwürdigkeit erblickte das Bundesamt in den als besonders verwerflich zu bewertenden Straftaten.

C. A, welcher seit 19. März 2003 ununterbrochen inhaftiert war, wurde aufgrund eines Entscheids des Verwaltungsgerichts (Einzelrichter) vom 15. Oktober 2008 vorzeitig entlassen. Im Hinblick darauf verfügte das Migrationsamt der Sicherheitsdirektion am 4. November 2008, dass die bis 29. Mai 2003 gültig gewesene Aufenthaltsbewilligung von A nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nicht verlängert werde. Das Migrationsamt erwog, dass das sicherheitspolitisch begründete öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung das private Interesse von A überwiege.

II.  

Am 14. November 2008 erhob A gegen diese Anordnung Rekurs beim Regierungsrat. Gestützt darauf ordnete das Migrationsamt am 20. November 2008 im Anschluss an die Entlassung aus dem Strafvollzug die Ausschaffungshaft an. Auch dagegen ergriff der Betroffene Beschwerde, welche vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde; letztmals mit Entscheid vom 1. Juli 2009 (VB.2009.00310), welcher in der Folge vom Bundesgericht geschützt wurde (BGr, Urteil vom 5. August 2009, 2C_455/2009, www.bger.ch).

Am 11. Februar 2009 wies der Regierungsrat den Rekurs von A ab und befand, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz recht- und verhältnismässig seien.

III.

Mit Eingaben des Rechtsvertreters vom 26. März 2009 und – nach Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung – vom 2. Juni 2009 beantragte A dem Verwaltungsgericht, die Sicherheitsdirektion sei anzuweisen, beim BFM seine vorläufige Aufnahme zu beantragen; eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, lediglich die Ausweisung aus dem Gebiet des Kantons Zürich anzuordnen. Zudem beantragte er eine Parteientschädigung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung seines Vertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragte der Beschwerdeführer nicht.

Am 3. April 2009 verzichtete die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Stellungnahme. In der Vernehmlassung zur Beschwerdeergänzung bekräftigte die Staatskanzlei am 15. Juni 2009, nach wie vor an der Abweisung der Beschwerde festzuhalten. Selbst wenn der Vollzug der Wegweisung sich als unzulässig erweise, sei die Rechtsfolge nicht die vorläufige Aufnahme, wie dies der Beschwerdeführer beantrage, sondern müsste ihm die fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Falls das Verwaltungsgericht den Bericht des BFM vom 14. November 2007, welcher die Grundlage des Entscheids des Regierungsrats bildete, als überholt oder zu wenig ausführlich betrachte, so müsste das Gericht beim BFM einen ergänzenden Bericht verlangen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Es darf über die gestellten Rechtsbegehren nicht hinausgehen und die angefochtene Anordnung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern (§ 63 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959; sog. Dispositionsmaxime bzw. Verbot der reformatio in peius). Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich den Antrag gestellt, es sei die beschwerdebeklagte Sicherheitsdirektion zu verpflichten, beim Bundesamt für Migration seine vorläufige Aufnahme zu beantragen. Einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung stellte der Beschwerdeführer bewusst nicht, was auch aus der Begründung hervorgeht. So führte er aus, dass er "die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht in Frage stellt", ja dass "die Wegweisung Voraussetzung für die vorläufige Aufnahme" sei (Beschwerdeschrift vom 26. März 2009, Ziff. B 1; Beschwerdeergänzung vom 2. Juni 2009, Ziff. 3 b).

1.2 Gemäss der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von den Kantonen seit 1. Januar 2009 zu gewährleistenden Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 130 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht ungeachtet des Bestehens eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung auf die Beschwerde einzutreten (VGr, 12. März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch).

