|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2009.00163  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.08.2009
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Bauverweigerung für Mobilfunkantennen-Anlage in der Nähe eines Denkmalschutzobjekts: Einordnung, Interessenabwägung. Die Verweigerungsbegründung der kommunalen Baubehörde, wonach jemand, der eine Mobilfunkantenne neben eine feingliedrige neoklassizistische Villa mit Seegarten, die von weiteren Schutzobjekten umgeben sei, stellen wolle, einen gewissen Respektsabstand wahren müsse, stellt eine nachvollziehbare ästhetische Würdigung dar. Die Einschätzung der Baubehörde, dass dieser Respektsabstand bei einer Distanz zwischen dem Standortgebäude und der Villa von rund 30 m unterschritten werde, erweist sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch der dazwischen liegende Baumbestand der Gartenanlage zum Schutzobjekt gehört, nicht als rechtsverletzend (E. 5.4). Die Verweigerung der streitigen Bewilligung hat nicht zwingend zur Folge, dass auf die UMTS-Versorgung eines wichtigen Gebiets gänzlich verzichtet werden müsste. Das Fernmeldegesetz ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Mitbenützung des Sendestandorts eines anderen Anbieters. Zudem besteht die Möglichkeit, ein Funkloch, welches inmitten von Schutzobjekten liegt, mittels Mikroantennen zu schliessen (E. 6.2). Abweisung.
 
Stichworte:
AUGENSCHEIN
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
EINORDNUNG
ERMESSENSSPIELRAUM
INTERESSENABWÄGUNG
MIKROANTENNE
MOBILFUNK
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
RESPEKTSABSTAND
SCHUTZOBJEKT
Rechtsnormen:
Art. 36 Abs. III FMG
§ 238 Abs. II PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2009.00163

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 5. August 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtssekretär Martin Knüsel.

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.    Baubehörde Zollikon,

2.    Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 27. August 2007 verweigerte die Baubehörde Zollikon der A AG die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude C-Strasse 01 (Grundstück Kat.-Nr. 02) in Zollikon. Zuvor hatte die Baudirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 16. August 2007 die Bewilligung für die im Bereich eines überkommunalen Denkmalschutzobjekts geplante Kommunikationsanlage verweigert. Die Entscheide wurden koordiniert eröffnet.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission II am 24. Februar 2009 insoweit gut, als sie die Verfügung der Baudirektion aufhob; bezüglich des Bauverweigerungsbeschlusses der Baubehörde Zollikon wies sie ihn hingegen ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 27. März 2009 liess die A AG dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die geplante Mobilfunkantennenanlage zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, in der Sache nach Durchführung eines Augenscheins einen neuen Entscheid zu fällen.

Die Vorinstanz schloss am 4. Mai 2009 auf Abweisung der Beschwerde. Die Baubehörde Zollikon beantragte am 30. Mai 2009 Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Baudirektion des Kantons Zürich verzichtete am 2. Juni 2009 auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid der Baurekurskommission II zuständig. Die Beschwerdeführerin ist zur Anfechtung des Rekursentscheids, mit welchem die Bauverweigerung für die von ihr projektierte Antenne bestätigt wurde, gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) befugt. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.  

Vorab rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte den von ihr beantragten Augenschein durchführen müssen. Die sich in den Akten findenden Fotodokumentationen zeigten die bauliche Umgebung nur unvollständig und einseitig. So fehle insbesondere eine Darstellung der sich jenseits der S-Bahngleise befindlichen Bauten, welche vom Schutzobjekt C-Strasse 03 ebenfalls sichtbar seien. Damit habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verweigert.

2.1 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV räumt den Verfahrensbeteiligten das Recht ein, Beweismassnahmen zu beantragen, und verpflichtet die Behörden, rechtzeitig und formgerecht angebotene Beweismittel zu behaupteten rechtserheblichen Tatsachen auch abzunehmen. Auf ein beantragtes Beweismittel kann nur dann verzichtet werden, wenn es eine nicht erhebliche Tatsache betrifft oder offensichtlich untauglich ist, wenn die Behörden den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde oder nach den Akten hinreichend würdigen oder wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGr, 5. April 2002, 1P.736/2001, E. 4.1, www.bger.ch; BGE 124 I 208 E. 4a S. 211 und 124 I 241 E. 2 S. 242, mit Hinweisen).

2.2 Wird ein Augenschein beantragt, steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12, E. 1 mit weiteren Hinweisen).

2.3 Die lokalen Begebenheiten sind aus den eingereichten Baugesuchs- und Verfahrensakten – insbesondere aus den Fotodokumentationen – genügend ersichtlich. Zudem sind zahlreiche Informationen, wie etwa das Verzeichnis des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) über die Standorte der Mobilfunk-Basisstationen, über das Internet allgemein zugänglich.

Was den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwand betrifft, es fehle insbesondere eine Darstellung der sich jenseits der S-Bahngleise befindlichen Bauten, welche vom Schutzobjekt C-Strasse 03 ebenfalls sichtbar seien, ist festzuhalten, dass § 238 Abs. 2 PBG nicht primär die Bewohner von Schutzobjekten, sondern das Schutzobjekt selbst schützt. Zu prüfen ist, ob die geplante Antennenanlage die sich in der Nachbarschaft befindlichen Schutzobjekte beeinträchtigt. Die sich jenseits der S-Bahngleise befindliche Bausituation ist zur Beurteilung dieser Frage nicht ausschlaggebend. Art und Standort der Schutzobjekte sind aus den bei den Akten liegenden Fotodokumentationen genügend ersichtlich. Da der massgebliche Sachverhalt somit hinreichend aus den Akten hervorgeht, lassen sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein beantworten. Deshalb durfte die Vorinstanz wie auch das Verwaltungsgericht auf dessen Durchführung verzichten.

3.  

Die Beschwerdeführerin plant die Erstellung einer UMTS-Basisstation auf dem Dach des Geschäftshauses C-Strasse 01 ungefähr 6 m von der östlichen Fassadenfront entfernt. Sie besteht im Wesentlichen aus zwei Antennen des Typs Kathrein 742215, welche Masse von je 1,31 m x 0,16 m x 0,07 m und eine Maximalleistung von insgesamt 3560 WERP aufweisen. Sie sollen zuoberst an einem 7,5 m hohen Stahlmast, der das Attika-/Technikgeschoss des Standortgebäudes um 4,8 m überragt, montiert werden. Auf dem Mast ist zusätzlich ein 1 m hoher Blitzableiter vorgesehen. Auf der Masthöhe von 5 m soll eine Richtfunk-Rundantenne mit einem Durchmesser von 0,75 m angebracht werden. Das Baugrundstück befindet sich in der Wohn- und Gewerbezone WG 2.90.

4.  

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Mobilfunkantennenstandort ordne sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz gesetzeskonform ein. Die geplante Anlage sei von den meisten Punkten der benachbarten Villa E aus gar nicht oder nur beschränkt sichtbar. Am besten werde man die Anlage von einem seitlichen Balkon im ersten Stock der Villa aus erkennen. Selbst von dort sei jedoch aufgrund der Höhe des Standortgebäudes und der Tatsache, dass die Mobilfunkantennenanlage etwa im Zentrum des Flachdachs positioniert werden soll, nicht die ganze Mobilfunkantennenanlage sichtbar, sondern nur ein beschränkter Teil davon. Die Sicht werde zudem von der sich zwischen der Villa E und dem Standortgebäude befindenden hohen Vegetation mit zum Teil hohen Bäumen verdeckt. Es könne nicht die Meinung von § 238 Abs. 2 PBG sein, dass die Sicht auf einen Teil einer Mobilfunkantennenanlage von einem seitlichen Balkon im ersten Stock eines Gebäudes, der zudem grösstenteils von hohen Bäumen abgedeckt sei, ausreiche, um eine Verletzung der genannten Bestimmung zu bejahen. Ansonsten wäre wohl aufgrund der Dichte der Schutzobjekte in der Schweiz praktisch jede Mobilfunkantenne unzulässig, weil sie von irgendeinem Winkel eines Schutzobjekts aus sichtbar wäre.

5.  

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen.

5.1 Der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben die Gestaltungsanforderungen erfüllt, ist eine objektive Betrachtungsweise zugrunde zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 654).

5.2 Der Gemeinde steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19).

Gemäss § 20 Abs. 1 VRG ist die Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.0026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).

Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den Vorinstanzen nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni 2005, 1P.678/2004, E. 4, ZBl 107/2006, S. 434 ff.).

