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Geschäftsnummer: VB.2009.00168  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.11.2009
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 25.02.2011 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Erteilung des Fähigkeitszeugnisses für den Rechtsanwaltsberuf


Nichtbestehen der mündlichen Anwaltsprüfung

Zuständigkeit (E. 1.1). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert, auch wenn sie in zwei Jahren die Prüfung wiederholen könnte (E. 1.2). Die Beschränkung der ursprünglich gestellten Anträge im Rahmen der Replik ist zulässig (E. 1.3). Auf die Erteilung des Anwaltspatents besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch (E. 2.2). Das Verwaltungsgericht hat sich Zurückhaltung zu auferlegen und nur zu überprüfen, ob die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist, auf sachfremden Kriterien beruht oder ob Verfahrensmängel vorliegen (E. 2.3). Die Beschwerdebegründung darf mit der Replik so weit ergänzt werden, als die Beschwerdeantwort dazu Anlass gibt (E. 3). Ob Einzel- oder Zweierprüfungen anzuordnen sind, ist eine blosse Frage der Angemessenheit und durch das Verwaltungsgericht nicht zu überprüfen (E. 4). Ein hoher Schwierigkeitsgrad oder eine unterschiedliche Schwierigkeit der den Kandidaten zugeteilten Fragen lässt sich im Rahmen der Bewertung berücksichtigen und stellt keinen Verfahrensfehler dar (E. 5.1). Ein Einsichtsrecht bezüglich der freiwillig erstellten internen Notizen von Examinatoren und Beisitzern besteht nicht (E. 5.3). Mit der Beschwerdeantwort ist der Begründungspflicht Genüge getan worden (E. 5.4). Eine Protokollpflicht der Beschwerdegegnerin besteht nicht (E. 5.5). Die Bewertung bezüglich der Teilprüfung Obligationenrecht erscheint nicht als sachfremd (E. 6.3). Unterbrechungen durch den Examinatoren sind zulässig, sofern seine Frageweise nicht ungeeignet zur Überprüfung der notwendigen Fachkenntnisse ist (E. 6.4.1). Verwechslungen, soweit solche überhaupt erfolgten, ändern im vorliegenden Fall nichts am Ergebnis (E. 6.4.2). Die Zuteilung von Sprechzeit muss nicht gleichmässig erfolgen; es muss jedoch genug Sprechzeit eingeräumt werden, damit die Fähigkeiten der Kandidaten adäquat beurteilt werden können (E. 6.4.3). Die Bewertung der TeilprüfungVerwaltungsrecht erweist sich nicht als nicht nachvollziehbar (E. 6.5). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 8). Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
ANWALTSPRÜFUNG
ANWALTSPRÜFUNGSKOMMISSION
PRÜFUNGSBEWERTUNG
PRÜFUNGSPROTOKOLL
Rechtsnormen:
§ 2 AnwG
§ 13 Abs. I AnwPrüfV
Art. 7 Abs. II lit. b BGFA
Art. 29 Abs. II BV
§ 54 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2009.00168

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 18. November 2009

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretär Philip Conradin.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Anwaltsprüfungskommission
des Obergerichts des Kantons Zürich,

 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Erteilung des Fähigkeitszeugnisses für den Rechtsanwaltsberuf,

hat sich ergeben:

I.  

A bestand die mündliche Anwaltsprüfung am 24. Februar 2009 zum zweiten Mal nicht. Die Anwaltsprüfungskommission beschloss gleichentags, ihr das Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf nicht zu erteilen. Der Beschluss wurde A am 2. März 2009 schriftlich zugestellt.

II.  

Gegen diesen Beschluss erhob A am 31. März 2009 Beschwerde vor Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

     "1.   Es sei die Wiederholungsprüfung der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2009 als genügend abzunehmen und ihr das Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf zu erteilen.

2.      Eventualiter sei die Wiederholungsprüfung in den Fächern Staats- und Verwaltungsrecht, Obligationenrecht, Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht im Beisein eines unabhängigen Beisitzers und Protokollführers alleine anzuordnen;

alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

 

Die Anwaltsprüfungskommission beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 6./8. Juni 2009, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

A replizierte am 20. Juni 2009 unaufgefordert und änderte ihre Anträge wie folgt ab:

     "1.   Es sei die Verwaltungskommission des Obergerichts anzuweisen, die Wiederholungsprüfung der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2009 als genügend abzunehmen und ihr das Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf zu erteilen;

2.      Eventualiter sei der OR-Teil der Wiederholungsprüfung vom 24. Februar 2009 im Beisein eines unabhängigen Beisitzers und/oder Protokollführers als Einzelprüfung anzuordnen;

3.      Subeventualiter sei die Wiederholungsprüfung in den Fächern Staats- und Verwaltungsrecht, Obligationenrecht, Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht als Einzelprüfung und in Anwesenheit eines unabhängigen Beisitzers und/oder Protokollführers anzuordnen.

Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Die Anwaltsprüfungskommission duplizierte daraufhin am 15./16. Juli 2009 unaufgefordert.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gemäss § 41 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ist gegen Anordnungen der Beschwerdegegnerin die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (vgl. auch §§ 2 ff., 38 und 43 lit. a des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 [AnwG, LS 215.1]; VGr, 2. August 2007, VB.2007.00060, E. 1.1, www.vgrzh.ch, mit Hinweis). Für deren Behandlung ist die Kammer zuständig (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch eine angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Diese Voraussetzung ist bei der Beschwerdeführerin erfüllt, auch wenn ihr gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids die Möglichkeit offensteht, die Prüfung nach einer Frist von zwei Jahren zu wiederholen (vgl. dazu VGr, 2. August 2007, VB.2007.00060, E. 1.3, www.vgrzh.ch).

