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VB.2009.00175
Entscheid
der 3. Kammer
vom 30. April 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
1. Stadtpolizei Zürich, Rechtsdienst,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, hat sich ergeben: I. Die Eheleute B und A sowie ihr 7-jähriger Sohn D lebten bis vor kurzem zusammen in einer Wohnung in Zürich. Im März 2009 kam es zwischen den Eheleuten zum Streit, weil die Ehefrau einen 13-jährigen Neffen ihres Ehemannes verdächtigte, im Sommer 2008 sexuelle Handlungen mit D vorgenommen zu haben. Nach einer Konflikteskalation am 15. März 2009 zog die Ehefrau zusammen mit dem Sohn aus dem ehelichen Haushalt aus und erhob Strafanzeige gegen den Neffen ihres Ehemannes. Am 20. März 2009 erliess die Stadtpolizei Zürich gegen den Ehemann ein 14-tägiges Rayonverbot für die Gebiete rund um das Schulhaus des Sohnes sowie im Umkreis des Arbeitsortes der Ehefrau; ferner wurde dem Ehemann ein vollständiges Kontaktverbot gegenüber der Ehefrau und dem Sohn auferlegt. II. A ersuchte am 24. März 2009 um gerichtliche Beurteilung der polizeilich verfügten Massnahmen. B beantragte am 27. März 2009 die Verlängerung des Rayon- und Kontaktverbotes um drei Monate. Nach Anhörung beider Eheleute am 30. März 2009 verlängerte der Haftrichter die angeordneten Schutzmassnahmen bis zum 30. April 2009. III. Am 2. April 2009 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Haftrichters vom 30. März 2009. Er beantragte die sofortige Aufhebung des Kontaktverbotes zu seinem Sohn. Eventualiter sei die Obhut über den Sohn auf ihn zu übertragen, bis sich die eheliche Situation stabilisiere. Am 3. April 2009 verfügte der Eheschutzrichter im Sinne von einstweiligen superprovisorischen Massnahmen die sofortige Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Eheleute, die Bewilligung des Getrenntlebens sowie die Übertragung der Obhut über den gemeinsamen Sohn an die Ehefrau. Dem Ehemann wurde ferner die Herausgabe sämtlicher Pässe des Sohnes befohlen, und es wurde ihm verboten, zusammen mit dem Sohn die Schweiz zu verlassen. Die Stadtpolizei Zürich (Beschwerdegegnerin 1) liess sich zur Beschwerde vom 2. April 2009 nicht vernehmen. B (Beschwerdegegnerin 2) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2009 die Abweisung der Beschwerde ihres Ehemannes sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Ernennung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers). Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember 2008 ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide, die in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind, zuständig. Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten. 1.2 Der Streitgegenstand ist einzugrenzen auf das vom Haftrichter angeordnete Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn. Nicht Prozessthema sind dagegen die übrigen Gewaltschutzmassnahmen, gegen die sich der Beschwerdeführer nicht wehrt. 1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Gewaltschutzmassnahmen und eheschutzrechtliche Anordnungen parallel angeordnet werden; Letztere gehen allerdings vor und können im gewaltschutzrechtlichen Verfahren nicht in Frage gestellt oder abgeändert werden (BGr, 27. Mai 2008, 1C_142/2008, E. 2). Auf das Eventualbegehren des Beschwerdeführers betreffend Übertragung der Obhut ist deshalb nicht einzutreten. Der Entscheid über die Obhutszuteilung ist Sache des Eheschutzrichters (vgl. Art. 315a des Zivilgesetzbuches [ZGB]). Im vorliegenden Fall hat der Eheschutzrichter die Obhut vorläufig an die Beschwerdegegnerin 2 übertragen. Über die definitive Obhutszuteilung wird der Eheschutzrichter im Rahmen eines anfechtbaren Urteils zu entscheiden haben. 2. Massnahmen, die sich auf das Zürcher Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG) abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann a) die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, b) ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und c) ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahe stehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Die Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG). 