5.3 Vorliegend hat die Baubehörde Zollikon erwogen, das Seeufer und dessen Bebauung zwischen den Liegenschaften C-Strasse 04 und C-Strasse 05 bilde ein einheitliches und intaktes Landschaftselement und sei für das Erscheinungsbild von Zollikon wichtig und typisch. Es sei geprägt von Villen, Gärten, alten Abschlussmauern gegen die Strasse und den See. Das Seeufer zwischen den erwähnten Liegenschaften sei besonders wertvoll, weil es sich um den einzigen Uferabschnitt in Zollikon handle, der garten- resp. parkähnlich gestaltet sei. Das übrige Ufer sei wesentlich geprägt von der C-Strasse. Zudem sei dieser Abschnitt des Ufers aufgrund der Topografie von Zürich aus besonders gut sichtbar und somit ein exponiertes Landschaftselement. Beim unbebauten Teil des Seeufers zwischen den Liegenschaften C-Strasse 04 und C-Strasse 05 handle es sich nach Auffassung des Gemeinderats um ein schützenswertes Landschaftselement. Die charakteristischen Elemente der Gärten in der Freihaltezone am Seeufer seien deshalb mit Schutzverfügungen geschützt.

Weiter komme die Bedeutung des Seeufers samt seiner Bebauung im Schutzinventar der kommunalen Schutzobjekte zum Ausdruck. Die seeseits der C-Strasse gelegenen Villen C-Strasse 06 und C-Strasse 07 seien im Inventar der kommunalen Schutzobjekte aufgeführt. Die Villa C-Strasse 08 sei ebenfalls im Inventar aufgeführt. Bei allen drei Bauten werde auch der Baumbestand als schutzwürdig bezeichnet. Zu berücksichtigen sei sodann der Seegarten zum Haus C-Strasse 03, der bauhistorisch zum Schutzobjekt gehöre; dieses Ensemble würde durch die Antennenanlage besonders tangiert. Die geplante Mobilfunk-Basisstation störe diesen Abschnitt des bebauten Ufers und seine Schutzobjekte erheblich. Insbesondere stelle sie ein verunstaltendes Element für das benachbarte Schutzobjekt C-Strasse 03 dar.

In ihrer Rekursvernehmlassung vom 16. Dezember 2007 führte die Beschwerdegegnerin 1 ergänzend aus, wolle ein Gesuchsteller eine Mobilfunkantenne unmittelbar neben eine feingliedrige neoklassizistische Villa mit Seegarten stellen, die von weiteren Schutzobjekten umgeben sei, könne nicht davon gesprochen werden, dass er auf das Schutzobjekt und dessen Umgebung besondere Rücksicht nehme. Vielmehr sei ein gewisser Respektsabstand zu wahren.

Die Vorinstanz bestätigte in ihren Erwägungen im Wesentlichen die Feststellungen der Baubehörde.

5.4 Das Verwaltungsgericht hat nach dem Gesagten nur zu prüfen, ob die Vorinstanz die ästhetische Würdigung der kommunalen Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 liegt zwischen der C-Strasse und der SBB-Bahnlinie Zürich-Rapperswil. Das Standortgebäude C-Strasse 01 ist rund 15 m hoch. Es handelt sich um ein neueres, vergleichsweise grosskubiges Geschäftshaus mit einer modernen, akzentuierten Architektur. Die Antenne mit einer Masthöhe von 7,5 m (ohne Blitzableiter von 1 m Länge) überragt das Attika-/Technikgeschoss des Standortgebäudes um 4,8 m. Für sich erfüllt das Standortgebäude auch nach Erstellung der Anlage die Anforderungen an eine hinreichende Einordnung.