1.3  

1.3.1 Zwar verlangt der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, indessen beantragt er nicht ausschliesslich die vorläufige Aufnahme (beziehungsweise die Antragstellung dazu) aus asylrechtlichen Gründen – was zur Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts führen würde –, sondern umfasst sein Antrag auch die vorläufige Aufnahme aus "menschenrechtlichen Gründen", namentlich gestützt auf Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AUG), Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt I und Art. 3 Ziff. 1 der Folterschutzkonvention.

1.3.2 Da es sich bei der beantragten vorläufigen Aufnahme um eine Rechtsfolge bei Hindernissen im Wegweisungsvollzug handelt (zur Begriffsklärung vgl. Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli (Hrsg.), Migrationsrecht, Zürich 2008, Vorbemerkung zu Art. 83–88 N. 1), stellt sich die Frage, ob die kantonalen Behörden und ihre Rechtsmittelinstanzen, d.h. auch das Verwaltungsgericht, zur Beurteilung dieser Frage zuständig sind oder ob die Beurteilung der Wegweisungsvollzugshindernisse nicht ausschliesslich den eidgenössischen Instanzen (BFM bzw. Bundesverwaltungsgericht) obliegt.

1.3.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in der Regel über die ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Frage, ob deren Vollzug asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche Gründe entgegenstehen, in einer einzigen, mit dem BFM koordiniert zu erlassenden Verfügung zu entscheiden und haben die kantonalen Behörden die Frage, ob die mit dem Verlust des ausländerrechtlichen Anwesenheitsrechts verbundene Wegweisung vermutlich auch wird vollzogen werden können, regelmässig in ihre umfassende Interessenabwägung miteinzubeziehen. Hierfür können sie beim BFM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen bzw. zum geplanten weiteren asyl- bzw. flüchtlingsrechtlichen Vorgehen einholen (Art. 43 Abs. 2 der Asylverordnung vom 11. August 1999; BGr, Urteil vom 8. Mai 2006, 2A.51/2006, E. 2.3; BGr, Urteil vom 25. August 2005, 2A.313/2005, E. 3.3.3; www.bger.ch).

Auch aus der Tatsache, dass das Fremdenpolizeirecht (Art. 83 Abs. 6 AuG) die Antragstellung an das BFM, es sei eine vorläufige Aufnahme vorzunehmen, den Kantonen zuweist ("Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden"), ergibt sich eine kantonale Beurteilungspflicht im Rahmen des Ermessens, an welcher der Umstand nichts ändert, dass letztlich die Behörden des Bundes über die vorläufige Aufnahme zu befinden haben – in einem eigenen Verfahren unter Einbezug der betroffenen ausländischen Person (vgl. Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Art. 83 N. 5).

Nach dem Gesagten ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.

2.  

2.1 Der Regierungsrat stellte einleitend fest, dass der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch aufgrund der Ehe oder des Schutzes des Familienlebens geltend machen kann, weil seine Ehe mit einer Schweizerin geschieden wurde. Das Asyl sei ihm vom BFM rechtskräftig widerrufen worden. Der (verbliebene) Flüchtlingsstatus begründe bei rechtskräftig festgestellter Asylunwürdigkeit keinen Anspruch auf Anwesenheit (Art. 53 AsylG). Im Rahmen des freien Ermessens stehe das grobe Verschulden, ausgedrückt durch die Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren  Zuchthaus, einer Bewilligung im Weg. Allerdings habe der Beschwerdeführer keine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragt, sodass sich diese Überprüfung erübrige.

Endlich prüfte der Regierungsrat, ob der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz unzulässig oder unzumutbar sei. Er stellt die massgebende Rechtslage zutreffend dar, wenn er ausführt, dass eine Rückschiebung konventionswidrig ist, wenn der betroffenen Person im Ausland Folter oder unmenschliche Behandlung drohen; dies selbst dann, wenn die ausländische Person die Sicherheit der Schweiz gefährdet oder als gemeingefährlich eingestuft werden muss.

Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer der Folter oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde, verneinte der Regierungsrat unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen des Migrationsamts und eines Amtsberichts des BFM vom 14. November 2007. Auf der anderen Seite bejahte er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Schweiz. Der Tötungsversuch des Beschwerdeführers weise auf eine "sehr bedenkliche physische Gewaltreaktion" hin. Sie beweise eine Hemmungslosigkeit, gegenüber anderen Menschen eine Schusswaffe einzusetzen. Im Übrigen sei seine Persönlichkeit von impulshaftem Verhalten – unter anderem gegenüber Aufsehern sowie in den Therapiestunden – gekennzeichnet. In einem jüngeren Bericht habe der psychologisch-psychiatrische Dienst der Justizdirektion vermehrt "narzisstische und dissoziale Reaktionsweisen" festgestellt, ergänzt durch eine "zumindest partielle Identifizierung mit delinquenter Kultur". Er verfüge in der Schweiz – wohl aufgrund des langjährigen Strafvollzugs – über wenig sozialen Empfangsraum, was seine Gefährlichkeit erhöhe. Damit hat nach der Ansicht des Regierungsrats das Migrationsamt rechtmässig entschieden und war der Rekurs abzuweisen.

2.2 Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Nachdruck bestreiten, dass eine Rückkehr nach C ohne tief greifende Konsequenzen für Leib und Leben sei. Weder der Regierungsrat, das Migrationsamt noch das BFM hätten eine Güterabwägung, welche das Non-refoulement-Gebot berücksichtige, vorgenommen. Der Bericht des BFM vom 14. November 2007 äussere sich nicht zur persönlichen Verfolgungssituation des (kurdischen) Beschwerdeführers. Der Umstand, dass er von der Polizei (damals) nicht gesucht worden sei, keinem Passverbot unterstanden habe und von einem Staatssicherheitsgericht am 29. Januar 2008 vom Verdacht der Unterstützung von staatsfeindlichen Organisationen freigesprochen worden sei, bedeute nicht, dass er heute nicht an Leib und Leben gefährdet wäre. Die Lage in C seit der Anerkennung seiner Verfolgung anlässlich der Erteilung des Asyls im Jahr 2001 habe sich nicht grundlegend gebessert; im Gegenteil. Zwischen 1996 und 2008 seien prozentual mehr Asylgesuche aus C gutgeheissen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Urteil vom 11. Februar 2008 festgehalten, dass zwar Rechtsreformen in C (unter dem Druck der EU) erfolgt seien, indessen deren Auswirkung auf die Praxis der Behörden keinesfalls feststehe. Folter sei weiterhin "so verbreitet, dass von einer eigentlichen behördlichen Praxis gesprochen werden" müsse, dies vor allem ausserhalb von Polizeiposten, abseits der Öffentlichkeit und der Behörden. Die Menschenrechtsorganisationen von Csprächen nach wie vor von systematischer Anwendung der Folter. Das EU-Parlament habe C unbefriedigende Fortschritte bei der Umsetzung der Reformen angelastet; der Reformprozess sei allgemein in jüngster Zeit verlangsamt worden bzw. es seien sogar Rückschritte zu verzeichnen. Trotz des erwähnten Freispruchs durch ein Staatssicherheitsgericht sei der Beschwerdeführer nach wie vor als staatsfeindlicher Aktivist, zumindest aber als unbequeme Person fichiert. Dass dieser Eintrag gelöscht bzw. die Fiche vernichtet sei, stehe keinesfalls fest. Das Bundesverwaltungsgericht habe in anderen Urteilen festgehalten, dass selbst bei einer nachgewiesenen Löschung des Datenblatts die Gefahr von Verfolgung und Folter nicht beseitigt sei. Anlässlich des Asylverfahrens im Jahr 2000 habe man dem Beschwerdeführer zugestanden, dass er sehr viele Beweisdokumente für die behauptete Verfolgung vorgelegt habe. Der Amtsbericht des BFM, auf welchem die Anordnung des Amts und der Rekursentscheid des Regierungsrats letztlich abstützen, sei nicht nur mit Bezug auf die konkrete Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zu wenig konkret, sondern er sei auch nicht aktuell. Das BFM dürfte heute nicht mehr zum gleichen Resultat gelangen wie seinerzeit. Das Non-refoulement-Gebot verbiete es, allein auf diesen Bericht abzustellen. Vielmehr verlange es eine selbständige Prüfung, ob aufgrund der aktuellen Lage im heutigen Zeitpunkt dem Wegweisungsvollzug völkerrechtliche Hindernisse entgegenstehen.

