{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "30.04.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00170_30-04-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208558&W10_KEY=4467127&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f2c9849225d22e33a34a4e317353d42d"}, "Num": [" VB.2009.00170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.30.0  VB.2009.00170"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.30.0  VB.2009.00170"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.30.0  VB.2009.00170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verbundfahrplan | Verbundfahrplan: Streichung des Fr\u00fchkurses 6 (\"Gipfelischiff\"). Rechtsgrundlagen zur Rechtsweggarantie (E. 1.3.1). Entscheiden \u00fcber die Ausgestaltung des Verbundangebots gem\u00e4ss \u00a7 29 lit. b PVG kommt keine Verf\u00fcgungsqualit\u00e4t zu. Es ist zweifelhaft, ob hier eine Rechtsstreitigkeit im Sinn der Rechtsweggarantie vorliegt. Dies kann jedoch offen gelassen werden (E. 1.3.2). Die Festlegung des Verbundangebots erfolgt unter Ber\u00fccksichtigung und Abw\u00e4gung s\u00e4mtlicher Interessen der Beteiligten. Es kann nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, durch isolierte Entscheidungen in ein Fahrplansystem einzugreifen, welches prim\u00e4r auf politischen Entscheidungen beruht. Solche Entscheidungen h\u00e4tten weit reichende Auswirkungen auf das \u00fcbrige Verbundangebot. Bei Entscheiden des Verkehrsrats \u00fcber das Verkehrsangebot handelt es sich somit um solche mit \u00fcberwiegend politischem Charakter, weshalb der Ausschluss der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde nach Art. 86 Abs. 3 BGG in Verbindung mit \u00a7 43 Abs. 1 lit. m zul\u00e4ssig bleibt (E. 1.3.3). Der Anwendungsbereich von \u00a7 5 VO BGG in Verbindung mit \u00a7 43 Abs. 2 VRG beschr\u00e4nkt sich auf jene Ausnahmetatbest\u00e4nde in \u00a7 43 Abs. 1 VRG, bei denen entsprechende Verf\u00fcgungen sich ganz oder teilweise auf Bundesrecht st\u00fctzen k\u00f6nnen. Dies trifft mit Bezug auf den hier in Frage stehenden Ausnahmetatbestand von \u00a7 43 Abs. 1 lit. m VRG nicht zu, kann doch dieser von vornherein nur Verf\u00fcgungen betreffen, die sich ausschliesslich auf kantonales Recht st\u00fctzen (E. 1.3.4). Gemeinwesen k\u00f6nnen sich nicht auf Art. 6 Abs. 1 EMRK berufen. Dar\u00fcber hinaus liegt der vorliegende Sachverhalt nicht im Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Demnach kommt \u00a7 43 Abs. 2 VRG auch nicht in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK zum Tragen (E. 1.4). Nichteintreten auf die Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:02", "Checksum": "6d58cdbe0e81fa76797bf1369a02d791"}