Problematisch erweist sich hingegen die Einordnung im Zusammenhang mit den umliegenden Bauten, insbesondere bezüglich der unmittelbar neben dem Standortgebäude situierten Villa E, einem Denkmalschutzobjekt von regionaler Bedeutung. Die Distanz zwischen dem Antennenstandort und der Villa beträgt lediglich rund 30 m. Zwar trifft zu, dass dazwischen Bäume stehen, die die Sicht von der Villa auf die Antenne zum Teil verdecken. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass § 238 Abs. 2 PBG nicht bezweckt, dass neue Bauten und Bauteile von einem inventarisierten Objekt aus nicht wahrgenommen werden dürften. Vielmehr geht es darum, dass die Wahrnehmung der Inventarobjekte von Drittstandorten aus betrachtet durch neu zu erstellende Bauten nicht in übermässiger Weise beeinträchtigt werden dürfen. Die Verweigerungsbegründung der kommunalen Baubehörde, wonach jemand, der eine Mobilfunkantenne neben eine feingliedrige neoklassizistische Villa mit Seegarten, die von weiteren Schutzobjekten umgeben sei, stellen wolle, einen gewissen Respektsabstand wahren müsse, stellt daher eine durchaus nachvollziehbare ästhetische Würdigung dar, welche nach der oben ausgeführten Rechtsprechung vor den Rechtsmittelbehörden standhält. Die Einschätzung der Baubehörde, dass dieser Respektsabstand bei einer Distanz zwischen dem Standortgebäude und der Villa E von rund 30 m unterschritten werde, erweist sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch der dazwischen liegende Baumbestand der Gartenanlage zum Schutzobjekt gehört, nicht als rechtsverletzend. Die übermässige Beeinträchtigung des Schutzobjekts durch die geplante Mobilfunkanlage geht im Übrigen auch aus der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotomontage gemäss act. 6 hervor. Aus dieser wird einerseits die problematische Nähe zum Schutzobjekt deutlich. Andererseits zeigt sie, dass die geplante Mobilfunkantenne die bereits gegenüber dem Standortgebäude niedrigere Villa E deutlich überragt. Die zurückversetzte Lage vermag an der sich daraus ergebenden dominanten Wirkung nichts zu ändern, weshalb sich die ästhetische Würdigung der kommunalen Baubehörde, wonach die geplante Anlage ein verunstaltendes Element für das benachbarte Schutzobjekt darstelle, auch unter diesem Aspekt als vertretbar erweist.

Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die Umgebung vom Standort der Fotomontage gemäss act. 6 aus gesehen durch die S-Bahnlinie mit ihren zahlreichen Masten und Leitungen bereits erheblich vorbelastet sei, vermag eine weitere optische Belastung des Schutzobjekts gerade nicht zu rechtfertigen, zumal bei der Standortwahl von Mobilfunkantennen im Gegensatz zu den Fahrleitungen der S-Bahn, die standortgebunden sind, durchaus ein gewisser Spielraum besteht (vgl. dazu nachfolgend E. 6.2).

5.5 Der Einwand der Beschwerdeführerin, die gleiche Baubewilligungsbehörde habe in einem Abstand von weniger als 100 Metern eine ca. 20 Meter hohe und viel prominenter in Erscheinung tretende Mobilfunkantennenanlage der Swisscom bewilligt, steht der vorliegend zu beurteilenden Bauverweigerung nicht entgegen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, befindet sich die freistehende Basisstation der Swisscom in der Nähe des Bahntrassees zwischen den Liegenschaften C-Strasse 09 und 10. Sie ist rund 100 m von der Villa E entfernt und wird zudem durch das grosskubige Standortgebäude visuell abgeschirmt, weshalb sie die Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandpunkten im Gegensatz zur strittigen Anlage nicht zu beeinträchtigen vermag. Somit liegt entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein identischer bzw. vergleichbarer Sachverhalt vor, weshalb die Bewilligungsverweigerung auch nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstösst.

Da sich die beantragte Mobilfunkantenne bereits gegenüber der Villa E nicht rechtsgenügend im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG einordnet, kann offen bleiben, ob die weiteren sich in der Nähe befindlichen kommunal inventarisierten Gebäude durch das strittige Bauvorhaben ebenfalls tangiert werden.

6.  

Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die auf der Informationsfreiheit und Wirtschaftsfreiheit beruhenden Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Kunden an der Bereitstellung einer ausreichenden und qualitativ hochstehenden Mobilfunkversorgung in Zollikon und entlang der S-Bahnlinie Zürich-Rapperswil seien den Interessen der Gemeinde Zollikon an einer optimalen baulichen Gestaltung ihrer Bauzonen gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen. Die inventarisierten Schutzobjekte seien durch das vorliegende Bauvorhaben nur in einem geringen Mass betroffen, während die Beschwerdeführerin durch die vorliegende Bauverweigerung und der damit zusammenhängenden Nichtabdeckung eines grossen Gebiets der S-Bahnstrecke Zürich-Rapperswil und der Gemeinde Zollikon mit UMTS-Dienstleistungen sehr stark eingeschränkt werde. Die Einordnungsvorschrift dürfe nicht dazu missbraucht werden, die Realisierung von Bestimmungen des Fernmelderechts zu verunmöglichen oder stark zu erschweren.