3. 3.1 Der Haftrichter begründete die einmonatige Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen in der Verfügung vom 30. März 2009 damit, dass ein Fortbestand der Gefährdungssituation glaubhaft gemacht worden sei. Nachdem die Beschwerdegegnerin 2 Strafanzeige gegen den Neffen des Beschwerdeführers erhoben habe, sei die familiäre Situation eskaliert. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer spannungsgeladenen Situation. Da der Sohn erst 7 Jahre alt sei, könne der Kontakt zu ihm faktisch nur über die Beschwerdegegnerin 2 realisiert werden, zu der aber ein Kontaktverbot bestehe; deshalb müsse das Kontaktverbot auf den Sohn ausgedehnt werden. Was die von der Beschwerdegegnerin 2 behauptete Entführungsgefahr betreffe, seien allerdings keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich; die Beschwerdegegnerin 2 berufe sich diesbezüglich auf wenig konkrete Ereignisse aus dem Jahr 2002. Der aus E stammende, eingebürgerte Beschwerdeführer lebe schon lange in der Schweiz, spreche gut deutsch und beziehe hier eine IV-Rente. Auf der anderen Seite müsse allerdings auch beachtet werden, dass kleine Kinder im Einflussbereich ihrer Mutter stünden und deren Ängste und Verzweiflungen unreflektiert übernähmen. Wenn die Beschwerdegegnerin 2 um die Entführung ihres Kindes fürchte, würden diese Ängste auf das Kind übertragen und hätten einen Vertrauensverlust zur Folge. Soweit die Beschwerdegegnerin 2 geltend mache, der Beschwerdeführer habe sie geschlagen, geboxt, getreten und ihr an den Haaren gerissen, sei zu berücksichtigen, dass die behaupteten körperlichen Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers vor längerer Zeit – im August 2008 – stattgefunden hätten, so dass nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Gewalteskalation ausgegangen werden könne. Von erheblicher Bedeutung sei hingegen die vor der Polizei getätigte und vor dem Haftrichter wiederholte Aussage des Beschwerdeführers, er würde im Fall eines sexuellen Missbrauchs seines Sohnes Selbstjustiz üben. Eine solche Äusserung lasse die von der Beschwerdegegnerin 2 behauptete Gewaltanwendung tatsächlich ernsthaft befürchten, auch wenn sich die Drohung nicht gegen die Beschwerdegegnerin 2 oder den gemeinsamen Sohn richte. Für die Schutzbedürftigkeit spreche ferner die situativ akute Überforderung des Beschwerdeführers. Demnach erscheine eine Verlängerung der Schutzmassnahmen bis Ende April 2009 als angemessen, um die zugespitzte Situation zu beruhigen bzw. eine Deeskalation herbeizuführen. 3.2 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Beschwerde vom 2. April 2009 geltend, der Entscheid des Haftrichters beruhe auf unwahren Behauptungen der Beschwerdegegnerin 2. Bereits der Umstand, dass der Haftrichter die Schutzmassnahmen bloss um einen Monat – und nicht wie beantragt um drei Monate – verlängert habe, indiziere, dass der Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht besonders hoch sei. Der Beschwerdeführer könne den grundlosen Kontaktabbruch zu seinem Sohn nicht akzeptieren. Er habe zum Sohn, den er stets umfangreich und intensiv betreut habe, eine deutlich nähere Beziehung als die Beschwerdegegnerin 2. Ferner verfüge er als IV-Rentner – im Gegensatz zur erwerbstätigen Beschwerdegegnerin 2 – über genügend zeitliche Kapazitäten für die Betreuung des Sohnes. Was den Vorwurf der Äusserung betreffend Selbstjustiz angehe, bestreite er die getätigte Aussage zwar nicht; das bedeute aber nicht, dass er tatsächlich Selbstjustiz ausüben wolle bzw. dass er effektiv dahingehende Aktionen geplant habe. 3.3 Der Eheschutzrichter verfügte am 3. April 2009 unter anderem die einstweilige Obhutsübertragung auf die Beschwerdegegnerin 2 und befahl dem Beschwerdeführer, sämtliche Reisepässe des Sohnes an die Beschwerdegegnerin 