{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "30.04.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00175_30-04-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208556&W10_KEY=4467127&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "91c7a25417cfc838647b933a78c046b6"}, "Num": [" VB.2009.00175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.30.0  VB.2009.00175"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.30.0  VB.2009.00175"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.30.0  VB.2009.00175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Nach Eskalation eines Streites zwischen zwei Ehepartnern zogen die Ehefrau und der 7-j\u00e4hrige gemeinsame Sohn aus dem ehelichen Haushalt aus und begaben sich an einen geheim gehaltenen Aufenthaltsort. Gest\u00fctzt auf das Gewaltschutzgesetz verf\u00fcgte die Polizei ein zweiw\u00f6chiges Kontakt- und Rayonverbot \u00fcber den Ehemann. Auf Gesuch der Ehefrau hin verl\u00e4ngerte der Haftrichter die angeordneten Schutzmassnahmen um einen Monat. Vor dem Verwaltungsgericht macht der Ehemann geltend, das einmonatige vollst\u00e4ndige Verbot des Kontaktes zu seinem 7-j\u00e4hrigen Sohn sei unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig.  Auf ein Eventualbegehren betreffend Obhuts\u00fcbertragung tritt das Verwaltungsgericht nicht ein, da eheschutzrechtliche Anordnungen im gewaltschutzrechtlichen Verfahren nicht in Frage gestellt oder abge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen (E. 1.3).  Bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Kontaktverboten (E. 4).  Im vorliegenden Fall sch\u00e4tzten der Eheschutzrichter und der Haftrichter die konkrete Gef\u00e4hrdungslage unterschiedlich ein (E. 5.1). Zum Zeitpunkt, als der Haftrichter die umstrittene Verl\u00e4ngerung des Kontaktverbotes verf\u00fcgte, erschien der Fortbestand einer Gefahrensituation glaubhaft: Damals war noch keine Vertrauensperson bestimmt worden, die Gew\u00e4hr f\u00fcr einen eskalationsfreien Ablauf von Kontakten im Rahmen eines geordneten Besuchsrechts h\u00e4tte bieten k\u00f6nnen (E. 5.2). Aufgrund der relativ kurzen Dauer des  Kontaktverbots - 1 Monat - erweist sich die angeordnete Gewaltschutzmassnahme als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, wobei anzumerken ist, dass eine baldige Beendigung des Kontaktverbotes als dringlich erscheint (E. 5.3).  Abweisung der Beschwerde (E. 6). Gutheissung des Gesuchs der Ehefrau um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (E. 7)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:01", "Checksum": "4849b85657a1b4f70bd44f80874cc917"}