6.1 Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, die Mobilfunkkonzessionen verlangten bei den UMTS-Netzen lediglich einen Abdeckungsgrad von 50 % der Bevölkerung. Dieser Abdeckungsgrad beziehe sich jedoch nicht anteilsmässig auf einzelne Gebiete oder Gemeinden, sondern sei im Rahmen einer grossflächigen Betrachtungsweise von Relevanz. Gemäss ihrer Webseite könne die Sunrise in Zollikon sowohl im Freien als auch inhouse flächendeckend ihre UMTS-Dienste anbieten. Auch wenn damit die UMTS-Versorgung kapazitätsmässig noch nicht dem beabsichtigten Standard von Sunrise entsprechen sollte, werde damit die konzessionsgemäss gesamtschweizerisch vorgeschriebene Abdeckung von 50 % in keiner Weise in Frage gestellt.

Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die Argumentation der Vorinstanz werde der Dynamik eines wachsenden Netzes mit Generationenwechsel von GSM zu UMTS in keiner Weise gerecht. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Konzessionspflichten auch ohne den Bau der vorliegenden Anlage erfüllen könne, sei für sich allein betrachtet für die Interessenabwägung nicht entscheidend. Ebenso wenig spiele es eine Rolle, ob die Schweiz zu 20 oder 50 Prozent mit Mobilfunkdiensten der neuen Generation erschlossen sei. Entscheidend sei vielmehr, ob ein derart starkes Interesse am Schutz der inventarisierten Schutzobjekte bestehe, welches den Aufbau eines flächendeckenden UMTS-Mobilfunknetzes entgegengehalten werden könne, was zu verneinen sei.

6.2 Zwischen den öffentlichen Interessen an einer guten Gestaltung der Bauten und den entgegenstehenden Interessen von Betreiberin und Benützern des Mobilfunknetzes ist eine Abwägung vorzunehmen. Dabei muss, was hier nicht in Frage steht, die Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten gewährleistet bleiben und darf die Anwendung des kantonalen Baurechts nicht dazu führen, dass die durch die Erteilung der Mobilfunkkonzession an die Beschwerdeführerin angestrebte weitgehende Abdeckung der Bevölkerungszentren mit Mobilfunkdiensten vereitelt wird (vgl. VGr, 15. Juni 2005, VB.2005.00094, www.vgrzh.ch [Leitsatz in RB 2005 Nr. 64]).

Vorliegend ist unbestritten, dass die Gemeinde Zollikon grundsätzlich mit Mobilfunk erschlossen ist. Gleichzeitig ist auch das öffentliche Interesse an der Schonung von Schutzobjekten gestützt auf §§ 203 ff. PBG sowie Art. 3 des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 1966 (NHG) ausgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, das Interesse am Aufbau eines flächendeckenden UMTS-Mobilfunknetzes überwiege das Interesse am Schutz der inventarisierten Schutzobjekte, ist festzuhalten, dass sie nicht darlegt, dass keine anderen Lösungen für die Versorgung des fraglichen Gebiets mit UMTS-Diensten in Frage kämen.

Gerade das Beispiel der bewilligten Antenne der Swisscom zeigt, dass es einerseits in der Umgebung Standorte gibt, bei welchen die Einordnungsvorschriften einer Bewilligung nicht entgegenstehen, und andererseits, dass der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die kommunale Behörde würde aus grundsätzlichen Überlegungen keine Mobilfunkantennen in diesem Gebiet bewilligen und die Einordnungsvorschriften nur vorschieben, nicht zutrifft. Im Weiteren ermöglicht Art. 36 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG) unter bestimmten Voraussetzungen die Mitbenützung des Sendestandorts eines anderen Anbieters. Zudem besteht die Möglichkeit, ein Funkloch, welches inmitten von Schutzobjekten liegt, mittels Mikroantennen zu schliessen. Hierbei handelt es sich mittlerweile um eine gängige Art, auch in empfindlichen Gebieten die Versorgung mit Mobilfunkdiensten sicherzustellen. Zwar ist diese Variante mit höheren Kosten verbunden, doch spricht dies angesichts des öffentlichen Interesses an der Schonung von Schutzobjekten noch nicht für die Unverhältnismässigkeit der Verweigerung einer gewöhnlichen Mobilfunkantenne.

Die Beschwerdeführerin hat damit keineswegs dargetan, dass die Verweigerung der streitigen Bewilligung zwingend zur Folge hat, dass auf die UMTS-Versorgung eines wichtigen Gebiets gänzlich verzichtet werden müsste. Daher erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz zur Interessenabwägung nicht als rechtsverletzend und ist die Bewilligungsverweigerung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.

7.  

Damit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und das vorliegende Beschwerdeverfahren zu keinem relevanten Zusatzaufwand geführt hat, wird der Baubehörde Zollikon keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19 f.).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…