2 auszuhändigen. Zur Begründung führte er an, die Beschwerdegegnerin 2 habe einstweilen glaubhaft dargetan, dass zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer den gemeinsamen Sohn nach E entführen könnte. Gleichzeitig sei allerdings auch zu bedenken, dass der Beschwerdeführer laut Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ein sehr liebevoller Vater sei, der zu seinem Sohn eine enge Beziehung pflege und einen beachtlichen Betreuungsbeitrag leiste. Es erschiene deshalb unverhältnismässig, dem Beklagten bis zur noch festzusetzenden Eheschutzverhandlung jeglichen Kontakt zu seinem Sohn zu verbieten. Auch aus Gründen des Kindeswohls solle dem Sohn die Möglichkeit eingeräumt werden, seinen Vater regelmässig zu sehen. Dieser gewohnte und wichtige Kontakt müsse gerade angesichts der momentan instabilen familiären Verhältnisse nach Möglichkeit aufrechterhalten werden. Die Parteien seien deshalb gehalten, dem Gericht eine Vertrauensperson aus ihrem gemeinsamen Umfeld zu bezeichnen, die bei einem begleiteten Besuchsrecht zwischen Vater und Sohn anwesend sein und dadurch Gewähr für eine geordnete Rückkehr des Sohnes zur Mutter bieten könne. Angesichts des bis zum 30. April 2009 geltenden Kontakt- und Rayonverbots habe sich der Beschwerdeführer baldmöglichst mit der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 2 in Verbindung zu setzen, um einen beidseitig akzeptierten Vorschlag zu den Modalitäten des Besuchsrechts auszuarbeiten. 3.4 Am 7. April 2009 gab der Beschwerdeführer im Rahmen eines Telefongesprächs mit der im Eheschutzverfahren zuständigen juristischen Sekretärin folgende Stellungnahme ab: Er verfüge nicht über den gültigen Schweizer Reisepass seines Sohnes; der Pass befinde sich nach wie vor bei der Beschwerdegegnerin 2. Der Beschwerdeführer sei bereit, seinen eigenen Pass abzugeben, um zu belegen, dass er mit seinem Sohn nicht ins Ausland reisen wolle. Als Vertrauensperson für das begleitete Besuchsrecht schlage er einen beiden Eheleuten bekannten Übersetzer und Kulturvermittler vor, der gemäss Anfrage für ein begleitetes Besuchsrecht jeweils am Nachmittag zur Verfügung stehe. Mit Schreiben vom 8. April 2009 entgegnete die Beschwerdegegnerin 2 gegenüber dem Eheschutzrichter, der gültige Schweizer Reisepass des Sohnes befinde sich weiterhin im Besitz des Beschwerdeführers, so dass von einer anhaltenden Entführungsgefahr auszugehen sei. 3.5 Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 14. April 2009 machte die Beschwerdegegnerin 2 geltend, das angeordnete Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sohn sei verhältnismässig. Der Beschwerdeführer verfolge seine Interessen notfalls skrupellos, und er habe bereits mehrmals gegen das vom Haftrichter angeordnete Kontaktverbot verstossen. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 bestehe ein (unangefochtenes) Kontaktverbot; dieses Verbot würde gezwungenermassen verletzt, wenn man dem Beschwerdeführer ein Kontaktrecht zu seinem 7-jährigen Sohn zugestehen würde. Aufgrund der weiterhin bestehenden Entführungsgefahr kämen unbegleitete Besuchskontakte mit dem Beschwerdeführer nicht in Betracht. 4. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Auferlegung eines vollständigen Kontaktverbotes zwischen einem Elternteil und dem minderjährigen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das gemäss Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) geschützte Recht auf Familienleben dar (BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3, www.bger.ch). Eine solche Beschränkung ist nur zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse steht und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Im Fall einer Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen ist ohne Weiteres von einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und einem öffentlichen Interesse auszugehen (BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.4, www.bger.ch). Was die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit betrifft, ist gemäss Bundesgericht Folgendes zu beachten: Ein dreimonatiges gänzliches Kontaktverbot steht – abgesehen von konkreten Gefährdungshinweisen – nicht im Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung seiner Beziehung zum Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt. Die Anordnung eines solchen Verbotes kommt nur in Frage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.5, www.bger.ch). 5. Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob der Haftrichter zu Recht von einer Gefährdungssituation ausging, die eine einmonatige Verlängerung des Kontaktverbots zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn rechtfertigte. 5.1 Die involvierten Parteien und Instanzen beurteilten die konkrete Gefährdungslage unterschiedlich. So bejahte etwa der Eheschutzrichter – der Beschwerdegegnerin 2 folgend – eine Entführungsgefahr (E. 3.1), während der Haftrichter eine solche Gefahr – dem Beschwerdeführer folgend – verneinte (E. 3.3). Die jüngst erklärte Bereitschaft des Beschwerdeführers, seinen eigenen Reisepass bei den Behörden zu hinterlegen (vgl. E. 3.4), scheint die Einschätzung des Haftrichters zu bestärken; eine abschliessende Beurteilung der Entführungsgefahr ist aber aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich. Unklarheiten bestehen ferner bei der Einschätzung des Gewaltpotenzials, mit dem die Aufhebung des Kontaktverbotes allenfalls verbunden gewesen wäre. Der Haftrichter ging vor dem Hintergrund der vergangenen Ereignisse zwar davon aus, dass keine unmittelbaren Gewalteskalationen bevorstehen; gleichzeitig befürchtete er aber aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, im Fall eines sexuellen Missbrauchs seines Sohnes Selbstjustiz zu üben, dennoch eine mögliche Gewaltanwendung. Ob aus der Äusserung des Beschwerdeführers betreffend Selbstjustiz effektiv auf eine Gefährdung im Sinne des Gewaltschutzgesetzes geschlossen werden durfte, erscheint zweifelhaft: Der Haftrichter räumte selber ein, dass sich die Drohung des Beschwerdeführers nicht gegen die Beschwerdegegnerin 2 und den gemeinsamen Sohn richte. Das Gewaltschutzgesetz bezweckt aber nicht die generelle Verhinderung gefährdender Handlungen, sondern nur den Schutz und die Sicherheit jener Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (vgl. § 1 GSG). Unterschiedlich wurden schliesslich auch die Interessen des involvierten Kindes beurteilt: Der Eheschutzrichter scheint zum Wohl des Sohnes auf eine rasche Wiederherstellung des Kontaktes mit dem Beschwerdeführer zu drängen; der Haftrichter gibt hingegen zu bedenken, dass der Sohn zur Zeit im Einflussbereich der Beschwerdegegnerin 2 stehe und dass von einem Vertrauensverlust des Sohnes zum Beschwerdeführer auszugehen sei. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein gewichtiges Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu beiden Elternteilen besteht (vgl. E. 4). 5.2 Die Anordnung der Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen setzt gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 GSG die blosse Glaubhaftmachung des Fortbestandes einer Gefährdung voraus. Im vorliegenden Fall ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter am 30. März 2009 von einer glaubhaft gemachten Gefährdung ausging: Aufgrund der vorgefallenen Ereignisse und der für alle Beteiligten anhaltend belastenden Situation durfte der Haftrichter annehmen, dass mit einer Konflikteskalation zu rechnen gewesen wäre, wenn er das Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn nicht verlängert hätte. Ein Kontaktrecht hätte damals nur über (unerlaubte) Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und der obhutsberechtigten Beschwerdegegnerin 2 umgesetzt werden können und wäre unter den gegebenen Umständen mit einem erheblichen Konfliktpotenzial verbunden gewesen. Allenfalls denkbar wäre ein Kontaktrecht zwar unter Einbezug einer vermittelnden Vertrauensperson gewesen, die Gewähr für ein geordnetes