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VB.2009.00159
Entscheid
der 3. Kammer
vom 20. August 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, hat sich ergeben: I. A und C sind seit elf Jahren verheiratet. Aus der Ehe gingen zwei Töchter hervor, die heute 5 bzw. 10 Jahre alt sind. Im Januar 2009 reichte die Ehefrau beim Bezirksgericht Winterthur ein Gesuch um gerichtliche Trennung der Ehe ein. Nachdem der Ehemann von der Eheschutzrichterin eine Vorladung zur Hauptverhandlung betreffend Eheschutzmassnahmen erhalten hatte, begann er gemäss der Darstellung der Ehefrau, ihr gegenüber Drohungen auszusprechen. Am 13. März 2009 ordnete die Stadtpolizei Winterthur deshalb gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG) Massnahmen an. Sie verfügte gegenüber dem Ehemann für die Dauer von 14 Tagen (bis am 27. März 2009) die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, ein Betretverbot in der Umgebung des Wohnorts und am Arbeitsort der Ehefrau sowie ein Kontaktverbot mit der Ehefrau und den beiden Töchtern. Am 16. März 2009 stellte die Ehefrau beim Haftrichter des Bezirksgerichts Winterthur ein Gesuch um 3-monatige Verlängerung der von der Polizei verfügten Gewaltschutzmassnahmen; ausserdem beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung. Der Ehemann ersuchte den Haftrichter am 18. März 2009 um gerichtliche Beurteilung und um sofortige Aufhebung der angeordneten Massnahmen. Ferner beantragte er die Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Staatskasse, die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. II. Nach Anhörung beider Eheleute wies der Haftrichter mit Verfügung vom 20. März 2009 sämtliche Begehren in der Sache ab. Er bestätigte die Rechtmässigkeit der von der Polizei für die Dauer von 2 Wochen angeordneten Gewaltschutzmassnahmen, verweigerte jedoch deren Verlängerung um drei Monate. Den Antrag der Ehefrau auf unentgeltliche Rechtspflege hiess der Haftrichter gut, während er das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 400.- auferlegte er den Eheleuten je zur Hälfte; die Prozessentschädigungen wurden wettgeschlagen. III. Am 27. März 2009 erhob der Ehemann beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Haftrichters vom 23. März 2009. Er beantragte die Aufhebung der bis am 27. März 2009 geltenden Gewaltschutzmassnahmen, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorinstanzliche und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sowie die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung für das haftrichterliche Verfahren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ehefrau. Die Stadtpolizei Winterthur (Beschwerdegegnerin 1) verzichtete am 20. April 2009 auf eine Vernehmlassung. Die Ehefrau (Beschwerdegegnerin 2) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer. Ferner reichte sie Kopien von Dokumenten ein, aus denen hervorgeht, dass die Stadtpolizei Winterthur am 8. April 2009 aufgrund einer erneuten Streiteskalation zwischen den Eheleuten gegenüber dem Beschwerdeführer abermals ein 2-wöchiges Betret-, Rayon- und Kontaktverbot anordnete, das der Haftrichter des Bezirks Winterthur am 15. April 2009 bis am 23. Juli 2009 verlängerte. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss § 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2008 zum Gewaltschutzgesetz ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide, die in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind, zuständig. Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten. 1.2 Als gegenstandslos geworden abschreiben lässt sich ein Beschwerdeverfahren dann, wenn nachträglich entweder die streitbetroffene Verfügung durch Wiedererwägung, Widerruf etc. oder aber das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63 N. 3). Weil die im vorliegenden Fall von der Polizei angeordneten Gewaltschutzmassnahmen nur bis am 27. März 2009 (bzw. bis zum Tag der Beschwerdeeinreichung) in Kraft waren, ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Massnahmen gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer macht an sich zwar zu Recht geltend, dass er in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfragen des vorinstanzlichen Entscheids nach wie vor beschwert sei; in diesem Zusammenhang wird die Frage der Rechtmässigkeit der polizeilich angeordneten Massnahmen denn auch summarisch zu prüfen sein (vgl. unten, E. 2). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die am 13. März 2009 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen seit dem 28. März 2009 nicht mehr in Kraft sind und deshalb auch nicht mehr aufgehoben werden können. Demnach ist das Beschwerdeverfahren in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 1.3 Streitig sind in diesem Zusammenhang somit einzig die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im haftrichterlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinne der Billigkeit überprüft (VGr, 18. März 2008, VB.2007.00373, E. 2.2, www.vgrzh.ch). Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt (vgl. VGr, 20. Oktober 2005, VB.2005.00204, E. 2, www.vgrzh.ch). Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten (RB 2006 Nr. 15 E. 3.1). Wenn die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist (RB 2006 Nr. 15 E. 3.2). Entsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen, wenn ein materieller Entscheid angefochten worden ist, eine summarische Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (RB 2003 Nr. 4; VGr, 5. März 2002, VB.2001.00369, E. 2c/bb). 2. Im Folgenden ist demnach summarisch zu prüfen, ob sich der Schluss des Haftrichters, die für den Zeitraum vom 13. bis 27. März 2009 von der Polizei angeordneten Gewaltschutzmassnahmen seien nicht zu beanstanden, im Ergebnis als haltbar erweist. 2.1 Die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen rechtfertigt sich dann, wenn ein Fall von häuslicher Gewalt vorliegt (§ 3 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). 2.2 Die Beschwerdegegnerin 2 hatte im Rahmen der polizeilichen und der haftrichterlichen Befragung angegeben, der Beschwerdeführer sei von der Einleitung des Eheschutzverfahrens überrascht worden und habe daraufhin versucht, die Beschwerdegegnerin 2 zum Überdenken der Ehesituation zu veranlassen. Der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, dass sie sich nicht von ihm trennen dürfe; ansonsten müsse sie nach Serbien ausreisen und könne nicht so weiterleben. Er würde sie verfolgen. Es sei schade, dass die Kinder ohne Eltern aufwachsen würden. Aufgrund dieser Aussagen habe sie Angst bekommen, zumal der Ehemann vor einigen Jahren bereits einmal ausgerastet sei. 2.3 Der Haftrichter erwog in Erwägung 4 der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2009, einstweilen sei auf die (vom Beschwerdeführer bestrittenen) Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abzustellen, die zumindest nicht von vornherein als unglaubhaft einzustufen seien. Demnach sei die Polizei zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 Äusserungen getätigt habe, die als häusliche Gewalt im Sinne von § 2 GSG einzustufen seien. Da bei den Streitereien der Eheleute beide Kinder anwesend gewesen seien und gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin 2 darunter gelitten hätten, erweise sich deren Einbezug in die Schutzmassnahmen als gerechtfertigt. 2.4 Im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Entscheidprüfung ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter aufgrund der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 auf das Vorliegen einer häuslichen Gewaltsituation schloss, die für den Zeitraum von 14 Tagen die Anordnung von Schutzmassnahmen erforderlich machte. Dieser Schluss rechtfertigt sich umso mehr, als die Streitigkeiten des Ehepaars kurz nach Ablauf der angeordneten Massnahmen anscheinend erneut eskalierten und am 8. April 2009 eine abermalige Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen erforderlich machten. Die am 15. April 2009 erfolgte 3-monatige Verlängerung der polizeilich verfügten Massnahmen durch den Haftrichter wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Unter diesen Umständen erscheint es jedenfalls prima facie haltbar, dass der Haftrichter am 23. März 2009 den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Aufhebung der polizeilich angeordneten Gewaltschutzmassnahmen abwies und damit deren Fortgeltung bis am 27. März 2009 bestätigte. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch insoweit als unbegründet, als sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wehrt: Der Haftrichter ging zu Recht vom hälftigen Unterliegen beider Eheleute aus, da er einerseits den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Gewaltschutzmassnahmen – mit haltbarer Begründung (E. 2.4) – abwies und andererseits die von der Beschwerdegegnerin 2 begehrte 3-monatige Verlängerung der Massnahmen verweigerte. Gestützt auf § 12 Abs. 1 GSG durfte der Haftrichter dem Beschwerdeführer die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegen, ihn aufgrund von § 12 Abs. 2 GSG zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichten und diese mit der Entschädigung der ebenfalls hälftig unterliegenden Beschwerdeführerin 2 wettschlagen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dabei nicht von Bedeutung, dass er sich – im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin 2 – im vorinstanzlichen Verfahren durch eine Anwältin vertreten liess. Vielmehr ist massgebend, dass beide Parteien zu gleichen Teilen unterlegen sind und dass aufgrund der Identität der Streitsache nicht von einem wesentlich unterschiedlichen Kostenaufwand für die Prozessführung auszugehen ist. 4. Der Beschwerdeführer beantragt sowohl für das haftrichterliche als auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin. 4.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). 4.2 Sowohl der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung als auch jener auf unentgeltlichen Rechtsbeistand setzen unter anderem die Mittellosigkeit des Gesuchstellenden voraus (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 VRG; Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 131 I 350 E. 3.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39). Im Folgenden ist deshalb vorab zu klären, ob der Beschwerdeführer als mittellos anzusehen ist. Wird diese Frage verneint, so erübrigen sich Ausführungen zu den übrigen Anspruchsvoraussetzungen. 4.3 Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (BGE 124 I 1 E. 2a). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). 