Was die Gefahr für die Sicherheit in der Schweiz angeht, ist nach den Ausführungen des Beschwerdeführers aufgrund der gesamten Umstände bei der Begehung der Verbrechen und den Erwägungen des Einzelrichters am Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der vorzeitigen Entlassung – wo eine Rückfallgefahr als unwahrscheinlich bezeichnet worden war – keine konkrete Gefahr anzunehmen.

2.3 In der Vernehmlassung der Staatskanzlei vom 15. Juni 2009 zur Ergänzung der Beschwerdeschrift lässt diese durchblicken, dass ein ergänzender und aktueller Bericht des BFM allenfalls Klärung zur Verfolgungs- und Gefährdungslage des Beschwerdeführers in C bringen könnte.

3.  

3.1 Der vom Verwaltungsgericht zu klärende Streitpunkt betrifft nicht die Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers unter irgendeinem Titel bewilligt oder abgelehnt werden müsse, und ebenso wenig, ob aufgrund der fehlenden Aufenthaltsberechtigung eine fremdenpolizeiliche Wegweisung zu erfolgen habe – beides bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr beantragt er, es sei festzustellen, dass dem Vollzug der Wegweisung ein Hindernis entgegenstehe, welches dazu führen müsse, dass die kantonalen Fremdenpolizeibehörden seine vorläufige Aufnahme befürworteten und – aus Gründen der föderalistischen Kompetenzregelung – diesen Antrag dem zuständigen BFM zu unterbreiten hätten.

Das eingangs erwähnte Rügeprinzip schliesst es aus, dass das Gericht von Amtes wegen prüft, ob entgegen den Anträgen des Beschwerdeführers diesem eine Aufenthaltsbewilligung zustehe.

3.2 Das Verhältnis von Widerruf des Asyls, Zulässigkeit der Wegweisung, fremdenpolizeilichem Aufenthalt und der Abgrenzung von eidgenössischen und kantonalen Kompetenzen ist Gegenstand von BGE 135 II 110. Laut diesem Urteil kommt dem Verwaltungsgericht (bzw. den kantonalen Behörden und ihren Rechtsmittelinstanzen) die Entscheidbefugnis in der Vollstreckungsfrage zu. Das fragliche Bundesgerichtsurteil muss dahingehend verstanden werden, dass Vollzugshindernisse sowohl "menschenrechtlicher" bzw. völkerrechtlicher Art (z.B. Art. 3 EMRK) wie auch solche aus dem (Landes- oder Völkerrecht des) Asylrecht (z.B. Grundsatz des non-refoulement; Verbot der Folter etc.) vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigen sind, wenn, wie vorliegend, die betroffene Person über den Flüchtlingsstatus verfügt. Das Bundesgericht schlägt eine grösstmögliche Koordination nicht nur zwischen materiellen (Aus- oder Wegweisungs-)Entscheiden und der Vollstreckung, sondern auch eine Absprache zwischen kantonalen und Bundesbehörden vor. Zur Prüfung der völker- und flüchtlingsrechtlichen Lage steht das BFM auf Anfrage der Kantone diesen beratend mit Auslandinformationen zur Verfügung. Die eingeholten Informationen gehen an die Kantone, welche gestützt darauf ein Urteil mit Bezug auf Vollstreckungsmassnahmen zu fällen haben. Empfehlen die Kantone eine vorläufige Massnahme, haben sie dies dem Bundesamt zu beantragen, welches in der Folge ein kontradiktorisches Verfahren unter Einbezug der betroffenen ausländischen Person durchführt. Gegen den Entscheid sind die bundesrechtlichen Rechtsmittel – jedenfalls die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht – möglich. Ob die ausländische Person eine vorläufige Aufnahme direkt und ohne die kantonale Behörde beim Bundesamt beantragen kann, scheint zumindest nicht ausgeschlossen (Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Art. 83 N. 4–9).

