{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-08-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00160_2009-08-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208825&W10_KEY=13823277&nTrefferzeile=50&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ffec9746a0c3c791ef575e4be0ba35fa"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00160"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.08.2009  VB.2009.00160"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.08.2009  VB.2009.00160"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.08.2009  VB.2009.00160"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschlussgeb\u00fchren | Umstrittener Geb\u00fchrentarif. [Das Grundst\u00fcck der Beschwerdef\u00fchrerin wurde einst an die Kanalisation angeschlossen, ohne dass daf\u00fcr jemals Kanalisationsanschlussgeb\u00fchren erhoben wurden. Im Jahr 2006 liess die Beschwerdef\u00fchrerin die auf dem Grundst\u00fcck stehenden Liegenschaften abbrechen und Ersatzbauten erstellen. Die Gemeinde verlangte daraufhin Kanalisationsanschlussgeb\u00fchren und berechnete diese nach dem vollen, f\u00fcr Neubauten geltenden Tarif. Vor Verwaltungsgericht beantragt die Beschwerdef\u00fchrerin eine Reduktion der Anschlussgeb\u00fchr auf den f\u00fcr Um- und Ausbauten geltenden niedrigeren Tarif.] Gesetzliche Grundlagen betreffend Kanalisationsanschlussgeb\u00fchren (E. 2). Der Wortlaut der kommunalen Abwassergeb\u00fchrenverordnung schliesst die Anwendung des reduzierten Geb\u00fchrentarifs nicht aus, wenn f\u00fcr ein Grundst\u00fcck zuvor noch nie Anschlussgeb\u00fchren bezahlt worden waren (E. 5). Gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss f\u00fcr Ersatzbauten der gleiche Geb\u00fchrentarif gelten wie f\u00fcr Um- und Ausbauten. Die Berechnung nach einem h\u00f6heren Tarif verst\u00f6sst gegen die Rechtsgleichheit (E. 6). Die Verwendung des h\u00f6heren Tarifs kann im vorliegenden Fall auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass f\u00fcr das Grundst\u00fcck der Beschwerdef\u00fchrerin bis anhin nie Anschlussgeb\u00fchren bezahlt worden waren: Das R\u00fcckwirkungsverbot steht einer nachtr\u00e4gliche Erhebung der vollen Geb\u00fchr entgegen (E. 7). Gutheissung der Beschwerde (E. 8).  Aufgrund der unsicheren Datenlage und des beh\u00f6rdlichen Ermessensspielraums verzichtet das Verwaltungsgericht darauf, die Kanalisationsanschlussgeb\u00fchr der Beschwerdef\u00fchrerin selber neu zu berechnen, und weist die Sache zu diesem Zweck an die Gemeinde zur\u00fcck (E. 9)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:55:51", "Checksum": "714f3ce5703e228300550739be961618"}