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Geschäftsnummer: VB.2009.00169  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.04.2009
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.05.2009 formell erledigt.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Ausschaffungshaft


Haftgrund: Nichteintretensentscheid des Bundesamtes für Migration und Untertauchensgefahr.

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet das Gericht auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (E. 1).

Das Bundesamt für Migration ist auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG nicht eingetreten, womit er den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG erfüllt. Ausserdem besteht bei ihm auch Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG (E. 2.1).

Der Einwand, bei einer Rückkehr in sein Heimatland werde er verfolgt werden, bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens; die Frage wurde im Asylverfahren rechtskräftig beurteilt und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden (E. 2.2.).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUSSCHAFFUNGSHAFT
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
OFFENSICHTLICH UNBEGRÜNDET
UNTERTAUCHENSGEFAHR
ZIRKULATIONSENTSCHEID
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen:
Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 2 AuG
Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 3 AuG
§ 38 Abs. I VRG
§ 56 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2009.00169

 

 

 

Zirkulationsentscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 8. April 2009

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Ersatzrichterin Irene Egloff Martin, Gerichtssekretärin Tanja Pekeljevic.  

 

 

In Sachen

 

 

A,

 

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Ausschaffungshaft,


hat sich ergeben:

I.  

A, Staatsangehöriger von B, reiste am 25. August 2006 illegal in die Schweiz ein und stellte am 30. August 2006 ein Asylgesuch. Auf dieses Gesuch trat das Bundesamt für Migration am 3. Oktober 2007 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, unter Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 22. Oktober 2007 ab. Der  daraufhin ergangenen Aufforderung, die Schweiz bis zum 21. November 2007 zu verlassen, leistete A keine Folge.

Am 4. Februar 2009 wurde A in Kemptthal verhaftet. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, ordnete am 5. Februar 2009 die Ausschaffungshaft gegen A an. Das Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, bestätigte mit Verfügung vom 6. Februar 2009 die Ausschaffungshaft bis zum 4. Mai 2009.

Mit Schreiben vom 11. März 2009 reichte A ein Haftentlassungsgesuch ein, welches das Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, mit Verfügung vom 13. März 2009 abwies.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 30. März 2009 (eingegangen am 3. April 2009) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen.

Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2009 wurde vom Eingang der Beschwerde Vormerk genommen und die Akten wurden beigezogen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet das Gericht gemäss § 38 Abs. 1 VRG auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung. Aus dem nämlichen Grund ist gestützt auf § 56 Abs. 2 VRG auf einen Schriftenwechsel verzichtet worden.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig weggewiesen worden. Das Bundesamt für Migration ist auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, da er den Behörden ohne entschuldbare Gründe nicht innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abgegeben hat (Art. 32 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG). Er erfüllt damit den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG (vgl. hierzu BGE 130 II 377 E. 3). Der Beschwerdeführer hat wiederholt erklärt, auf keinen Fall bereit zu sein, in seine Heimat zurückzukehren. Am 21. Februar 2009 hat er eine freiwillige Rückführung verweigert. Damit besteht bei ihm auch Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um seine Ausschaffung bemühen oder diese zurzeit nicht absehbar erscheine. Die angefochtene Ausschaffungshaft ist deshalb rechtmässig.

2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Schweiz bei einer Haftentlassung freiwillig verlassen zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne gültige Reisepapiere legal tun könnte. Der Beschwerdeführer verfügt nur über einen Laissez-Passer, der ihm erlaubt, in seinen Heimatstaat zurückzureisen (BGE 133 II 97 E. 4.2.2). Der Einwand, bei einer Rückkehr in sein Heimatland werde er verfolgt werden, bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens; die Frage wurde im Asylverfahren rechtskräftig beurteilt und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden (BGE 128 II 193 E. 2.2.). Schliesslich sind keinerlei objektive Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Voreingenommenheit der Vorinstanz ersichtlich. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

3.  

Demnach hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Da sich die Gerichtsgebühr aufgrund der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und des absehbaren Wegweisungsvollzugs als offensichtlich uneinbringlich erweisen würde, ist sie auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…