3.3 Das Bundesgericht hat eingestanden, dass "nicht zum Vornherein klar ist, welcher Beurteilungsraum den kantonalen Ausländerbehörden im Rahmen der Aufenthaltsregelung oder eines Wegweisungsvollzugs eines anerkannten Flüchtlings verbleibt" (BGE 135 II 110 E. 3.1).

Ebenso scheint nach der Meinung des Bundesgerichts die Trennung in einen kantonalen Ausweisungs- und einen separaten kantonalen Vollzugsentscheid wenn auch nicht als erstrebenswert, so doch nicht als unzulässig. Zusammengefasst scheint das genaue Vollstreckungsverfahren bei einem anerkannten Flüchtling nicht restlos geklärt, namentlich was seine spezifischen Rechte aus dem Asylrecht angeht, wenn vorgängig oder gleichzeitig eine fremdenpolizeiliche Massnahme der Kantone ansteht.

3.4 Nachdem streitig ist, ob ein Wegweisungshindernis besteht und der Beschwerdeführer sowohl allgemeine völkerrechtliche wie auch spezifisch asylrechtliche Hindernisse anführt, und nachdem unstreitig ist, dass die behauptete Gefahr der Folter und anderer Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung vorrangig zu beachten bzw. zu vermeiden ist, ist vorab diese Frage zu entscheiden.

3.5 Der Regierungsrat hat zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Foltergefahr in C nicht Stellung genommen, sondern sich auf die früheren Erwägungen des Migrationsamts berufen, welche ihrerseits wesentlich auf dem Bericht des BFM aus dem Jahr 2007 abstellten. Aufgrund der Beschwerdeergänzung hat, wie erwähnt, die Staatskanzlei durchblicken lassen, dass sie einer Einholung eines ergänzenden Berichts zur konkreten Foltersituation mit Bezug auf den Beschwerdeführer nicht opponieren würde.

Unbesehen der künftigen Aufgabenverteilung zwischen kantonalen und Behörden des Bundes bei ausländischen Personen, die sowohl dem Fremdenpolizei- wie auch dem Asylrecht unterstehen, dürfte feststehen, dass die Beschaffung von Lageberichten aus dem Ausland nicht von den Kantonen zu bewältigen ist. Dass kleinere Kantone mit solchen Abklärungen erst recht überfordert wären, sei nur beiläufig erwähnt. Das Verwaltungsgericht kann sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen kein abschliessendes Bild über die Gefährdung des Beschwerdeführers in C machen, zumal Indizien vorliegen, dass sich die Entwicklung in jüngerer Zeit nicht nur verbessert hat.

Das Gericht betrachtet es deshalb als angezeigt, die Sache an den Regierungsrat zur Einholung eines ergänzenden Berichts beim BFM und zum Neuentscheid zurückzuweisen.

3.6 Mit der Rückweisung des Geschäfts an den Regierungsrat erübrigt sich der Eventualantrag des Beschwerdeführers, wonach lediglich die Wegweisung aus dem Kantonsgebiet zu verfügen sei. Auf die Zulässigkeit dieses Begehrens angesichts der aktuellen Rechtslage – z.B. Art. 66 Abs. 1 AuG – muss nicht eingegangen werden.

4.  

4.1 Mit diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer teilweise. Unter dem Vorbehalt der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Weil der Beschwerdeführer offensichtlich mittellos ist, das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos war und die anfallenden Rechtsfragen den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machten, ist das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

2.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, andernfalls die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 26. Juni 1997);

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen.

2.    Über die Rekurskosten hat der Regierungsrat im Neuentscheid zu befinden.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, für den Beschwerdeführer angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an…