{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-06-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00165_2009-06-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208667&W10_KEY=13823277&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f22d98f460f60a049cf2cc4f59b211da"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2009.00165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.06.2009  VB.2009.00165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.06.2009  VB.2009.00165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.06.2009  VB.2009.00165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stimmrechtsbeschwerde | Stimmrechtsbeschwerde Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts f\u00fcr Beschwerden gegen Anordnungen auf dem Gebiet von Wahlen und Abstimmungen (E. 1.1). Ob f\u00fcr die Stimmrechtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht ebenfalls (wie f\u00fcr den Stimmrechtsrekurs an den Bezirksrat) die f\u00fcnft\u00e4gige Frist gem\u00e4ss \u00a7 150 Abs. 1 GPR gilt, kann offen bleiben, da die Beschwerdef\u00fchrerin das Rechtsmittel innert f\u00fcnf Tagen erhoben hat (E. 1.2). Legitimation (E. 1.3). Die Vorinstanz h\u00e4tte jedenfalls deshalb auf den Rekurs der Beschwerdef\u00fchrerin eintreten m\u00fcssen, weil der Gemeindepr\u00e4sident die Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung \u00fcber deren sofortige R\u00fcgepflicht bez\u00fcglich der Verletzung politischer Rechte falsch informiert hat: An der Gemeindeversammlung sofort vorzubringen sind nicht nur Einw\u00e4nde gegen die Art der Versammlungsf\u00fchrung oder wegen Verletzung formaler Voraussetzungen, sondern s\u00e4mtliche - materiellen und formellen - R\u00fcgen betreffend die Verletzung der politischen Rechte. Diese Falschinformation darf der Beschwerdef\u00fchrerin nicht zum Nachteil gereichen (E. 2.1.3 f.). Auf eine R\u00fcckweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz kann indessen verzichtet werden: Aus verfahrens\u00f6konomischen Gr\u00fcnden und weil es sich bei der Frage, ob das Recht der Stimmberechtigten auf freie und unverf\u00e4lschte Willenskundgabe verletzt ist, um eine Rechtsfrage handelt, ist ein reformatorischer Entscheid des Verwaltungsgerichts jedenfalls statthaft (E. 2.3). Es liegt keine Irref\u00fchrung der Stimmberechtigten durch falsche bzw. unvollst\u00e4ndige beh\u00f6rdliche Information  vor; die Wahl- und Abstimmungsfreiheit der Beschwerdef\u00fchrerin ist nicht verletzt (E. 3.3). Kostenlosigkeit des Stimmrechtsmittels auch vor Verwaltungsgericht (E. 4.1).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:54:14", "Checksum": "bf1cdba811187723323320df8e3d03db"}