{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.04.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00154_24-04-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208935&W10_KEY=4467127&nTrefferzeile=29&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3868dfb1d46608d8636c7a9c9be6d98d"}, "Num": [" VB.2009.00154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.24.0  VB.2009.00154"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.24.0  VB.2009.00154"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.24.0  VB.2009.00154"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung/Wegweisungsvollstreckung | Wegweisung eines Fl\u00fcchtlings, dem das Asyl entzogen wurde Der Beschwerdef\u00fchrer wurde in der Schweiz als Fl\u00fcchtling anerkannt. Ihm wurde Asyl erteilt. Sp\u00e4ter heiratete er eine Schweizer B\u00fcrgerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Weil er schwere Verbrechen ver\u00fcbt hatte, wurde ihm das Asyl und die Aufenthaltsbewilligung entzogen. Vor Verwaltungsgericht verlangte er, die Sicherheitsdirektion sei anzuweisen, beim BFM seine vorl\u00e4ufige Aufnahme zu beantragen. Gem\u00e4ss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben die kantonalen Beh\u00f6rden die Frage, ob die Wegweisung vermutlich wird vollzogen werden k\u00f6nnen in ihre Interessenabw\u00e4gung einzubeziehen. Das Verwaltungsgericht ist daher f\u00fcr die Behandlung der Beschwerde zust\u00e4ndig (E. 1.3). Im vorliegenden Fall liegen Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass die Wegweisung des (kurdischen) Beschwerdef\u00fchrers in die T\u00fcrkei sich als unm\u00f6glich, unzul\u00e4ssig oder unzumutbar erweisen k\u00f6nnte (E. 2.2). Der Regierungsrat hat zu den Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers zur Foltergefahr in der T\u00fcrkei nicht Stellung genommen, sondern sich auf die fr\u00fcheren Erw\u00e4gungen des Migrationsamts, welche ihrerseits wesentlich auf einem Bericht des BFM aus dem Jahr 2007 beruhten, abgestellt. Das Verwaltungsgericht kann sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen kein abschliessendes Bild \u00fcber die Gef\u00e4hrdung des Beschwerdef\u00fchrers in der T\u00fcrkei machen. Die Sache ist deshalb an den Regierungsrat zur\u00fcckzuweisen zur Einholung eines erg\u00e4nzenden Berichts beim BFM und zum Neuentscheid (E. 3.5.). Gew\u00e4hrung UP/URB (E. 4). R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:29:59", "Checksum": "06649c4e9ba38f6a2c51000a1a61a73d"}