Besuchsrecht hätte bieten können. Doch zum Zeitpunkt des Entscheides des Haftrichters waren die erforderlichen Abklärungen zur Bestimmung einer Vertrauensperson und zur Regelung der Besuchsmodalitäten noch nicht abgeschlossen. Solche Abklärungen, die inzwischen vom Eheschutzrichter in die Wege geleitet wurden, sind erfahrungsgemäss mit einem gewissen Zeitaufwand verbunden. Demnach ging der Haftrichter am 30. März 2009 zu Recht davon aus, dass gefährdende Handlungen im Sinne des Gewaltschutzgesetzes glaubhaft gemacht worden waren, die die Verlängerung des strittigen Kontaktverbotes rechtfertigten. 5.3 Das Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn erscheint aufgrund seiner relativ kurzen Dauer (30. März bis 30. April 2009) als verhältnismässig. Die Anordnung eines einmonatigen Kontaktverbotes stellte am 30. März 2009 eine geeignete, erforderliche und zumutbare Massnahme dar, um die momentane Konfliktsituation zu entschärfen, potenzielle Gefährdungen abzuwenden und eine längerfristig gangbare Lösung in die Wege zu leiten. Somit ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter zur Entspannung der häuslichen Konfliktsituation im Sinne einer kurzfristigen Massnahme ein Kontaktverbot anordnete. Anzumerken ist, dass sich ein vollständiges Kontaktverbot vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4) nur während jener kurzen Zeit rechtfertigt, die erforderlich ist, um die Modalitäten für ein geordnetes und der konkreten Konfliktsituation angemessenes Kontaktrecht zu regeln. Im vorliegenden Fall erscheint eine baldige Beendigung des Kontaktverbotes umso dringlicher, als dieses den Beschwerdeführer hart trifft, da er als nicht erwerbstätige Person mit seinem Sohn regelmässig viel Zeit verbracht und offenbar eine wichtige Betreuungsfunktion ausgeübt hat. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf Lösungsvorschläge kooperativ gezeigt hat, indem er innert Kürze eine Vertrauensperson für ein begleitetes Besuchsrecht vorgeschlagen hat und sich zur Hinterlegung des eigenen Reisepasses bereit erklärte, um seine fehlende Entführungsabsicht zu belegen. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das vom Haftrichter angeordnete einmonatige Kontaktverbot nicht zu beanstanden ist. 6. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um unentgeltliche Prozessführung erweist sich demnach als gegenstandslos. Die Gerichtskosten wären nach § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, sind aber aufgrund der konkreten Umstände auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdegegnerin 2 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (vgl. E. 7), kann davon abgesehen werden, den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG zu verpflichten. 7. Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Gemäss § 16 Abs. 2 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst genügend zu wahren. Aufgrund der Akten ist mit dem Haftrichter davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen. Ausserdem war ihr Antrag auf Abweisung der Beschwerde keineswegs aussichtslos. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass sich die Beschwerdegegnerin aus nachvollziehbaren Gründen an einen geheimen Aufenthaltsort begeben hat, um eine befürchtete Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers zu verhindern; sie war demnach dazu gezwungen, sich im Verfahren vertreten zu lassen. Aufgrund dieser besonderen Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn sich die rechtsunkundige Beschwerdegegnerin 2 anwaltlich vertreten liess. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin C ist somit gutzuheissen. Demgemäss beschliesst die Kammer 1. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegnerin 2 wird in der Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 2. Rechtsanwältin C wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2 GebV VGr). und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne , einzureichen. 6. Mitteilung an… |