1.3 Gemäss § 54 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Durch den Antrag wird der Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht bestimmt; nach Ablauf der Beschwerdefrist kann der Antrag nur noch bezüglich Nebenpunkten ergänzt oder erweitert werden (RB 1963 Nr. 26, 1965 Nr. 27). Die Beschränkung eines ursprünglich gestellten Antrags auf ein Minus (Teilrückzug) ist dagegen jederzeit zulässig (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 5; VGr, 27. April 2005, VB.2004.00240, E. 1.2, www.vgrzh.ch).

Mit ihren Anträgen in der Beschwerdeschrift vom 31. März 2009 hat die Beschwerdeführerin verlangt, es sei ihr die Prüfung vom 24. Februar 2009 als genügend abzunehmen und das Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf zu erteilen, eventualiter sei eine Wiederholungsprüfung in den Fächern Staats- und Verwaltungsrecht, Obligationenrecht, Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht im Beisein eines unabhängigen Beisitzers und Protokollführers alleine anzuordnen. In der am 20. Juni 2009 eingereichten Replik hingegen beantragt sie, zur Abnahme der Prüfung und Erteilung des Fähigkeitszeugnisses sei die Verwaltungskommission des Obergerichts entsprechend anzuweisen; den zuvor eventualiter gestellten Antrag stellt sie neu subeventualiter, wohingegen neu eventualiter bloss der Teil Obligationenrecht der Wiederholungsprüfung im Beisein eines unabhängigen Beisitzers und Protokollführers alleine anzuordnen sei.

Die innerhalb der Beschwerdefrist gestellten Anträge werden durch die Replik inhaltlich nicht erweitert. Der neue Antrag, dass nicht das Verwaltungsgericht, sondern die Verwaltungskommission des Obergerichts das Fähigkeitszeugnis erteilen soll, stellt bloss die Änderung eines Nebenpunkts, jedoch keine Erweiterung oder Ergänzung dar. Auch bezüglich der Eventualanträge erfolgen keine Erweiterungen. Somit ist – nachdem auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind – auf die Anträge gemäss der Replik einzutreten.

2.  

2.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach Massgabe der §§ 50 und 51 VRG. Grundsätzlich können nur Rechtsverletzungen sowie eine unrichtige oder un­genügende Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden. Damit ist insbesondere die Rüge der Unangemessenheit – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – aus­geschlossen (vgl. § 50 Abs. 3 VRG).

2.2 Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) ist ein bestandenes Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse eine der Voraussetzungen für die Erteilung des Anwaltspatents. Im Übrigen können die Kantone im Rahmen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte die Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatents festlegen (Art. 3 Abs. 1 BGFA). Entsprechend bestimmt § 2 AnwG, dass Bewerbern, welche die Anwaltsprüfung bestanden haben, das Anwaltspatent erteilt wird. Ob die Prüfung bestanden ist, beurteilt nach § 4 AnwG die durch das Obergericht für eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählte Beschwerdegegnerin. Der Entscheid, ob ein Bewerber entsprechend § 10 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf vom 21. Juni 2006 (AnwaltsprüfV, LS 215.11) bzw. Art. 7. Abs. 2 lit. b BGFA die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, erfolgt gemäss § 3 Abs. 4 AnwaltsprüfV mittels Abstimmung.

Die Erteilung des Anwaltspatents entspricht der Erteilung einer Polizeierlaubnis (BGr, 29. Januar 2004, 2A.110/2003, E. 3, www.bger.ch; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 2531; Tomas Poledna, Anwaltsmonopol und Zulassung zum Anwaltsberuf – Streiflichter in vier Thesen, in: Schweizerisches Anwaltsrecht, Festschrift Schweizerischer Anwaltsverband 1998, Bern 1998, S. 89 ff.). Für die Polizeierlaubnis ist es charakteristisch, dass die darum ersuchende Person einen Rechtsanspruch auf Erteilung besitzt, wenn sie die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Somit liegt die Entscheidung darüber, ob die Erlaubnis erteilt wird, in der Regel nicht im Ermessen der Bewilligungsbehörde (vgl. Häfelin/Mül­ler/Uhlmann, Rz. 2534). Entsprechend gewähren auch § 2 AnwG sowie Art. 7 Abs. 2 lit. b BGFA einen Rechtsanspruch auf Erteilen des Anwaltspatents, sofern (unter anderem) die Prüfung bestanden wurde bzw. die Bewerberin die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

2.3 Letztere Voraussetzung wurde durch den Gesetzgeber allerdings nicht näher konkretisiert. Es fehlen genaue Angaben, ab welchem Kenntnisstand es möglich sein soll, den Anwaltsberuf auszuüben. Diese Offenheit bezweckt, der Behörde einen gewissen Handlungsspielraum zu gewähren, einerseits weil Sachverhaltsmomente zu beachten sind, welche der Gesetzgeber nicht überblicken kann, andererseits aber auch, weil die spezialisierte Behörde Gegebenheiten zu berücksichtigen hat, bezüglich welcher sie sich aufgrund ihrer weiten Vergleichsbasis und ihres grösseren Gesamtüberblicks genauer auskennt als die Gerichte, welchen ja nur einzelne Fälle zum Entscheid vorgelegt werden (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3a). Es entspricht gerade der Hauptaufgabe der Beschwerdegegnerin, zu unterscheiden, bei welchen Bewerbern die erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind und bei welchen nicht. Entsprechend hat sich das Gericht bei der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse und des Entscheids der Beschwerdegegnerin Zurückhaltung aufzuerlegen. Demnach kann und muss auch das Verwaltungsgericht – unabhängig von der allgemeinen Kognitionsbeschränkung – in Prüfungssachen darauf verzichten, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Prüfungsbehörde zu setzen. Zudem entspricht es der allgemeinen schweizerischen Praxis, dass die Rechts­mittelinstanzen bei der materiellen Beurteilung von Examen ihre Kognition analog der bundesgerichtlichen Praxis beschränken (BGr, 2. August 2007, 2P.44/2007, E. 2.2, www.bger.ch). Das Bundesgericht übt Zurückhaltung nicht nur gegenüber der Notengebung, sondern bei der gesamten materiellen Beurteilung des Examens, also auch gegenüber allfälliger Kritik an der Aufgabenstellung oder dem Vergleich mit der materiellen Bewertung der Leistungen anderer Kandidaten. Frei prüft das Bundesgericht hingegen Rügen, welche eigentliche Verfahrensmängel betreffen (BGr, 19. Oktober 2004, 2P.137/2004, E. 2, www.bger.ch, mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat somit erst einzuschreiten, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist, auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. VGr, 19. März 2008, VB.2007.00510, E. 2.1, www.vgrzh.ch; BGr, 3. November 2003, 2P.252/2003, E. 5.4, und 3. Juli 2006, 2P.93/2006, E. 2.1, beides unter www.bger.ch; BGE 131 I 467 E. 3.1, 121 I 225 E. 4b; Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 114 ff.) oder Verfahrensmängel vorliegen. Auf Verfahrensfragen beziehen sich in diesem Zusammenhang alle Einwendungen, welche den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung betreffen (BGE 106 Ia 1 E. 3c). In solchen Fällen hat das Verwaltungsgericht uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und muss diese auch ausschöpfen (VGr, 31. Mai 2006, VB.2006.00030, E. 2.3, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen; BGr, 2. August 2007, 2P.44/2007, E. 2.1 am Ende, www.bger.ch).

3.  

Soweit die Beschwerdeführerin mit der Replik neue Behauptungen und Einwendungen vorbringen lässt, die in ihrer Beschwerdeschrift nicht enthalten waren, ist vorab generell festzuhalten, dass solche grundsätzlich innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden müssen. Wenn jedoch mit der Beschwerdeantwort wesentliche neue Gesichtspunkte vorgebracht werden, insbesondere wenn die massgebliche Begründung des angefochtenen Entscheids wie vorliegend erst in der Vernehmlassung dargelegt wird, darf die Begründung der Beschwerde mit der Replik so weit ergänzt werden, als die Beschwerdeantwort dazu Anlass gibt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 8).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, Zweierprüfungen, wie sie § 13 Abs. 1 AnwaltsprüfV vorsehe, verletzten das Verfassungsprinzip der Verhältnismässigkeit. Durch Einzelprüfungen könnten die Leistungen besser beurteilt werden, es käme nicht zu Verwechslungen und die Kandidaten müssten nicht falsche Antworten der Mitkandidaten wieder geradebiegen. Zweierprüfungen seien in der durch die Beschwerdegegnerin vollzogenen Form allgemein kein gerechtes Verfahren, weil der jeweils Erstbefragte sich im Vorteil befinde und der Zweite bloss beschränkt noch Neues vorbringen könne. Ungleichbehandlungen seien die zwingende Folge. Zudem seien Verwechslungen und damit Fehlbewertungen nicht ausgeschlossen. In Anbetracht der Bedeutung mündlicher Anwaltsprüfungen könne eine solche Verfälschung jedoch nicht an der Tagesordnung seien. Soweit die Beschwerdegegnerin ausführt, die Zweierprüfungen seien aufgrund der hohen Zahl der Anmeldungen notwendig, hält die Beschwerdeführerin fest, es könne nicht sein, wegen der hohen Arbeitslast die Kandidaten nicht mehr seriös zu prüfen. Vielmehr müsste solchenfalls das Prüfsystem geändert oder die Anzahl der Mitglieder der Beschwerdegegnerin erhöht werden.

Die Fähigkeitsprüfungen für den Anwaltsberuf dienen der Sicherung der Funktionstüchtigkeit und Qualität der Rechtspflege (vgl. Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Grundlagen und Kernbereich, Zürich 2009, S. 28; BGE 105 Ia 67 E. 5a) und dem Schutz des rechtsuchenden Publikums als öffentlichen Interessen (BGE 113 Ia 286 E. 4a; BGr, 18. August 2004, 2P.46/2004, E. 2, und 9. Januar 2003, 2P.224/2002, E. 2.5, beides unter www.bger.ch). Zweier- wie auch Einzelprüfungen erscheinen indessen als Eingriffe gleicher Intensität wie auch Tauglichkeit, um das Vorliegen der für die Ausübung des Anwaltsberufs notwendigen Fachkenntnisse zu überprüfen und dadurch die Funktionstüchtigkeit und Qualität der Rechtspflege zu sichern. Auch wenn der seitens der Beschwerdegegnerin genannte Kandidatendruck als Grund für die Zweierprüfungen nicht einleuchtet, da es ohne grossen Mehraufwand und ohne Sprengung des bisherigen Zeitrahmens möglich wäre, statt beide Kandidaten miteinander zu prüfen und abwechselnd zu befragen, sie nacheinander einzeln (mit je gleich langer Sprechzeit wie bei einer Zweierprüfung) zu prüfen, stellt es eine Frage der blossen Angemessenheit dar, ob Zweier- oder Einzelprüfungen anzuordnen sind. Die Angemessenheit kann nach § 50 Abs. 3 VRG durch das Verwaltungsgericht jedoch nicht überprüft werden. Insbesondere erscheint die Anordnung der Zweierprüfung nicht als willkürlich.

4.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei nach erfolgter Mitteilung ihres Wunschs, welcher vorgemerkt worden sei, sowie anhand des Einladungsplans davon ausgegangen, allein geprüft zu werden, kann sie in diesem Vertrauen nicht geschützt werden. Weder aus der Vormerkung des Wunschs noch aus dem Einladungsplan ergibt sich klar genug, sie würde allein geprüft (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 22 N. 15 ff.).

5.  

Die Beschwerdeführerin rügt sodann Verfahrensfehler, welche ihre mündlichen Wiederholungsprüfungen insgesamt beschlagen.

5.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt einerseits, der Schwierigkeitsgrad ihrer Anwaltsprüfung habe im oberen Grenzbereich gelegen oder dieser sei sogar überschritten worden. Daraus, dass gleich beide Kandidatinnen durchgefallen seien, jedoch jährlich im Schnitt bloss fünf Kandidaten zum zweiten Mal die Prüfung nicht bestünden, schliesst sie, die Fragen seien zu schwierig, undeutlich oder missverständlich gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich ihr Ermessen überschritten.

Eine jede Anwaltsprüfung hat zum Gegenstand, ob die Kandidaten über die für die Anwaltstätigkeit notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse verfügen. Bezüglich des Schwierigkeitsgrads bestehen aber keine Richtwerte. Sind die gestellten Fragen materiell schwieriger, so hat der Prüfer dies entsprechend zu berücksichtigen, zumal ja nicht nur Wissen abgefragt wird, sondern auch die praktische Herangehensweise geprüft wird. Unzulässig wäre, wenn der Prüfer den Schwierigkeitsgrad in der Bewertung nicht berücksichtigt oder wenn die Fragen einen derartigen Schwierigkeitsgrad aufwiesen, dass sie sachfremd erschienen und anhand der Antworten hierauf gar nicht überprüft werden könnte, ob die für die Anwaltstätigkeit notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse vorhanden sind; allerdings scheinen solche, da es im Rahmen der Anwaltsprüfung nicht nur um Wissensfragen, sondern gerade auch um die Prüfung der Herangehensweise geht, nur schwer denkbar. Zu berücksichtigen ist zudem, dass bezüglich der Schwierigkeit von Prüfungsfragen kein objektiver Massstab existiert und sogar die gleiche Aufgabe von verschiedenen Kandidaten je nach persönlicher Vertrautheit mit dem geprüften Teilgebiet als unterschiedlich schwierig empfunden werden kann (BGr, 3. Juli 2003, 2P.55/2003, E. 4.2.3, www.bger.ch).

Dasselbe muss auch für Ungleichbehandlungen bezüglich des Schwierigkeitsgrads im Rahmen einer einzelnen mündlichen Zweierprüfung gelten, wie sie die Beschwerdeführerin schildert. Wenn Fragen nicht gleichgewichtig zugeteilt werden, liegt hierin noch kein Verfahrensfehler, sofern auf diesen Umstand im Rahmen der Bewertung Rücksicht genommen wird.

5.2 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, schon anlässlich der ersten mündlichen Prüfungen habe ein Examinator eine generelle Missgunst ihr gegenüber gehegt; er habe gesagt: "Wir haben uns ihren Lebenslauf genau angesehen und sie sollten sich darauf einstellen, zukünftig ohne Anwaltspatent auszukommen". Offenbar habe er dies sodann im Kandidatendossier so vermerkt; über das Kandidatendossier hätten die Experten der zweiten Prüfung erfahren, ihr sei die Prüfung nicht als genügend abzunehmen, worin eine unzulässige Beeinflussung liege.

Dass unter den vom Obergericht gewählten Mitgliedern der Beschwerdegegnerin derartige Abhängigkeitsverhältnisse bestünden, dass solche Anweisungen Befolgung fänden, substantiiert die Beschwerdeführerin nicht hinreichend (vgl. im Übrigen BGr, 7. Februar 2002, 2P.223/2001, E. 3c, www.bger.ch). Die Beschwerdegegnerin hat zudem überzeugend dargelegt, dass in den Kandidatendossiers keine Anweisungen der genannten Art festgehalten würden, sondern bloss, inwiefern im Rahmen der bestandenen Teilprüfungen noch Kompensationsmasse bestehe. Vor diesem Hintergrund muss somit nicht darüber befunden werden, ob die vorgeworfene Aussage sich tatsächlich ereignete, was die Beschwerdegegnerin abstreitet, da sie nicht kausal sein konnte für den Entscheid in der zweiten Prüfung. Ebenfalls würde eine solche Aussage im Übrigen keinen Ausstandsgrund darstellen (vgl. auch BGr, 29. Juli 2003, 2P.19/2003. E. 4.2, www.bger.ch).

5.3 Erst in der Replik beantragt die Beschwerdeführerin, die Notizen der Mitglieder der Beschwerdegegnerin als Beweismittel beizuziehen; sie rügt, es sei ihr diesbezüglich keine Akteneinsicht gewährt worden.

Gemäss einem Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Dezember 1987 besteht bezüglich rein interner, entscheidvorbereitender Papiere kein Einsichtsrecht. Ein Akteneinsichtsrecht besteht dann, wenn es sich um ein beweiserhebliches Dokument und nicht bloss um ein verwaltungsinternes Papier handelt. Letzteres liegt im Fall mangelnder organisatorischer Verselbständigung der entscheidenden und der das Dokument erstellenden Behörden vor. Entsprechend stellen die Notizen der Mitglieder der Beschwerdegegnerin kein Beweismittel dar, weshalb auch kein Einsichtsrecht besteht (BGE 113 Ia 286 E. 2d). Auch gemäss weiteren Urteilen des Bundesgerichts unterliegen solche freiwillig erstellte Aufzeichnungen einzelner Experten nicht dem Akteneinsichtsrecht (BGr, 7. Februar 2002, 2P.223/2001, E. 3b, und 13. August 2004, 2P.23/2004, E. 2.4, beides unter www.bger.ch; ferner Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 67); ihnen geht der Beweischarakter ab (BGr, 13. August 2004, 2P.23/2004, E. 2.4, www.bger.ch; ferner Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 229). Jedoch können nachträgliche Stellungnahmen von mitwirkenden Experten etwa auf Beschwerde hin als Beweismittel angerufen oder verwendet werden (BGr, 7. Februar 2002, 2P.223/2001, E. 3b, www.bger.ch).

5.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin verletze elementare Verfahrensvorschriften insofern, als sie ihren Entscheid nicht schriftlich begründet habe. Dadurch werde die zielgerichtete Anfechtung verunmöglicht. Entscheide müssten unaufgefordert (schriftlich) begründet werden. Zudem sei es nicht möglich gewesen, die Begründung zu verlangen und dann noch fristgerecht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu verfassen.

Aus dem durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt insbesondere die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst werden, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, so dass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 129 I 232 E. 3.2). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie dem Betroffenen – allenfalls auch nur mündlich – kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (BGr, 12. Juli 2001, 2P.81/2001, E. 3b/bb, www.bger.ch, mit Hinweis). Bei negativen Prüfungsentscheiden besteht auf Gesuch hin ein Anspruch auf eine summarische, schriftliche Begründung, welche spätestens in einem Rechtsmittelverfahren über den Prüfungsentscheid nachzuliefern ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 42); letzterenfalls muss jedoch der Betroffene Gelegenheit erhalten, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (BGr, 13. August 2004, 2P.23/2004, E. 2.2, www.bger.ch, mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid vorliegend genügend begründet. Den Ausführungen in der Beschwerdeantwort lässt sich entnehmen, weshalb die Leistung der Kandidatin als ungenügend qualifiziert wurde. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Möglichkeit, eine schriftliche Begründung zu verlangen, sei aus der Antwort eines Mitglieds der Beschwerdegegnerin nicht deutlich geworden, als sie dieses gefragt habe, was sie machen könne, kann sie sich erneut nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Auskunft hierfür zu wenig eindeutig erscheint und es vorliegend nicht um ohne Nachteil nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen geht, welche die Beschwerdeführerin aufgrund der Auskunft vorgenommen hätte (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, § 22 N. 15 ff.).

5.5 Die Beschwerdeführerin bemängelt schliesslich, es sei kein offizielles Protokoll erstellt worden. Auf die Befragung von Mitkandidatinnen könne man hingegen wohl verzichten (vgl. auch BGr, 13. August 2004, 2P.23/2004, E. 3.3, www.bger.ch). Zudem seien die Aussagen der Mitglieder der Beschwerdegegnerin aufgrund interner Abhängigkeiten untereinander abgestimmt. Es bestünden somit keinerlei Beweise für den Ablauf der mündlichen Prüfung, was als willkürlich und intransparent erscheine, da somit Prüfungsentscheide der Beschwerdegegnerin weder nachvollzogen noch kontrolliert werden könnten. Entsprechend könne die Beschwerdeführerin etwa behauptete Verwechslungen nicht wirklich beweisen, sondern müsse sich auf ein Gedächtnisprotokoll abstützen. Eine angemessene Verteidigung werde verunmöglicht. Das Fehlen des Protokolls verstosse im Ergebnis gegen Art. 29 BV. Zudem werde etwa im Kanton Bern ein Protokoll geführt und in anderen Kantonen seien die Prüfungen öffentlich.

Das Bundesgericht hat sich mit der Frage der Protokollpflicht bei Anwaltsprüfungen schon öfters auseinandergesetzt. Im erwähnten Urteil vom 16. Dezember 1988 verneinte es die Notwendigkeit einer förmlichen Protokollierung, weil die Anwesenheit von fünf Examinatoren eine erhebliche Objektivierung der Bewertung erlaube. Weil die Beschwerdegegnerin weniger das reine Wissen prüfe als vielmehr praxisbezogen in einem Prüfungsgespräch mit den Kandidaten Lösungen zu juristischen Problemen zu erarbeiten suche, erscheine fraglich, inwiefern unter diesem Gesichtspunkt zusätzlich auch eine Protokollierung von Fragen und Antworten dienlich wäre. Protokolle könnten nicht viel dazu beitragen, dass der Examinator seinen Entscheid so objektiv wie möglich fälle, wenn bei der Bewertung das Gewicht auf die Fähigkeit zu logischem juristischem Denken gelegt werde (BGr, 16. Dezember 1988, ZBl 90/1989, S. 314). Auch in einem Urteil vom 7. Februar 2002 hat das Bundesgericht es abgelehnt, aus Art. 29 BV eine Protokollpflicht abzuleiten. Dadurch, dass neben dem Examinator noch drei oder vier weitere anwesende Experten über die Bewertung mitentschieden hätten, sei eine Objektivierung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung gewährleistet (BGr, 7. Februar 2002, 2P.223/2001, E. 3b, www.bger.ch). Ausserdem entschied das Bundesgericht in einem weiteren Urteil vom 18. August 2004 bezüglich Protokollpflichten im Rahmen einer mündlichen Lizentiatsprüfung, dass die Anwesenheit eines fachlich qualifizierten Beisitzers Gewähr für eine Objektivierung der Bewertung biete und verfassungsrechtlich keine Verpflichtung zur schriftlichen Aufzeichnung von mündlichen Prüfungen bestehe (BGr, 18. August 2004, 2P.23/2004, E. 2.4, www.bger.ch; vgl. Aubert, S. 143).

Wie dargelegt war die Beschwerdegegnerin vorliegend auch ohne offizielles Protokoll in der Lage, der formellen Begründungspflicht im Rahmen der Beschwerdeantwort zu genügen (vgl. erneut auch BGr, 16. Dezember 1988, ZBl 90/1989, S. 314). Zudem wurde die Beschwerdeführerin in Viererbesetzung geprüft, wobei im Fall von Stimmengleichheit das günstigere Ergebnis gegolten hätte. In diesem Sinn kann keine allgemeine Protokollpflicht bestehen, zumal die Beschwerdeführerin selbst festhält, dass die Verwechslungen auch Notizen – und damit ebenso ein Protokoll – beschlagen könnten.

6.  

6.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Bewertung und Verfahrensfehler mehrerer einzelner Prüfungsteile der mündlichen Wiederholungsprüfung. Nachdem der Beschwerdeführerin trotz der bereits in der Beschwerdeschrift geäusserten Vermutung erst anhand der Beschwerdeantwort deutlich wurde, bloss die Teilprüfung Obligationenrecht nicht bestanden zu haben, änderte sie ihre Anträge entsprechend ab (vorn 1.3). In der Folge führt sie in ihrer Replik aus, die Teilprüfung Obligationenrecht bestanden zu haben und im Staats- und Verwaltungsrecht mindestens gut abgeschnitten zu haben, weshalb ausreichend Kompensationsmasse vorhanden sei. Bezüglich der anderen Prüfungsteile der mündlichen Wiederholungsprüfung wie auch bezüglich der ersten mündlichen Prüfung erfolgen in der Beschwerde und in der Replik zwar umfangreiche Erläuterungen; jedoch wird die erste mündliche Prüfung nicht angefochten. Bezüglich der Teile Zivilprozessrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht der mündlichen Wiederholungsprüfung macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, sie seien im Ergebnis falsch bewertet worden oder es hätten sich Verfahrensfehler so auf die Bewertung ausgewirkt, dass diese zu tief erfolgt sei. Entsprechend kann sich das Verwaltungsgericht mit der Überprüfung der Teile Staats- und Verwaltungsrecht sowie Obligationenrecht begnügen.

6.2 Bezüglich der Teilprüfung Obligationenrecht (OR) führt die Beschwerdeführerin an, sie sei bei jedem richtigen Stichwort unterbrochen worden, die Fragen seien nicht gleichgewichtig zugeteilt und die Antworten falsch zugerechnet worden. Dies sind Verfahrensfehler, welche sich im Übrigen auch auf die Bewertung auswirken können. In anderer Hinsicht rügt sie die Bewertung in ihrer Beschwerde noch nicht. Erst in ihrer Replik bezieht sie sich zulässigerweise auf die in der Beschwerdeantwort erstmals vorgelegte Begründung der Beschwerdegegnerin. Letztere führt als Gründe für das Nichtbestehen der Beschwerdeführerin an, diese habe keine in Betracht fallende Schutznorm nennen können und nicht auf Art. 41 Abs. 2 OR, Art. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) oder die Vertrauenshaftung verwiesen. Statt auszuführen, worin vorliegend der Schaden liege, habe sie bloss die allgemeine Schadensdefinition geliefert. Eine Schadensdiskussion habe nicht geführt werden und ebenso wenig hätten entsprechend zur Kausalität Ausführungen erfolgen können. Die Unterschiede von Konto- und Depotbeziehung, Anlageberatung und Vermögensverwaltungsvertrag mit den jeweils unterschiedlichen Haftungsvoraussetzungen habe sie nicht nennen können. Auf Letzteren sei zwar fälschlicherweise eingegangen worden, da es gemäss Sachverhalt um einen Rat gegangen sei, allerdings sei dies durch die Mitkandidatin erfolgt. Völlig am Thema vorbei sei die sodann folgende Erörterung bezüglich mittelbaren und unmittelbaren Schadens gewesen. Sachbezogene Antworten bezüglich der Unterschiede zwischen vertraglicher und ausservertraglicher Haftung hätten gefehlt, ebenso sei die Verjährung nicht erwähnt worden. Der nicht einforderbare Reflexschaden sei nicht erkannt worden. Erst nach Hinweis auf eine mögliche Sorgfaltspflichtverletzung sei die Beschwerdeführerin auf die Verantwortlichkeitsklage zu sprechen gekommen. Überraschend sei schliesslich die Folgerung gewesen, es liege kein Schaden, sondern ein blosser Buchverlust vor, da die Aktien wieder steigen könnten. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin sei in der Folge einhellig gewesen. Gemäss einem der Prüfer habe die Leistung zum Schlechtesten gezählt, was er in seiner vierjährigen Erfahrung bei der Beschwerdegegnerin gehört habe.

Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber in ihrer Replik aus, die Frage bezüglich der Schutznormverletzung sei gerade nicht an sie, sondern an ihre Mitkandidatin gegangen, ebenfalls die auf Art. 41 Abs. 2 OR und Art. 2 ZGB abzielenden Fragen. Hierzu habe sie sich gar nicht äussern können. Der Examinator habe sogar ihre richtigen Antworten der Mitkandidatin zugeordnet. Aufgrund der Verwechslung sei ihr vorgeworfen worden, sie habe die Verträge nicht beschreiben und auseinander halten können. Weiter habe gerade nicht die Mitkandidatin, sondern sie selbst den Vermögensverwaltungsauftrag erwähnt; offenbar habe der Prüfer sie verwechselt. Bezüglich des Schadens sei sie ausdrücklich nach der Schadensdefinition gefragt worden und habe diese auch korrekt gegeben, woraufhin sie unterbrochen worden sei, so dass sie gar nicht habe ausführen können, worin der Schaden im gegebenen Fall liege. Diesbezüglich habe sie auf die allgemeine Marktentwicklung verweisen wollen. Zudem habe sie die genannten Vertragstypen aufgezählt, weil aufgrund der Fragestellung die Beziehung zwischen Geschädigtem und Tippgeber nicht klar gewesen sei. Den unmittelbaren und mittelbaren Schaden habe sie erwähnt, um zu sehen, ob der Prüfer hierauf hinauswolle, den Buchverlust deshalb, um auf die Schadensthematik zurückkommen zu können. Sie sei jedoch auch hier unterbrochen worden. Ausserdem sei der Fall der mündlichen Teilprüfung Obligationenrecht jenem der bestandenen schriftlichen Prüfung ähnlich gewesen. Die zeitliche Aufteilung zwischen den Kandidaten sei im Übrigen ungerecht gewesen und ihr sei viel weniger Sprechzeit eingeräumt worden. Während die Beschwerdegegnerin ausführt, gerade im Obligationenrecht seien Vertiefungen erwünscht gewesen, die Anstösse hätten aber von den Kandidatinnen kommen müssen, behauptet die Beschwerdeführerin, wichtige Themen hätten wegen des falschen Einstiegs der Mitkandidatin nicht angesprochen werden können; zudem sei sie zu oft unterbrochen worden und habe ihrer Argumentation deshalb keine Struktur verleihen können.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, ihr würden mangelnde Ausführungen vorgeworfen, obwohl die diesbezüglichen Fragen einzig an die Mitkandidatin gegangen seien, geht es um Verfahrensfehler, welche sich auch auf die Bewertung auswirken können. Dasselbe gilt bezüglich der vorgeworfenen Falschzurechnungen der Antworten der Kandidatinnen, der Unterbrechungen durch den Examinator, der zeitlich ungerechten Zuteilung sowie der falschen Antworten der Mitkandidatin, aufgrund welcher sie keine vertieften Ausführungen habe machen können. Einzig die Bewertung, nicht aber das Verfahren, betreffen hingegen die Ausführungen bezüglich jener Antworten, welche gegeben wurden, um zu sehen, worauf der Prüfer hinauswolle; ebenso tut das die Antwort auf die Frage nach dem Schaden.

6.3 Bezüglich der Bewertung schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (vorn 2.3). Die durch die Beschwerdegegnerin angeführten mangelhaften Antworten begründet die Beschwerdeführerin nachträglich damit, sie habe mit diesen Antworten herausfinden wollen, worauf der Examinator hinauswolle; die dargelegte Bewertung dieser Antworten erscheint jedoch nicht als nicht nachvollziehbar, offensichtlich mangelhaft oder sachfremd. Dies gilt auch bezüglich der Bewertung der gegebenen Schadensdefinition.

6.4 Umfassend prüft das Verwaltungsgericht hingegen die bezüglich des Verfahrens erhobenen Rügen.

6.4.1 Die Beschwerdeführerin behauptet zunächst, der Examinator habe sie in der Teilprüfung Obligationenrecht ständig unterbrochen, weshalb sie ihren Ausführungen nicht die nötige Struktur habe geben können. Die Beschwerdegegnerin führt hingegen an, vom Anwalt werde Beweglichkeit erwartet. Anwaltsprüfungen müssten im Prozedere für Kandidaten nicht hilfreich gestaltet sein.

Zwar ist der Beschwerdeführerin insofern Recht zu geben, als Vertiefungen ohne Unterbrechen leichter möglich sind, da auf diese Weise Begründungsrelationen und -ketten verstärkt und verlängert werden können. Insbesondere ein unorthodoxes juristisches Denken liesse sich durch den Prüfenden einzig auf diese Weise sinnvoll begreifen. Jedoch muss dies durch den Prüfenden nicht berücksichtigt werden, sofern er diese Problematik in der Bewertung, welche vorliegend nicht sachfremd oder offensichtlich mangelhaft erscheint, entsprechend beachtet. Einzugreifen hätte das Verwaltungsgericht erst, wenn die Frageweise eines Prüfers offensichtlich ungeeignet wäre, abzuklären, ob ein Kandidat die notwendigen Kenntnisse für die Anwaltstätigkeit besitzt.

6.4.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, sie sei in der Teilprüfung Obligationenrecht verwechselt und die Antworten seien der Mitkandidatin zugerechnet worden.

Die Beschwerdegegnerin führt aus, es sei tatsächlich vorgekommen, dass man die Kandidatinnen mit dem falschen Namen angesprochen habe; dies seien jedoch Versprecher gewesen. Insgesamt hätten sich die Namensverwechslungen nicht negativ ausgewirkt. Zudem seien die Leistungen richtig zugeordnet worden, zumal die Kandidatinnen jeweils auf denselben Stühlen gesessen hätten. Die Antworten, welche die Beschwerdegegnerin der Mitkandidatin zurechnet, werden jedoch durch die Beschwerdeführerin sich selbst zugerechnet.

Die behauptete Verwechslung erscheint indessen nicht plausibel. Ein solcher Mangel stellt zudem nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar, wenn er in kausaler Weise das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflussen konnte oder beeinflusst hat (BGr, 3. Oktober 2000, 1P.420/2000, E. 4b, ww.bger.ch). Vorliegend hat auch die Mitkandidatin der Beschwerdeführerin die Teilprüfung Obligationenrecht nicht bestanden. Sollten somit die beiden Kandidatinnen durchwegs verwechselt worden sein, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Dass hingegen die schlechten Ausführungen der Beschwerdeführerin stets ihr und ihre guten Leistungen durchwegs der Mitkandidatin zugerechnet wurden, erscheint unwahrscheinlich.

6.4.3 Sodann bemängelt die Beschwerdeführerin, in der Teilprüfung Obligationenrecht sei die zeitliche Aufteilung zwischen den Kandidatinnen ungerecht gewesen und ihr sei viel weniger Sprechzeit als der Mitkandidatin eingeräumt worden.

Gemäss der Rechtsprechung besteht kein Anspruch, im einzelnen Fach vom Experten minutengenau nach den von der Beschwerdegegnerin angegebenen Richtzeiten geprüft zu werden, zumal allfällige Zeitüber- oder -unterschreitungen vom Verlauf des gesamten Prüfungsgesprächs abhängen (BGr, 7. Februar 2002, 2P.223/2001, E. 3c, www.bger.ch). Das Gericht hätte erst einzugreifen, wenn die Sprechzeit derart eingeschränkt worden wäre, dass eine adäquate Beurteilung der Fähigkeiten der Kandidaten nicht mehr möglich wäre. Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin jedoch genügend Gelegenheit geboten, sich zu äussern und ihre Fähigkeiten zu demonstrieren, womit eine genügende Grundlage für die Bewertung bestand.

6.5 Bezüglich der Teilprüfung Staats- und Verwaltungsrecht betont die Beschwerdeführerin, sie habe die gestellten Fragen richtig zuordnen und beantworten können. Nachdem ihr der geprüfte Sachverhalt bekannt gewesen sei und die gemäss Beschwerde schwächere Mitkandidatin eine genügende Leistung gezeigt habe, müsse ihre Leistung ebenfalls genügend, wenn nicht sogar gut gewesen sein. Demgegenüber haben die Kandidatinnen gemäss der Beschwerdeantwort die wesentlichen Probleme zwar der Spur nach erkannt. Sie seien jedoch in der Begrifflichkeit unsicher und unpräzis gewesen und hätten entsprechend Unterstützung gebraucht. Nicht gesehen worden sei von ihnen etwa die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit der Schulpflege. Die Kriterien bezüglich Zumutbarkeit des Schulwegs seien nicht genannt worden. Ausserdem seien die Problematik der Kognition des Verwaltungsgerichts wie auch des Eventualantrags nur im Grundsatz richtig erkannt worden.

In ihrer Replik geht die Beschwerdeführerin auf diese erstmalige Begründung durch die Beschwerdegegnerin zulässigerweise ein und führt an, bezüglich der Kontaktaufnahme mit der Schulpflege sei bloss die Mitkandidatin gefragt worden. Als Kriterien der Zumutbarkeit habe sie ausdrücklich Länge, Beschwerlichkeit, Höhendifferenz und Gefährlichkeit des Schulwegs erwähnt. Die Frage bezüglich des Eventualantrags sei erneut bloss an die Mitkandidatin gerichtet gewesen. Im Übrigen sei ihre Mitkandidatin mit dem Namen der Beschwerdeführerin angesprochen worden. Ihre Leistung sei mindestens gut gewesen. Dies bestreitet die Beschwerdegegnerin. Der Entscheid sei einstimmig gefällt worden.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, ihr würden mangelnde Ausführungen vorgeworfen, obwohl die diesbezüglichen Fragen einzig an die Mitkandidatin gegangen seien, geht es um einen Verfahrensfehler, welcher die Bewertung beeinflussen kann. Ebenso stellt sie die Bewertung insofern in Frage, als sie anführt, es treffe nicht zu, dass sie die Kriterien der Zumutbarkeit nicht genannt habe. Den Vorwurf, die Beschwerdeführerin sei unpräzis in der Begrifflichkeit gewesen und habe die helfende Unterstützung der Examinatorin benötigt, bestreitet sie demgegenüber nicht. Allein schon angesichts dieser eingestandenen Schwächen in der Prüfungsleistung erweist sich eine Bewertung mit bloss "genügend" anstelle von "gut" von vornherein als nachvollziehbar, frei von offensichtlichen Mängeln und auf sachlichen Kriterien beruhend. Selbst wenn der Beschwerdeführerin zugestanden würde, sie habe die Kontaktaufnahme mit der Schulpflege und auch den Eventualantrag erwähnt sowie die Kriterien der Zumutbarkeit des Schulweges richtig genannt, würde sich daran nichts ändern. Die beschwerdegegnerische Sachdarstellung ist aber auch in diesen Punkten plausibel und wird durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht erschüttert, so dass darauf abgestellt werden kann. Die Bewertung der Teilprüfung Staats- und Verwaltungsrecht ist somit nicht zu beanstanden.

 

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es bleibt ihr eine Parteientschädigung versagt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …