{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.07.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00167_08-07-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208735&W10_KEY=4467126&nTrefferzeile=27&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "52055a611c408ec188c0831ed99aefdc"}, "Num": [" VB.2009.00167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.08.0  VB.2009.00167"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.08.0  VB.2009.00167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.08.0  VB.2009.00167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung (Wiedererw\u00e4gung) Die Familie C reiste 1995 in die Schweiz ein. Die Kinder waren damals 1,5 Jahre alt. Nach der Scheidung heiratete die Mutter einen Schweizer. Noch bevor diese Ehe geschieden wurde, war der Mutter die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert worden. Dieser Entscheid wurde am 24. Januar 2007 vom Verwaltungsgericht best\u00e4tigt. Voraussetzung f\u00fcr eine Anpassung ist, dass sich seit der letzten gerichtlichen Beurteilung die massgebenden Umst\u00e4nde wesentlich ver\u00e4ndert haben. Im fr\u00fcheren Verfahren wurden die Pers\u00f6nlichkeiten der Kinder nur untergeordnet ber\u00fccksichtigt. Dies erweist sich angesichts des Alters und der damit verbundenen Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung nicht mehr angebracht. Ausserdem ist in der Zwischenzeit das AuG in Kraft getreten, worin (etwa in Art. 47 Abs. 1 AuG) die in Fachkreisen und einer gr\u00f6sseren \u00d6ffentlichkeit gewachsene \u00dcberzeugung im Gesetz Eingang gefunden hat, wonach ein Nachzug von Jugendlichen ab einem gewissen Alter nicht nur die Integration im Gastland praktisch verunm\u00f6gliche, sondern auch mit einem Scheitern der Ausbildung, Berufst\u00e4tigkeit und letztlich der wirtschaftlichen Selbst\u00e4ndigkeit und m\u00f6glicher gesellschaftlicher Randst\u00e4ndigkeit verbunden sein kann. Unter Ber\u00fccksichtigung der Pers\u00f6nlichkeiten und der Privatleben der Kinder stellt eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung ein Eingriff in das gesch\u00fctzte Rechtsgut des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV dar, der durch kein \u00f6ffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:31", "Checksum": "8d44492f3508ff2c6ff537a927ea6539"}