4.4 Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit damit begründet, dass er über keine nennenswerten Vermögenswerte verfüge und Schulden aus einem Darlehensvertrag habe. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage Fr. 5'070.-. Davon abzuziehen seien der Grundbetrag (Fr. 1'100.-), der Mietzins für eine angemessene Wohnung (Fr. 1'650.-), Kosten für PTT (Fr. 138.-), Mobiliar-/Haftpflichtversicherung (Fr. 45.-), Krankenkasse (geschätzt Fr. 250.-), Mehrauslagen auswärtiger Verpflegung (Fr. 315.-), Auto (Fr. 500.-), Abzahlungsraten für berufsbedingt notwendiges Auto (Fr. 382.-) und Steuern (ca. Fr. 400.-). Somit verblieben noch rund Fr. 540.- über dem Existenzminimum. Im Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer vor, momentan müsse er zusätzlich für Wohnungskosten (Fr. 250.-), Kinderzuschläge (Fr. 600.-) und die Krankenkassenprämien der Kinder aufkommen, sodass sich insgesamt ein Defizit ergebe. Aus einer Bestätigung des Arbeitgebers gehe hervor, dass der Beschwerdeführer beruflich auf ein Auto angewiesen sei. Ergänzend könne er inzwischen auch noch den Stand seines Privatkontos bei der Migrosbank (Fr. 51.-) und die Krankenkassenprämie (Fr. 221.70) belegen. Auf dem CS-Konto des Beschwerdeführers befänden sich Fr. 301.08. Weitere Unterlagen seien für den Beschwerdeführer bis heute unzugänglich, weil er die eheliche Wohnung nicht betreten dürfe. 4.5 Der Haftrichter hielt in der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2009 fest, der Beschwerdeführer sei nicht mittellos. Zum gleichen Schluss gelangte der Haftrichter im Rahmen der Verfügung vom 15. April 2009. Anlässlich der Befragung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er verfüge über ein Einkommen von netto Fr. 5'000.- und bezahle eine Miete von Fr. 1'650.-. Ferner habe er ein Vermögen von rund Fr. 100'000.-, das aber in Serbien investiert sei. Daneben sei er im Umfang von etwa Fr. 90'000.- verschuldet. Auf Nachfrage des Haftrichters hin konnte der Beschwerdeführer die Schuldbeträge nicht genau benennen. Die Bankguthaben in der Schweiz konnte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht genau beziffern; er sei aber von mehreren Tausend Franken ausgegangen. 4.6 Angesichts der vorgebrachten Argumente und Belege ging der Haftrichter zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht mittellos im Sinne von § 16 VRG ist. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer über ein monatliches Einkommen von Fr. 5'063.25 verfügt und die Wohnungsmiete von Fr. 1'650.- bezahlt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer jedoch weder seine behaupteten Schulden noch seine laufenden monatlichen Ausgaben mit Belegen spezifiziert. Dabei wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, entsprechende Nachweise trotz Betretverbot der ehelichen Wohnung zu beschaffen. Bezeichnenderweise reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht auch nach Aufhebung des Betretverbots (d.h. nach dem 27. März 2009) keine entsprechenden Belege ein. Aus der haftrichterlichen Verfügung vom 15. April 2009 ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten haftrichterlichen Verfahrens nicht sämtliche Vermögenswerte angegeben hatte: Während er im ersten Verfahren noch bestritten hatte, Vermögenswerte zu besitzen, räumte er im Rahmen des zweiten Verfahrens den Besitz von Vermögenswerten in der Höhe von rund Fr. 100'000.- ein. Weiter gab der Beschwerdeführer im Rahmen der haftrichterlichen Befragung vom 15. April 2009 zu, auf Bankkonten mehrere Tausend Franken zu besitzen, nachdem er im Rahmen des ersten Verfahrens – wie auch vor Verwaltungsgericht – bloss Kontobelege über wenige Hundert Franken eingereicht hatte. Angesichts dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter von der fehlenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausging und dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin nicht stattgab. Eine Prüfung der weiteren in § 16 VRG genannten Voraussetzungen und der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers erübrigt sich somit. 4.7 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat der Haftrichter die Ablehnung der Gesuche betreffend unentgeltliche Rechtspflege in rechtsgenüglicher Weise begründet, indem er in diesem Zusammenhang auf die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Befragung sowie auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnausweis verwies. 4.8 Aufgrund der fehlenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sind dessen Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin auch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens abzuweisen. 5. Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet, und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit das Verfahren nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Von einer Parteientschädigung an den unterliegenden Beschwerdeführer ist abzusehen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss beschliesst die Kammer: Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung werden abgewiesen; und entscheidet: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der am 13. März 2009 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen beantragt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |