{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.11.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00168_18-11-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209217&W10_KEY=4467124&nTrefferzeile=87&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c5a818beaffd0485c7f95d4e0bf9858c"}, "Num": [" VB.2009.00168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.18.1  VB.2009.00168"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.18.1  VB.2009.00168"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.18.1  VB.2009.00168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung des F\u00e4higkeitszeugnisses f\u00fcr den Rechtsanwaltsberuf | Nichtbestehen der m\u00fcndlichen Anwaltspr\u00fcfung Zust\u00e4ndigkeit (E. 1.1). Die Beschwerdef\u00fchrerin ist zur Beschwerde legitimiert, auch wenn sie in zwei Jahren die Pr\u00fcfung wiederholen k\u00f6nnte (E. 1.2). Die Beschr\u00e4nkung der urspr\u00fcnglich gestellten Antr\u00e4ge im Rahmen der Replik ist zul\u00e4ssig (E. 1.3). Auf die Erteilung des Anwaltspatents besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch (E. 2.2). Das Verwaltungsgericht hat sich Zur\u00fcckhaltung zu auferlegen und nur zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche M\u00e4ngel aufweist, auf sachfremden Kriterien beruht oder ob Verfahrensm\u00e4ngel vorliegen (E. 2.3). Die Beschwerdebegr\u00fcndung darf mit der Replik so weit erg\u00e4nzt werden, als die Beschwerdeantwort dazu Anlass gibt (E. 3). Ob Einzel- oder Zweierpr\u00fcfungen anzuordnen sind, ist eine blosse Frage der Angemessenheit und durch das Verwaltungsgericht nicht zu \u00fcberpr\u00fcfen (E. 4). Ein hoher Schwierigkeitsgrad oder eine unterschiedliche Schwierigkeit der den Kandidaten zugeteilten Fragen l\u00e4sst sich im Rahmen der Bewertung ber\u00fccksichtigen und stellt keinen Verfahrensfehler dar (E. 5.1). Ein Einsichtsrecht bez\u00fcglich der freiwillig erstellten internen Notizen von Examinatoren und Beisitzern besteht nicht (E. 5.3). Mit der Beschwerdeantwort ist der Begr\u00fcndungspflicht Gen\u00fcge getan worden (E. 5.4). Eine Protokollpflicht der Beschwerdegegnerin besteht nicht (E. 5.5). Die Bewertung bez\u00fcglich der Teilpr\u00fcfung Obligationenrecht erscheint nicht als sachfremd (E. 6.3). Unterbrechungen durch den Examinatoren sind zul\u00e4ssig, sofern seine Frageweise nicht ungeeignet zur \u00dcberpr\u00fcfung der notwendigen Fachkenntnisse ist (E. 6.4.1). Verwechslungen, soweit solche \u00fcberhaupt erfolgten, \u00e4ndern im vorliegenden Fall nichts am Ergebnis (E. 6.4.2). Die Zuteilung von Sprechzeit muss nicht gleichm\u00e4ssig erfolgen; es muss jedoch genug Sprechzeit einger\u00e4umt werden, damit die F\u00e4higkeiten der Kandidaten ad\u00e4quat beurteilt werden k\u00f6nnen (E. 6.4.3). Die Bewertung der Teilpr\u00fcfungVerwaltungsrecht erweist sich nicht als nicht nachvollziehbar (E. 6.5). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 8).\rAbweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:09:51", "Checksum": "3095ff63abf47307ca978a2a69588351"}